Entscheidungsdatum: 09.12.2015
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2014 027 469.8
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. Dezember 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Schmid und der Richterin am Landgericht Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juli 2014 aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die Waren bzw. die Dienstleistungen
Klasse 9:
Geldautomaten; Geldzählautomaten; Geldwechselautomaten; Apparate zur Abrechnung von vorgenannten Automaten, nämlich von Geldautomaten, Geldzählautomaten, Geldwechselautomaten, auch in Verbindung mit Apparaten zur Datenfernübertragung, Datenaufzeichnung oder Datendruckern; Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Teile von vorgenannten Automaten, nämlich von Geldautomaten, Geldzählautomaten, Geldwechselautomaten; vorgenannte Geräte, Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb;
Klasse 41:
Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Casinos zurückgewiesen worden ist.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen.
I.
Die Wortfolge
TREASURE TRAIL
ist am 14. März 2014 als Wortmarke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 41 zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 28 des DPMA, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat diese unter der Nummer 30 2014 027 469.8 geführte Anmeldung nach entsprechender Beanstandung durch Beschluss vom 30. Juli 2014 teilweise zurückgewiesen. Die Zurückweisung, von der die Waren „Sportgeräte; Sportartikel“ (Klasse 28) ausgenommen sind, umfasst die folgenden Waren bzw. Dienstleistungen
Klasse 9:
Geldbetätigte Automaten, wie Unterhaltungs- und Musikautomaten sowie Teile der vorgenannten Automaten; Geldautomaten; Geldzählautomaten; Geldwechselautomaten; Mechaniken für geldbetätigte Apparate, einschließlich Münzschaltgeräte; Apparate zur Abrechnung von vorgenannten Automaten, auch in Verbindung mit Apparaten zur Datenfernübertragung, Datenaufzeichnung oder Datendruckern; Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Teile von vorgenannten Automaten; vorgenannte Geräte, Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; mit Programmen oder Daten versehene maschinenlesbare Datenträger für vorgenannte Automaten, Geräte und Apparate;
Klasse 28:
Spiele, einschließlich Glücks- und Videospiele; geld- oder münzbetätigte Spiel- oder Sportautomaten [Maschinen]; vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; Handkonsolen zum Spielen elektronischer Spiele; Wettautomaten [Maschinen]; Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Teile von vorgenannten Automaten; Jackpotanlagen für einen oder mehrere der vorgenannten Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; Unterhaltungsautomaten und -geräte für Spielzwecke;
Klasse 41:
Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Casinos; Veranstaltung und Durchführung von Spielen, einschließlich von Glücks- und Gewinnspielen sowie von Roulette; Veranstaltung von Lotterien; Durchführung von Spielen im Internet; online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk]; Betrieb von Spielhallen; Betrieb von Spielcasinos; Dienstleistungen von Wettbüros [Unterhaltung].
Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Wortfolge insoweit jegliche Unterscheidungskraft (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die Wortkombination „TREASURE TRAIL“ sei eine sprachüblich gebildete und für inländische Verkehrskreise verständliche Angabe in der Bedeutung „Schatzpfad“. Sie gebe in Bezug auf die von der Zurückweisung betroffenen Waren bzw. Dienstleistungen an, dass ein Spiel sich auf einen Pfad beziehe, an dem ein Schatz zu finden sei. Das Publikum werde die angemeldete Bezeichnung daher diesbezüglich nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.
Dagegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, dass der Eintragung der angemeldeten Wortfolge keine Schutzhindernisse entgegenstünden. Der von der Markenstelle in Bezug auf Spiele angenommene inhaltsbezogene Aussagegehalt der angemeldeten Bezeichnung beruhe auf einer unzulässigen Analyse des Zeichens. Die angemeldete Wortfolge verfüge nicht über einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt, der von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung von Merkmalen der beschwerdegegenständlichen Waren bzw. Dienstleistungen aufgefasst werde. Selbst bei einer Übersetzung und Analyse des als sloganartige Wortfolge einzuordnenden Zeichens vermittle es keinen inhaltlich hinreichend konkreten und direkten Sachbezug. Insbesondere sei ihm keine Aussage über die Lage und den Verlauf des Schatzpfads zu entnehmen. Vielmehr verfüge das Zeichen über fantasievollen, überraschenden und damit merkfähigen Inhalt.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juli 2014 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schreiben der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache im aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang (Ziffer 1.) begründet, da insoweit Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht bestehen. Der angefochtene Beschluss war daher in diesem Umfang aufzuheben. Hinsichtlich der übrigen beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen weist die angemeldete Wortkombination jedoch keinerlei Unterscheidungskraft auf (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), so dass die Markenstelle die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. § 37 Abs. 1, Abs. 5 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 – Henkel; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 17 – FUSSBALL WM 2006). Das Schutzhindernis beruht auf dem Allgemeininteresse an der Freihaltung von Zeichen, die keine Herkunftsfunktion erfüllen (vgl. EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 59 – EUROHYPO; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 17 – smartbook). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH, GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der Verkehr werde den beschreibenden Inhalt des Begriffs als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen (vgl. BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 10 - DeutschlandCard).
