Entscheidungsdatum: 06.08.2015
In der Beschwerdesache
…
…
betreffend die Marke 30 2009 071 077
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Knoll, die Richterin Kriener und den Richter Schmid
beschlossen:
Die Beschwerden der Widersprechenden werden zurückgewiesen.
I.
Die am 1. Dezember 2009 angemeldete Wortmarke
AQUA
ist am 1. März 2010 unter der Nr. 30 2009 071 077 für die Waren der Klasse 9
Elektroinstallationsmaterial (soweit in Klasse 9 enthalten), nämlich Schalter, Taster, Buchsen, Stecker und Stecker-Kupplungen, automatische Schalter, Schlüsselschalter, Zeitschalter, Schaltuhrmodule, Fernbedienungsschalter, Zugschalter, Jalousieschalter, Steckdosen, Abzweigdosen, Antennensteckdosen, Fernmeldeverbindungsdosen, Fernmeldesteckdosen, Fernmeldeanschlussdosen, Potentialausgleichsdosen, Verteilerblöcke, Jalousietaster, Sendegeräte, elektronische Helligkeitsregler und Helligkeitsmodule; elektronische Schalter, insbesondere Berührungsschalter und Impulsorgane, Tastsensoren, Temperatursensoren, Drehzahlsteller, Schnurableitungen; Rahmen, Abdeckungen, Einbaudosen, Zwischenplatten, Aufputz- und Unterputzgehäuse für die Elektroinstallation; elektrotechnische und elektronische Geräte, Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), nämlich zum Schalten, Steuern, Regeln und Überwachen, Sicherungsautomaten, Sicherungen, Fehlerstromschutzschalter und -einrichtungen; elektronische Installations-Bus-Systeme, bestehend aus Sensoren, Aktoren, Binäreingängen, Linienkoppler, Bereichskoppler, elektrische Wächter und Wächtermodule; elektronische Einbruchmeldegeräte, elektronische Bewegungsmelder; rotierende oder feststehende Lichtsignalgeber dauernd leuchtend oder blinkend, jeweils für Aufputz-, Unterputzmontage sowie auch für spezielle Feucht- und Reinraumanwendungen
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eingetragen worden.
Gegen die Eintragung dieser Marke, deren Eintragung am 1. April 2010 veröffentlicht wurde, haben die Widersprechende zu 1 aus ihrer am 11. August 1997 angemeldeten und seit 2. Februar 1998 für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 11, 36, 37, 38, 42
Geräte zum Messen des Wärmeverbrauchs und/oder des Wasserverbrauchs mit Zubehör, nämlich Impulskontaktzähler, Betriebsstundenzähler, Meldekontakte einschließlich Direktauslesung über eingebautes Display und Folientastatur, Auslesung der Daten über die optische Schnittstelle auf PC oder Laptop, Direktauslesung auf einem fest angeschlossenen PC, Datenfernübertragungen mittels Telefonmodem und externem Leitstellen-PC; Computer, Computersoftware, Magnetaufzeichnungsträger, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Reparaturwesen, nämlich Reparatur der vorgenannten Waren; Installationsarbeiten
eingetragenen Wortmarke 397 38 138
domaqua
und die Widersprechende zu 2 aus ihrer am 1. Juni 2004 angemeldeten und seit 10. Oktober 2005 für die Waren der Klasse 9
Elektrische und elektronische Installationsgeräte wie Schalter, Schlüsselschalter, Sensorschalter, Funkschalter; Steckdosen, Kommunikationssteckdosen; Bewegungsmelder; Präsenzmelder; Dimmer; Anschlussadapter für Installationsgeräte
eingetragenen Gemeinschaftswortmarke 003 864 584
AQUADESIGN
Widerspruch erhoben.
Mit Beschlüssen vom 21. September 2011 und vom 15. März 2013 hat die Markenstelle für Klasse 9 des DPMA eine Verwechslungsgefahr zwischen den jeweiligen Vergleichszeichen verneint und die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass zwar in Bezug auf die Waren bzw. Dienstleistungen für beide Widerspruchsmarken teilweise Identität oder eine hohe Ähnlichkeit mit den Waren der angegriffenen Marke vorliege. Unter Berücksichtigung der normalen Kennzeichnungskraft beider Widerspruchsmarken seien sich die jeweils gegenüberstehenden Marken jedoch im markenrechtlichen Sinn nicht ähnlich. Im Fall der Widersprechenden zu 1 sei die Widerspruchsmarke „domaqua“ um den Bestandteil „dom“ länger als die angegriffene Marke und verhindere klangliche, schriftbildliche sowie begriffliche Verwechslungen der Zeichen. Als Einwortmarke könne die Widerspruchsmarke zu 1 zudem weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Sicht in ihre Bestandteile „dom“ und „aqua“ zergliedert und eine Verwechslungsgefahr allein aus dem Zeichenbestandteil „aqua“ begründet werden.
