Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 13.12.2016


BPatG 13.12.2016 - 25 W (pat) 48/15

Markenbeschwerdeverfahren – "Zeit & Wert" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsdatum:
13.12.2016
Aktenzeichen:
25 W (pat) 48/15
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 061 002.7

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Dezember 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Die Bezeichnung

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Zeit & Wert

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ist am 24. September 2014 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für die nachfolgenden Dienstleistungen angemeldet worden:

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Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Interessenvertretung für Immobilienmakler [Verwaltung fremder Geschäftsinteressen]; Dienstleistungen eines E-Commerce-Anbieters, nämlich Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Dateienverwaltung mittels Computer; Erteilung von Auskünften [Information] und Beratung für Verbraucher [Verbraucherberatung] in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Herausgabe von Werbetexten; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Onlinewerbung in einem Computernetzwerk; Präsentation von Firmen [Immobilienmakler sowie Maklerbüros] im Internet und anderen Medien; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten; auch übers Internet; Zusammenstellen von Daten für eine Onlinedatenbank mit nach Kategorien geordneten [Informations-] Listen hinsichtlich Immobilien;

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Klasse 36: Vermittlung von Immobilien, auch durch Zugänglichmachung der Immobilienangebote eines Maklers an dritte Immobilienmakler sowie Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von Immobilien; Immobilienverwaltung; Finanzierung von Immobilien; Vermittlung von Finanzierungen, insbesondere Immobilienfinanzierungen; Wohnungsvermittlung einschließlich Ferienwohnungen und Ferienhäuser; Herausgabe von Druckschriften über Immobilien- und Wohnungsangebote an Privatkunden und Immobilienmakler;

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Klasse 41: Fortbildungen; Schulungen;

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Klasse 45: Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; Vergabe von Lizenzen für Franchising-Konzepte.

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Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese unter der Nummer 30 2014 061 002.7 geführte Anmeldung bzw. die Erinnerung mit den Beschlüssen vom 13. April 2015 und vom 30. Juli 2015 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die beiden Wörter „Zeit“ und „Wert“, aus denen die angemeldete Bezeichnung gebildet ist, Grundbegriffe des Wirtschaftslebens seien. Sie seien auch wichtige Elemente bei Angebot und Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen. Für die angesprochenen Verkehrskreise könne die zeitnahe bzw. termingerechte Erledigung der Dienstleistung ein wesentliches Merkmal darstellen. So werbe die Anmelderin mit einem „Zeitvorteil“, der bei Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen bestehe. Das Wort „Wert“ sei hierzu eine schlagwortartige und sinnfällige Ergänzung. Die angemeldete Kombination der Begriffe „Zeit“ und „Wert“ sei nicht ungewöhnlich und löse keinen Denkprozess aus. Auch der Umstand, dass die angemeldete Wortkombination derzeit nur oder überwiegend nur von der Anmelderin benutzt werde, könne keine Schutzfähigkeit begründen. Für die Unterscheidungskraft des Zeichens komme es nicht darauf an, ob und inwieweit die Anmelderin das Zeichen erstmals entwickelt und benutzt habe.

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Die Anmelderin vertritt mit ihrer Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss die Auffassung, dass das Deutsche Patent- und Markenamt eine unzulässige, analysierende Betrachtungsweise anwende. Das Zeichen dürfe nicht in seinen einzelnen Bestandteilen betrachtet werden. Das angemeldete Zeichen habe keine unmittelbar wahrnehmbare Bedeutung und beschreibe so auch keine Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen. Selbst wenn man in dem Zeichen die Zusammenstellung zweier Grundbegriffe des Wirtschaftslebens sehen wolle, so beschreibe der Begriff „Zeit“ nur eine physikalische Größe, nämlich den Ablauf von Vergangenheit und Gegenwart zur Zukunft. In diesem Sinne verstanden bestehe aber kein Zusammenhang zu den beanspruchten Dienstleistungen. Der Begriff „Wert“ habe vielfältige Bedeutungen, jedoch beschreibe keine dieser Bedeutungen die beanspruchten Dienstleistungen. Schließlich weise die angemeldete Bezeichnung schon deswegen Unterscheidungskraft auf, weil die Kombination der einzelnen Bestandteile ungewöhnlich sei, selbst wenn man annehmen wolle, dass die Bestandteile für sich genommen beschreibend seien.

