Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 16.05.2011


BPatG 16.05.2011 - 25 W (pat) 15/10

Markenbeschwerdeverfahren – "Crème Composé" – Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsdatum:
16.05.2011
Aktenzeichen:
25 W (pat) 15/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 021 821.5

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. Mai 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, des Richters Metternich und der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Grote-Bittner

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. Mai 2009 und 18. Januar 2010 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren

„Pflaster; Verbandmaterial“

zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

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Crème Composé

3

ist am 3. April 2008 für die Waren

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„Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke (soweit in Klasse 5 enthalten); diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; diätetische Nahrungsmittel für Kinder und Kranke für medizinische Zwecke;

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Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Molkereiprodukte, soweit in Klasse 29 enthalten; Milchpulver für Nahrungszwecke, alkoholfreie Milchmischgetränke mit überwiegendem Milchanteil, entrahmte Milch, Buttermilch, Sahne, auch mit Früchten, Butter und Butterprodukte, Käse und Käseprodukte, Quark, Früchte- oder Kräuterquark, Joghurt, Früchte- oder Kräuterjoghurt; diätetische Nahrungsmittel für Kinder und Kranke für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen; Diätjoghurt, fettfreier Speisequark und Diätmargarine; Dessertspeisen auf Milchbasis, Dessertspeisen auf Buttermilchbasis, jeweils auch mit Früchten und/oder Fruchtzubereitungen; Desserts aus Joghurt, Quark und/oder Sahne, auch mit Früchten und/oder Fruchtzubereitungen; Desserts auf Basis von Früchten und/oder Fruchtzubereitungen; Bindemittel auf Milchbasis für heiße und kalte Gerichte; Fruchtmus; alle vorgenannten Waren in Klasse 29 für nichtmedizinische Zwecke;

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Kaffee, Tee, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreideprodukte; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Zerealienzubereitungen; Getreidepräparate; Puddings; Desserts, im Wesentlichen bestehend aus Puddings, Speiseeis, Honig, Melassesirup, Getreidepräparaten, Kaffee, Zucker und/oder Reis, auch mit Früchten und/oder Fruchtzubereitungen und/oder Zerealienzubereitungen und/oder Getreidepräparaten; Desserts, im Wesentlichen bestehend aus Puddings; Desserts auf Basis von Mousse; Desserts, im Wesentlichen bestehend aus Mousse; Mousse au Chocolat; Speiseeis und Eiserzeugnisse; Honig; Melassesirup; Hefe, Hefepulver; Salz, Senf; Essig; Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Bindemittel für Nahrungszwecke für heiße und kalte Gerichte auf Basis von Mehl und Getreidepräparaten; Bindemittel für Nahrungs- und/oder Kochzwecke auf Milchbasis für heiße und kalte Gerichte; Bindemittel für Kochzwecke für heiße und kalte Gerichte auf Basis von Mehl und Getreidepräparaten“

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zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

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Die Markenstelle für Klasse 30 hat diese unter der Nummer 30 2008 021 821.5 geführte Anmeldung nach Beanstandung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren die absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstünden.

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Die angemeldete Bezeichnung „Crème Composé“ wirke für alle beanspruchten Waren der Klassen 5, 29 und 30 ausschließlich als eine in irgendeiner Weise sachlich beschreibende Angabe. Die angesprochenen Verkehrskreise würden der Wortfolge ohne weiteres den Begriffsinhalt einer „komponierten“, also aus verschiedenen Komponenten zusammengesetzten Crème entnehmen und bei entsprechender Kennzeichnung der beanspruchten Ware lediglich annehmen, dass diese Waren in irgendeiner speziellen Weise etwas mit einer solchen zusammengesetzten Crème zu tun hätten oder selbst eine solche Crème darstellten. Dieses Verständnis zeige sich auch darin, dass der Begriff „Créme Composé“ bereits tatsächlich mit diesem Bedeutungsgehalt in der deutschen Sprache verwendet werde. Ob die entsprechend gekennzeichneten Produkte dieser durch den Begriff „Crème Composé“ geweckten Vorstellung tatsächlich gerecht würden oder nicht, sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Eine hierdurch möglicherweise hervorgerufene Fehlvorstellung hätte allenfalls zur Folge, dass das Zeichen für diese Produkte nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen sei.

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Hiergegen richtet sich die von der Anmelderin erhobene Beschwerde. Eine Beschwerdebegründung hat sie nicht eingereicht.

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In dem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat die Anmelderin vorgetragen, dass die Markenstelle aufgrund unzulässiger analysierender Betrachtungsweise zu ihrer Beurteilung gelangt sei. Die Übersetzung des Begriffs „composé“ mit „komponiert“ entstamme dem Musikbereich und könne daher für die beanspruchten Waren nicht in Verbindung mit einer unmittelbar beschreibenden Angabe stehen.

