Entscheidungsdatum: 11.01.2016
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2009 053 304.0
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. Januar 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener sowie des Richters Dr. Nielsen
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Dezember 2010 und vom 28. Januar 2013 aufgehoben.
I.
Die Bezeichnung
MaxiBridge
ist am 8. September 2009 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für folgende Waren angemeldet worden:
Klasse 9: Elektrische Steckverbinder, deren Teile und deren Zubehör, soweit in Klasse 9 enthalten;
Klasse 17: Kunststoffisolierteile für Steckverbinder.
Mit den Beschlüssen vom 6. Dezember 2010 und vom 28. Januar 2013 hat die Markenstelle für Klasse 9 des DPMA die unter der Nummer 30 2009 053 304.0 geführte Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Der angemeldeten Bezeichnung stehe das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Bei der erkennbar aus den englischen Wörtern „Maxi“ im Sinn von „der Größte“ und „bridge“ in der Bedeutung von „Brücke“, „Verbindung“, „Brückenschaltung“ zusammengefügten Angabe „MaxiBridge“ handele es sich um die Bezeichnung einer „großen Brücke(nschaltung)“. Die englische Sprache sei im Bereich der Elektrotechnik, zu dem die beanspruchten Waren zählten, Fachsprache, so dass diese rein sachliche Information ohne weiteres Nachdenken für die angesprochenen Fachleute und interessierten Laien verständlich sei. Damit habe die Bezeichnung in Bezug auf „elektrische Steckverbinder“ lediglich den sachlichen Gehalt, dass diese dazu eingesetzt werden könnten, „Brücken“ oder „Verbindungen“ auf dem Gebiet der Elektrotechnik zu realisieren, die physisch „groß“ oder „sehr lang“ seien. „Brückenschaltungen“ seien auch auf dem Gebiet der Hochspannungstechnik üblich. Die dafür geeigneten Steckverbindungen für einen Messkreis in Brückenschaltungen müssten mit Blick auf die Stromtragfähigkeit und die Isolierung gegen Spannungsdurchschläge entsprechend dimensioniert sein. Für solche Steckverbinder und die dazu gehörenden, ebenso angemeldeten „Teile und deren Zubehör, soweit in Klasse 9 enthalten“ sowie „Kunststoffisolierteile“ bestehe ein enger beschreibender Bezug zur angemeldeten Bezeichnung, zumal eine gewisse begriffliche Unschärfe und Interpretationsbedürftigkeit als unschädlich anzusehen sei.
Ebenso wenig spiele es für die Schutzfähigkeit eine Rolle, ob die Bezeichnung neu oder nicht üblich sei. Denn der angesprochene Verkehr sei daran gewöhnt, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm – häufig ohne Rücksicht auf grammatikalische Richtigkeit oder korrekten Sprachstil – sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form vermittelt würden.
Die Frage, ob auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege, könne dahingestellt bleiben, da bereits die fehlende Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der Eintragung entgegenstehe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auffassung nach fehlt dem Anmeldezeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft. Die beanspruchten Waren würden in erster Linie von Fachverbrauchern in Anspruch genommen, die in besonderem Maße aufmerksam seien und vor allem auch einen Überblick über das auf dem Markt befindliche Angebot der für einen konkreten Zweck bestimmten Steckverbinder hätten. Den jeweiligen Begriffsbestandteilen „Maxi“ und „Bridge“ käme auf dem Gebiet der Elektrotechnik und insbesondere für den Bereich der Steckverbindungstechnik schon keine beschreibende Bedeutung zu. Erst recht sei dem Gesamtbegriff „MaxiBridge“ auf dem maßgeblichen technischen Bereich kein beschreibender Inhalt zu entnehmen. Die Bezeichnung werde, wie eine Internetrecherche zeige, nur von der Anmelderin verwendet, die darüber hinaus eine ganze Reihe spezieller Steckverbinder unter der Bezeichnung „Bridge“ mit zusätzlich vorangestellten Begriffen wie „Nano-“/„Micro-“/„Mini-“ verwende. Sie vertreibe unter dem Anmeldezeichen „Steckverbinder“ in großem Umfang und erziele damit hohe Umsätze. Den Waren komme in den einschlägigen Abnehmerkreisen eine hohe Wertschätzung zu. Damit sei auch belegt, dass diese Fachkreise aus (Schaltungs-)Entwicklern oder Konstrukteuren der Bezeichnung MaxiBridge einen klaren Hinweis auf die Herkunft der so bezeichneten Waren entnähmen. Dem Phantasiebegriff „MaxiBridge“ stehe auch nicht das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Die Anmelderin verweist auf zahlreiche Voreintragungen der angemeldeten Bezeichnung im Ausland und meint, dass jedenfalls die Eintragung in den USA als starker Hinweis auf die Schutzfähigkeit des Zeichens zu werten sei.
Der Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Dezember 2010 und vom 28. Januar 2013 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens MaxiBridge als Marke stehen in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klassen 9 und 17 keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Deshalb waren die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
1. Dem Anmeldezeichen kann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 – Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. – Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 – test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 - 57 – Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. – Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 – Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006).
Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass das Anmeldezeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klassen 9 und 17 einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt aufweist, noch handelt es sich um eine Angabe, durch die ein hinreichend enger beschreibender Bezug zu den Waren hergestellt werden kann.
Das angemeldete Zeichen ist durch die Binnengroßschreibung ohne weiteres erkennbar aus den Bestandteilen „Maxi“ und Bridge“ zusammengesetzt. Bei dem englischen Wortbestandteil „Bridge“ handelt es sich zwar, anders als die Anmelderin meint, durchaus um die naheliegende und entsprechend verwendete englische Bezeichnung bzw. Übersetzung für ein Bauelement, das im Zusammenhang mit Steckverbindern oder deren Zubehör als „Brücke“ bzw. „Verbindung“ oder „Querverbinder“ bezeichnet wird.
