Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 16.10.2018


BPatG 16.10.2018 - 25 W (pat) 516/18

Markenbeschwerdeverfahren – "Let’s create a better tomorrow" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsdatum:
16.10.2018
Aktenzeichen:
25 W (pat) 516/18
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2018:161018B25Wpat516.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 025 908.2

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. Oktober 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

Let‘s create a better tomorrow

3

ist am 8. September 2016 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen angemeldet worden (zuletzt eingereichte Fassung vom 17. Januar 2017):

4

Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, Wissenschaft und Fotografie sowie in der Landwirtschaft, Gartenbau und Forstwirtschaft; Kunstharze im Rohzustand; Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke;

5

Klasse 4: Technische Öle und Fette, insbesondere Heizöl und Dieselöl; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe und Leuchtmittel; Bitumen und/oder Wasseremulsionen für Brennstoffe; nicht-chemische Zusätze für Brennstoffe; elektrische Energie; Kerzen, Dochte;

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Klasse 6: Lagerbehälter, Rahmen, Spann- und Befestigungssysteme, Gestelle und Konstruktionen für Photovoltaik- und Solarwärmeanlagen;

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Klasse 7: Maschinen- und Maschinenteile zur Verwendung in der Energie-, Gas-, Umwelt- und Klimatechnik; Maschinen, Maschinenteile und Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung und Verteilung von Energie, insbesondere elektrische und thermische Energie, Dampf und Gas; Maschinen- und Maschinenteile zur Verarbeitung von Metall, Holz und Kunststoff; Maschinen- und Maschinenteile für die Verwendung in der chemische Industrie, Textilindustrie, Getränke- und Lebensmittelindustrie sowie zur Verwendung in der Landwirtschaft, Minen- und/oder Bergbau; Tankeinbauten und -anlagen; Baumaschinen;

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Klasse 09: Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, insbesondere Energiespeicher; elektrische, wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Signal-, Kontroll- (Supervision), Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, insbesondere für photovoltaische und solarthermische Anlagen; Mess-, Kontroll- und Regelapparate und -instrumente für die Erzeugung, Transport, Verteilung und zur Einspeisung der elektrischen und thermischen Energie, insbesondere für Solarstromanlagen und Photovoltaikanlagen (soweit in Klasse 9 enthalten); Mess-, Kontroll- und Regelapparate und -instrumente zur Verwendung in der Umwelttechnik und zur Verbrauchsmessung der elektrischen und thermalen Energie, Gas und Wasser; Lichtsteuereinrichtungen; Steuerungseinheiten für Tracker-Systeme; Geräte zur Aufzeichnung, Speicherung und Übertragung von Daten; Datenverarbeitungsgeräte, insbesondere für photovoltaische und solarthermische Anlagen; Photovoltaikanlagen zur Stromproduktion (Photovoltaik-Kraftwerke) und Teile und Komponenten davon; elektrotechnische und elektronische Anlagen, Geräte und Einrichtungen; Instrumente, Apparate und Anlagen zum Umwandeln von Wärme oder mechanische Energie in elektrische Energie; Computer-Software und Steuerungsprogramme, insbesondere zur Kontrolle, Regulierung und Überwachung von Solarstromanlagen und zur Optimierung des Energieverbrauchs; Instrumente zur Analyse von Abgasen aus Brennkraftwerken; Instrumente zur Bestimmung von physikalischen und thermodynamischen Eigenschaften von Gas; integrierte Schaltkreise; Elektrokabel, Anzeigegeräte, Anschlüsse, Armaturen, Verteilerkästen, Limiter und Entstörgeräte; Compact Discs, DVDs und andere Speichermedien; Mechanismen für geldbetätigte Apparate; Feuerlöschgeräte; Teile und Zubehör für alle erwähnten Erzeugnisse, alle in Klasse 9 enthalten;

