Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 25.11.2015


BPatG 25.11.2015 - 24 W (pat) 531/14

Markenbeschwerdeverfahren – "Pioneering für You" – keine Unterscheidungskraft – keine Verkehrsdurchsetzung


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
24. Senat
Entscheidungsdatum:
25.11.2015
Aktenzeichen:
24 W (pat) 531/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 006 360.8

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. November 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Schmid und der Richterin am Landgericht Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

2

Pioneering for You

3

ist am 24. Juli 2012 als Wortmarke für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 11, 37 und 42 zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden, im Einzelnen für folgende Waren und Dienstleistungen:

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Klasse 7:

5

Maschinen für die chemische Industrie, die Getränkeindustrie, die Landwirtschaft, die Metallbearbeitung, die Textilindustrie, die Abfallbeseitigungs- und Abfallverarbeitungswirtschaft, die Lebensmittelindustrie, die Holzverarbeitung, die Kunststoffverarbeitung und Werkzeugmaschinen; maschinelle Geräte und Apparate zum Druckerhöhen von Wasser; Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Pumpen für Heizungsanlagen; Pumpen (Maschinen), insbesondere für Gebäudeinstallationen, Wasserver- und -entsorgung, Industrietechnik und Landwirtschaft, Reinigungsgeräte und -anlagen, Werkzeugmaschinen (ausgenommen Pumpen für medizinische Zwecke und Luftpumpen); Grundplattenpumpen; Trockenläuferpumpen; Nassläuferpumpen; mehrstufige Kreiselpumpen; Bohrlochpumpen; Schmutzwasserpumpen; Abwasserpumpen; Pumpen (Maschinen) und hieraus bestehende Pumpanlagen für Trink- und Brauchwasser, Abwasser, Grundwasser, Abwasserbearbeitung, Entwässerung (soweit in Klasse 07 enthalten); Druckerhöhungspumpen; Dämmungsschalen als Teile von Pumpen Mixer und Rührwerke (Maschinen) in der Klärtechnik; Hebegeräte (Maschinen); maschinelle Abwasser- und Fäkalienhebegeräte; Ersatzteile für Pumpen (soweit in Klasse 7 enthalten); Motoren, insbesondere Elektromotoren (ausgenommen für Landfahrzeuge); Ersatzteile für Motoren (soweit in Klasse 7 enthalten); Maschinengehäuse und Motorgehäuse; Steuergeräte für Maschinen oder Motoren; Armaturen für Maschinenkessel; Dichtungen (Motorenteile); Drehzahlregler für Maschinen und Motoren; Drehzahlsteller für Maschinen und Motoren; Druckreduzierventile (Maschinenteile); Druckregler (Maschinenteile); Druckventile (Maschinenteile); elektrische Bürsten (Maschinenteile); Filter (Teile von Maschinen oder Motoren); Hähne (Maschinen- oder Motorenteile); Kupplungen (Verbindungen), ausgenommen für Landfahrzeuge; Kompressoren für Kühlanlagen; Maschinen für die chemische Industrie; Pumpen (Maschinen- oder Motorenteile); Pumpenmembrane; Regler (Maschinenteile); Schieber (Maschinenteile); Ventilatoren für Motoren; Ventile (Maschinenteile);

6

Klasse 9:

7

Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; maschinelle Geräte und Apparate zum Analysieren und Dosieren von Wasser; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Rechenmaschinen; Feuerlöschgeräte; Regelungs- und Steuerungsgeräte (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrotechnische Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Anker, Anzeigegeräte, elektrische Anlagen für die Fernsteuerung elektrischer Arbeitsvorgänge, Schaltgeräte, Kontrollapparate, Schaltpulte, Schalttafeln, Signalfernsteuergeräte, Spulen, Sensoren, Überwachungsapparate, elektrische Verbindungsteile; Anschlussdosen und Anschlusskästen für Elektrizität, Verteilerschränke (Elektrizität); Sprinkler- und Löschwasseranlagen; labortechnische Geräte zur Messung und Beurteilung der Wasserqualität (soweit in Klasse 9 enthalten); Brennstoffzellen; elektronische Publikationen (herunterladbar); Bussysteme (für die Datenverarbeitung), bestehend aus Hard- und Software; Software; optische, magnetische und elektronische Datenträger; Analysegeräte, nicht für medizinische Zwecke; Anker (Elektrizität); Anschlussdosen, Anschlusskästen (Elektrizität); Anschlussteile für elektrische Leitungen; Batterien (elektrisch); belichtete Filme; Beobachtungsinstrumente; Brennstoffpumpen mit Selbstregulierung; Codierer (Datenverarbeitung); codierte Identifikationskarten; codierte Servicekarten; Compact-Discs für Ton und/oder Bild; Computer; Computerbetriebsprogramme (gespeichert); Computerepheriegeräte; Computer-Programme (gespeichert); Computerprogramme (herunterladbar); Computer-Software (gespeichert); Datenverarbeitungsgeräte; Dosiergeräte; Drähte aus Metalllegierungen für elektrische Sicherungen; Drehzahlmesser; Drosselspulen; Druckmessgeräte; Druckschreiber; elektrische Anlagen für die Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge; elektrische Anschlussteile; elektrische Kupplungen; elektrische Transformatoren; Elektrodrähte; Elektrokabel; Elektrokondensatoren; Elektromagnetspulen; Entstörgeräte (Elektrizität); Fernschalter; Fernsteuerungsgeräte; Geräte zur Fernbedienung von Apparaten und Geräten, auch bidirektional; Halbleiter; integrierte Schaltkreise; Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme für Computer); Kabelkanal (elektrisch); Kabelklemmen (Elektrizität); Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards); Kesselkontrollgeräte; Klemmen (Elektrizität); Komparatoren; Kontakte (elektrisch); Kontrollapparate (elektrisch); Kupferdraht (isoliert); Lehr- und Unterrichtsapparate; Leiter (elektrisch); Leuchtschilder; Lichtleitfäden (optische Fasern); Magnetbänder; Magnetkarten; Magnetventile (elektromagnetische Schalter); Mengenmesser; Messgeräte; Messinstrumente; Mikroprozessoren; Modems; Monitore (Computerhardware); Monitore (Computerprogramme); physikalische Apparate und Instrumente; Regler, insbesondere Druckregler; RFID-Chips; RFID-Leser; Rostschutzvorrichtungen (kathodisch); Schalter; Schaltgeräte (elektrisch); Schaltpulte (Elektrizität); Schalttafeln (Elektrizität); Elektrische Sensoren zur Erfassung physikalischer Größen, nämlich Druckgeber, Differenzdruckgeber, Temperaturgeber, Durchflussgeber, Beschleunigungsgeber; Simulatoren für die Leitung und Kontrolle von Fahrzeugen und Flugzeugen; Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Spulen (elektrisch); Stecker; Steckdosen; Strichcodeleser; Stromleitungen; Stromstärkemesser; Stromunterbrecher; Stromwandler; Telemetrieapparate und -geräte; Temperaturregler und/oder Temperatureinsteller; Thermometer (nicht für medizinische Zwecke); Thermostate; Tonträger; Überspannungsschutzgeräte; Überwachungsapparate (elektrisch); Unterrichtsapparate; Verbindungsmuffen für Elektrokabel; Verbindungsteile (Elektrizität); Verteilerschränke (Elektrizität); Wärmekontrollgeräte; Wasserstandsanzeiger; Zeitschaltuhren, nicht für Uhrwerke; Zentraleinheiten (für die Datenverarbeitung);

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Klasse 11:

9

Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; maschinelle Geräte und Apparate zum Wärmen, Aufbereiten, Enthärten und Reinigen von Wasser; Heizungsanlagen insbesondere Warmwasserheizungsanlagen; Heizkörper; elektrische Heizgeräte; Heizkessel; Wärmepumpen; Wärmespeicher; Wärmetauscher; Solarkollektoren für Heizungsanwendungen; Heißwassergeräte; Wasserleitungs- und -verteilungsanlagen; Druckwasserspeicher; Geräte zur Klimatisierung und Kühlung, nämlich Klimaanlagen und Klimaapparate, Luftbefeuchter, Kühlanlagen und -maschinen, Wasserkühlanlagen, insbesondere offene oder geschlossene Kühltürme, Tiefkühlapparate und -anlagen; Wassersammel- und Wasseraufbe-reitungsanlagen; Wasserversorgungsanlagen; Springbrunnen; Geräte zur Wassergewinnung und -aufbereitung (soweit in Klasse 11 enthalten); Meerwasserentsalzungsanlagen; Trinkwasserfilter; Wasserfiltriergeräte; Geräte zur Regen- und Grundwassernutzung (soweit in Klasse 11 enthalten); Wasserenthärtungsapparate und -anlagen; Wasserreinigungsanlagen; Wassersterilisierapparate; Wasserdesinfektionsapparate; Geräte in Bezug zu Schwimmbadtechnik (soweit in Klasse 11 enthalten), insbesondere Chlorierungsgeräte für Schwimmbecken; Gegenstromanlagen für Schwimmbecken; Whirlpools; Abwasserkläranlagen; Abwasserbehandlungsanlagen, auch durch Wirkung von Membranen und Filtern; Ausgleichsbehälter für Zentralheizungen; automatische Einrichtungen zum Tränken; Chlorierungsgeräte für Schwimmbecken; Dämmungsschalen als Teile von Heizungs- und/oder Wasserleitungsanlagen; Dampferzeugungsanlagen; Fernwärmeanlagen und -geräte; Filter (Teile von häuslichen oder gewerblichen Anlagen); Hähne, soweit in Klasse 11 enthalten; Kühlanlagen und -maschinen; Kühlapparate; Leitungen (soweit in Klasse 11 enthalten); Leitungsverbindungen (soweit in Klasse 11 enthalten); Luftkühlgeräte; Ölbrenner; Regelungszubehör für Wasser- oder Gasgeräte, sowie für Wasser- oder Gasleitungen; sanitäre Anlagen (soweit in Klasse 11 enthalten); Sicherheitszubehör für Wasser- oder Gasgeräte, sowie für Wasser- oder Gasleitungen; Tiefkühlapparate und -anlagen; Thermostatventile als Teile von Heizungsanlagen; Volumenausdehnungs- und Druckhalteautomaten für Heiz- und Kühlwassersysteme sowie für Trinkwasser- und/oder Brauchwasseranlagen; Warmwasserbereiter (Apparate); Warmwassergeräte; Wasserenthärtungsapparate und -anlagen; wasserführende Armaturen; Wasserleitungsanlagen; Wasserreinigungsgeräte und -maschinen; Wasserverteilungsanlagen;

10

Klasse 37:

11

Bauwesen; Installationsarbeiten; Installation, Wartung und Reparatur von Pumpen, Pumpstationen, Mixern und Rührwerken, Hebeanlagen, Klär-anlagen, Abwasserentsorgungsanlagen und Kanalisation; Installation, Wartung und Reparatur von Motoren; Installation, Wartung und Reparatur von Heizungsanlagen und Klimaanlagen; Installation, Wartung und Reparatur von Regelungssystemen, Steuerungskomponenten und Zusatzkomponenten für die Heiz-, Klima- und Wasseraufbereitungstechnik; Errichtung von Fern- und Nahwärmenetzen; Installation von Schmutzwasseraufbereitungs- oder Entsorgungsanlagen sowie Errichtung von Becken, Teichen und Gruben zur Wassererhaltung; Dienstleistungen betreffend Hochwasserschutz, Druckentwässerung, Grundwasserabsenkung, insbesondere für den Stollen- und Tagebau, nämlich Hoch- und Tiefbauarbeiten zur Förderung von Wasser, Abwasser und Druckluft sowie Hoch- und Tiefbauarbeiten zur Druckentwässerung und Grundwasserabsenkung, insbesondere für den Stollen- und Tagebau; Hoch- und Tiefbauarbeiten zur Förderung von Fäkalien und Schlamm; Auskünfte über Reparaturen; Installation, Wartung und Reparatur von Maschinen, insbesondere von Pumpen; Installation, Wartung und Reparatur von Elektroanlagen und -geräten einschließlich Steuerungs- und Regelungsanlagen; Installation, Reparatur und Wartung von datentechnischen Anlagen (Hardware); Klempnerarbeiten; Überholung von verschlissenen oder teilweise zerstörten Maschinen; Überholung von verschlissenen oder teilweise zerstörten Motoren; Wartung und Reparatur von Pumpen;

12

Klasse 42:

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Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Aktualisieren von Computer-Software; Aktualisieren von Software von mikroprozessorgesteuerten Apparaten und Geräten; technische Beratung, nämlich auf den Gebieten von Hardware, Software, Telekommunikation, Pumpen, elektrischen Antrieben, Heizungs- und Sanitäranlagen sowie Regelungs- und Steuerungsgeräten; Design von Computersystemen; Design von Computer-Software; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Dienstleistungen eines Physikers; Dienstleistungen eines technischen Mess- und Prüflabors; Dienstleistungen von Ingenieuren; Durchführung technischer Tests und Checks; Durchführung von technischen Messungen; Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; elektronische Datensicherung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellung von technischen Gutachten; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Forschungen auf dem Gebiet des Maschinenbaus; Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken; Installation, Wartung und Reparatur von Software für datentechnische Anlagen; Kalibrierung und Funktionsprüfung von Messgeräten; Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software; Konstruktionsplanung und technische Projektplanung; Materialprüfung; Pflege und Installation von Software; Qualitätsprüfung; technische Beratung; technische Projektplanungen; Vermietung und Wartung von Computersoftware; Vermietung von Software für Internetzugänge; wissenschaftliche Forschung.