Im Fall der Widersprechenden zu 2 sei die Widerspruchsmarke „AQUADESIGN“ um den Bestandteil „DESIGN“ länger als die angegriffene Marke und unterscheide sich dadurch klanglich, begrifflich und schriftbildlich deutlich von der angegriffenen Marke. „AQUADESIGN“ setze sich zwar erkennbar aus den Bestandteilen „AQUA“ und „DESIGN“ zusammen, da es sich um eine Einwortmarke handele, sei eine zergliedernde und auf den Bestandteil „AQUA“ reduzierte Wiedergabe der Marke beim Zeichenvergleich nur zulässig, wenn hierfür besondere Umstände vorlägen, beispielsweise ein Teil der Marke eine bekannte Firmenbezeichnung wäre. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Ebenso wenig seien Anhaltspunkte für eine assoziative Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ersichtlich.
Hiergegen richten sich die Beschwerden der Widersprechenden.
Die Widersprechende zu 1 ist der Ansicht, phonetisch seien die zu vergleichenden Marken in dem prägenden und sinngebenden Merkmal „Aqua“ identisch, die angegriffene Marke sei vollständig in der Widerspruchsmarke „domaqua“ enthalten. Der Bestandteil „dom-“ der Widerspruchsmarke trete als Abkürzung des weniger bekannten lateinischen Worts „domus“ in der Wahrnehmung des Publikums zurück. Die sich gegenüberstehenden Waren im Bereich der Sendegeräte, Impulsorgane und Temperatursensoren seien zu den Waren der angegriffenen Marke teilweise hochgradig ähnlich, im Übrigen bestehe Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren. Den damit erforderlichen größeren Abstand, den die Marken zueinander einhalten müssten, halte die angegriffene Marke, die vollständig in der Widerspruchsmarke enthalten sei, nicht ein, jedenfalls bestehe die Gefahr des gedanklichen miteinander Inverbindungbringens der Marken, wenn diese dem Verbraucher begegneten.
Nach Ansicht der Widersprechenden zu 2 sei mit den Waren „Elektroinstallationsmaterial“ der angegriffenen Marke und den „elektrischen und elektronischen Installationsgeräten wie Schalter, Schlüsselschalter, Sensorschalter, Funkschalter; Steckdosen, Kommunikationssteckdosen; Bewegungsmelder, Präsensmelder; Dimmer; Anschlussadapter für Installationsgeräte“ der Klasse 9 der Widerspruchsmarke angesichts gleicher Vertriebswege und Abnehmerkreis von identischen oder zumindest hochgradig ähnlichen Waren auszugehen. Auch sei die angegriffene Marke „AQUA“ vollständig und zudem am auffälligen Wortanfang der Widerspruchsmarke „AQUADESIGN“ enthalten. Da der zusätzliche Bestandteil der Widerspruchsmarke „DESIGN“ in der Widerspruchsmarke von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als rein beschreibender Hinweis auf die Gestaltung (Designlinie) der so bezeichneten Waren, die insbesondere im Bereich der Schalter ein besonderes Design aufweisen können, verstehe, würde das angesprochene Publikum diesen zudem am Zeichenende befindlichen Bestandteil vernachlässigen. Die Widersprechende zu 2 verweist auf zahlreiche im Verkehr bekannte und in gleicher Weise gebildete Marken mit dem Bestandteil „Design“, beispielsweise „Porsche Design“ oder „Audi Design“, die ein entsprechendes Verständnis nahelegten. Demgegenüber bleibe der Markenbestandteil „AQUA“, dessen Bedeutung als „Wasser“ bekannt sei, in Erinnerung, so dass sich identische und identisch ausgesprochene Marken gegenüberstünden.