9

Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocknungs-, Ventilations-, Wasserverteilungs- und Sanitäranlagen; Lampen; Glühlampen; Leuchtdioden (LED); Beleuchtungsgeräte; Steckdosen für elektrisches Licht; Heizvorrichtung für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe; Heizungsanlagen; Gasbrenner; Gasboiler; Kühlschränke; Kontroll- und Sicherheitszubehör für Gasleitungen und Gasapparaturen; Solarmodule zur Wärmeerzeugung; Thermostatventile (Teile einer Heizungsanlage); Warmwasserspeicher, Heizkessel, Wärmespeicher, Wärmepumpen, Dachelemente für thermische und photovoltaische Kollektoren, nicht aus Metall; Kraftwerke zur gleichzeitigen Gewinnung mechanischer Energie und Wärme; Solaranlagen zur Wärmeerzeugung; industrielle Brennstofffeuerungsanlagen für Kraftwerke; Regel- und Sicherheits-einrichtungen für Gasleitungen und Stromnetze;

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Klasse 12: Fahrzeuge, insbesondere Elektrofahrzeuge; Fahrzeuge und Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge; Kupplungen und Getriebekomponenten für Landfahrzeuge; Teile und Komponenten für Fahrzeuge und Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Schienenfahrzeuge für Stand- und Drahtseilbahnen; Drahtseilförderungsgeräte und -anlagen; Apparate, Maschinen und Geräte für die Luftfahrt;

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Klasse 16: Druckerzeugnisse; Fotografien; Transparente; Wimpel; Papierwaren; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Beutel, Taschen und Papiertaschen oder Kunststoff zum Verpacken (soweit in dieser Klasse enthalten);

12

Klasse 35: Werbung, insbesondere die Organisation und Abhaltung von Veranstaltungen, Präsentationen, Messen, Modeschauen und Durchführung von Ausstellungen für kommerzielle, verkaufsfördernde und werbende Zwecke; Warenpräsentation für Einzelhandelszwecke; Verkaufsförderung für Dritte; Vermittlung von Abonnements für Dritte; Werbeberatung; Geschäftsführung und Geschäftsorganisation; Geschäfts- und Organisationsberatungen, insbesondere auf dem Gebiet der Erzeugung, Förderung und Nutzung von Elektrizität, Gas und Wasser; Geschäftsführung, einschließlich der Überwachung und Organisation von betrieblichen Prozessen vom organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Standpunkt aus; Outsourcing-Dienstleistungen; Kaufmännische Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen von Dritten; Verlagerungsdienstleistungen für Unternehmen; Büroarbeit, insbesondere Sekretariatsdienste; Buchführungsleistungen; Vermietung von Büromaschinen und -zubehör; Dienstleistungen eines Import- und Exportunternehmens; Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Werbeagenturleistungen; Marketing, einschließlich Marketingberatung; Marktforschung und Marktanalyse; Beratung, Information und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Beschaffung, Bereitstellung und unternehmerische Auswertung von Wirtschaftsinformationen in Geschäftsangelegenheiten; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, insbesondere Erteilung von Auskünften in Geschäftsangelegenheiten für Verbraucher (Verbraucherberatung); Vermittlungs- und Beschaffungsdienstleistungen für andere, insbesondere auf dem Gebiet der Elektrizität, Gas, Wärme und Wasserversorgung und Transport; Beschaffung und Vermittlung von Verträgen für andere, insbesondere auf dem Gebiet der Elektrizität, Gas, Wärme und Wasserversorgung und Transport; Beschaffung und Vermittlung von Verträgen im Bereich der Werbung und des Sponsoring; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Verhandlungen von Verträgen über die Lieferung von leitungsbasierten Energien sowie Transportdienstleistungen mit Raster für andere; Durchführung von Versteigerungen; Personalvermittlung; Verwaltungsdienstleistungen, insbesondere Abrechnungsdienstleistungen für Energiedienstleister; Datenbank-dienste, nämlich Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computer-Datenbanken;

