Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 03.08.2015


BPatG 03.08.2015 - 24 W (pat) 83/14

Markenbeschwerdeverfahren – "FLOORTECH" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
24. Senat
Entscheidungsdatum:
03.08.2015
Aktenzeichen:
24 W (pat) 83/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2011 065 327.5

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. August 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich und der Richter Heimen und Schmid

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

FLOORTECH

3

ist am 1. Dezember 2011 als Wortmarke für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister angemeldet worden:

4

Klasse 17: Isoliermaterial zur Wärmedämmung, insbesondere Dämmstoffplatten und Schalungselemente aus Dämmstoffen;

5

Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall), insbesondere für Fundamente; Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Rohre nicht aus Metall für Fußbodenheizungen;

6

Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen und Großhandelsdienstleistungen für Waren der Klassen 6, 17 und 19, auch über das Internet oder Teleshopping; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Beschaffung von Waren;

7

Klasse 37: Montage und Errichten von Fundamenten oder Bauteilen für Fundamente; Auskünfte in Bauangelegenheiten; Bauleitung; Bauwesen, nämlich Fundamentbau; Dämmungsarbeiten an Gebäuden, insbesondere Fundamenten; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich Durchführung von Bauvorhaben; Installation und Reparatur von Flächenheizungen in Wänden, Decken oder Böden; Mauerarbeiten.

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Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluss vom 18. März 2013 und die hiergegen gerichtete Erinnerung des Anmelders durch Beschluss vom 23. Juli 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke entbehre in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Bezeichnung „FLOORTECH“ gebe an, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dem Bereich der Bodentechnik zuzurechnen seien. Sie erschöpfe sich damit in einer Beschreibung des Gegen-stands der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, ohne über eine darüber hinausgehende Eigenart zu verfügen. Die beschreibenden Wortkomponenten „FLOOR-“ und „-TECH“ seien sprachüblich verknüpft und ließen trotz ihrer Eigenschaft als Wortneubildung auch in der Gesamtheit nur ein sachbezogenes Verständnis zu.

9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Der Anmelder, der von einer Begründung der Beschwerde abgesehen hat, beantragt sinngemäß,

10

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. März 2013 und vom 23. Juli 2014 aufzuheben.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

12

Die zulässige, insbesondere gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutz-hindernis fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht nach § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.

13

Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR Int. 2012, 914Rn. 23 – WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH; BGH GRUR 2013, 731Rn. 11 – Kaleido). Die Schutzhindernis beruht auf dem Allgemeininteresse an der Freihaltung von Zeichen, die keine Herkunftsfunktion erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 59 – EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 – smartbook).

14

Wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung „FLOORTECH“ in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einem sachlichen Hinweis darauf, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen dem Gebiet der Bodentechnik zuzurechnen sind. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass das Publikum sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; GRUR 2005, 417 – BerlinCard).

15

Das aus dem englischsprachigen Wortbestandteilen „FLOOR-“ und „-TECH“ zusammengesetzte Anmeldezeichen, dessen sachbezogene Verwendung auch nachweisbar ist (vgl. Anlagen 1 und 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 30. April 2015), entspricht im Deutschen dem gebräuchlichen Begriff „Bodentechnik“.

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Das englischsprachige Substantiv „FLOOR“ bedeutet „Fußboden, Boden“ (vgl. den Amtsbescheid vom 8. März 2012). Der Ausdruck wird auch als Anfangsbestandteil von Wortverbindungen verwendet werden, um die Zweckbestimmung oder den Gegenstand insbesondere von Baumaterialien oder baulichen Maßnahmen anzugeben, vgl. etwa „floor drainage“, „floor plate“, „floor construction“ (vgl. den o. g. gerichtlichen Hinweis). In dieser Verwendung kann der Wortbestandteil sprachlich und inhaltlich naheliegend durch das weitere englische Wortelement -TECH“, das wie in analog gebildeten Begriffen, z. B. biotech, eco-tech, nanotech, als Abkürzung für „technology“ auf ein Teilgebiet der Technik hinweist, ergänzt werden. Sie geht damit in der Gesamtheit nicht über die Bedeutung ihrer Einzelbestandteile hinaus (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 29 - BioID). Angesichts der Zurechenbarkeit der Ausdrücke zum englischen Grundwortschatz und überdies der umfangreichen inländischen Verwendung der Abkürzung „Tech“ (vgl. High Tech, Biotech) wird der Ausdruck von den angesprochenen Kunden und zumal von Fachpublikum auch in dieser Bedeutung verstanden, umso eher als der im Deutschen gebräuchlichen Begriff „Bodentechnik“ eine sinnfällige Einordnung der Bezeichnung unterstützt.

17

Der angemeldete Begriff bezeichnet die beanspruchten Waren und Dienstleistungen damit als Produkte aus dem Bereich des technisch-konstruktiven Bodenbaus. Dienstleistungen auf dem Gebiet der Bodentechnik können sich auch auf die in Klasse 37 beanspruchten baulichen Maßnahmen an einem Gebäudefundament beziehen. Insbesondere können Bodenplattenkonstruktionen dem Gebäudefundament zuzurechnen sein (vgl. Anlage 3 zum o. g. gerichtlichen Hinweis). In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen „Installation und Reparatur von Flächenheizungen in Wänden, Decken oder Böden“ wird die angemeldete Bezeichnung - abgesehen davon, dass „floor“ wie ausgeführt auch „Decke“ bedeutet - jedenfalls deswegen als Sachaussage begriffen, weil diese Dienstleistungen jedenfalls in engem funktionalen Zusammenhang zu Böden stehen können.

18

Ob der Eintragung ferner das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wofür deutliche Anhaltspunkte bestehen, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

19

Die Beschwerde, die, nachdem der Anmelder von einer Begründung abgesehen hat, nicht erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Anmelder die Beschlüsse der Markenstelle für unzutreffend erachtet, bleibt daher ohne Erfolg.

20

Über die Beschwerde konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war weder beantragt noch aus Sachdienlichkeit veranlasst, § 69 MarkenG.