Entscheidungsdatum: 09.07.2013
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 30 2008 078 762.7
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Juli 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Anmelderin, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, wird zurückgewiesen.
3. Der Antrag der Anmelderin, ihre außergerichtlichen Kosten der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuerlegen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 16. März 2011 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), vertreten durch einen Beamten des gehobenen Dienstes, der für die Dienstleistungen
"Klasse 38: Telekommunikation;
Klasse 41: Ausbildung, Schulung;
Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Rechenzentren, Datenbanken"
am 9. Dezember 2008 angemeldeten Wortmarke Nr. 30 2008 078 762
HKR Rechenzentrum GmbH
die Eintragung mit der Begründung versagt, der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die angemeldete Marke sei erkennbar aus der Abkürzung "HKR", aus dem Begriff "Rechenzentrum" und aus dem bloßen Rechtsformhinweis "GmbH" zusammengesetzt. Beim Bestandteil "HKR" handele es sich in erster Linie um eine bekannte und nachweisbare Abkürzung für "Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen". Unter dieser Bezeichnung verstehe der Verkehr die rechtlichen und verwaltungs- sowie finanztechnischen Vorgaben für die Haushaltsführung und Finanzwirtschaft in öffentlichen Verwaltungen. Ein "Rechenzentrum" sei die "mit großen Rechenanlagen u. a. ausgerüstete zentrale Einrichtung zur Ausführung umfangreicher Berechnungen im Rahmen der Datenverarbeitung" bzw. die "mit Datenverarbeitungsanlagen ausgerüstete oder an ein Datennetz angeschlossene Organisationseinheit zur Verarbeitung umfangreicher Datenmengen, die im kaufmännischen, technischen und wissenschaftlichen Bereich anfallen". Alle beanspruchten Dienstleistungen könnten sich inhaltlich mit dem Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen befassen oder hierfür geeignet und bestimmt sein und von einem Rechenzentrum erbracht werden. Die nicht ungewöhnlich oder sprachregelwidrig gebildete Wortkombination werde in ihrer Gesamtheit mithin dahingehend verstanden, dass die so gekennzeichneten Dienstleistungen von einem beliebigen Rechenzentrum mit der Rechtsform GmbH erbracht würden und zwar auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens.
Gegen den am 22. März 2011 zugestellten Beschluss hat die Anmelderin am 20. April 2011 Beschwerde eingelegt.
Die Anmelderin hält ihre Marke für unterscheidungskräftig. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Buchstabenfolge "HKR" stehe für die Anfangsbuchstaben der Namen der Gesellschafter der Anmelderin "H." und "K." sowie "R" für Rechenzentrum. Die Verwendung der Initialen der Eigentümer spreche für die Unterscheidungskraft der Wortmarke. Das Unternehmen der Anmelderin sei auch nicht im Zusammenhang mit dem Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zu sehen, angesprochen würden in erster Linie Kunden aus der IT-Branche. Der Buchstabenfolge HKR fehle eine klare Erkennbarkeit als Abkürzung in Bezug auf Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, es handele sich nicht um eine allgemein übliche Abkürzung, außerdem komme es auf eine lexikalische Nachweisbarkeit nicht an, entscheidend sei vielmehr, dass die Kombination insgesamt als sprachüblich und beschreibend anzusehen sei. Abschließend beruft sich die Anmelderin auf verschiedene Voreintragungen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. März 2011 aufzuheben,
der Präsidentin des Patentamts die Gerichtskosten aufzuerlegen
und die Präsidentin des Patentamts zu verpflichten, ihr die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1, 2 MarkenG statthafte und zulässig eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Einer Eintragung der angemeldeten Wortfolge "HKR Rechenzentrum GmbH" steht für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass die Marke im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise geeignet sein muss, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit diese Waren und/oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Keine Unterscheidungskraft haben Bezeichnungen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Aber auch anderen Angaben kann die Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen hergestellt wird.
Hiernach fehlt "HKR Rechenzentrum GmbH" für die beanspruchten Dienstleistungen das zur Eintragung notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Die angesprochenen Verkehrskreise, auf deren Wahrnehmung maßgebend abzustellen ist, sind hier sowohl der Fachverkehr in den Bereichen Telekommunikation, Ausbildung, Schulung und EDV, zu denen auch staatliche Institutionen gehören, als auch die allgemeinen Endverbraucher.