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Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

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die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. April 2015 und vom 30. Juli 2015 aufzuheben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

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Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der angemeldeten Wortkombination fehlt in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

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Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 17 - FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM 2006 a. a. O.).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung zumindest unter dem letzten Gesichtspunkt die Unterscheidungskraft. Bei der angemeldeten Wortkombination handelt es sich um eine sprachliche Abwandlung des Begriffs „Zeitwert“. Die Abwandlung spaltet das zusammengesetzte Substantiv „Zeitwert“ in seine zwei Wortbestandteile auf und verbindet diese mit der Einfügung des kaufmännischen „Und“ neu. Auch in der angemeldeten Form bleibt die Begriffskombination in ihrer ursprünglichen Bedeutung ohne weiteres verständlich. Die Bedeutung im Sinne von „Zeitwert“ ist naheliegend und wird vom Verkehr häufig im Sinne dieser Begrifflichkeit verstanden werden. Der Begriff „Zeitwert“ wird sowohl von den Fachkreisen als auch von Verbrauchern verwendet und in seiner Bedeutung verstanden. Er beschreibt die für die Wertermittlung bedeutsame Zeitkomponente. Mit dem Zeitwert wird der Wert bestimmt, den ein Objekt zu einem festgelegten Zeitpunkt hat. Der Zeitwert ist insbesondere bei Immobilien bedeutsam, da auch Gebäude einer Abnutzung unterliegen, so dass sich der zu berechnende Wert einer Immobilie abhängig vom jeweiligen Zeitpunkt verändern kann. Die Einfügung bzw. Verwendung des kaufmännischen „Und“ in einer Wortkombination stellt zwar eine verfremdende Komponente dar, ist aber nicht derart ungewöhnlich, dass dies ausreichend von der Sachangabe wegführen und die Bejahung der Unterscheidungskraft rechtfertigen könnte. Entsprechende Verwendungen sind dem Verkehr im Sinne von produktbeschreibenden Angaben und Themen hinreichend bekannt (so wird das kaufmännische „Und“ z. B. von der Zeitschrift „Essen & Trinken“, dem Vielflieger und Prämienprogramm „Miles & More“ oder im Telekommunikationsbereich mit „Internet & Phone“ verwendet). Schließlich erfolgt bei der angemeldeten Wortkombination die Einfügung des kaufmännischen „Und“ entsprechend der allgemeinen sprachlichen Gepflogenheiten, so dass auch in dieser Hinsicht keine Besonderheit oder Auffälligkeit besteht. Seinem Sinngehalt entsprechend verbindet das kaufmännische „Und“ die beiden Wortbestandteile „Zeit“ und „Wert“.

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Soweit die Anmelderin auf den Bedeutungsgehalt der einzelnen Bestandteile der angemeldeten Wortkombination hinweist und damit die Unterscheidungskraft des Zeichens begründen will, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Auch wenn es zutrifft, dass der Begriff „Zeit“ zunächst lediglich eine physikalische Größe definiert und der Begriff „Wert“ in vielerlei Hinsicht verstanden werden kann, entspricht eine solche isolierte Betrachtung der Bestandteile des Zeichens nicht der Wahrnehmung des Verkehrs. Selbst wenn man der angemeldeten Bezeichnung einen gewissen Interpretationsspielraum zubilligen wollte, so würde dies im vorliegenden Fall keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit darstellen. Insofern können insbesondere die unterschiedlichen Bedeutungen des Begriffes „Wert“ dahingestellt bleiben. Die Mehrdeutigkeit eines Begriffs bzw. einer Bezeichnung führt regelmäßig dann nicht zur Schutzfähigkeit, wenn zumindest eine der Bedeutungen (erst recht, wenn mehrere) für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, Rn. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2008, 900, Rn. 15 - SPA II). Auch der Umstand, dass u. U. der Begriff „Zeitwert“ in seiner Verwendung im Einzelfall wenig konkret erscheinen mag, führt nicht zur Schutzfähigkeit. Denn nicht jede Unbestimmtheit rechtfertigt die Bejahung der Unterscheidungskraft. Bei allgemeinen Angaben ist eine gewisse Unschärfe der Aussage sogar unvermeidbar und selbstverständlich gewollt, um einen möglichst weiten Bereich dienstleistungsbezogener (positiver) Eigenschaften erfassen zu können, was nicht für die Bejahung der Unterscheidungskraft spricht (vgl. dazu BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2009, 778 Rn. 17 - Willkommen im Leben).