Die Widersprechende zu 1 (sinngemäß) und die Widersprechende zu 2 beantragen,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. September 2011 und vom 15. März 2013 aufzuheben und Löschung der Marke 30 2009 071 077 „AQUA“ anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,
die Zurückweisung der Beschwerden sowie der Widersprechenden zu 2 die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Sie ist der Ansicht eine Verwechslungsgefahr sei nicht zu besorgen. Sie verweist auf Produktkataloge der Widersprechenden zu 2, die zeigten, dass die Bezeichnung „AQUADESIGN“ ebenso wie weitere Schalterprogramme unter der Bezeichnung „Aquastar“ und „Aquaclassic“ für ein Produktprogramm wassergeschützter elektrischer Schalter und Steckdosen verwendet werde. Damit werde die Widerspruchsmarke „AQUADESIGN“ derart verwässert, dass allein aus dem Bestandteil „Aqua“ der Widerspruchsmarke zu 2 kein Anspruch auf Löschung der angegriffenen Marke hergeleitet werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden der Widersprechenden sind unbegründet. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden besteht zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle die Widersprüche zu Recht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen hat und die Beschwerden daher zurückzuweisen waren.
Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rn. 1 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können sich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich auswirken, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.
1. Widerspruch aus der Widerspruchsmarke 397 38 138 d omaqua
Bei der Widerspruchsmarke 1 „domaqua“ ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen. Anhaltspunkte für eine Stärkung der Kennzeichnungskraft sind von der Beschwerdeführerin weder vorgetragen noch ansonsten erkennbar.
Nach der hier maßgeblichen Registerlage liegt zwischen den Waren der angegriffenen Marke, die u. a. „Elektroinstallationsmaterial (soweit in Klasse 9 enthalten)“ beinhalten, „nämlich Schalter, Taster, automatische Schalter, Zeitschalter, Schaltuhrmodule, Fernbedienungsschalter, elektronische Helligkeitsregler und Helligkeitsmodule; elektronische Schalter, insbesondere Berührungsschalter und Impulsorgane, Tastsensoren, Temperatursensoren, Drehzahlsteller; elektronische Geräte nämlich zum Steuern, Regeln und Überwachen“ angesichts enger Berührungspunkte in Bezug auf ihre Materialbeschaffenheit, Funktionsweise und Verwendung (Daten sammeln, auslesen, Senden von Impulsen) sowie der Übereinstimmungen der Vertriebswege und Abnehmerkreise mit den Waren der Widerspruchsmarke „domaqua“, den „Geräten zum Messen des Wärmeverbrauchs und/oder des Wasserverbrauchs mit Zubehör, nämlich Impulskontaktzähler, Betriebsstundenzähler, Meldekontakte einschließlich Direktauslesung über eingebautes Display und Folientastatur, Auslesung der Daten über die optische Schnittstelle auf PC oder Laptop, Direktauslesung auf einem fest angeschlossenen PC, Datenfernübertragungen mittels Telefonmodem und externem Leitstellen-PC“ eine relativ große Ähnlichkeit vor. Da der Widerspruch aus der Widerspruchsmarke „domaqua“ aber selbst bei identischen Waren mangels Verwechslungsgefahr begründender Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken nicht durchgreift, erübrigen sich ausführlichere Betrachtungen zum exakten Grad der Warenähnlichkeit im vorliegenden Fall.
Angesprochen sind von den sich gegenüberstehenden Waren neben den Fachleuten im Bereich der Elektronik und Elektrotechnik auch interessierte Endverbraucher. Ausgehend davon ist eine durchschnittliche bzw. etwas erhöhte Aufmerksamkeit anzunehmen.
Bei dieser Ausgangslage besteht zwischen der Widerspruchsmarke „domaqua“ und der angegriffenen Marke „Aqua“ trotz der Übereinstimmung in dem Wort bzw. Bestandteil „Aqua“ keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr.
Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichszeichen unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (vgl. BGH a. a. O., Rn. 30 – Villa Culinaria/Culinaria) Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 14 - Maalox/Melox Gry; GRUR 2009, 487 Rn. 32 - Metrobus; GRUR 2006, 60 Rn. 17 - coccodrillo).
