Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 11.09.2014


BPatG 11.09.2014 - 25 W (pat) 503/14

Markenbeschwerdeverfahren – "Large RE" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsdatum:
11.09.2014
Aktenzeichen:
25 W (pat) 503/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 055 493.2

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. September 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll und der Richterinnen Kirschneck und Grote-Bittner

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen und Markenamts vom 26. September 2011 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen „Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren“ zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

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Large RE

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ist am 23. September 2010 für folgende Dienstleistungen der

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Klasse 35:

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Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht; Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten sowie Werbung und Marketing für Immobilien; Herausgabe von Druckerzeugnissen auch in elektronischer Form für Werbezwecke; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren;

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Klasse 36:

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Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht; Gebäudeverwaltung; Grundstücksverwaltung; Immobilienvermittlung; Immobilienverwaltung; Immobilienwesen; Schätzung von Immobilien;

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Klasse 37:

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Bauwesen; Installationsarbeiten;

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angemeldet worden.

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Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die unter der Nr. 30 2010 055 493.2 geführte Anmeldung nach Beanstandung mit Beschluss durch einen Beamten des gehobenen Dienstes zurückgewiesen, weil der Eintragung der angemeldeten Marke das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe.

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Die angemeldete Bezeichnung, die erkennbar aus den beiden Elementen „Large“ und „RE“ zusammengesetzt sei, werde vom angesprochenen Verkehr ohne weiteres im Sinne von „Großimmobilie“ übersetzt und im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen lediglich als beschreibender Hinweis auf die Art, Ausrichtung und Zweckbestimmtheit der Dienstleistungen in Bezug auf große, ausgedehnte Immobilien und daher nicht als ein betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst. Der englische Begriff „Large“ habe als Adjektiv die Bedeutung von „groß, ausgedehnt“ und sei in Kombination mit dem – hier einschlägigen – Kompositum „real estate“ in Google ca. … Millionen mal zu finden, dabei auch in  beträchtlichem Umfang in der Gesamtbezeichnung „Large Real Estate Company“. Bei der Buchstabenfolge „RE“ handele es sich im Englischen um eine Abkürzung von „real estate“, wie verschiedene Abkürzungsverzeichnisse belegen würden. Zwar könne die Buchstabenfolge „RE“ auch andere Bedeutungen haben, u.a. auch eine Abkürzung für „reinsurance“ (Rückversicherung) darstellen. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen, die entweder direkt oder indirekt den Immobilienbereich betreffen würden, sei aber allein die Bedeutung „real estate“ naheliegend. Soweit der Anmelder sich auf Voreintragungen berufe, rechtfertigten diese keine andere Beurteilung. Ob der Eintragung der angemeldeten Marke darüber hinaus das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe, könne im Hinblick darauf dahingestellt bleiben, dass jedenfalls das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu bejahen sei.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

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Entgegen der Auffassung der Markenstelle sei der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen, da sich im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen mehrere Interpretationsmöglichkeiten ergeben würden. Ohne die Heranziehung weiterer Erläuterungen sei die Abkürzung „RE“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen mehrdeutig und rege die angesprochenen Verkehrskreise daher zum Nachdenken an. Es bliebe dabei offen, worauf sich die Abkürzung „RE“ beziehe und wer damit angesprochen werden solle. Ein konkreter Bedeutungsgehalt ergebe sich hier erst dadurch, dass die angesprochenen Verkehrskreise einen gedanklichen „Zwischenschritt“ oder eine Ausformulierung des Wortes „RE“ als „Real estate“ tätigen müssten. Entgegen der Auffassung der Markenstelle spreche nichts dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der vorliegenden Kombination lediglich einen beschreibenden Hinweis auf die Art, Ausrichtung und Zweckbestimmung der Dienstleistungen in Bezug auf große ausgedehnte Immobilien sehen werden. Denn die Buchstabenfolge „RE“ könne - wie die Ergebnisse einer Suchanfrage bei www.wikipedia.de und www.wikipedia.en zeigen würden - eine Vielzahl von Bedeutungen zukommen, u.a. könne sie für das Kfz-Kennzeichnen der Stadt Recklinghausen oder als Rechnungseinheit in der Buchführung stehen. Das Wortelement „Large“, einem englischen Adjektiv  mit der Bedeutung von „groß“, trete bei der Gesamtwürdigung des Anmeldezeichens in den Hintergrund und stehe der Annahme nicht entgegen, dass die Gesamtbezeichnung über hinreichende Unterscheidungskraft verfüge. Dies würden auch erfolgreiche Eintragungen von Bezeichnungen mit dem Bestandteil „RE“ belegen, wie beispielsweise „GEN RE“ für Produkte der Klassen 36, 16 und 18, wobei die Abkürzung „RE“ in dieser Marke für „reinsurance“ gestanden habe. Dem angesprochenen Verkehr sei die Abkürzung „RE“ für „Real Estate“ für die Finanzdienstleistungen nicht geläufig, insbesondere handele es sich nicht um eine übliche Abkürzung in dieser Branche. Erst recht könne bei der angemeldeten Bezeichnung „Large RE“ in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht bejaht werden.

