Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 12.10.2015


BPatG 12.10.2015 - 25 W (pat) 515/14

Markenbeschwerdeverfahren– "FellowTrading" – keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsdatum:
12.10.2015
Aktenzeichen:
25 W (pat) 515/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 017 980.0

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Oktober 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener sowie des Richters Schmid

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

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FellowTrading

3

ist am 2. März 2012 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende mit Schriftsatz vom 10. Mai 2012 mitgeteilten Dienstleistungen angemeldet worden:

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Klasse 36: Finanzwesen; Geldgeschäfte; Investmentgeschäfte; Finanzdienstleistungen; Vermögensverwaltung; Vermittlung und Verwaltung von Investmentfonds; Vermittlung und Verwaltung von Investmentanteilen; Vermittlung und Verwaltung von Kapitalanlagen; Vermittlung von Verträgen über den Erwerb und die Veräußerung von Kapitalanlagen und Investment-Fonds; Vermittlung von Geschäften über Wertpapiere, Devisen und Derivate über das Internet; Abwicklung von Geschäften über Wertpapiere, Devisen und Derivate über das Internet; Eröffnung, Führung und Verwaltung von Onlinedepots und -konten für Kunden;

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Klasse 38: Bereitstellen eines Zugangs für eine Internetplattform; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen zu den Themen Wertpapiere, Devisen, Derivate und deren Handel sowie Anlagestrategien über das Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Unternehmensdaten und Wirtschaftsinformationen für Kunden im Internet;

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Klasse 41: Ausbildung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Kundenveranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung; Herausgabe von aus Unternehmensdaten und Wirtschaftsinformationen bestehenden Texten.

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Mit Beschluss vom 22. November 2012 hat die Markenstelle für Klasse 36 des DPMA die Markenanmeldung zurückgewiesen.

8

Der Eintragung der angemeldeten Wortzusammensetzung stehe das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Bei der Angabe „FellowTrading“ handele es sich um einen betriebsneutralen Hinweis auf bestimmte Eigenschaften der Dienstleistungen dahingehend, dass diese im Handel („Trading“) wie unter Kameraden, Kollegen, Kumpels („Fellow“) im Sinne von „fair“ und „gerecht“ erbracht würden. Der Hinweis auf einen Dienstleistungsanbieter, der nicht allein nur seinen eigenen Vorteil suche, sondern im Handel (Trading) wie ein „Kollege“ (Fellow) auftrete, habe gerade im Bereich der angemeldeten Dienstleistungen des Finanzwesens einen beschreibenden Sinngehalt. Die angemeldete Wortkombination aus zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Wörtern sei für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich und als unmittelbar beschreibende Angabe nicht geeignet, die betreffenden Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer zu unterscheiden. Linguistisch semantische Überlegungen zu weiteren Bedeutungsgehalten der Wortelemente, vor allem ein Abstellen auf Bedeutungen, die keinerlei Bezug zu den Dienstleistungen aus dem angemeldeten Finanzbereich hätten, spielten für die Beurteilung der Schutzfähigkeit ebenso wenig eine Rolle wie die Frage der Neuheit, Sprachüblichkeit oder ein fehlender lexikalischer Nachweis der Kombination. Im Übrigen könne dahingestellt bleiben, ob auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege.

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Gegen die Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Bei der angemeldeten Wortkombination handele es sich um eine eigene, sprachunübliche und neuartige Begriffserfindung und um ein Kunstwort, das den angesprochenen Verkehrskreisen nicht bekannt sei und dem kein beschreibender Sachgehalt zugeordnet werde. Ein einheitliches Verständnis sei der Bezeichnung schon deshalb nicht zu entnehmen, weil die angesprochenen Verkehrskreise vorliegend sehr unterschiedlich seien, denn es handele sich um Bankmitarbeiter, bei den Börsen Beschäftigte sowie die Endverbraucher. Im Beschluss der Markenstelle würden lediglich allgemein gültige Prüfungsgrundsätze wiedergegeben ohne konkret auszuführen, welche allgemein verständliche positive Werbeaussage oder welche beschreibende Bedeutung dem Begriff „FellowTrading“ in Bezug auf die konkret beanspruchten Dienstleistungen tatsächlich zu entnehmen sei. Auch Belege dafür, dass die angemeldete Bezeichnung ein Fachbegriff für eine bestimmte Finanzdienstleistung sei, fehlten. Zudem habe die Markenstelle sich in keiner Weise mit der Argumentation des Anmelders auseinandergesetzt. Da den jeweiligen Wortbestandteilen für sich gesehen bereits unterschiedliche Bedeutungen zukämen, sei noch weniger eindeutig, welcher Sachgehalt den Begriffen „Fellow“ und „Trading“ in ihrer Zusammenstellung und inhaltlich aufeinander bezogen, zukäme. Um zu einer beschreibenden Angabe der Begriffskombination zu gelangen, greife die Markenstelle willkürlich jeweils eine der möglichen denkbaren Bedeutungen heraus. Ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt sei der Wortfolge aber nicht zu entnehmen, so dass ihrer Eintragung als Marke keine Schutzhindernisse entgegenstünden.