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Klasse 36: Finanzierungs- und Versicherungsdienstleistungen, insbesondere für Einrichtungen und Anlagen zur Erzeugung, Steuerung, Messung, Optimierung, Speicherung und Verwaltung von Leistung und Strom; Finanzwesen; Finanz- und Währungsangelegenheiten und Transaktionen, insbesondere im Energiesektor und im Bereich der Umwelt- und Klimatechnik; Immobilienwesen; Beratung in Bezug auf Investitionen, Subventionen und Finanzierung von Einrichtungen, Anlagen und Unternehmen; Beschaffung und Vermittlung von Finanzierungsverträgen; Finanzierungsvermittlung für andere; Wertpapierhandel;

14

Klasse 37: Baudienstleistungen, insbesondere im Bereich der Energie, Gas, Wasser, Umwelt- und Klimatechnik; Baudienstleistungen; Instandsetzungsdienstleistungen, insbesondere im Bereich der Energie, Gas, Wasser, Umwelt- und Klimatechnik; Instandsetzungsdienstleistungen, insbesondere die Reparatur von chemischer Ausrüstung, Computer-Hardware und Computer- Netzwerke; Wartung, Reparatur und Instandhaltung, nämlich für Kraftwerke, Strom- und Gasversorgungsanlagen, Wasserversorgung und Abwasserentsorgungsanlagen, Tankstellen für Erdgasfahrzeuge, Druckluftnetze und Drucklufterzeugungsanlagen; Vermakelung, Bau und technischer und operativer Betrieb von Drucklufterzeugungsanlagen; Installationsdienstleistungen, insbesondere in Bezug auf Photovoltaikanlagen, Gasversorgungsanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Abwasserentsorgungsanlagen, Kraftwerke, Stromversorgungsanlagen, Tankstellen, Druckluftnetze, Stromversorgungsnetze, Drucklufterzeugungsanlagen, Abfallverbrennungsanlagen, Biomasseverwertungsanlagen und Heiz-kraftwerke; Installationsdienstleistungen, nämlich Installation von chemischen Ausrüstungen, Computer-Hardware und Computer-Netzwerke; Einbau, Verankerung, Montage, und Reparatur von Kraftwerken Gasgeneratoren und Pipelines und die Installation zur Erzeugung von elektrischer Energie und thermischer Energie und Dampf; Wartung, insbesondere Wartung von Photovoltaikanlagen, Gasversorgungsanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Abwasserentsorgungsanlagen, Kraftwerken, Stromversorgungsanlagen, Tankstellen, Druckluftnetzen, Stromversorgungsnetzen, Druckluft-erzeugungsanlagen, Abfallverbrennungsanlagen, Biomasse-verwertungsanlagen und Heizkraftwerken; Informations-dienstleistungen bezüglich der Reparatur oder Installation; Installation, Wartung und Reparatur von Mess-, Signal- und Überwachungsapparaten; Dienstleistungen von Servicestationen (Tankstellen); Ab- und Nachfüllung von LNG Containern; Fahrzeug-Betankungsservice;

15

Klasse 38: Telekommunikationsdienstleistungen; Kommunikation über Glasfasernetze; Kommunikation über Satellitenübertragung, Satellit- und Kabelrundfunk und E-Mail; Vermittlung und Bereitstellung des Zugangs zu globalen Computerinformationsnetzen und Datenbanken; Übermittlung von Messdaten via globalen Computerinformationen und öffentlichen Kommunikationsnetzen;