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Der Begriff bzw. der Faktor des „Zeitwerts“ hat in der Immobilienwirtschaft sowohl für den Verbraucher als auch für die angesprochenen Fachkreise eine herausgehobene Bedeutung, so dass der Verkehr in der Wortkombination keinen Herkunftshinweis sehen wird, sondern hinsichtlich aller mit der Markenanmeldung beanspruchten Dienstleistungen lediglich einen beschreibenden Zusammenhang. Dies betrifft zunächst den Kern des Immobilienwesens, wie etwa die Immobilienverwaltung, die Vermittlung von Immobilien und damit im Zusammenhang stehende Finanzierungen. Hier ist es für die angesprochenen Verkehrskreise von besonderer Wichtigkeit, ob bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen bzw. beim Kauf der Immobilien selbst der Zeitwert des Objekts ausreichend berücksichtigt ist. So wird der Verkehr das Zeichen dahingehend verstehen, dass die Anmelderin in der Lage ist, den Zeitwert eines bestimmten Objekts zutreffend zu bestimmen, um so dem Verkäufer einen angemessenen Kaufpreis für seine Immobilie zu verschaffen bzw. den Käufer beim Erwerb einer Immobilie vor Übervorteilung zu bewahren. Auch die anderen beanspruchten Dienstleistungen, die auf die Förderung der Tätigkeit von Maklern oder der Beratung von Verbrauchern abzielen, wie etwa die Werbung, das Vorhalten einer Datenbank für Immobilien oder die Herausgabe von Druckschriften nehmen auf diese Kernfrage des Immobilienhandels erkennbar Bezug. So nutzen Verbraucher Druckschriften oder Internetseiten mit Immobilienangeboten, um sich über das aktuelle Preisniveau zu informieren oder werden von Immobilienanbietern im Wege der Werbung oder auch Beratung über die Preise informiert. Der beschreibende Bezug besteht auch hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 41 und 45. Für Immobilienmakler besteht ein spezielles Angebot an Aus,- Fort- und Weiterbildung, das nicht zuletzt die Methodik der Wertermittlung zum Gegenstand hat. Auch die Einräumung von Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten bzw. an Franchisekonzepten ist in der Branche der Immobilienmakler weithin üblich. Insoweit verstehen zumindest die angesprochenen Fachkreise der Immobilienmakler die angemeldete Wortkombination auch bei der Inanspruchnahme eines Franchisekonzepts im Sinne eines beschreibenden Fachbegriffs.

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Selbst wenn die Begriffe „Zeit“ und „Wert“ von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht im Sinne von „Zeitwert“, sondern als gesonderte Begriffe erfasst werden würden, so würde auch dies die Bejahung der Unterscheidungskraft nicht rechtfertigen. Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat im Beschluss vom 13. April 2015 zutreffend darauf verwiesen, dass es sich bei den Wörtern „Zeit“ und „Wert“ um Grundbegriffe des Wirtschaftslebens handelt. Die beiden Begriffe sind jeweils für sich betrachtet - mehr noch als der zusammengesetzte Begriff „Zeitwert“ - unmittelbar und ohne weiteres verständlich. Die Markenstelle hat hierzu dargelegt, dass in Bezug auf alle beanspruchten Dienstleistungen die Geschwindigkeit von deren Erbringung für den Verkehr eine wesentliche Rolle spielen kann. In gleicher Weise kann die angemeldete Wortkombination auch so verstanden werden, dass die beanspruchten Dienstleistungen ihren Preis „wert‘“ sind. Soweit die Anmelderin den Begriff „Zeit“ lediglich als eine physikalische Größe verstanden wissen will, so dass diese keinen Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen aufweisen könne, kann dem nicht gefolgt werden. Die Unterscheidungskraft eines Zeichens ist nicht in einer abstrakten Betrachtung, sondern stets vor dem Hintergrund der beanspruchten Waren und Dienstleitungen zu prüfen. Vor diesem Hintergrund hat - wie oben dargelegt - das Verständnis von Zeit als einem Ablauf von Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft - sei es in der exakten physikalischen Definition oder in einem eher umgangssprachlichen Kontext - einen Bezug zur Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen. Nicht zuletzt hängt deren „Wert“ auch von der Geschwindigkeit der Erbringung ab.

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Schließlich kann auch die Kombination der beiden beschreibenden Begriffe „Zeit“ und „Wert“ entgegen der Auffassung der Anmelderin die Unterscheidungskraft nicht begründen. Im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die hier vorliegende Kombination ist jedoch nicht ungewöhnlich, insbesondere nicht in syntaktischer wie semantischer Hinsicht, sondern beschränkt sich auf die bloße Summenwirkung. Sie ist eine Verknüpfung von zwei im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen in einem gewissen Sinnzusammenhang stehenden Begriffen, ohne dass ein über das Zusammenfügen hinausgehender Eindruck erweckt wird (vgl. hierzu EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 98-100 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, Rn. 39-41 - BIOMILD; BGH GRUR 2009, 949, Rn. 13 - My World; GRUR 2012 272 Rn. 12 - Rheinparkcenter Neuss; GRUR 2014, 565 Rn. 2 - smartbook). Insoweit werden die angesprochenen Verkehrskreise auch bei einem Verständnis des angemeldeten Zeichens als einer Kombination von gesonderten Wortbestandteilen in diesen Begriffen lediglich einen sachbezogenen Hinweis auf die Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen erkennen.

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Die Beschwerde der Anmelderin war nach alledem zurückzuweisen.

21

Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war nicht angezeigt und von der Anmelderin nicht beantragt worden, § 69 Nr. 1 und Nr. 3 MarkenG.