Entscheidungsdatum: 22.03.2018
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2015 053 268.1
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. März 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. April 2016 aufgehoben, soweit die Anmeldung In Bezug auf folgende Waren der Klasse 9 zurückgewiesen worden ist: „Bildtelefone; Chips [integrierte Schaltkreise]; Filmkameras; Fotoapparate und Telekopiergeräte“.
I.
Die Bezeichnung
WEBAPO
ist am 16. September 2015 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 9: auf Computermedien gespeicherte elektronische Datenbanken; Bildtelefone; Chips [integrierte Schaltkreise]; Compact-Discs [Ton, Bild]; Computer; Computerbetriebsprogramme [gespeichert]; Computerbildschirme; Computerperipheriegeräte; Computerprogramme für Apotheken; Computertastaturen; Computersoftware für Datenbanksoftware; Computersoftware für Datenbankverwaltung; Datenbanken [elektronische]; Datenbankserver; Datenspeicher für Datenbanken; Datenträger [soweit in 9 enthalten], auf vorgenannten Datenträgern gespeicherte Computerprogramme und Datensammlungen; Datenspeicher; Datenverarbeitungsgeräte; Drucker für Computer; elektronische Datenbanken; elektronische Stifte [für Bildschirmgeräte]; Filmkameras; Fotoapparate; Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; Laptops [Computer]; Lesegeräte [Datenverarbeitung]; Magnetbandgeräte [Datenverarbeitung]; Magnetdatenbänder; Monitore [Computerhardware]; Monitore [Computerprogramme]; Notebooks [Computer]; Plattenwechsler [Datenverarbeitung]; Scanner [Datenverarbeitung]; Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Telekopiergeräte; Textverarbeitungsgeräte; Zentraleinheiten für Datenverarbeitungsanlagen;
Klasse 35: Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; computergestützte Datenbankverwaltung; Datenbankverwaltung; Datensammlung für Dritte; Systematisierung und Zusammenstellung von Daten, insbesondere von Arzneimittelpreisen in Computerdatenbanken; Werbung von Datenbanken; Werbung mittels Datenbanken;
Klasse 38: Bereitstellen des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung des Zugriffs auf Programme für die Datenverarbeitung über lokale Rechnernetzwerke; Bereitstellung des Zugriffs und Übermittlung von Informationen und Bereitstellung des Zugriffs auf Datenonlinedienste und Informationen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Programme für die Datenverarbeitung über das Internet; E-Mail-Dienste; elektronische Nachrichtenübermittlung; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Sammeln und Liefern von Nachrichten [Presseagenturen]; Vermietung von Zugriffszeiten auf Daten, Datenbanken, Computernetzwerke und Zentralrechner; datengeschützte Übermittlung von Programmen und Informationen zur Erfassung und Abwicklung einer über Online-Computernetzwerke zugänglichen Datenbank; Übermittlung von Nachrichten und Daten über drahtlose digitale Netze; Verschaffen von Zugriff auf Datenbanken;
Klasse 42: Aktualisieren von Computersoftware; Aktualisierung von Software-Datenbanken; Beratung auf dem Gebiet von Computerhardware und -software; Design von Computerdatenbanken; Design von Computersoftware; Dienstleitungen eines EDV-Programmierers; Entwicklung von Datenbanken; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; elektronische Datenspeicherung; Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken; Installation von Datenbanksoftware; Installation, Wartung und Aktualisierung von Datenbanksoftware; Konfigurieren von Computernetzwerken durch Software; Konstruktionsplanung; Konvertierung von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische Veränderungen]; Konvertierung von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Kopieren von Computerprogrammen; Pflege und Installation von Software; Recherchen in Datenbanken und im Internet für Wissenschaft und Forschung; Pflege von Datenbanken; Programmieren von Datenbankverwaltungssoftware; Programmieren von Software für elektronische Datenverarbeitung [EDV]; Recherche- und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte für Dritte; technische Beratung; technische Projektplanungen; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte [Hosting]; Vermietung von Computersoftware; Vermietung von Datenbankverwaltungssoftware; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Webservern; Wartung von Computersoftware; Wiederherstellung von Computerdaten.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese unter der Nummer 30 2015 053 268.1 geführte Anmeldung mit Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes vom 26. April 2016 mit Ausnahme der nachfolgenden Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 38: E-Mail-Dienste; Sammeln und Liefern von Nachrichten [Presseagenturen];