16

Klasse 39: Transport; Veranstaltung von Reisen; Spedition, Transport, Ansammlung, Speicherung, Übertragung, Verteilung, Weiterleitung, Bereitstellung und Lieferung von Energie und Leistung, insbesondere elektrische und thermische Energie, Druckluft, Gase, Flüssigkeiten, Wärme und Wasser; Betrieb von Energie- und Wasserverteilungsanlagen für Dritte zum Zwecke der Versorgung mit Strom, Energie und Wasser sowie zur Entsorgung von Abwasser (soweit in dieser Klasse enthalten); Vermietung von Leitungsnetzen zur Versorgung Dritter mit elektrischer und thermischer Energie, Strom, Gas, Wasser, Druckluft, Wärme und Elektrizität; Verpackung, Transport und Lagerung von Waren, einschließlich elektrischer Energie und thermischer Energie, Gas, Wasser, Abfall, Biomasse und wertvolle Materialien; Speicherung von Gasen; Vermietung von unterirdischen Kavernen, Porenspeicher zur Untergrundspeicherung; Vermietung von LNG Containern; Vermietung, Ein- und Abstellen eines Fahrzeugs; Technische Überwachung, Evaluierung und Beratung auf dem Gebiet der Verteilung von elektrischer und thermischer Energie und Dampf aus Abfall, Wertstoffen und Biomasse;

17

Klasse 40: Energieerzeugung, insbesondere Erzeugung von elektrischer Energie, thermischer Energie, Wärme und Dampf; Gaserzeugung und Gasbehandlung; Wasseraufbereitung und Wasserbehandlung; Betrieb von Kraftwerken und Entsorgungsanlagen für Dritte zum Zwecke der Erzeugung und Gewinnung von Strom, Elektrizität und Wasser sowie zur Beseitigung von Abfällen und Abwasser (soweit in dieser Klasse enthalten); Recyclingdienstleistungen; Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Materialien; Technische Überwachung, Evaluierung und Beratung auf dem Gebiet der Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie und Dampf aus Abfall, Wertstoffen und Biomasse;

18

Klasse 41: Veröffentlichung von Druckerzeugnissen (andere als für Werbezwecke) in gedruckter und elektronischer Form; Bereitstellen von elektronischen Veröffentlichungen (nicht herunterladbar); Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Beratungsdienste, nämlich in Bezug auf Ausbildung und Qualifizierung von Management und Personal; Bereitstellung von Informationen und Nachrichten im Bereich der Beschäftigungsqualifizierung; Aus- und Fortbildung; Organisation und Veranstaltung von Workshops, Schulungen, Kongressen, Seminaren, Ausstellungen und Symposien; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Tätigkeiten, insbesondere Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder Sportveranstaltungen und Ausstellungen für kulturelle Zwecke;