Bei Wortmarken, die wie die angemeldete Marke "HKR Rechenzentrum GmbH" aus mehreren Wortbestandteilen kombiniert sind, kommt es auf die Schutzfähigkeit der Marke in ihrer Gesamtheit an. Vorliegend kommt weder einem der drei Wortbestandteile der Marke für sich genommen, noch der Wortkombination in ihrer Gesamtheit die notwendige Unterscheidungskraft zu.
Der Wortbestandteil "GmbH" stellt lediglich eine eingeführte und allgemein verständliche Abkürzung für die Rechtsform "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" dar, die schon deswegen nicht dafür geeignet ist, auf ein ganz bestimmtes Herkunftsunternehmen hinzuweisen. Das Wort "Rechenzentrum" tritt nur als reiner Sachhinweis auf die Einrichtung in Erscheinung, mit der die beanspruchten Dienstleistungen erbracht werden.
Auch die Buchstabenfolge "HKR" verschafft dem Gesamtzeichen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Zutreffend weist die Anmelderin darauf hin, dass an die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von nicht aussprechbaren Buchstabenverbindungen, sei es in Alleinstellung oder - wie hier - innerhalb eines Gesamtzeichens, keinen anderen Anforderungen gestellt werden (vgl. dazu z. B. Ströbele/Hacker MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rn. 160 ff. m. w. N.) und dass es für die Schutzfähigkeit einer Angabe nicht darauf ankommt, ob ein Wortzeichen bereits lexikalisch nachweisbar ist. Buchstabenverbindungen fehlt aber die Unterscheidungskraft, wenn sie gebräuchliche und für den Verkehr verständliche Abkürzungen beschreibender Angaben darstellen (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rn. 377 ff.).
Wie bereits die Markenstelle der Anmelderin im patentamtlichen Verfahren mit mehreren lexikalischen Belegstellen nachgewiesen hat, ist die Buchstabenfolge "HKR" eine gängige Abkürzung für "Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen" und damit eines zentralen Begriffes vornehmlich der staatlichen Finanzwirtschaft. Laut den aktuellen Mitteilungen des Kompetenzzentrums für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes wird "das automatisierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren) als ressortübergreifendes Verfahren für die Bewirtschaftung der gesamten Haushaltsmittel des Bundes, der Sondervermögen sowie der Vorschüsse und Verwahrungen eingesetzt" (s. auf www.kkr.bund.de die Ausführungen unter "HKR-Verfahren und Zahlungsüberwachungsverfahren" im Kapitel "Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln"). "HKR" steht also u. a. für ein System mit bedeutendem bundesweiten Anwendungsbereich. Die aktuelle Verwendung dieser Abkürzung, beispielsweise in den einschlägigen Rechtsvorschriften (z. B. VV des Bundesministerium der Finanzen: Bestimmungen über die Mindestanforderungen für den Einsatz automatisierter Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes - BestMaVB-HKR; Verfahrensrichtlinien für Mittelverteiler und Titelverwalter für das automatisierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes - VerfRiB-MV/TV-HKR, Aufbewahrungsbestimmungen für die Unterlagen für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes - ABestB-HKR; jeweils zitiert nach www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de) lässt sich ohne weiteres feststellen.
Ohne Einfluss auf die Unterscheidungskraft ist, ob dieser Abkürzung auch eine Vielzahl anderer Begriffe aus sachlich verschiedenen Bereichen zugeordnet werden könnte, da bereits eine Bedeutung, die zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen geeignet ist, das Eintragungshindernis bewirkt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 32) - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674 (Nr. 97) - Postkantoor; GRUR 2004, 680 (Nr. 38) - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2010, 503 (Nr. 37) - Patentconsult; BGH GRUR 2006, 760 (Nr. 14) - LOTTO; GRUR 2008, 900 (Nr. 15) - SPA II; GRUR 2010, 825 (Nr. 15) - Marlene-Dietrich-Bildnis II). Die in das Verfahren eingeführten Belege verzeichnen aber ohnehin nur an einer Stelle eine einzige andere Bedeutung: Im Lexikon der Abkürzungen, 1994, wird "HKR" - neben seiner bereits festgestellten Bedeutung - als einzige weitere Bedeutung der Begriff "Haager Kaufrecht" zugeordnet (s. Bl. 27 der patentamtlichen Akte). Diese mögliche Bedeutung ist in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen fernliegend. Außerdem ist die praktische Bedeutung des Haager Kaufrechts nach Inkrafttreten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, UN-Kaufrecht) stark zurückgegangen.