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Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

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die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Mai 2009 und 18. Januar 2010 aufzuheben.

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Die Anmelderin hatte des Weiteren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Diesen Antrag hat sie zurückgenommen, nachdem sie eine Terminsladung mit einem eingehenden rechtlichen Hinweis des Senats erhalten hat.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die zulässige Beschwerde hat nur insoweit teilweise Erfolg, als einer Eintragung der angemeldeten Marke für die im Tenor genannten Waren Schutzhindernisse nicht entgegenstehen. Im Übrigen ist die Beschwerde in Bezug auf die weiteren beanspruchten Waren unbegründet, da die angemeldeten Wortfolge „Crème Composé“ insoweit eine beschreibende Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt bzw. ihr die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Insoweit ist die Anmeldung von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen worden.

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1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der (beanspruchten) Waren oder der Erbringung der (beanspruchten) Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die bloße potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rdn. 222). Es genügt also, wenn die angemeldete Marke in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 199, 723, Tz. 31 - Chiemsee; EUGH GRUR 2004, 674, Tz. 56 - Postkantoor). Dabei können Bestimmungsangaben allgemeiner Art sein oder sich auf einzelne Bestimmungen beziehen, wie z. B. Abnehmerkreise, Verwendungszweck, Vertriebs- und Erbringungsart, - ort oder -zeit usw. (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 271 m. Rspr.nachw.). Nicht erforderlich ist, dass die Waren und Dienstleistungen ausschließlich für den betreffenden Zweck bestimmt sind, vielmehr genügt, wenn dieser neben anderen in Betracht kommt (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 271).

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Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 - Chiemsee; EuGH GRUR 2006, 411, Tz. 24 - Matratzen Concord). Dabei kommt es in erster Linie auf die aktuellen Verhältnisse in dem Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an, jedoch ist auch die Berücksichtung des Allgemeininteresses an der Freihaltung der jeweiligen Angabe im Hinblick auf deren künftig beschreibende Verwendung zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 35 - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 56 - Postkantoor). Ist die Eignung der angemeldeten Marke für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 30 - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 16, Tz. 32 - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 98 - Postkantoor).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht die Bezeichnung „Crème Composé“ in Bezug auf den überwiegenden Teil der beanspruchten Waren nämlich

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„Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke (soweit in Klasse 5 enthalten); diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; diätetische Nahrungsmittel für Kinder und Kranke für medizinische Zwecke;

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Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Molkereiprodukte, soweit in Klasse 29 enthalten; Milchpulver für Nahrungszwecke, alkoholfreie Milchmischgetränke mit überwiegendem Milchanteil, entrahmte Milch, Buttermilch, Sahne, auch mit Früchten, Butter und Butterprodukte, Käse und Käseprodukte, Quark, Früchte- oder Kräuterquark, Joghurt, Früchte- oder Kräuterjoghurt; diätetische Nahrungsmittel für Kinder und Kranke für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen; Diätjoghurt, fettfreier Speisequark und Diätmargarine; Dessertspeisen auf Milchbasis, Dessertspeisen auf Buttermilchbasis, jeweils auch mit Früchten und/oder Fruchtzubereitungen; Desserts aus Joghurt, Quark und/oder Sahne, auch mit Früchten und/oder Fruchtzubereitungen; Desserts auf Basis von Früchten und/oder Fruchtzubereitungen; Bindemittel auf Milchbasis für heiße und kalte Gerichte; Fruchtmus; alle vorgenannten Waren in Klasse 29 für nichtmedizinische Zwecke;

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Kaffee, Tee, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreideprodukte; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Zerealienzubereitungen; Getreidepräparate; Puddings; Desserts, im Wesentlichen bestehend aus Puddings, Speiseeis, Honig, Melassesirup, Getreidepräparaten, Kaffee, Zucker und/oder Reis, auch mit Früchten und/oder Fruchtzubereitungen und/oder Zerealienzubereitungen und/oder Getreidepräparaten; Desserts, im Wesentlichen bestehend aus Puddings; Desserts auf Basis von Mousse; Desserts, im Wesentlichen bestehend aus Mousse; Mousse au Chocolat; Speiseeis und Eiserzeugnisse; Honig; Melassesirup; Hefe, Hefepulver; Salz, Senf; Essig; Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Bindemittel für Nahrungszwecke für heiße und kalte Gerichte auf Basis von Mehl und Getreidepräparaten; Bindemittel für Nahrungs- und/oder Kochzwecke auf Milchbasis für heiße und kalte Gerichte; Bindemittel für Kochzwecke für heiße und kalte Gerichte auf Basis von Mehl und Getreidepräparaten“

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ausschließlich aus Angaben, welche geeignet sind, Merkmale dieser beanspruchten Waren zu beschreiben.

