Entscheidungsdatum: 12.10.2015
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 30 2013 000 350.0
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Oktober 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Schmid
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
I.
Das in den Farben blau, weiß und grün gehaltene Zeichen
ist am 21. Januar 2013 als Wort-/Bildmarke für die Dienstleistungen
Klasse 36
Versicherungsdienstleistungen, insbesondere Garantieversicherungen; Vermittlung von Versicherungen, insbesondere Garantieversicherungen;
zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 und aufgrund der hiergegen gerichteten Erinnerung mit weiterem Beschluss vom 10. September 2014 mangels hinreichender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat hierzu ausgeführt, das angesprochene allgemeine Publikum verstehe das aus Bild- und den Wortbestandteilen „easy“ und „Schutz“ gebildete Zeichen im Sinn eines einfach bzw. bequem zu erlangenden Schutz und ordne ihm daher in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalt zu. Das Publikum sei im Bereich der Werbesprache an Wortverbindungen mit deutsch- und englischsprachigen Elementen gewöhnt. Der Begriff „easy“ sei überdies sogar in die deutsche Werbe- und Umgangssprache eingegangen. Die grafischen Gestaltungselemente seien auch in der Gesamtheit als werbeüblich einzuordnen und ließen keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen erkennen, insbesondere diene die Verwendung unterschiedlicher Schrifttypen und -größen regelmäßig nur der Hervorhebung der in dieser Weise gestalteten Wortbestandteile.
Dagegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Nach ihrer Auffassung verfüge das angemeldete Zeichen aufgrund seines Gesamteindrucks, der durch das Zusammenwirken verschiedener sprachlicher und insbesondere grafischer Merkmale bestimmt werde, über die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Kombination zweier Wörter unterschiedlicher Sprachen möge zwar für den inländischen Verkehr verständlich sein, unabhängig davon handele es sich um eine sprachlich ungewöhnliche Kombination von Begriffen. Dieser in sprachlicher Hinsicht bestehende Bruch werde durch eine nach Schriftart, Farbgebung und Anordnung unterschiedliche Gestaltung der beiden Wörter weiter verstärkt. Ferner falle die ungewöhnliche Schreibweise des Worts „easy“ auf. Dabei sei schon in Bezug auf den Buchstaben „y“ unklar, ob er wie die Buchstaben „e“ und „a“ in Kleinschreibung gehalten ist. Vor allem aber sei der Buchstabe „S“ vergrößert dargestellt, nach hinten geneigt und durchbreche wie auch das „y“ den blauen Hintergrundrahmen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Oktober 2013 und vom 10. September 2014 aufzuheben.
Den zunächst gestellten Antrag zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nach der Terminsladung vom 19. August 2015, mit der der Anmelderin die vorläufige Rechtsauffassung des Senats zur Kenntnis gebracht worden ist, zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke steht hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 - Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 Rn. 17 - FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH, GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH - FUSSBALL WM 2006 a. a. O.).
Der angesprochene Verkehr wird die Wortkombination „easy Schutz“ ohne weiteres, d. h. ohne Überlegung oder relevanten Übersetzungsaufwand und ohne gedankliche Zwischenschritte im Sinne von „einfach zu erlangender bzw. unkomplizierter Schutz“ erfassen. Im Zusammenhang mit Versicherungsdienstleistungen bzw. Vermittlungsdienstleistungen in Bezug auf Versicherungen ergibt sich demzufolge naheliegend die produktbezogene Bedeutung von „leichter bzw. einfacher bzw. einfach zu erlangender bzw. unkomplizierter Versicherungsschutz“.