19

Klasse 42: Ingenieurleistungen, insbesondere Ingenieurleistungen auf dem Gebiet der Erzeugung, Versorgung, Nutzung, Transport, Speicherung, Quantifizierung und Verteilung von Strom, Energie, Gas, Wasser und Wärme; Durchführung von Projektstudien; umfassende Analyse von Druckluft-Prozessen; technische Erprobung von Optionen für die Versorgung und Ausgabe der Energieflüsse in Versorgungsnetzen für andere; technische Rohrsystem Berechnung; technische Steuerung der Energieflüsse in von Dritten betriebenen Versorgungsnetzen; Ingenieurleistungen; ingenieurtechnische Dienstleistungen im Bereich Zeichnung; Vermietung von Mess- und Steuerungsgeräten; wissenschaftliche, technologische Dienst-leistungen; technische Entwicklung, insbesondere technische Entwicklung auf dem Gebiet der Erzeugung, Versorgung, Nutzung, Transport, Speicherung, Quantifizierung und Verteilung von Strom, Energie, Gas, Wasser und Wärme; Forschungsarbeiten und Designdienstleistungen; Technische Beratung, Weiterentwicklung und Umsetzung, insbesondere im Bereich der Nutzung, Verwaltung, Verteilung und Versorgung von Stromnetzen und/oder durch Stromnetze; technische, wissenschaftliche, geologische, chemische und industrielle Beratung, insbesondere technologische und ökologische Beratung in Bezug auf Umweltangelegenheiten; Design, Entwicklung, Einrichtung und technische Verbesserung von Computer-Hardware; technische Beratung, insbesondere in Bezug auf Computer-Software und Hardware; technisches Projektmanagement; technische Überwachung von Industrie-anlagen; Erstellung von technischen Studien und technischen Berechnungen in den Bereichen Gastransport und Erdgasnutzung; Planung und Gestaltung von Tankstellen für Erdgasfahrzeuge; Technisches Gebäudemanagement, insbesondere Hausautomation (Smart Home) und Hausinstallation; Technische Unterstützung, insbesondere technische Unterstützung für kommunale Einrichtungen, private Energieversorger und/oder gewerbliche Anbieter im Energiebereich; Vorbereitung von technischen Berichten; industrielle, geologische, technische, chemische und wissenschaftliche Analysen und Forschungsarbeiten, insbesondere auf dem Gebiet der Erzeugung, Lieferung, Nutzung, Transport, Lagerung, Quantifizierung und Verteilung von Strom, Energie, Gas, Wasser und Wärme; geologische Untersuchungen; industrielle Analysen, Forschungs- und Ingenieurleistungen; Energie-Beratungsleistungen; Konstruktion, Entwicklung, Installation und Aktualisierung von Computersoftware, insbesondere im Bereich der Erzeugung, Messung und Verteilung von elektrischer und thermischer Energie und Dampf aus Abfall, Wertstoffen und Biomasse; Design-Dienstleistungen im Bereich der Solarenergie und Photovoltaikenergie; Konstruktion, Entwicklung, Installation und Aktualisierung von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere in den Bereichen der Gasbeförderung, Gas, Wärme- und Energieversorgung und Erdgasnutzung; Entwicklung einer Internet-Plattform für den elektronischen Handel; Computerprogrammierung, insbesondere auf dem Gebiet der Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie und Dampf aus Abfall, Wertstoffen und Biomasse; Computerprogrammierung, insbesondere auf dem Gebiet der Speicherung von Gas und Flüssigkeiten in unterirdischen Reservoiren; messtechnische Dienstleistungen; Vermietung von Computer-Hardware und Software; Technische Überwachung und Evaluierung und Beratung auf dem Gebiet der Messung von elektrischer und thermischer Energie und Dampf aus Abfall, Wertstoffen und Biomasse; industrielle geologische, technische, chemische und wissenschaftliche Forschung und Entwicklung, insbesondere in Bezug auf die E-Mobilität; Planung von Drucklufterzeugungsanlagen.

20

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese unter der Nummer 30 2016 025 908.2 geführte Anmeldung mit Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes vom 12. Januar 2018 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zur Begründung ist ausgeführt, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine sprachüblich gebildete, englischsprachige Wortfolge handle, die sich mit „lasst uns ein besseres Morgen erschaffen“ ins Deutsche übersetzen lasse. Der angesprochene Verkehr, der an die Benutzung entsprechender Wortfolgen in der Werbung gewöhnt sei, werde die angemeldete Bezeichnung unmittelbar als einen solchen Werbespruch verstehen. Auch der Umstand, dass der Zeichenbestandteil „a better tomorrow“ in gewissem Maße unbestimmt sei, weil insofern offen bleibe, wie im Einzelnen ein „besseres Morgen“ aussehen könne, begründe für sich genommen noch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Unklarheiten bzw. Unschärfen würden bei Werbeslogans bewusst in Kauf genommen, um das Spektrum der Kundenerwartungen möglichst breit zu halten. Im Übrigen bedeute der Verweis auf ein „besseres Morgen“ im Zusammenhang mit bereits im Verkehr gebräuchlichen Slogans stets „Nachhaltigkeit“ bzw. versinnbildliche einen schonenden Umgang mit Ressourcen oder die Steigerung des sozialen Wohls. Die angemeldete Wortfolge enthalte damit keinen Aussagegehalt, der im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen über eine dahingehende Werbeaussage hinausgehe, dass die so bezeichneten Produkte besonders nachhaltig produziert worden seien bzw. erbracht würden.