14

Die Markenstelle für Klasse 11 des DPMA, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat diese unter der Nummer 30 2012 006 360.8 geführte Anmeldung nach entsprechender Beanstandung durch Beschluss vom 16. September 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die angemeldete Wortfolge sei nicht geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden. „Pioneering for You“ sei eine sprachüblich gebildete, beschreibende Wortfolge in der Bedeutung „wegweisend, zukunftweisend, bahnbrechend oder pionierhaft für Sie“ bzw. „Pionierarbeit für Sie“. Die von der Anmeldung umfassten Waren bzw. Dienstleistungen könnten sämtlich über zukunftsweisende oder pionierhafte Eigenschaften verfügen. Die Wortfolge sei auch dann nicht als Herkunftshinweis geeignet, wenn das Publikum sie dahin verstehe, dass der Anbieter der Waren oder Dienstleistungen Pionierarbeit für die Kunden leistet.

15

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie meint, die angemeldete Wortfolge entbehre nicht jeglicher Unterscheidungskraft. Die Wortfolge erschöpfe sich insbesondere nicht in einer gewöhnlichen Werbemitteilung, sondern weise eine gewisse Originalität und Prägnanz auf, so dass ihr Verständnis ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordere. Das Zeichen bedeute „Pionierarbeit für Sie“ und formuliere die Unternehmensphilosophie der Anmelderin. Dem Verständnis als bloße Sachinformation stehe die der Zeichenfolge innewohnende Originalität entgegen. Sie äußere sich darin, dass der Zeichenbestandteil „Pioneering“ als Adjektiv wie auch als Substantiv gewertet werden könne und ferner das Pronomen „You“ regelwidrig groß geschrieben sei. Die direkte Ansprache potentieller Kunden verleihe dem Zeichen zudem eine besondere Prägnanz. Das Zeichen biete im Übrigen Ansatzpunkte für eine Vielzahl von Interpretationsmöglichkeiten. Jedenfalls sei die angemeldete Bezeichnung infolge ihrer Benutzung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zumindest zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde im Verkehr durchgesetzt.

16

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

17

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. September 2013 aufzuheben.

18

Die Anmelderin hat auf die Ladung zu einer von ihr mit Beschwerdeeinlegung hilfsweise beantragten mündlichen Verhandlung mitgeteilt, nicht an der Verhandlung teilzunehmen. Der Verhandlungstermin ist daraufhin aufgehoben worden.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schreiben der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

20

Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil einer Eintragung der angemeldeten Marke für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht nach § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.

21

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere Wortmarken zu behandeln. Sie unterliegen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen. Sie unterliegen aber auch keinen geringeren Anforderungen. Allein die Tatsache, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan verstanden wird, reicht - für sich gesehen - nicht aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Rdn. 44 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Entscheidend ist, ob die Marke zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird (EUGH GRUR 2010, 228, Rdn. 45 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK, GRUR Int. 2011, 255, 257, Rdn. 52 - BEST BUY, GRUR Int. 2012, 914, 916, Rdn. 29 - Wir machen das Besondere einfach).

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Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, Rdn. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH, GRUR 2006, 850, 854, Rdn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH, GRUR 2010, 1100, Rdn. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Rdn. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). Diese Grundsätze wurden durch die Entscheidung des EuGH in GRUR 2010, 228 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK nicht entscheidend modifiziert. Auch nach dieser Entscheidung setzt die Bejahung der Unterscheidungskraft unverändert voraus, dass das Zeichen geeignet sein muss, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (vgl. EuGH, GRUR 2010, 228, Rdn. 44 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Letzteres kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweilige Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (EuGH, GRUR 2010, 228, Rdn. 57 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK).