Die sich gegenüberstehenden Zeichen „AQUA“ und „domaqua“ unterscheiden sich in der Gesamtheit wegen des zusätzlich in der Widerspruchsmarke enthaltenen Bestandteils „dom-“ deutlich voneinander. Eine unmittelbare Ähnlichkeit wäre deshalb nur dann anzunehmen, wenn die ältere Marke „domaqua“ durch den übereinstimmenden Bestandteil „-aqua“ geprägt würde, was jedoch nicht der Fall ist. Der Gesamteindruck der jeweiligen Marken kann zwar durch einzelne Bestandteile geprägt werden, wenn die anderen Bestandteile in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen. Eine derartige Prägung kommt in erster Linie bei mehrgliedrigen Marken in Betracht, auch wenn in Bezug auf Einwortmarken - wie die Widerspruchsmarke - eine Aufteilung in trennbare „Bestandteile“ nicht von vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2008, 905 - Rn. 26 ff. - Pantohexal). Dann müssen aber besondere Umstände vorliegen, die für den angesprochenen Verkehr einen Anlass dazu geben, den übereinstimmenden Bestandteil „-aqua“ der älteren Marke als eigenständige Komponente wahrzunehmen. Solche Umstände, wie beispielsweise eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des Bestandteils „Aqua“ oder etwa eine glatt warenbeschreibende Bedeutung des weiteren Bestandteils „dom“, was zu einem Zurücktreten dieses Bestandteils im Gesamteindruck führen könnte, liegen hier nicht vor. Es handelt sich vielmehr um eine geschlossene Gesamtbezeichnung „domaqua“. Eine prägende Stellung des Wortbestandteils „-aqua“ liegt umso ferner, als die Bezeichnung „aqua“ jedenfalls für wasserdichte oder für den Feuchtbereich geeignete Zähler, Tastaturen und Auslesegeräte einen deutlich sprechenden Hinweis auf die besondere Eignung solcher Waren für den Feuchtbereich (Badezimmer, Swimmingpool; Außenbereich) enthält.
Den Ausführungen der Widersprechenden, wonach bei der klanglichen Wiedergabe die Anfangssilbe „dom“, die auf „domus“, lateinisch für das Haus, hinweise, dem Verkehr unbekannt sei und daher erfahrungsgemäß vernachlässigt werde und eine Prägung der Einwortmarke durch den weiteren bekannten Bestandteil „-aqua“ erfolge, kann nicht gefolgt werden. Ein solches Verständnis des Zeichenbestandteils „dom“ erfordert eine eingehendere Analyse, die zudem in keiner Weise nahegelegt ist, zumal weder das lateinische Wort „domus“ allgemein oder auch nur in größerem Umfang geläufig ist und zudem der Wortbestandteil „dom“ auch keine übliche Abkürzung für „domus“ darstellt. Erfahrungsgemäß nimmt der Verkehr eine Marke aber so auf, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen, oder gar eine zergliedernde Betrachtung einzelner Markenbestandteile der Einwortmarke vorzunehmen (stRspr. vgl. Ströbele/Hacker, 11. Auflage, § 9 MarkenG, Rn. 237). Für eine solche zergliedernde Betrachtungsweise besteht vorliegend keinerlei Veranlassung.
Auch besteht keine Verwechslungsgefahr aufgrund selbständig kennzeichnender Stellung. Die Frage nach der selbständig kennzeichnenden Stellung eines Bestandteils stellt sich nur dann, wenn eine ältere Marke vollständig in ein jüngeres Kombinationszeichen aufgenommen wird und dort keine den Gesamteindruck prägende Wirkung entfaltet (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 37 – THOMSON LIFE; BGH a. a. O. – Villa Culinaria/Culinaria; a. a. O. Rn. 37 f. - Pantohexal). Dies ist offensichtlich nicht der Fall.
Anhaltspunkte für weitere Arten einer Verwechslungsgefahr bestehen nicht.
2. Widerspruch aus der Gemeinschaftswortmarke 003 864 584 AQUADESIGN
Bei der Widerspruchsmarke „AQUADESIGN“ ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen. Anhaltspunkte für eine Stärkung der Kennzeichnungskraft sind von der Beschwerdeführerin weder vorgetragen noch ansonsten erkennbar.
Zwischen den sich nach der maßgeblichen Registerlage gegenüberstehenden „Schaltern, Steckdosen und elektronischen Bewegungsmeldern“ der angegriffenen Marke und den Widerspruchswaren „elektrische und elektronische Installationsgeräte wie Schalter, Schlüsselschalter, Sensorschalter, Funkschalter; Steckdosen, Kommunikationssteckdosen; Bewegungsmelder; Präsensmelder; Dimmer und Anschlussadapter“ der Klasse 9 besteht Identität, im Übrigen hochgradige Ähnlichkeit.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist zwischen den sich gegenüberstehenden Marken nicht gegeben.