21

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab anzulegen sei und dass jede noch so geringe Unterscheidungskraft genüge, um das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden. Auch Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen seien insoweit wie herkömmliche Wortmarken zu beurteilen, so dass die Unterscheidungskraft nur dann zu verneinen sei, wenn die Wortfolgen ausschließlich werbewirksame Anpreisungen seien oder als allgemein positiv besetzte Aussagen verstanden würden. Dies sei vorliegend aber nicht zu erkennen. Die angemeldete Wortfolge sei insbesondere keine geläufige Werbeaussage, an die der Verkehr bereits gewöhnt sei. Die insoweit vom DPMA vorgelegten Verwendungsbeispiele zeigten keine Verwendungen als werbliche Anpreisungen bzw. nur Verwendungen des (in die deutsche Sprache übersetzten) Zeichenbestandteils „ein besseres Morgen“. Entgegen der Auffassung des DPMA sei die Wortfolge auch kein sachlicher Hinweis auf das Thema der Nachhaltigkeit. Die Wortfolge habe daher insgesamt keinen ausschließlich anpreisenden Werbeinhalt, sondern sei ein interpretationsbedürftiges Zeichen. Sie informiere nicht über die Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen und enthalte allenfalls suggestiv-vermittelnde Inhalte, die aber der Bejahung der Unterscheidungskraft nicht entgegenstünden. Dies gelte schon deshalb, weil es keine einheitliche Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise dahingehend gebe, was ein „besseres Morgen“ sein solle. Zuletzt bestätigte der Vergleich mit zahlreichen ähnlichen Voreintragungen, die vom BPatG geprüft worden seien, die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Wortfolge (BPatG 30 W (pat) 501/11 – Wir machen morgen möglich; 33 W (pat) 38/01 – Forming the Future).

22

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent– und Markenamts vom 12. Januar 2018 aufzuheben.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 42, den Ladungszusatz des Senats vom 9. Juli 2018 und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Die Anmelderin hat ihren ursprünglich gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Anberaumung eines Termins mit Schriftsatz vom 17. September 2018 zurückgenommen, worauf der Verhandlungstermin aufgehoben worden ist.

II.

25

Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Dem angemeldeten Wortzeichen fehlt im Zusammenhang mit allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat, § 37 Abs. 1 MarkenG.

26

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 17 – FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor). Unterscheidungskraft fehlt ferner auch solchen Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen eine entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. dazu BGH GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops) bzw. die für sich genommen oder im Zusammenhang mit produktbeschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten (siehe dazu BGH GRUR 2013, 522 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH – FUSSBALL WM 2006 a. a. O.).

27

Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen bzw. Wortkombinationen      – wie die hier angemeldete – sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere Wortmarken zu behandeln. Sie unterliegen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 241 m. w. N.). Es ist auch nicht erforderlich, dass sie einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen phantasievollen Überschuss aufweisen (vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr in Slogans bzw. werblich-sachbezogenen Wortfolgen regelmäßig dann keinen Herkunftshinweis sieht, wenn der Slogan eine bloße Werbefunktion ausübt bzw. nur eine eindeutig sachbezogene Aussage darstellt, die z. B. darin besteht, die Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzupreisen, es sei denn, dass die Werbefunktion bzw. die Sachaussage im Vergleich zu ihrer behaupteten Herkunftsfunktion offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 35 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Die Unterscheidungskraft ist nach der Rechtsprechung des EuGH im Übrigen insbesondere dann zu bejahen, wenn die jeweiligen Slogans nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung oder reinen Sachaussage bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder beim Verkehr einen Denkprozess auslösen (EuGH – VORSPRUNG DURCH TECHNIK, a. a. O. Rn. 57, vgl. dazu auch Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 243).