24

Die Wortfolge „Crème Composé“ entstammt für den Verbraucher bzw. die in Bezug auf die für die beanspruchten Waren „pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse usw.“ auch angesprochenen Fachkreise offenkundig - jedenfalls durch die eingesetzten accent aigu und accent grave - der französischen Sprache, auch wenn sie nicht ganz korrekt geschrieben worden ist (die richtige Schreibweise ist: crème composée), und bedeutet als Gesamtbegriff „zusammengesetzte Creme“. Das Wort „Crème“ hat Eingang in die deutsche Sprache gefunden und ist dem inländischen Verbraucher durch die Verwendung in vielen Wortzusammensetzungen wie Crème fraiche, Crème brulée, Crème double, Crème caramel und nicht zuletzt Bayrisch Creme hinlänglich bekannt, wie die von dem Senat mit der Ladungsverfügung vom 4./5. April 2011 (Anlage 1, Bl. 17 d. A.) der Anmelderin übersandten Unterlagen zeigen. Dem inländischen Verkehr ist auch die Bedeutung des Wortes „composé“ bekannt (s. zur Übersetzung von composé: Langenscheidt, Handwörterbuch Französisch, 2010). Die von dem Senat ebenfalls mit Verfügung vom 4./5. April 2011 der Anmelderin übersandten Unterlagen einer google-Recherche (Anlage 3, Bl. 17 d. A.) belegen nämlich, dass dieser Begriff, der oftmals eingedeutscht ohne accent geschrieben vorzufinden ist, wobei es sich hierbei auch um das englische Wort „compose“ mit identischer Bedeutung handeln kann, mit dem Sinngehalt von „zusammengesetzt, zusammengestellt“ verwendet wird und zwar insbesondere im Lebensmittelbereich, aber auch im Pharmabereich. Soweit der Wortbestandteil „composé“ nicht ganz korrekt geschrieben ist, steht dies einem rein beschreibenden Verständnis der angemeldeten Wortfolge nicht entgegen, da diese Abweichung sehr häufig nicht erkannt werden wird, zumal sie auch keine Auswirkung auf die Aussprache hat.

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Mit der Bedeutung „zusammengesetzte Creme“ beschreibt die angemeldete Wortfolge die vorbezeichnet beanspruchten Waren der Klassen 5, 29 und 30 unmittelbar, da die Bezeichnung „zusammengesetzte Creme“ (= aus verschiedenen Komponenten bestehende Creme) als Hinweis auf die Beschaffenheit der beanspruchten Waren oder auf deren bestimmungsgemäße Verwendung als Zutat bzw. Bestandteil einer „Crème Composé“ verstanden wird. Mit der Bezeichnung „Crème Composé“ kann zudem auf sonstige Merkmale beanspruchter Waren nämlich einer Creme mit zwei oder mehreren (Haupt-) Ingredienzien hingewiesen werden.

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Die Beschaffenheit folgender Waren:

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„Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte, Dessertspeisen auf Milchbasis, Fruchtmus, Puddings, Desserts; Mousse au Chocolade; Speiseeis“

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kann durch „Crème Composé“ ausgewiesen werden, da „Crèmes“ für Speisen mit unterschiedlicher Konsistenz (locker, cremig, dickflüssig) stehen und insbesondere mit Süßspeisen aller Art in Verbindung gebracht werden.

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Folgende Waren können als Bestandteil einer „zusammengesetzten Creme“, die aus einer Vielzahl verschiedenster Lebensmittel bestehen kann, verwendet werden:

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„Fleischextrakte; konserviertes getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Eier, Brot, Kaffee, Tee; Reis.“

31

Diese Produkte werden zum Beispiel bei der Zubereitung von Brotcreme, Kaffeecreme, Reisgrieß u. a. eingesetzt.

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Als geschmacks- oder konsistenzgebende Zutaten können folgende Waren

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„Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Sahne, Butter; Käse und Käseprodukte; Quark; Joghurt; Zucker, Tapioka, Sago; Honig; Melassesirup; Hefe; Salz; Senf; Saucen (Gewürzmittel); Gewürze; Kühleis; Bindemittel für Nahrungszwecke für heiße und kalte Gerichte auf Basis von Mehl und Getreidepräparaten“

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einer „zusammengesetzten Creme“ beigemischt werden.

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Da Crèmes bekanntermaßen nicht nur im Lebensmittelbereich, sondern auch im medizinischen, pharmazeutischen Bereich verwendet werden, eignet sich die angemeldete Wortfolge auch in diesem Bereich als beschreibende Angabe im Sinne einer aus mehreren Komponenten bestehenden, sprich „zusammengesetzten Creme“. Dabei können die in Klasse 5 und 29 beanspruchten Waren

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„diätetischen Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; diätetische Nahrungsmittel für Kinder und Kranke für nichtmedizinische Zweck auf der Basis von Eiweißen“

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gleichermaßen wie andere Lebensmittel oder pharmazeutische oder veterinärmedizinische Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen der Diätverordnung bzw. der Eignung zur Verabreichung an besondere Personengruppen entsprechen müssen, in Form einer „zusammengesetzten Creme“ dargeboten werden.