Wie die Markenstelle bereits ausgeführt hat, bedeutet das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende Wort „easy“ im Deutschen „leicht, bequem, einfach“ im Sinn von „nicht schwierig“ (vgl. Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl., S. 1091). Mit dieser Bedeutung hat „easy“ Eingang in die deutsche Alltagssprache gefunden (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl., S. 463). In Bezug auf entsprechend gekennzeichnete Waren und Dienstleistungen eignet sich der Begriff als beschreibender Sachhinweis auf eine einfache Handhabbarkeit von Waren bzw. bei Dienstleistungen auf eine unkomplizierte und einfache Inanspruchnahme der Dienstleistungen (vgl. die als Anlage 1 und 2 zum Ladungszusatz vom 19. August 2015 übermittelten Rechtsprechungsübersichten).
Der Umstand, dass vorliegend der der englischen Sprache entstammende Begriff „easy“ mit dem deutschen Wort „Schutz“ kombiniert wird, kann die Bejahung der Schutzfähigkeit nicht rechtfertigen (vgl. ähnlich BGH, GRUR 2014, 872 Rn 22 f. - Gute Laune Drops), zumal der Begriff „easy“ inzwischen in die deutsche Sprache übernommen worden ist und vielfach auch in einem deutschsprachigen Kontext verwendet wird (vgl. z. B. Redewendungen wie: „Das ist doch ganz easy“ oder „alles easy“). Im Übrigen darf die Verständnisfähigkeit des Verkehrs nicht zu gering veranschlagt werden (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 43, 135), da auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist, der daran gewöhnt ist, in der Werbung ständig mit neuen und sogar nicht immer grammatikalisch korrekten Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm lediglich sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Das Wort „easy“ wird im Übrigen auch im Versicherungsbereich nicht selten von verschiedenen Anbietern verwendet, um auf einen „unkomplizierten bzw. unkompliziert zur erlangenden Versicherungsschutz hinzuweisen (siehe dazu die Anlage 3 zum Ladungszusatz). Damit bildet die Verbindung mit dem Substantiv „Schutz“, das in Bezug auf Versicherungsleistungen als Kurzform für Versicherungsschutz verwendet wird (vgl. etwa Anlage 3 zum Ladungszusatz „Top & Easy Haushalts-Schutz“), eine sprachübliche und sinnfällige Wortkombination.
Auch die grafische Ausgestaltung der angegriffenen Marke wirkt nach Auffassung des Senats nicht schutzbegründend und rechtfertigt deshalb keine andere Entscheidung. Sind bei aus Wort- und Bild- oder sonstigen grafischen Elementen bestehenden Kombinationsmarken Wortelemente als solche nicht unterscheidungskräftig, so kann die Schutzfähigkeit solcher Marken nur dann durch ihre bildlich-grafische Ausgestaltung begründet werden, wenn diese sich nicht in rein dekorativen Hervorhebungsmitteln erschöpft oder ausschließlich die sachbezogenen Aussagen der Wortbestandteile illustriert, sondern eigene charakteristische Merkmale aufweist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 8, Rn. 190 ff. m. w. N.). Solche charakteristischen Merkmale sind nach Auffassung des Senats vorliegend nicht gegeben. Die grafische Gestaltung erschöpft sich in einer farblichen Gestaltung (weiße Schrift auf blauem Grund und grüne Schrift auf weißem Grund) mit einem etwas aus der Schreibrichtung gefallenen Buchstaben „s“ bei dem Wort „easy“. Vergleichbare grafische Elemente werden für sich und in Kombination vielfach bei der Beschreibung und der Anpreisung von Produkten verwendet (vgl. verschiedene mehrfarbige Werbehinweise im Versicherungsbereich, Anlage 4 zum Ladungszusatz). Der Grad der Verfremdung ist angesichts der im Versicherungsbereich glatt beschreibenden Angabe „easy Schutz“ nicht hinreichend ausgeprägt, um unterscheidungskräftig zu wirken, zumal an den bildlichen „Überschuss“ umso größere Anforderungen zu stellen sind, je deutlicher der beschreibende Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt (vgl. BGH, GRUR 1998, 394, 396 - Motorrad Active Line; GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR 2014, 376 Rn. 18 - grill meister).
Die Beschwerde der Anmelderin war damit unbegründet.