28

Gerade davon kann nach Auffassung des Senats bei der angemeldeten Wortfolge im Zusammenhang mit den hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht ausgegangen werden. Das angemeldete Wortfolge „Let’s create a better tomorow“ besteht aus einem sprachüblich gebildeten englischen Satz, der von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres im Sinne von „Lasst uns ein besseres Morgen/eine bessere Zukunft schaffen“ verstanden wird. Für dieses Verständnis sind keine vertieften Englischkenntnisse erforderlich, da die Vokabeln „to let“, „better“ und „tomorrow“ zum englischen Grundwortschatz gehören. Die in der Wortfolge verwendete Aufforderung (Imperativform) „let’s“ ist dem Verkehr nicht zuletzt aus Werktiteln wie „Let’s dance“ (als Titel eines Liedes von David Bowie oder als Titel einer erfolgreichen Fernsehsendung) bekannt. Das englische Verb „to create“ kann zwar nicht mehr dem Grundwortschatz zugerechnet werden, teilt aber mit dem deutschen Wort „kreieren“ dieselbe (lateinische) Etymologie und dieselbe inhaltliche Bedeutung, was auch ohne Nachdenken ein zutreffendes Wortverständnis nahelegt. Auch die Struktur des Satzes ist vergleichsweise einfach und erschließt sich dem angesprochenen Verkehr unmittelbar. Ausgehend davon wird der Verkehr in sprachlicher Hinsicht keine Probleme beim Verständnis der angemeldeten Wortfolge im vorstehend dargestellten Sinne haben und sie als allgemein positiv besetzte, Tatkraft suggerierende, optimistische Werbeaussage verstehen, der kein konkreter Bedeutungsgehalt zukommt. Das DPMA ist nach Auffassung des Senats zutreffend davon ausgegangen, dass die angemeldete Wortfolge weder eine besondere Prägnanz oder Originalität aufweist, noch zum Nachdenken anregt. Sie weist keinen Hintersinn oder Sprachwitz auf und entbehrt jeglicher Ironie. Im englischen Sprachgebrauch wird die angemeldete Wortfolge als floskelhafte Redewendung in vielen Zusammenhängen benutzt. Das DPMA hat mit dem Beanstandungsbescheid vom 20. Oktober 2016 bereits entsprechende Rechercheunterlagen übersandt, auf die Bezug genommen wird. Ergänzend wird auf die vom Senat mit dem Ladungszusatz vom 9. Juli 2018 übersandten Rechercheunterlagen verwiesen, die zeigen, dass die Aufforderung „let’s build/create a better tomorrow“ in der Sprache der Politik ein abgedroschen erscheinender Gemeinplatz ist (vgl. etwa die Verwendung einer ähnlichen Wortfolge durch Hillary Clinton: „Let’s build a better tomorrow for our beloved children and our beloved country“). Auch in der deutschen Werbesprache werden floskelhafte, vage auf die Schaffung einer besseren Zukunft bezogene Werbeaussagen benutzt, die der angemeldeten Wortfolge im Kern ähneln. Auf die oben genannten Rechercheunterlagen und Werbesprüche wie „Science for a better life“, „Let’s make things better“ oder auch „Ideen für eine bessere Zukunft“ wird Bezug genommen. Diese Werbeslogans mit allgemein gehaltenen und zukunftsorientierten Aussagen mit einer gewissen Tendenz zum Pathos, können andeuten, dass der Verwender bemüht ist „die Welt/die Zukunft“ besser zu machen, sei es mit seinen Produkten oder seinem sozialen Engagement. Der Verkehr, der an entsprechende, universal verwendbare Sprüche und Wortfolgen gewöhnt ist, versteht diese stets als Werbung, ohne in ihnen zugleich einen betrieblichen Herkunftshinweis zu erkennen. Dies gilt für alle im vorliegenden Verfahren beanspruchten Waren und Dienstleistungen, da Zukunftsfähigkeit bzw. Innovation grundsätzlich bei allen hier maßgeblichen Produkten eine Rolle spielt bzw. spielen kann.