Klasse 42: Wiederherstellen von Computerdaten.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass der angemeldeten Wortzusammensetzung als im Vordergrund stehender Sachaussage jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen fehle, für die die Anmeldung zurückgewiesen worden sei. Das ursprünglich englische Wort „Web“ beschreibe alles, was mit Datennetzen und insbesondere dem Internet zu tun habe. Es werde von allen Verkehrskreisen als ein allgemeiner Hinweis auf das Internet verstanden und in entsprechenden Wortkombinationen wie z. B. „Webadresse“, „Web-Browser“ oder „Webcam“ benutzt. Der Wortbestandteil „APO“ finde sich häufig in Internetadressen von Apotheken und werde auch sonst als entsprechende Abkürzung benutzt (z. B. in der amtlichen Abkürzung des „Gesetzes über das Apothekenwesen“ – „ApoG“). Er werde daher vom angesprochenen Verkehr im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen lediglich als ein allgemeiner Hinweis auf eine Apotheke verstanden. Damit weise die Wortkombination „WEBAPO“ insgesamt einen leicht fassbaren, beschreibenden Gehalt dahingehend auf, dass mittels dieser Waren und Dienstleistungen eine Apotheke im Internet aufgebaut bzw. betrieben werden könne. Dieser beschreibende Gehalt des Zeichens werde auch nicht nur bei einer zergliedernden Betrachtung erkannt, da schon der erste Wortbestandteil „WEB“ den Gesamtbegriff augenfällig strukturiere. Ob die Wortkombination „WEBAPO“ bereits sachbeschreibend verwendet werde oder ob es sich um eine von der Anmelderin kreierte Wortneuschöpfung handle, sei unerheblich. Nachdem der angemeldeten Bezeichnung im tenorierten Umfang bereits die erforderliche Unterscheidungskraft fehle, könne dahingestellt bleiben, ob auch ein Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Soweit ein Zeichen nicht allgemein benutzt werde oder lexikalisch nachweisbar sei, reiche es entgegen der Auffassung des DPMA zur Bejahung eines Schutzhindernisses nicht aus, Teilen des Begriffs oder der Summe seiner Teile irgendeinen Inhalt beizumessen. Vielmehr sei auf das konkrete Zeichen selbst und seinen Aussagegehalt abzustellen. Auch könne nicht unterstellt werden, dass der Wortbestandteil „Apo“ im Allgemeinen als Abkürzung für „Apotheke“ verstanden werde, nur weil er im Einzelfall in der Abkürzung „ApoG“ verwendet werde, auch weil die Abkürzungen von Gesetzen nicht in jedem Fall das zunächst Augenscheinliche beinhalteten (wie z. B. der Begriff „REITG“ als Abkürzung für das „Gesetz über Deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen“). Außerdem werde der Wortbestandteil „Apo“ als Abkürzung für sehr unterschiedliche Begriffe verwendet wie etwa für „Außerparlamentarische Opposition“. Insbesondere im IT-Bereich habe „Apo“ einen anderen Bedeutungsgehalt und werde nicht im Sinne von „Apotheke“ verstanden, sondern als „arbeitsprozessorientierte Weiterbildung in der IT-Branche“. Schließlich werde die Wortzusammensetzung „WEBAPO“ von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Bezeichnung für „eine Apotheke im Internet“ wahrgenommen, weil es eine solche gar nicht gebe. Mit einer „Apotheke im Internet“ könne das DPMA allenfalls eine sogenannte Versandapotheke meinen, auf welche die angemeldete Wortzusammensetzung „WEBAPO“ jedoch gerade nicht abziele. Weiterhin fehle es hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen an einem unmittelbaren beschreibenden Bedeutungsgehalt, da die beanspruchte Hard- und Software in allen möglichen Bereichen und Branchen Verwendung finden könne. Nicht erkennbar sei insbesondere, inwieweit der Wortzusammensetzung „WEBAPO“ in Bezug auf Filmkameras oder Telekopiergeräte ein beschreibender Bedeutungsgehalt beigemessen werden könne. Somit weise das Zeichen keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Inhalt auf, sondern es seien stets weitere gedankliche Schritte notwendig, um dem Zeichen einen beschreibenden Sinngehalt zu entnehmen.