Maßgeblich ist die Anschauung der angesprochenen Verkehrskreise, hier von Nutzern bzw. Teilnehmern der beanspruchten Geräte, Spiele und Veranstaltungen sowie von Fachpublikum, insbesondere Betreibern von Spiel- und Unterhaltungseinrichtungen. Dabei ist davon auszugehen, dass das relevante Publikum ein als Marke verwendetes Zeichen regelmäßig so wahrnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (vgl. EuGH, GRUR 2003, 58, 60 – Companyline; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 13 – smartbook).
a) Wie sich aus sogar verschiedenen Lebensbereichen zurechenbaren Verwendungsbeispielen und Belegstellen ergibt (vgl. hierzu insbesondere die im gerichtlichen Hinweis vom 18. Mai 2015 übermittelten Anlagen 1 – 10) und auch von der Anmelderin eingeräumt wird (s. S. 4 der Beschwerdebegründung vom 27. August 2014), versteht das inländische Publikum die aus den englischsprachigen Substantiven „TREASURE“ und „TRAIL“ gebildete Wortfolge, die keine semantische oder syntaktische Unregelmäßigkeit aufweist, im Sinn von „Schatzpfad“, „Weg zum Schatz“.
In Bezug auf Spielangebote kann das Publikum dem angemeldeten Zeichen somit unmittelbar eine Aussage über den Inhalt des entsprechenden Spiels dahin entnehmen, dass derartige Produkte eine Schatzsuche zum Gegenstand haben. Das als gängige Spielidee eingeführte Konzept einer Schatzsuche beinhaltet regelmäßig die Bewältigung unterschiedlicher, nach der konkreten Spielgestaltung variierender Aufgaben (vgl. etwa eine Schnitzeljagd). Äußerer Ausdruck einer derartigen Abfolge von Aufgaben ist typischerweise ein gefahrenträchtiger Weg („Trail“), der häufig auf der Grundlage eines nur Eingeweihten vertrauten Lageplans zu einem Schatz führt. Die angemeldete Wortfolge greift damit lediglich Merkmale auf, die die zugrunde liegende Spielidee gattungsmäßig bestimmen. Entgegen der Auffassung der Anmelderin verfügt das Zeichen deshalb nicht über inhaltliche Originalität (vgl. ähnlich BPatG, Beschluss vom 28. März 2001 - 32 W (pat) 425/99 –, Schatzinsel – verfügbar über PAVIS PROMA). Der Anmelderin ist zwar darin zuzustimmen, dass die Wortfolge „TREASURE TRAIL“ insbesondere nicht erkennen lässt, welche konkreten Aufgaben sich den Teilnehmern während des Spielverlaufs stellen. Dadurch wird allerdings das Verständnis der Bezeichnung als bloße Sachangabe nicht berührt. Sachangaben pflegen dem Publikum im Rahmen der Produktpräsentation nämlich regelmäßig in komprimierter und damit auch bei flüchtiger Wahrnehmung erfassbarer Form nahe gebracht zu werden (vgl. ähnlich BGH, GRUR 2013, 522, Rn. 14 - Deutschlands schönste Seiten). Dabei bietet sich die Bezugnahme auf eine geläufige Spielidee, die dem Publikum eine treffende Vorstellung vom Inhalt eines Angebots vermittelt, geradezu an.
Hieraus folgt, dass sich die angemeldete Wortkombination für die in den Klassen 28 und 41 beanspruchten Waren und Dienstleistungen „Spiele, einschließlich Glücks- und Videospiele“ bzw. „Veranstaltung und Durchführung von Spielen, einschließlich von Glücks- und Gewinnspielen sowie von Roulette“ in einer auf den Inhalt der Spiele bezogenen Angabe erschöpft, da diese Produkte eine „Schatzsuche“ zum Gegenstand haben können, etwa im Format eines Brett- oder elektronischen Spiels der Klasse 28 bzw. als auf ein Geländespiel der Klasse 41 gerichtete Dienstleistung. Dass diese Waren- und Dienstleistungsangaben, wie die beispielhaft genannte Dienstleistung „Roulette“ zeigt, auch andere Spielinhalte umfassen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da die Eintragung einer Marke in Bezug auf einen durch die Anmelderin festgelegten Warenoberbegriff (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) bereits dann ausgeschlossen ist, wenn ein Schutzhindernis nur in Bezug auf einzelne unter den Oberbegriff fallende Waren oder Dienstleistungen besteht (vgl. BGH, GRUR 2002, 261, 262 – AC; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 8 Rn. 37).
