Entscheidungsdatum: 16.05.2013
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2010 041 826.5
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. Mai 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzendes Richters Knoll, der Richterin Grote-Bittner und des Richters Metternich
beschlossen:
1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. November 2011 und vom 18. Oktober 2012 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die Dienstleistungen
Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Casinos; Veranstaltung und Durchführung von Roulette; Betrieb von Spielhallen und Spielcasinos
zurückgewiesen worden ist.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Angemeldet als Wortmarke ist die Wortfolge
Knights Tournament
für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 41.
Nachdem die Markenstelle, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, die Anmeldung mit Beschluss vom 24. November 2011 zurückgewiesen hat, ist der vorgenannte Beschluss auf die dagegen eingelegte Erinnerung mit weiterem Beschluss der Markenstelle vom 18. Oktober 2012 teilweise aufgehoben worden. Die Erinnerung ist aber in Bezug auf die nachfolgend genannten, beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen
Klasse 9: Unterhaltungsgeräte, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind; mit Programmen oder Daten versehene maschinenlesbare Datenträger für vorgenannte Automaten, Geräte und Apparate;
Klasse 28: Spiele, einschließlich Glücksspiele; Sportgeräte und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Spiele (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; geld- und münzbetätigte Spiel- oder Sportautomaten (Maschinen); vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb;
Klasse 41: Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Casinos; Veranstaltung und Durchführung von Spielen, einschließlich von Glücks- und Gewinnspielen sowie von Roulette; Durchführung von Spielen im Internet; Online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk); Betrieb von Spielhallen und Spielcasinos
zurückgewiesen worden, so dass insoweit die Zurückweisung der Anmeldung bestätigt worden ist.
Die Markenstelle ist der Auffassung, dass die angemeldete Wortfolge jedenfalls in Bezug auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Sachangabe darstelle. Der angemeldeten Wortkombination könne ohne weiteres die Bedeutung „Ritterturnier“ bzw. „Ritterspiel“ entnommen werden. Bei den vorgenannten Waren der Klasse 9 handele es sich um solche, die bestimmt seien, ein Ritterturnier oder Ritterspiele nachzustellen, bzw. diese zum Thema haben könnten. Gleiches gelte in Bezug auf die vorgenannten Waren der Klasse 28 und Dienstleistungen der Klasse 41. „Spiele“ und „Sportgeräte“ könnten Ritterturniere thematisch aufgreifen, ebenso vermietete Spiel- und Unterhaltungsgeräte und veranstaltete oder durchgeführte Spiele. Ferner könne der Betrieb von Spielhallen und –casinos unter dem generellen Thema der Ritterturniere erfolgen. Hinsichtlich der übrigen beanspruchten Waren und Dienstleistungen liege aber weder eine unmittelbar beschreibende Sachangabe, noch ein enger beschreibender Bezug vor.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie ist der Auffassung, dass die angemeldete Wortfolge in Bezug auf die von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig sei und insoweit auch keine Merkmale dieser Waren und Dienstleistungen beschreibende Sachangabe darstelle. Die angemeldete Wortkombination gehöre nicht zum Grundwortschatz der englischen Sprache, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die inländischen Verkehrskreise dieser Wortfolge eine beschreibende Bedeutung entnehmen könnten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, welchen sofort und ohne weiteres Nachdenken erkennbaren, konkreten und direkten Bezug diese Wortkombination zu den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen aufweise. Vielmehr handele es sich um eine mehrdeutige und interpretationsbedürftige Wortfolge, bei der selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass sich einem maßgeblichen Teil der inländischen Verkehrskreise dessen inhaltliche Bedeutung erschließe, ein inhaltlicher Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen erst nach einer analytischen Betrachtung hergestellt werden könne. Selbst in Bezug auf die Ware „Spiele“ gebe es keinerlei Hinweise auf Art und Inhalt des Spiels, der Spielstätte oder der Spielweise.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. November 2011 und vom 18. Oktober 2012 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nur zu einem Teil begründet. Lediglich in Bezug auf die in Ziff. 1 des Tenors genannten Dienstleistungen steht der Eintragung der angemeldeten Wortkombination weder das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch dasjenige des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, so dass die angefochtenen Beschlüsse insoweit aufzuheben waren. Hinsichtlich der übrigen beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen weist die angemeldete Wortkombination jedoch keinerlei Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), so dass die Markenstelle die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1, Abs. 5 MarkenG).
1.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u.a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 - FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u.a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM 2006 a.a.O.).
Bei der Beurteilung der Frage, ob das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen an (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8, Rdn. 29, 30). Vorliegend richten sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 41 zum einen an breite Kreise von Konsumenten, die an den beanspruchten Spielen bzw. Veranstaltungen von Spielen teilnehmen, die beanspruchten Unterhaltungsgeräte und Automaten nutzen und die beanspruchten Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spielen in Anspruch nehmen, zum anderen an Fachkreise, nämlich Betreiber von Spiel- und Unterhaltungsgeräten, die solche Geräte erwerben oder mieten.