23

Gemessen an diesen Voraussetzungen fehlt der Wortfolge „Pioneering for You“ für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, weil die Marke hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen von den angesprochenen, vorrangig sogar gewerblichen Kundenkreisen sowie dem Handel als rein sachbezogene Aussage, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird.

24

Die angemeldete Wortfolge bedeutet in ihrer Gesamtheit „bahnbrechend/zukunftsweisend/forschend/pionierhaft für Sie/Dich“ (vgl. zur Bedeutung des Wortelements „pioneering“ Anlage 1 zum Ladungszusatz vom 12. November 2015). Diese Bedeutung wird von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne Weiteres erfasst, zumal insbesondere der Zeichenbestandteil „Pioneering“ auch aufgrund der Nähe zu den deutschsprachigen Substantiven „Pionier“ und „Pionierarbeit“ leicht erkannt wird.

25

Wie die Anmelderin selbst ausführt (siehe neben der Beschwerdebegründung auch deren Anlage BF 3, 6 – 11), entnimmt das Publikum der angemeldeten Wortfolge in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen sog. Claim oder Leitgedanken, der Ansprüche und Haltung eines Unternehmens zum Ausdruck bringt. Sie beschränkt sich damit aber in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf eine im Vordergrund stehende Sachaussage dahingehend, dass der Anbieter dieser Waren bzw. der Erbringer dieser Dienstleistungen für den jeweiligen Kunden Pionierarbeiten leistet. Diese Sachinformation ist für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen von Belang, da es sich durchgängig um technische Waren (Maschinen und Geräte) und technische Dienstleistungen handelt, bei denen eine Eigenschaft wie zukunftsweisend oder die Nutzung neuester, durch Pionierarbeit gestalteter Methoden hohe Bedeutung genießen.

26

Die Wortfolge verfügt über keine Originalität oder Prägnanz, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen. Unter Berücksichtigung des konkreten Waren- und Dienstleistungsbezugs liegt hier das Verständnis als eine bloße, auf Eigenschaften und Merkmale des Anbieters bzw. Erbringers der o. g. Waren bzw. Dienstleistungen bezogene Sachaussage, die potentiell jedem Wettbewerber zugeschrieben werden kann, gleichsam auf der Hand. Hieran ändert das grammatikalisch ebenfalls mögliche Verständnis des Bestandteils „Pioneering“ als Substantiv im Sinn von „Pionierarbeit“, das den Bedeutungsgehalt der Wortfolge sachlich unberührt lässt, ebenso wenig wie die lediglich verstärkende Großschreibung des Pronomens „You“. Der Senat sieht deshalb hier keinen Anlass, von der Bewertung der parallelen Gemeinschaftsmarkenanmeldung durch den EuG in seinem Urteil vom 12. Dezember 2014 – T-601/13 abzuweichen, nachdem auch inländische Verkehrskreise nachhaltig an englischsprachige Werbebotschaften gewöhnt sind (vgl. zum Wortelement „pioneering“ die Verwendungsbeispiele in den Anla-gen 2 - 4 zum Ladungshinweis).

27

Tatsachen, aus denen die Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Wortfolge für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen schlüssig hervorgeht (vgl. § 8 Abs. 3 MarkenG), sind nicht glaubhaft gemacht (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 8 Rdn. 669 ff.). Die eingereichten Verwendungsbeispiele lassen zwar erkennen, dass die Anmelderin die angemeldete Wortfolge in den Jahren 2013 und 2014 in ihrem Internetauftritt und Print-Veröffentlichungen vielfach verwendet. Abgesehen davon, dass diese Unterlagen im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Verwendung überhaupt nur unter der Voraussetzung einer Zeitrangverschiebung nach § 37 Abs. 2 MarkenG relevant wären, lassen sie einen Schluss darauf, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Wortfolge in ausreichendem Umfang als betrieblichen Herkunftshinweis wahrnehmen, jedoch nicht zu. Denn die Unterlagen zeigen ganz überwiegend keine markenmäßige Kennzeichnung im Zusammenhang konkreter Waren und Dienstleistungen, sondern eine Verwendung als unternehmerischer Leitgedanke (vgl. Anlage BF 3, 6 – 11 zur Beschwerdebegründung).

28

Über die Beschwerde konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Anmelderin hat den zunächst gestellten Antrag auf hilfsweise Durchführung einer mündlichen Verhandlung konkludent zurückgenommen, § 69 Nr. 1 MarkenG. Eine Verhandlung ist auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit veranlasst, § 69 Nr. 3 MarkenG.