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Der Anmelder beantragt,

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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. September 2011 aufzuheben.

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Auf den Hinweis des Senats mit Verfügung vom 18./19. März 2014, mit dem der Anmelder die vorläufige Auffassung des Senats zur fehlenden Erfolgsaussicht der Beschwerde mitgeteilt worden ist, hat er ausgeführt, dass die Bezeichnung „Large RE“ weder die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar beschreibe noch ein enger beschreibender Bezug bestehe, da der Verkehr sie nicht mit „Großimmobilien“ gleichsetze. Zwar werde nicht bestritten, dass dem inländischen Verkehr die Bedeutung des englischen Wortes „Large“ geläufig sei, dies gelte aber nicht für das weitere Element der Anmeldemarke „RE“, das er nicht als Akronym aus der englischen Sprache erkenne. Der inländische Verkehr verbinde nämlich mit der Abkürzung „RE“  andere bereits genannte Bedeutungsmöglichkeiten. Im Übrigen könnten als Nachweis für das Verständnis des inländischen Verkehrs Eintragungen von „RE“ (= Real Estate) in Lexika nicht herangezogen werden, da dort auch dem Verkehr nicht geläufige Begriffe aufgeführt seien. Auch den Fachkreisen der Immobilienbranche sei die Buchstabenfolge „RE“ nicht vertraut, weshalb einige Unternehmen aus dem einschlägigen Bereich „Real Estate“ gerade nicht mit „RE“ abkürzen würden. Zudem würde die Buchstabenfolge „RE“ ganz überwiegend mit ein oder mehreren weiteren Buchstaben verbunden, wie bei „BRE“ für „Bayer Real Estate“ oder „PREM“ für Public-Real-Estate-Management.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochten Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze des Anmelders und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

19

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft. Die Beschwerde ist aber überwiegend unbegründet. Lediglich in Bezug auf die in Ziffer 1. des Tenors genannten Dienstleistungen steht der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung weder das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch dasjenige nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, so dass der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben war. Hinsichtlich der übrigen beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen weist die angemeldete Bezeichnung keine Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf, wobei ihr in Bezug auf einen Teil dieser übrigen Dienstleistungen zudem als beschreibende Angabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Schutzfähigkeit fehlt, so dass die Markenstelle die Anmeldung insoweit zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen hat.

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1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Zeichen nicht eingetragen werden, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der (beanspruchten) Waren oder der Erbringung der (beanspruchten) Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung  einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25, 30 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rn. 31 f. –DOUBLEMINT).

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Für die Beurteilung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die Schutzfähigkeit ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der beanspruchten Waren und Dienstleistungen als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 29 - Chiemsee; EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord, BGH GRUR 2008, 900, Rn. 18 - SPA II; GRUR 2014, 565, Rn. 13 - smartbook). Dies sind vorliegend zum einen die breiten Kreise der Verbraucher und zum anderen Fachleute, nämlich Versicherungsmakler, Immobilienfachleute und sonstige am Geschäftsleben teilnehmende Personen, die Immobilien betreffende Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