Anders verhält es sich mit dem dem Fachbegriff „Bridge“ vorangestellten Wortbestandteil „Maxi“. Es handelt sich dabei um ein Kurzwort, dem schon für sich gesehen mit Blick auf die angemeldeten Waren kein ohne weiteres fassbarer, eindeutiger und sinngebender Bedeutungsgehalt zukommt und das auch in Verbindung mit „Bridge“ keine sachbezogene sinnvolle Aussage ergibt. Das englische bzw. deutsche Kurzwort „Maxi“ findet sich als Kurzform für das Adjektiv „maximum“ (das größte, längste) in Abkürzungslexika mit der Bedeutung von „übermäßig“ (lang, groß, hoch – je nach Zusammenhang) bzw. „lang“, vor allem bezogen auf die Länge eines Kleidungsstücks (vgl. u. a. Alfred H. Sokol, Handbuch der Abkürzungen, ALKOS VERLAG. Seite 95). Bezogen auf die beanspruchten Waren „Elektrische Steckverbinder, deren Teile und deren Zubehör; Kunststoffisolierteile für Steckverbinder“ könnte „Maxi“ wörtlich verstanden dementsprechend die Waren als „übermäßig lang, groß oder hoch“ beschreiben und damit auf Eigenschaften des Produkts hinsichtlich ihrer Größe oder Leistungsfähigkeit Bezug nehmen. Die vom Senat durchgeführte Internetrecherche hat ergeben, dass der Begriff „maximum“ im Zusammenhang mit Steckverbindungen beispielsweise zur Bezeichnung der „maximum operating temperature“, des „Maximums an mechanischer Festigkeit“, des „Maximums an Verbindungswiderstand“ und im Zusammenhang mit technischen Daten einen Sinn ergibt und entsprechend verwendet wird. Im Unterschied dazu ist das Kurzwort oder die Abkürzung „Maxi“ aber inhaltlich nicht hinreichend eindeutig fassbar und deshalb gegenwärtig im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten elektrischer Steckverbinder nicht gebräuchlich.
Für die Schutzfähigkeit der Gesamtmarke ist entscheidend, ob der Gesamtwortkombination „MaxiBridge“ eine beschreibende Sachaussage zukommt (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 – BIOMILD; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 16 – Link economy). Bei einer Lesart, bei dem die Wortbestandteile aufeinander bezogen werden, ergibt sich das Verständnis einer „Maxi(mum) Brücke“ also einer „übermäßig langen/großen Brücke“ im Sinn einer „übermäßig langen/großen (Quer)Verbindung“. In dem konkreten Warensegment spielt die konkrete Größe eines Steckverbinders durchaus eine Rolle, diese wird üblicherweise aber konkret und genau beziffert. Steckverbinder selbst werden gewöhnlich nicht mit ihrer physischen Größe bezeichnet oder damit beschrieben. Bei der Baugröße eines Steckverbinders kommt es regelmäßig auf eine möglichst kleine, d. h. „minimale Baugröße“ an. Der umgekehrte Hinweis auf die besondere Baugröße der elektrischen Bauelemente erweist sich eher insofern als negativ, als dann auch ein entsprechendes Platzvolumen zum Verbauen des großen Elements vorhanden sein muss. Insofern ist es eher fernliegend, dass die hier angesprochenen Fachkreise der Elektriker, Konstrukteure und Monteure im einschlägigen Produktbereich der „Steckverbinder“ und „deren Bestandteile oder dessen Zubehör“ sowie der „Kunststoffisolierteile für Steckverbinder“ mit dem Begriff der „MaxiBridge“ eine sachliche Angabe in Bezug auf die „übermäßige“ Baugröße der Brücke verbinden.
Auch hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Begriff „Maxi“, wie dem vielfach verwendeten Begriff „max.“, im übertragenen Sinn ein Hinweis auf eine „großartige Leistung“ zu entnehmen ist. Es ist schon nicht festzustellen, dass „maxi“ generell werblich üblich in diesem Sinn verwendet und dementsprechend verstanden wird, noch finden sich auf dem einschlägigen Warensegment entsprechende Hinweise auf eine „große/großartige Dimensionierung“ oder eine entsprechende Verwendung des Kurzworts „Maxi“ im Sinn großartiger Eigenschaften. Soweit das Kurzwort „Maxi“ nach entsprechender Recherche im einschlägigen Produktbereich verwendet wird, bleibt der Sinngehalt von „Maxi“ regelmäßig so vage und diffus, dass auch bei der Verwendung in Verbindung mit weiteren konkretisierenden Bestandteilen wie beispielsweise in „Maxi Universaladapter Kit“, „Maxi Fuse Serie Steckverbinder“ sich keine eindeutige ausschließlich produktorientierte Information ergibt. So verhält es sich auch bei der Wortzusammenstellung „MaxiBridge“ bei der zu vage und diffus bleibt, welche sachlich sinnvolle Bedeutung der Bezeichnung insgesamt zukommt.
Damit kommt nach Auffassung des Senats aber der angemeldeten Bezeichnung keine sich aufdrängende ohne weiteres ersichtliche sinnvolle beschreibende Bedeutung für die so gekennzeichneten Waren zu, so dass letztlich nicht jede Unterscheidungskraft verneint werden kann.
Im Hinblick auf die fehlende Eignung der Wortfolge „MaxiBridge“ zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Waren unterliegt das Zeichen auch keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Nach alledem waren die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.