b) In Abhängigkeit vom konkreten Waren- bzw. Dienstleistungszusammenhang kann dem beanspruchten Zeichen „TREASURE TRAIL“ neben der genannten Bedeutung eines tatsächlich zu bewältigenden (Spiel-) Pfads, der zu einem Schatz führt, auch naheliegend ein übertragener Begriffsgehalt im Sinn eines Mittels oder einer Gelegenheit, an einen Schatz im Sinn insbesondere eines als Gewinn ausgelobten finanziellen Ertrags zu gelangen, zugeordnet werden. Der Wortbestandteil „TRAIL“ nimmt insofern eine verbreitete Redensart auf, die das Bild eines Weges zu einem immateriellen oder materiellen Ziel verwendet (etwa „Weg zum Glück“, „Weg zum Erfolg“). Das Wortelement „TREASURE“ steht wie im Deutschen der Ausdruck „Schatz“ allegorisch im Sinn von „Vermögen“. In Bezug auf die genannten Waren und Dienstleistungen „Spiele, einschließlich Glücks- und Videospiele“ bzw. „Veranstaltung und Durchführung von Spielen, einschließlich von Glücks- und Gewinnspielen sowie von Roulette“, die als typische Gewinnspiele ausgestaltet sein können, zeigt das angemeldete Zeichen damit an, dass diese Spielangebote einen Geldgewinn in Aussicht stellen. Die Verwendung einer einfachen und eingeführten bildhaften Ausdrucksweise entspricht werbesprachlichen Gepflogenheiten und ist damit nicht geeignet, der angemeldeten Wortkombination insoweit Unterscheidungskraft zu verleihen.
b 1) Entsprechend kann die angemeldete Wortfolge für Spiele oder Spielprogramme, die in Automaten oder in elektronischer Form verkörpert sind, je nach konkreter Ware oder Dienstleistung auf eine Schatzsuche als Angabe über den Inhalt des Spiels oder – bei Gewinnspielen – auf eine sich bietende Gewinngelegenheit hinweisen, im Einzelnen für „geldbetätigte Automaten, wie Unterhaltungs- und Musikautomaten sowie Teile der vorgenannten Automaten; vorgenannte Geräte, Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; mit Programmen oder Daten versehene maschinenlesbare Datenträger für vorgenannte Automaten, Geräte und Apparate“ (Klasse 9),
für „geld- oder münzbetätigte Spiel- oder Sportautomaten [Maschinen]; vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; Handkonsolen zum Spielen elektronischer Spiele; Wettautomaten [Maschinen]; Jackpotanlagen für einen oder mehrere der vorgenannten Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; Unterhaltungsautomaten und -geräte für Spielzwecke“ (Klasse 28)
und für die Dienstleistung „Durchführung von Spielen im Internet; online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk]“ (Klasse 41).
b 2) In Bezug auf die weiteren Dienstleistungen der Klasse 41 „Veranstaltung von Lotterien; Betrieb von Spielhallen; Betrieb von Spielcasinos; Dienstleistungen von Wettbüros [Unterhaltung]“, die sich regelmäßig nicht selbständig auf Spiele in der Art von Schatzsuchen beziehen, liegt es für das angesprochene Publikum nahe, das Zeichen in der genannten Bedeutung eines „Wegs/Mittels zum Geldgewinn“ zu verstehen und ihm daher einen in werbeüblicher Übertreibung gefassten Sachhinweis auf ein charakteristisches Merkmal der beanspruchten Dienstleistungen zu entnehmen.
b 3) Für die in Klasse 9 und 28 beanspruchten Waren „Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Teile von vorgenannten Automaten“, soweit sie sich in Klasse 9 auf „geldbetätigte Automaten, wie Unterhaltungs- und Musikautomaten“ und in Klasse 28 auf „geld- oder münzbetätigte Spielautomaten“ beziehen, und genauso in Bezug auf „Mechaniken für geldbetätigte Apparate, einschließlich Münzschaltgeräte; Apparate zur Abrechnung von vorgenannten Automaten [nämlich: geldbetätigte Automaten, wie Unterhaltungs- und Musikautomaten sowie Teile der vorgenannten Waren], auch in Verbindung mit Apparaten zur Datenfernübertragung, Datenaufzeichnung oder Datendruckern“ (Klasse 9) bezeichnet das angemeldete Zeichen zwar kein unmittelbares Sachmerkmal derartigen Automatenzubehörs. Allerdings besteht die Funktion dieser Geräte und Vorrichtungen gerade darin, innerhalb dieser Automatensysteme den Geldbestand zu verwalten, der schließlich als Gewinn an die Automatennutzer ausgegeben werden kann. Aufgrund dieses inneren Zusammenhangs zu der durch den Automaten als Ganzen angebotenen Gewinngelegenheit, liegt es hier nahe, dass das Publikum der Wortfolge „TREASURE TRAIL“ auch insoweit ohne analysierende Betrachtung einen sachbezogenen Hinweis auf die Gewinngelegenheit, die der Spielautomat als Gesamtsystem vorsieht, entnimmt. Ein rein sachbezogenes Zeichenverständnis kommt nämlich auch in Bezug auf Angaben in Betracht, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, sofern durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der Verkehr werde den beschreibenden Inhalt des Begriffs als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen (vgl. BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 10 – DeutschlandCard; GRUR 2012, 272, Rn. 14 – Rheinpark-Center Neuss; GRUR 2014, 569, Rn. 17 - HOT).