Ausgehend von diesen Grundsätzen weist die Wortkombination „knights tournament“ in Bezug auf die Waren
Klasse 9: Unterhaltungsgeräte, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind; mit Programmen oder Daten versehene maschinenlesbare Datenträger für vorgenannte Automaten, Geräte und Apparate;
Klasse 28: Spiele, einschließlich Glücksspiele; Sportgeräte und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Spiele (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; geld- und münzbetätigte Spiel- oder Sportautomaten (Maschinen); vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb;
Klasse 41: Veranstaltung und Durchführung von Spielen, einschließlich von Glücks- und Gewinnspielen; Durchführung von Spielen im Internet; Online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk)
keine Unterscheidungskraft auf.
Die angemeldete Wortfolge besteht zum einen aus dem aus der englischen Sprache stammenden, gebräuchlichen Wort „knights“, welches grammatikalisch korrekt die Pluralform des Wortes „knight“ = „Ritter“ darstellt. Der weitere Markenbestandteil „tournament“ ist ebenfalls ein aus der englischen Sprache stammendes Wort mit der Bedeutung „Turnier“. Der Verkehr wird der Wortfolge „knights tournament“, wie von der Markenstelle zutreffend dargelegt, die Bedeutung „Ritterturnier“ zumessen, auch wenn in Bezug auf dem Wortbestandteil „knights“ eine gewisse grammatikalische Unkorrektheit vorliegt, da insoweit die Genitivform korrekt – mit Apostroph - „knight’s“ lauten müsste. Es handelt sich hierbei jedoch um eine lediglich unerhebliche Abweichung, da die Worte „knights“ und „tournament“ erkennbar aufeinander bezogen sind und diese Unkorrektheit der deutschen Schreibweise bei Genitivformen näherkommt als die an sich korrekte englischsprachige Schreibweise. Die Gesamtbedeutung „Ritterturnier“ drängt sich somit in Bezug auf die angemeldete Wortfolge ohne weiteres auf.
Dann aber werden die an englische Begriffe und Bezeichnungen gewöhnten inländischen Konsumenten, welche an den beanspruchten Spielen bzw. Veranstaltungen von Spielen teilnehmen, die beanspruchten Unterhaltungsgeräte und Automaten nutzen und die beanspruchten Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spielen in Anspruch nehmen, und die Fachkreise, nämlich Betreiber von Spiel- und Unterhaltungsgeräten, die solche Geräte erwerben oder mieten, diese Wortfolge lediglich als sachbezogenen Hinweis darauf sehen, dass ein „Ritterturnier“ oder ein „Ritterspiel“ thematisch Gegenstand des Spiels ist bzw. die Unterhaltungsgeräte und Spiel- oder Wettautomaten mit Spielen dieser Thematik ausgestattet sind. Hierzu bedarf es keiner analysierenden, mehrere Gedankenschritte umfassenden Betrachtungsweise. Vielmehr drängt sich ein Sachhinweis im Zusammenhang mit Spielen und Unterhaltungsautomaten und entsprechenden Veranstaltungen gerade mit Blick auf die – allgemein bekannte - Vielzahl von Kampfspielen insbesondere in elektronischen Medien geradezu auf. Die vorliegende Wortfolge unterscheidet sich auch wesentlich von der Wortfolge „King’s Court“ („Königshof“), die Gegenstand der von der Anmelderin benannten Entscheidung des 27. Senats vom 27. Juli 2010 (27 W (pat) 103/10) war, und zwar dahingehend, dass „knights tournament“ bzw. „Ritterturnier“ als Bezeichnung eines historisch und von der Art und Weise deutlich zu identifizierenden Wettkampfes eine thematisch weitaus konkretere Sachangabe für Spiele als „King’s Court“ bzw. „Königshof“ darstellt.
Da mithin hinsichtlich der vorgenannten Waren und Dienstleitungen bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfüllt ist, ist die Beschwerde in diesem Umfang zurückzuweisen, wobei offenbleiben kann, ob insoweit auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen ist.
2.
Anders ist die Frage der Schutzfähigkeit jedoch in Bezug auf die übrigen, beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen, nämlich
Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Casinos; Veranstaltung und Durchführung von Roulette; Betrieb von Spielhallen und Spielcasinos,
zu beurteilen. Insoweit ist weder das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch dasjenige des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben. Denn im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen drängt sich dem angesprochenen inländischen Verbraucher jedenfalls nicht unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken auf, dass diese (Service-) Leistungen zwingend eine Verbindung zu dem Thema „Ritterturnier“ aufweisen, sei es, dass die zur Vermietung angebotenen Geräte bzw. die betriebenen Spielhallen und –casinos mit Spielen dieser Thematik ausgestattet sind oder die Lottospiele bzw. Wetten diese Themen aufgreifen könnten. Vielmehr sind insoweit mehrere Gedankenschritte erforderlich, um einen Sachbezug, insbesondere eine thematische Sachangabe im oben genannten Sinne, zu erkennen zumal es nicht naheliegend ist, dass Casinos und Spielhallen ihr Angebot auf Spiele mit dem Thema „Ritterturnier“ beschränken.
Nach alledem waren die angefochtenen Beschlüsse teilweise, nämlich in Bezug auf die in Ziffer 1 des Tenors genannten Dienstleistungen aufzuheben, während die Beschwerde im Übrigen abzuweisen war.
3.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Die Anmelderin hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 69 Nr. 1 MarkenG nicht gestellt. Es waren auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen entscheidungserheblich, die der Erörterung in einer mündlichen Verhandlung gemäß § 69 Nr. 3 MarkenG bedurft hätten.