Auf den schriftlichen Hinweis des Senats vom 5. Februar 2018 hat die Anmelderin die Beschwerde mit Schriftsatz vom 14. Februar 2018 teilweise zurückgenommen, nämlich im Hinblick auf sämtliche beschwerdegegenständliche Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der nachfolgenden Waren der Klasse 9: „Bildtelefone; Chips [integrierte Schaltkreise]; Filmkameras; Fotoapparate und Telekopiergeräte“.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. April 2016 aufzuheben, soweit die Anmeldung in Bezug auf folgende Waren der Klasse 9 zurückgewiesen worden ist: „Bildtelefone; Chips [integrierte Schaltkreise]; Filmkameras; Fotoapparate und Telekopiergeräte“.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle vom 26. April 2016, die Schriftsätze der Markenanmelderin, den Hinweis des Senats vom 5. Februar 2018 und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat im zuletzt noch beschwerdegegenständlichen Umfang in der Sache Erfolg. Insoweit war der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des DPMA vom 26. April 2016 teilweise aufzuheben. Im Zusammenhang mit den Waren „Bildtelefone; Chips [integrierte Schaltkreise]; Filmkameras; Fotoapparate und Telekopiergeräte“ kann ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Dies gilt entsprechend für das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
1. Auch wenn die angemeldete Bezeichnung im Hinblick auf die zuletzt noch beschwerdegegenständlichen Waren gewisse beschreibende Anklänge aufweist, kann ihr im Ergebnis das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft letztlich nicht abgesprochen werden.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 17 – FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH – FUSSBALL WM 2006 a. a. O.). Gemessen an diesen Maßstäben ist das angemeldete Zeichen im Zusammenhang mit den zuletzt beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen letztlich inhaltlich zu unbestimmt, um das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft zu bejahen.
Grundsätzlich ist auch nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass der Verkehr die Bezeichnung „Webapo“ in einem entsprechenden Sachzusammenhang lediglich als einen sachbezogenen Hinweis auf einen Anbieter verstehen wird, der im weitesten Sinne eine Internet- bzw. Versandapotheke betreibt oder Waren und Dienstleistungen für den Betrieb von Apotheken anbietet, die ihre Geschäfte zumindest teilweise über das Internet abwickeln. Die angemeldete Bezeichnung ist auch ohne Binnengroßschreibung oder Bindestrich hinreichend deutlich erkennbar aus den beiden Bestandteilen bzw. gebräuchlichen Abkürzungen „Web“ und „apo“ zusammengesetzt. Dabei hat der Zeichenbestandteil „Web“ (von dem Begriff „World Wide Web“ kommend) seit langem Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden und bezeichnet als Synonym bzw. Abkürzung das Internet, wobei diese Abkürzung auch in zahlreichen beschreibenden Wortverbindungen verwendet wird, worauf die Markenstelle bereits zutreffend hingewiesen hat. Auch der Zeichenbestandteil „Apo“ ist in relevantem Umfang als Abkürzung gebräuchlich und wird zumindest vom Fachverkehr, der für sich genommen schon ausreichend maßgeblich ist, ohne Weiteres in einem entsprechenden Sachzusammenhang als Abkürzung von „Apotheke“ verstanden (vgl. hierzu BPatG 30 W (pat) 55/12 – Apocheck; die Entscheidung ist über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich). Der Wortbestandteil „Apo“ wird in zahlreichen