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Der Anmelder und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. November 2012 aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke anzuordnen.

12

Der Senat hat den Anmelder in einem rechtlichen Hinweis vom 23. Juli 2015 auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen und u. a. Unterlagen, zu der Verwendung von Wortkombinationen mit dem Begriff „Trading“ und insbesondere auch zur Gebräuchlichkeit der Bezeichnung „Social Trading“ übermittelt. Der Anmelder hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze des Anmelders und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

14

Die zulässige, insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „FellowTrading“ als Marke stehen hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher im Ergebnis zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1).

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Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, welche ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt vor allem das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben können, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen und Angaben infolge ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 25, 30, 32 – Chiemsee; GRUR 2004, 146 Rn. 31 f. – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2012, 272 Rn. 9, 17 – Rheinpark-Center Neuss).

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Für die Beurteilung der Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 29 – Chiemsee; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord). Ist die Eignung für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Produkte festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 30 – Chiemsee; a. a. O. Rn. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674 Rn. 98 – Postkantoor). Es bedarf keines lexikalischen Nachweises, wobei die bloße Kombination von beschreibenden Angaben im Allgemeinen selbst eine beschreibende Angabe darstellt, und zwar regelmäßig auch dann, wenn es sich um eine neue Wortzusammenstellung handelt (vgl. dazu BGH GRUR 2012, 272 Rn. 12 - Rheinpark-Center-Neuss). Eine beschreibende Benutzung als Sachangabe setzt noch nicht einmal voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat (siehe dazu BGH GRUR 2008, 900 Rn. 15 – SPA II). Von einem produktbeschreibenden Begriff kann auch auszugehen sein, wenn er verschiedene Bedeutungen hat (vgl. BGH GRUR 2006, 760 Rn. 14 - LOTTO), sein Inhalt vage ist (BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt) oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 33 - DOUBLEMINT).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem angemeldeten Zeichen „FellowTrading“ für die angesprochenen Abnehmer vorliegend einschlägiger Dienstleistungen und erst recht für das am Handel beteiligte Fachpublikum ohne weiteres erkennbar ausschließlich um eine Angabe, die geeignet ist, Merkmale der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen zu beschreiben.

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Die angemeldete Wortkombination besteht schon wegen der Binnengroßschreibung für den angesprochenen Verkehr ohne weiteres erkennbar aus den englischen Wörtern „Fellow“ und „Trading“. Bei dem Begriff „Fellow“ mit der Bedeutung „Partner, Kollege oder Mitglied einer Akademie“ (vgl. auch die als Anlagen 1 und 2 dem Senatshinweis vom 23. Juli 2015 beigefügten Unterlagen) handelt es sich um ein auch im Inland verwendetes und bekanntes Wort, das in Kombinationen wie beispielsweise dem Begriff des Mitreisenden „fellow traveller“ oder des Mitstudenten „fellow student“ in der englischen Sprache verwendet wird, um eine spezifische Verbindung zwischen Personen zu beschreiben. Der weitere ursprünglich englische Begriff „Trading“ mit der Bedeutung Handel, insbesondere Handel mit Aktien (vgl. Duden – Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl. 1999, Seite 3937) ist eine in die deutsche Sprache übernommene Bezeichnung, die insbesondere im Bereich des Aktien- und Derivatehandels in Alleinstellung wie auch in zahlreichen Wortverbindungen mit weiteren englischen oder auch deutschen Begriffen, wie z. B. in den Wortkombinationen „Daytrading“, „Online Trading“, „Swingtrading“, „Trading-Community“, „Trading Software“, „Trading-Strategien“, „Trading Regeln“, „Trading-Karriere“ oder „Tradingsystem“ verwendet wird (vgl. auch die als Anlagen 5a bis 5h dem Senatshinweis vom 23. Juli 2015 beigefügten Unterlagen) und für den maßgeblichen Verkehr ohne weiteres verständlich ist. Bereits vor dem Zeitpunkt der Anmeldung, dem 2. März 2012, war der Begriff des „Social-Trading“ gebräuchlich, bei dem der Handel von Aktien, Devisen und Rohstoffen mit dem sozialen Netzwerkgedanken verbunden wird (vgl. die als Anlagen 6 und 7 dem Senatshinweis vom 23. Juli 2015 beigefügten Unterlagen). Dabei vertrauen Privatanleger als sogenannte „Follower“ Tradern, die ihre Portfolios in soziale Netzwerke einstellen, damit andere diese einsehen, kommentieren oder mit ihrem eigenen Vermögen auch nachbilden können. Mit Hilfe spezieller Plattformen kann das Portfolio auch automatisch nachgebildet werden, was als „Copy Trading“ oder „Mirror Trading“ bezeichnet wird (vgl. dazu die Anlage 8 der dem Senatshinweis vom 23. Juli 2015 beigefügten Unterlagen).