29

Soweit die Anmelderin darauf verweist, dass die angemeldete Wortfolge eine Vielzahl von Interpretationsmöglichkeiten biete, weil der Verkehr keine einheitliche Vorstellung dahingehend habe, was unter „einem besseren Morgen“ zu verstehen sei, kann auch dies eine die Unterscheidungskraft bejahende Entscheidung nicht veranlassen. Bei Werbeslogans und anderen allgemein gefassten Angaben ist eine gewisse inhaltliche Unschärfe unvermeidbar bzw. gewollt, um einen möglichst weiten Bereich waren- und/oder dienstleistungsbezogener (positiver) Eigenschaften erfassen zu können, was weder gegen die Bejahung eines Freihaltungsbedürfnisses i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch gegen die Verneinung der Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG spricht (vgl. dazu BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2009, 778, Rn. 17  – Willkommen im Leben; GRUR 2013, 522 Rn. 13 – Deutschlands schönste Seiten). Dies gilt umso mehr bei Werbeaussagen, die sich – wie vorliegend – vornehmlich in vagen, allgemein positiv besetzten Botschaften erschöpfen. In diesem Zusammenhang kann insbesondere als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob der angesprochene Verkehr in der angemeldeten Wortfolge möglicherweise auch ein produktbezogenes Versprechen im Sinne eines nachhaltig hergestellten Produkts sieht, wovon das DPMA ausgegangen ist. Entsprechende Annahmen können auch im Zusammenhang für sich genommen inhaltsleeren Werbesprüchen assoziiert werden, was aber in markenrechtlicher Hinsicht nicht ausschlaggebend ist. Ein unter dem Gesichtspunkt der markenrechtlichen Schutzfähigkeit relevanter Denkprozess oder ein entsprechendes Mindestmaß an Interpretationsaufwand, der zur Bejahung der Unterscheidungskraft führen könnte, ist bei der angemeldeten Wortfolge – wie bereits oben dargelegt – nicht gegeben.

30

Soweit die Anmelderin auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen verweist, ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229 Rn. 47-51 – BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42-44 – Postkantoor), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 – Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des BPatG (vgl. z.B. GRUR 2009, 1175 – Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 – VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 – Linuxwerkstatt) zu verweisen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 72 ff. mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es auch im Rahmen von unbestimmten Rechtbegriffen keine Selbstbindung der Markenstellen des DPMA und erst recht keine irgendwie geartete Bindung für das Gericht. Das Gericht und auch das Patentamt haben in jedem Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen. Im Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 13. März 2001, 33 W (pat) 38/01 – Forming the future, die der Anmelder anführt, ist darauf hinzuweisen, dass in der genannten Entscheidung, die zeitlich weit vor der Entscheidung des EuGH GRUR 2010, 228 – „Vorsprung durch Technik“ erfolgt ist, die dort angemeldete Wortfolge nicht als Werbeslogan verstanden worden ist. Dabei ist im Übrigen zu ergänzen, dass der EuGH bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit der Marke „Vorsprung durch Technik“ von deren Verkehrsbekanntheit ausgegangen ist (vgl. hierzu die Randnummer 59 der genannten Entscheidung). Die als Marke eingetragene Wortfolge „Wir machen morgen möglich“ (vgl. BPatG, Beschluss vom 19. Mai 2011, 30 W (pat) 501/11; die Entscheidung ist über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich) stellt streng genommen keine sinnvolle Aussage dar, da das „kommende morgen“ keines menschlichen Zutuns bedarf. Damit eröffnet die genannte Wortfolge einen deutlich weiteren Interpretationsspielraum als die vorliegende angemeldete Wortfolge, weshalb beide Wortfolgen nach Auffassung des Senats nicht vergleichbar sind.

31

2. Nachdem die Anmelderin den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hatte und eine mündliche Verhandlung auch aus Sicht des Senats nicht erforderlich erschien, konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden, § 69 Nr. 1 und 3 MarkenG.