Formen und Abwandlungen als Hinweis auf die Dienstleistungen einer Apotheke kennzeichenmäßig benutzt (auf die Rechercheunterlagen des Senats, die der Anmelderin mit dem Hinweis vom 5. Februar 2018 übersandt worden sind, wird Bezug genommen). Auch wenn die teilweise kennzeichenmäßige Benutzung dieser Abkürzung in Richtung eines Verständnisses als betrieblicher Herkunftshinweis sprechen könnte, ist nicht zu verkennen, dass die häufige Benutzung einer Abkürzung selbst in sprechenden Kennzeichen gleichwohl ein beschreibendes Verständnis beim Verkehr fördern kann, zumal häufig die Abgrenzung zwischen einer kennzeichenmäßigen und einer rein beschreibenden Benutzung schwierig ist. Weiterhin wird der Zeichenbestandteil „Apo“ auch als Abkürzung in Apotheken bzw. Apotheker betreffenden Gesetzeswerken benutzt, ApoG (= Gesetz über das Apothekenwesen), ApoAnwRstG (= Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekenanwärter) oder ApoZuV (= Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Apothekenwesen). Schließlich wird die Abkürzung „Apo“ aber auch rein sachbeschreibend benutzt, etwa in der Bezeichnung „Apo-Notdienst“. Auch die Wortkombination „Web-Apotheke“ ist als Synonym für den Begriff „Internetapotheke“ bereits gebräuchlich (auch insoweit wird auf die Rechercheunterlagen des Senats Bezug genommen). Daher wird der angesprochene Verkehr die angemeldete Bezeichnung ohne gedankliche Zwischenschritte als eine Abkürzung der (rein beschreibenden) Wortkombination „Web-Apotheke“ verstehen. Die Bezeichnung bzw. Abkürzung „Webapo“ ist vor diesem Hintergrund weder fantasievoll noch kreativ. Sie erscheint auch nicht ungewöhnlich oder in ihrer Bedeutung so diffus, dass ihr im Sinne einer sprechenden Marke Unterscheidungskraft zugebilligt werden könnte.
Der im Vordergrund stehende beschreibende Begriffsinhalt kann auf alle Waren und Dienstleistungen in sinnhafter Weise bezogen sein, die der Betreiber einer Internetapotheke benutzt oder die von Dritten dem Betreiber einer Apotheke (mit Warenbestellung über das Internet) bzw. einem Internetgroßhandel für Apotheken als spezifische Waren oder Dienstleitungen angeboten werden können. Dies kann nach Auffassung des Senats lediglich bei den zuletzt beschwerdegegenständlichen Waren „Bildtelefone; Chips [integrierte Schaltkreise]; Filmkameras; Fotoapparate; Telekopiergeräte“ nicht mehr bejaht werden, da insoweit ein hinreichend spezifischer Zusammenhang zu einer Internet-Apotheke bzw. zu entsprechenden über das Internet zu beziehenden Dienstleistungen für Apotheken weitgehend gelockert bzw. nicht mehr feststellbar ist. Diese Produkte könnten zwar grundsätzlich auch zum Betrieb einer Internetapotheke verwendet werden, etwa beim Einscannen von Rezepten. Eine entsprechende spezifische Verwendung von Bildtelefonen, Fotoapparaten oder Telekopiergeräten lässt sich aber derzeit nicht nachweisen und liegen nach Auffassung des Senats auch zukünftig nicht ohne Weiteres nahe.
2. Ausgehend hiervon wird der angesprochene Verkehr die angemeldete Bezeichnung „WEBAPO“ auch nicht als Angabe verstehen, welche die zuletzt beschwerdegegenständlichen Waren unmittelbar beschreibt, so dass auch ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Ergebnis nicht bejaht werden kann.
3. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war von der Anmelderin nicht beantragt worden und erschien aus Sicht des Senats auch nicht erforderlich, § 69 Nr. 1 und Nr. 3 MarkenG.
Knoll Kriener Dr. Nielsen