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Die angemeldete Marke greift mit ihrer Wort- bzw. Begriffsbildung dieses Modell der Geld- bzw. Wertpapieranlage auf und stellt die Bezeichnung eines konkreten Personenkreises mit dem gehandelt wird, nämlich den Gleichgesinnten bzw. Kollegen oder Partnern dem Begriff des „Trading“ voran. „FellowTrading“ bezeichnet damit einen Handel, bzw. ein „Trading (Wertpapier-/Devisenhandel), das unter „Gleichgesinnten“ - also Kollegen bzw. Partnern - stattfindet bzw. zwischen diesen oder für diese organisiert wird. Dies kann, ähnlich dem Prinzip des „Social Trading“ (vgl. hierzu Anlagen 9 und 10 der dem Senatshinweis vom 23. Juli 2015 beigefügten Unterlagen), über spezielle (Online-)Plattformen geschehen, über die die Gleichgesinnten miteinander verbunden sind und ihre Portfolios, Anlagetipps oder Strategien einander zur Verfügung stellen oder miteinander austauschen. Der Sinngehalt der angemeldeten Bezeichnung „FellowTrading“ erschließt sich den einschlägigen Verkehrskreisen, die am Wertpapierhandel interessiert sind und angesichts der Gebräuchlichkeit der englischen Sprache im Finanz- und Vermögensanlagebereich ohne weiteres. Ausgehend von der bereits verwendeten und bekannten Wortzusammensetzung „Social-Trading“ ist ein entsprechendes beschreibendes Verständnis der angemeldeten Bezeichnung naheliegend und erfordert keine vertiefte Analyse.

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Im Bereich der Dienstleistungen der Klasse 36, bei denen es um „Finanzwesen; Geldgeschäfte; Investmentgeschäfte; Finanzdienstleistungen; Vermögensverwaltung; Vermittlung und Verwaltung von Investmentfonds; Vermittlung und Verwaltung von Investmentanteilen; Vermittlung von Verträgen über den Erwerb und die Veräußerung von Kapitalanlagen und Investment-Fonds; Vermittlung von Geschäften über Wertpapiere, Devisen und Derivate über das Internet; Abwicklung von Geschäften über Wertpapiere, Devisen und Derivate über das Internet; Eröffnung, Führung und Verwaltung von Onlinedepots und -konten für Kunden“ geht, ergibt sich aus der Wortzusammensetzung „FellowTrading“ der beschreibende Sachhinweis auf den Inhalt und Gegenstand sowie die Art der Dienstleistungen als solche im Bereich des oder mit Bezug auf den Wertpapier- und Devisenhandel(s) und auf die Art des Tradings, das unter den Fellows, also unter den interessierten „Gleichgesinnten“ (Kollegen, Partnern) stattfindet bzw. von diesen oder für diese organisiert wird.

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Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 38, bei denen es um die technische Bereitstellung des Zugangs auf Internetplattformen, das Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen zu den Themen Wertpapiere, Devisen, Derivate und deren Handel sowie Anlagestrategien über das Internet sowie die Bereitstellung des Zugriffs auf Unternehmensdaten und Wirtschaftsinformationen für Kunden im Internet geht, weist „FellowTrading“ auf die Bestimmung dieser Dienstleistungen hin, nämlich zum Inhalt der Plattform, auf dem das „FellowTrading stattfindet. Dabei kann es sich um Plattformen handeln, auf der die zu einem bestimmten Kreis zusammengeschlossenen Anleger (die Fellows) beispielsweise ihre Depots platzieren, Anlagestrategien austauschen und Portfolios kopieren können. Die Bezeichnung „FellowTrading“ kann in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 41 deren Inhalt und Schwerpunkt dahingehend bezeichnen, dass es sich bei der Ausbildung, der Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Kundenveranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung sowie der Herausgabe von aus Unternehmensdaten und Wirtschaftsinformationen bestehenden Texten inhaltlich und thematisch um solche zum Thema „FellowTrading“ bzw. „Social Trading“ handelt.

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Im Hinblick auf die oben ausgeführten dienstleistungsbeschreibenden Bedeutungen der angemeldeten Bezeichnung und die entsprechende häufige Verwendung der beiden Wortbestandteile wird der Verkehr in der angemeldeten Marke auch keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich einen Hinweis auf Art und Bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen sehen, so dass auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.

23

Nach alledem war die Beschwerde daher zurückzuweisen.