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Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen besteht die angemeldete Bezeichnung „Large RE“ in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen „Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht; Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten sowie Werbung und Marketing für Immobilien; Immobilienwesen; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht; Gebäudeverwaltung; Grundstücksverwaltung; Immobilienvermittlung; Immobilienverwaltung; Schätzung von Immobilien; Bauwesen; Installationsarbeiten“ (Anmerkung: soweit im angemeldeten Dienstleistungsverzeichnung die Dienstleistungen „Immobilienwesen“ zweimal aufgeführt sind, handelt es sich um eine versehentliche Doppelbenennung, weshalb im Folgenden diese Dienstleistungen jeweils nur einmal genannt werden) ausschließlich aus Angaben, welche geeignet sind, Merkmale dieser beanspruchten Waren zu beschreiben. Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich offenkundig um eine Kombination des englischen Adjektivs „Large“ (= groß) und der Buchstabenfolge „RE“ als Abkürzung der englischsprachigen Wortfolge „Real Estate“ (= Immobilie) mit der Gesamtbedeutung „Großimmobilie“. Die Buchstabenfolge „RE“ ist bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitgegenständlichen Marke ein im Inland gebräuchliches Akronym bzw. Abkürzung für „Real Estate“ mit der Bedeutung von „Immobilie(n), Grundbesitz, Gebäude“. „RE“ wird mit dieser Bedeutung als Abkürzung auch im deutschsprachigen Lexikon geführt (vgl. Bertelsmann, Lexikon der Abkürzungen, 1994, Seite 318; The Oxford Dictionary of Abbreviations, Second Edition, 1998, diese Unterlagen sind dem Anmelder mit Senatshinweis vom 18./19. März 2014 als Anlagen 3, 4 übermittelt worden, Bl. 56-59 d.A.). Des Weiteren wird diese Abkürzung auch in der inländischen Immobilienbranche verwendet, wie eine vom Senat durchgeführten Google-Recherche belegt (s. hierzu die mit Senatshinweis vom 18./19. März 2014 dem Anmelder als Anlage 5 übermittelten Unterlagen, Bl. 60-71 d.A.). Soweit ausweislich dieser Unterlagen die Abkürzung „RE“ häufig Bestandteil von Unternehmenskennzeichen ist (auxenia Real Estate = auxenia RE; Bayer Real Estate = BRE; Pirelli Real Estate = Pirelli RE; General Electic Real Estate = General Electric RE = GE RE; Walther Real Estate = Walther RE usw.) und in einigen Fällen auch mit einem weiteren Buchstaben versehen ist (z.B. BRE = Bayer Real Estate), so ergibt sich daraus ohne weiteres, dass die Buchstabenfolge „RE“ auch tatsächlich im Bereich der Immobilienbranche häufig beschreibend im Sinne von „Real Estate“ verwendet und entsprechend verstanden wird, zumal die Abkürzung auch in Fachtexten in nicht kennzeichnendem Zusammenhang verwendet wird, wie die Begriffe „RE-Trends“ (Immobilientrends) und „RE-Branche“ (= Immobilienbranche) zeigen (siehe hierzu die dem Anmelder mit Senatsverfügung vom 18./19. März 2014 als Anlage 6 zugesandten Unterlagen, Bl. 72-74 d.A.). Diese Umstände rechtfertigen jedenfalls in der Summe die begründete Annahme, dass der angesprochene inländische Verkehr die Buchstabenfolge „RE“ ohne weiteres als Abkürzung der englischsprachigen Wortfolge „Real Estate“ (= Immobilie) erkennt und damit auch die angemeldete Gesamtbezeichnung „Large RE“ in der Bedeutung von „Großimmobilie“.

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Mit der Bedeutung von „Großimmobilie“ beschreibt die angemeldete Bezeichnung die beanspruchten Dienstleistungen „Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht; Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten sowie Werbung und Marketing für Immobilien; Immobilienwesen; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht; Gebäudeverwaltung; Grundstücksverwaltung; Immobilienvermittlung; Immobilienverwaltung; Immobilienwesen; Schätzung von Immobilien; Bauwesen; Installationsarbeiten“ unmittelbar, da die Bezeichnung „Large RE“ als Hinweis auf die Art, Beschaffenheit und Bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen verstanden werden kann, zumal diese Dienstleistungen entweder selbst den Begriff der „Immobilien“ oder ein Synonym für „Immobilien“ enthalten, wie bei „Grundstücksverwaltung; Gebäudeverwaltung“, oder ersichtlich Immobilien betreffen, wie die Dienstleistungen eines Bauträgers und das Bauwesen. Denn Immobilien sind entweder Grundstücke oder Bauwerke (Gebäude, Wohnungen).

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„Installationsarbeiten“ also Arbeiten betreffend Heizung, Lüftung und Sanitär werden als notwendige Arbeiten, um ein Gebäude überhaupt nutzen zu können, regelmäßig an Immobilien durchgeführt. Die Bezeichnung „Large RE“ ist daher auch für diese Dienstleistungen als unmittelbar beschreibender Hinweis auf deren Bestimmung geeignet.