In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Marken „AQUA“ und „AQUADESIGN“ klanglich wegen der unterschiedlichen Silbengliederung, der Vokalfolge sowie Silbenzahl und schriftbildlich durch den in der Widerspruchsmarke zusätzlich vorhandenen Zeichenbestandteil „DESIGN“ deutlich voneinander.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht aber auch nicht unter dem Aspekt übereinstimmender oder verwechselbar ähnlicher prägender Zeichenbestandteile. Der in beiden Marken vorhandene übereinstimmende Wortbestandteil „Aqua“ prägt, anders als die Widersprechende zu 2 meint, auch nicht allein die Widerspruchsmarke, mit der Folge, dass der zusätzliche Begriff „Design“ weitgehend in den Hintergrund tritt und den Gesamteindruck nicht mitbestimmt. Zwar kann, wie oben bereits ausgeführt wurde nach der ständigen Rechtsprechung eine Prägung des Gesamteindrucks durch einen Bestandteil grundsätzlich auch bei einem aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Einwortzeichen in Betracht kommen (vgl. BGH a. a. O. - Pantohexal; Ströbele/Hacker, a. a. O. § 9 Rn. 329 m. w. N.), dies setzt aber besondere Umstände voraus, die Veranlassung geben, das Wort nicht als einheitliche Bezeichnung, sondern zergliedernd wahrzunehmen. Anders als die Widersprechende meint, ist ein solcher besonderer Umstand nach Ansicht des Senats nicht darin zu sehen, dass es sich bei dem mit dem Wort „Aqua“ verbundenen zweiten Wortbestandteil der Widerspruchsmarke um das häufig verwendete und auf eine besondere Ausgestaltung der Waren hinweisende Wort Design handelt. Eine prägende Bedeutung kommt einem Bestandteil in einer Kombinationsmarke grundsätzlich nur dann zu, wenn die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck nicht mitbestimmen (vgl. BGH a. a. O. - Villa Culinaria/Culinaria; - Maalox/Melox Gry) Davon ist vorliegend gerade nicht auszugehen. Denn in Bezug auf die Waren „Schalter, Steckdosen“ oder „Bewegungsmelder“ ergibt sich aus dem Wort „AQUADESIGN“ im Sinn von „Wasserdesign/Wassergestaltung eine gesamtbegriffliche Sachaussage in Bezug auf deren besondere funktionale und ästhetische Ausgestaltung und Eignung für Wasser-/Feuchtbereiche, wobei auch dem Bestandteil „Aqua“ eine warenbeschreibende Bedeutung im Sinne eines sprechenden Zeichenbestandteils zukommt. Innerhalb des Gesamtbegriffs stehen die aufeinander bezogenen Bestandteile gleichrangig nebeneinander, ohne dass eine Aufspaltung dieser gesamtbegrifflichen Einheit in die einzelnen Wortbestandteile oder ein Hervortreten eines der Wortbestandteile zu Lasten des anderen naheliegend wäre.
Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Gesichtspunkt der selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „Aqua“ im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 2 HS 2 MarkenG, die eine vollständige identische oder ähnliche Übernahme des Widerspruchszeichens in die angegriffene Marke voraussetzt, ist offensichtlich nicht zu befürchten.
Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens ist ein gedankliches miteinander Inverbindungbringen der Marken nicht zu bejahen. Dies kommt in Betracht, wenn die gegenüberstehenden Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der angesprochene Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Inhaber zuordnet. Die Widersprechende zu 2 hat zwar offenbar mehrere Zeichen mit dem gemeinsamen Zeichenbestandteil „Aqua“ und einem weiteren weitgehend beschreibenden Element wie „-star“ oder „-classic“. Da die angegriffene Marke nur aus dem Wort „Aqua“ besteht und so die Art der bisherigen Zeichenbildung der Widersprechenden insoweit nicht fortgeführt wird, reiht sie sich schon nicht in die vermeintliche Zeichenserie der Widersprechenden ein. Zudem ist fraglich, ob sich „Aqua“ angesichts der beschreibenden Anklänge für die hier einschlägigen Waren als gleichbleibender Stammbestandteil einer „Aqua-Serie“ mit Hinweischarakter für die Widersprechende eignet. Insoweit ist auch das Vorliegen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr zwischen den zu vergleichenden Zeichen zu verneinen.
Die Beschwerden der Widersprechenden waren daher mangels Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen zurückzuweisen.
3. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass, aus Gründen der Billigkeit einem Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, wie von der Inhaberin der angegriffenen Marke für die Widersprechende zu 2 ausdrücklich beantragt, aufzuerlegen. Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seine Kosten selbst zu tragen hat, kommt nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Solche sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Hiervon ist im Widerspruchsverfahren vor allem dann auszugehen, wenn ein Widersprechender in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen - ersichtlich fehlende Ähnlichkeit der Marken bzw. der Waren oder Dienstleistungen - oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erlöschen der jüngeren Marke durchzusetzen versucht. Von einer solchen offensichtlichen Erfolglosigkeit der Widersprüche kann vorliegend aber keinesfalls gesprochen werden.