c) Aus dem Umstand, dass das Zeichen „TREASURE TRAIL“ über unterschiedliche Wortbedeutungen verfügt, kann vorliegend keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit des Zeichens abgeleitet werden. Abgesehen davon, dass eine Mehrdeutigkeit bei produktbeschreibenden Angaben regelmäßig nicht das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft beseitigt, zumal wenn jede der in Betracht kommenden Wortbedeutungen sachbezogenen Inhalt hat (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 8 Rdn. 149 f.), ist die Wortbedeutung der beanspruchten Wortfolge jedenfalls im Kontext einzelner konkreter Produkte, die von den genannten Waren- bzw. Dienstleistungsbegriffen umfasst sind, eindeutig. So steht im Zusammenhang der Dienstleistung „Veranstaltung einer Schnitzeljagd zu Unterhaltungszwecken“ die Bedeutung „Schatzsuche“ im Vordergrund, während in Bezug auf die „Veranstaltung eines Roulette“ nur ein Hinweis auf eine Gewinngelegenheit in Betracht kommt.
d) Die durch die Anmelderin vertretene Einordnung der angemeldeten Wortfolge als Slogan dürfte dem Zeichen nicht gerecht werden, da es nicht als Appell, Devise oder andere Redewendung wahrgenommen wird. Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben, weil die Unterscheidungskraft von Werbeslogans grundsätzlich keinem gegenüber sonstigen Wortmarken abweichendem Maßstab unterliegt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 8 Rn. 235) und insbesondere auch Slogans, die sich in einer unmittelbar beschreibenden Angabe erschöpfen, jeglicher Unterscheidungskraft entbehren (vgl. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 57 - Vorsprung durch Technik).
2. In Bezug auf die weiteren beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die in Ziffer 1. des Tenors im Einzelnen genannt sind, ist die angemeldete Wortfolge dagegen keinem Eintragungshindernis im Sinn von § 8 Abs. 2 MarkenG ausgesetzt. Die beanspruchten Waren „Geldautomaten; Geldzählautomaten; Geldwechselautomaten“ weisen keinen unmittelbaren Zusammenhang zu Spielen auf und stellen, anders als die o. g. Spielautomaten, keine Geräte dar, in denen Spiele oder Spielideen verkörpert sind. Betreffend die beanspruchten Waren, die Zubehör dieser Automaten sind, nämlich „Apparate zur Abrechnung von vorgenannten Automaten [nämlich Geldautomaten; Geldzählautomaten; Geldwechselautomaten]; auch in Verbindung mit Apparaten zur Datenfernübertragung, Datenaufzeichnung oder Datendruckern; Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Teile von vorgenannten Automaten [nämlich Geldautomaten; Geldzählautomaten; Geldwechselautomaten]; vorgenannte Geräte [nämlich Geldautomaten; Geldzählautomaten]; Geldwechselautomaten; Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb“ (Klasse 9) bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre Gestaltung, technische Ausstattung oder sonstige Beschaffenheit durch den Inhalt des Spiels, das derartige Spielautomaten anbieten, berührt wird.
Auch in Bezug auf die Dienstleistung „Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Casinos“ ergibt sich ein produktbezogenes Verständnis der angemeldeten Wortfolge jedenfalls nicht ohne mehrere Gedankenschritte. Eine Angabe, die eine Spezialisierung der Vermietung von Geräten ausschließlich auf solche, die eine „Schatzsuche“ zum Gegenstand haben, beinhaltet eine nach Sachlage ungewöhnliche Beschränkung des Leistungsangebots und wird daher vom Verkehr nicht ohne weiteres als sachlicher Hinweis auf das Angebot aufgefasst.
3. Über die Beschwerde konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war weder beantragt, § 69 Nr. 1 MarkenG, noch aus Gründen der Sachdienlichkeit veranlasst, § 69 Nr. 3 MarkenG.