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Einer Wortmarke, die im Sinne von Art. 3 Abs. 1 c) MarkenRL (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, fehlt nach der Rechtsprechung des EuGH zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680, Rn. 19 - Biomild). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es nämlich keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006 m.w.N.).

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2. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u.a. EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Rn. 17 -FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Rn. 19 -FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u.a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM 2006 a.a.O.). Zumindest unter dem letztgenannten Gesichtspunkt fehlt der angemeldeten Marke in Bezug auf die beanspruchten, mit Ausnahme der im Tenor zu Ziffer 1. genannten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft.

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Ausgehend hiervon werden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung „Large RE“ in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Herausgabe von Druckereierzeugnissen auch in elektronischer Form für Werbezwecke; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte“ als produktbezogenen Hinweis auf „Großimmobilien“ und daher nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen. Großimmobilien können Gegenstand von Werbung und der Herausgabe von Druckereierzeugnissen auch in elektronischer Form für Werbezwecke; sein, so dass das Publikum die angemeldete Bezeichnung „Large RE“ nur als Hinweis auf deren Thematik wahrnehmen wird. Die weiteren Dienstleistungen „Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen); Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte“ können sich auf Großimmobilien beziehen, so dass die angesprochenen (Fach-)Verkehrskreise „Large RE“ ausschließlich als Hinweis auf den Gegenstand dieser Dienstleistungen wahrnehmen werden, nämlich dass diese sich mit Großimmobilien befassen, auf solche Immobilien und auf die besonderen Anforderungen zugeschnitten sind, die Immobilien mit einer gewissen Größenordnung stellen. Dieser Aussagekern des Anmeldezeichens steht dabei im Vordergrund und erschließt sich dem Publikum unmittelbar und ohne Interpretationsaufwand.

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Soweit der Anmelder meint, dass das Element „RE“ mehrdeutig und daher die Gesamtbezeichnung „Large RE“ unterscheidungskräftig sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Zum einen sind die von ihm genannten Bedeutungen von „RE“, wie beispielsweise für das Kfz-Kennzeichen der im Ruhrgebiet liegenden Stadt Recklinghausen oder als Rechnungseinheit im Buchführungswesen, zwar abstrakt gesehen denkbar, aber im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen fernliegend, die mit einer Ausnahme alle dem Immobilienbereich zuzuordnen sind. Die Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist aber stets in Verbindung mit den beanspruchten Produkten und nicht abstrakt zu beurteilen. Zum anderen führt die Mehrdeutigkeit eines Begriffs bzw. einer Bezeichnung regelmäßig dann nicht zur Schutzfähigkeit, wenn zumindest eine der Bedeutungen für die beanspruchten Produkte oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat (vgl. EuGH GRUR 2004, 147, Rn. 32 - DOUBLEMINT; BGH GRUR 2008, 900, Rn. 15 - SPA II), was - wie ausgeführt - hier der Fall ist.

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Soweit der Anmelder auf aus seiner Sicht vergleichbare Voreintragungen verwiesen hat, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung. Bestehende Eintragungen sind zwar zu berücksichtigen, vermögen aber keine für den zu entscheidenden Fall rechtlich bindende Wirkung zu entfalten. Dies hat der EuGH mehrfach entschieden (ständige Rspr., vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u.a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Rn. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42-44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428 Rn. 63 - Henkel). Dies entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts (vgl. BGH GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis; BPatG GRUR 2007, 333 -Papaya mit ausführlicher Begründung und zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. Aus dem Gebot rechtmäßigen Handelns folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen.

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3. Anders ist die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung jedoch in Bezug auf die Dienstleistungen „Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren“ zu beurteilen. Denn es bedarf mehrerer Gedankenschritte, um die Bezeichnung „Large RE“ in Bezug auf diese Dienstleistungen als einen rein sachbezogenen Hinweis zu erkennen. Dass diese Vermittlungsleistung eine Verbindung zu Immobilien also zu unbeweglichen Sachgütern aufweist, drängt sich dem angesprochenen inländischen Verkehr im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen jedenfalls nicht unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken auf.

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Der angemeldeten Bezeichnung „Large RE“ kann daher hinsichtlich der in Ziffer 1. des Tenors genannten Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Sie besteht aus den vorgenannten Gründen auch nicht ausschließlich aus Angaben, die zur Bezeichnung dieser Dienstleistungen oder von Merkmalen dieser Dienstleistungen dienen können, so dass insoweit auch nicht das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt ist.