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In Bezug auf die von der Anmelderin beanspruchten Waren

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„Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide; Herbizide“

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die auch in Gelform angeboten werden, kann die Bezeichnung „Crème Composé“ deren Merkmale aus zwei oder mehreren (Haupt-)Komponenten bestehend beschreiben. Auch für die Waren

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„Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke“

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kann „Crème Composé“ einen beschreibenden Hinweis in diesem Sinne geben.

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Damit wird der Verkehr in der Bezeichnung „Crème Composé“ im Zusammenhang mit den vorbezeichneten Waren lediglich eine Merkmale dieser Waren unmittelbar beschreibende, freihaltebedürftige Sachangabe erkennen, zumal es sich dabei angesichts der mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung an die Anmelderin übermittelten Belege um keinen ungewöhnlichen oder besonders phantasievollen, sondern um einen allgemein bekannten Begriff, handelt. Der angemeldeten Bezeichnung steht daher insoweit das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

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Selbst wenn man im Hinblick auf die geringfügige Abwandlung bzw. Verfremdung des Markenbestandteils „Composé“ ein Freihaltebedürfnis verneinen würde (vgl. dazu Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 343. f.), fehlt der angemeldeten Bezeichnung angesichts der im Vordergrund stehenden warenbeschreibenden Bedeutung die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. zur Problematik der Abwandlung insoweit: Ströbele in: Ströbele/Hacker a. a. O., § 8 Rdn. 114 f.).

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2. In Bezug auf die weiteren beanspruchten Waren der Klasse 29 „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild“, für die der Begriff „Crème Composè“ nicht als unmittelbar beschreibend anzusehen ist, fehlt der angemeldeten Bezeichnung die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

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Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 429 f., Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, 854, Tz. 17 - FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, 678, Tz. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM 2006, a. a. O.). In diesem Sinne fehlt der angemeldeten Bezeichnung hinsichtlich der beanspruchten Waren „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild“ die Unterscheidungskraft. Eine „zusammengesetzte Creme“ kann nämlich als Zusatzprodukt bei dem Konsum von „Fisch, Fleisch, Geflügel und Wild“ verwendet werden.

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3. Hinsichtlich der übrigen, in den angefochtenen Beschlüssen zurückgewiesenen Waren „Pflaster; Verbandmaterial“ liegen dagegen keine Eintragungshindernisse vor.

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Zwar können unter den Warenbegriff „Pflaster“ auch Wirkstoffpflaster fallen, die mit einer aus verschiedenen Bestandteilen bzw. Wirkstoffen zusammengesetzte Crème versehen sein können. Jedoch wird der Verkehr erst nach vertiefter analysierender Betrachtung einen Sachbezug der „Zusammengesetzten Creme“ zu der Ware „Pflaster“ aufgrund der gänzlich unterschiedlichen Konsistenz von „Pflaster“ und „Creme“ erkennen. Während ein „Pflaster“ aus festem wenn auch elastischem Stoff besteht, handelt es sich bei einer „Creme“ um eine dickflüssige Masse. Gleichermaßen weist „Verbandmaterial“ im Vergleich zu einer „Creme“ eine deutlich andere stoffliche Beschaffenheit auf. Schließlich drängt sich dem Verbraucher bei der Bezeichnung „Zusammengesetzte Creme“ im Zusammenhang mit „Pflaster; Verbandmaterial“ auch nicht ein enger beschreibender Sachbezug auf. Auch wenn allgemein bekannt ist, dass vor der Verwendung von „Pflaster“ und „Verbandmaterial“ Wundcremes zum Einsatz kommen können, indem diese zuvor auf die zu behandelnde Körperstelle aufgetragen werden, so ist aber ein mittelbar beschreibender Bezug dieser Waren zu einer „zusammengesetzten“ Creme nicht ohne weiteres Nachdenken herstellbar.

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Die angemeldete Bezeichnung eignet sich daher in Bezug auf diese Waren weder als Angabe zur Beschaffenheit bzw. zum Bestimmungs- und Verwendungszweck der betreffenden Waren im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch weist die Bezeichnung in Bezug auf diese Waren einen derart hinreichend engen beschreibenden Bezug auf, wie ihn der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung als Voraussetzung für die Annahme des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fordert.

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4. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht mehr, nachdem die Anmelderin ihren Antrag nach § 69 Nr. 1 MarkenG zurückgenommen hatte. Eine mündliche Verhandlung war auch aus anderen Gründen nicht angezeigt.