Als Abkürzung für "Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen" mit breitem aktuellen Anwendungsbereich stellt die Buchstabenfolge "HKR" in Bezug auf alle beanspruchten Dienstleistungen eine reine Bestimmungsangabe dar, weil jede dieser Dienstleistungen für den Betrieb des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens oder für die Ausbildung und Schulung darin bestimmt sein kann.
In ihrer Gesamtheit treten die drei Wortbestandteile nicht als Hinweis auf ein konkretes Herkunftsunternehmen der beanspruchten Dienstleistungen in Erscheinung, sondern als der Name einer beliebigen GmbH, wobei der Name die Bedeutung "Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Rechenzentrum" hat, was gleichbedeutend ist mit "Rechenzentrum für Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen". Mit dieser Bedeutung bezeichnet die angemeldete Marke entweder die angebotenen Dienstleistungen selbst - das gilt jedenfalls für die "Rechenzentren" in Klasse 42 - oder sie steht in einem engen beschreibenden Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen, weil alle diese Dienstleistungen in einem Rechenzentrum für Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen oder für ein solches erbracht werden können.
Diesen Feststellungen steht nicht entgegen, dass - nach den Vorstellungen der Anmelderin - die Buchstaben "H" und "K" in "HKR" für die Anfangsbuchstaben der Familiennamen der Gesellschafter der anmeldenden Gesellschaft und der Buchstabe "R" für "Rechenzentrum" stehen sollen. Für die Prüfung der Unterscheidungskraft einer Marke und ihrer Wortbestandteile kommt es allein auf die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise an. Welche Gründe der Verkehr im vorliegenden Fall haben könnte, in der Buchstabenfolge "HKR" an Stelle der Abkürzung für "Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen" die Anfangsbuchstaben der beiden Gesellschafter der Anmelderin und eine Abkürzung für "Rechenzentrum" zu sehen, hat die Anmelderin nicht dargetan, insbesondere hat sie nicht schlüssig dargelegt, dass der angesprochene Verkehr die Namen der Gesellschafter bereits kenne. Auch aus dem mit der angemeldeten Marke identischen Unternehmensnamen der Anmelderin gehen sie nicht hervor.
Es trifft zu, dass es zu den herkömmlichen Praktiken bei der Namensgebung für Unternehmen und Gesellschaften gehört, dafür die Anfangsbuchstaben ihrer Gründer oder ihrer Gesellschafter zu verwenden. Das erlaubt jedoch nicht den Umkehrschluss, dass der Verkehr solche Buchstabenfolgen stets als einen Hinweis auf die Gesellschafter oder den Gründer wahrnimmt, denn die Verwendung kurzer Buchstabenfolgen als Abkürzung für Sachangaben ist ebenfalls sehr verbreitet. Hier legen die Dienstleistungen, für die die Marke bestimmt ist, und der weitere Markenbestandteil "Rechenzentrum" die Lesart von "HKR" als die bekannte Abkürzung für "Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen" nahe. Dagegen ist die von der Anmelderin vertretene Lesart nicht naheliegend, weil eine Bekanntheit der Namen der beiden Gesellschafter der Anmelderin beim angesprochenen Verkehr nicht festgestellt werden konnte. Im Übrigen wird diese von der Anmelderin aufgezeigte Wahrnehmungsvariante dem Verkehr erschwert, da vorliegend die Buchstabenfolge nicht nur aus der gewöhnlichen Zusammenschreibung der beiden Anfangsbuchstaben der Eigennamen besteht, sondern mit einer Abkürzung für eine reine Sachangabe - hier: Rechenzentrum - kombiniert wird. Der Verkehr wird gewöhnlich bei einer Verbindung aus drei Buchstaben nicht auf die zwei Anfangsbuchstaben der Namen der Gesellschafter und eine Sachangabe, die anschließend in der Marke wiederholt wird, schließen.
Schließlich kann sich die Anmelderin nicht darauf berufen, dass sie nur Kunden im Bereich der IT-Branche ansprechen will. Abgesehen davon, dass es für die Frage der Eintragungsfähigkeit allein auf die Registerlage ankommt und nicht auf die individuellen Unternehmensstrategien des Markeninhabers, ist die Entwicklung und Anwendung von Software und EDV-Anlagen für das "Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen" der öffentlichen Verwaltung ein typisches Geschäftsfeld der IT-Branche.
Die Anmelderin kann sich auch nicht mit Erfolg auf vergleichbare Markeneintragungen berufen. Es ist schon nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, dass die von ihr benannten aufgeführten Drittmarken, die ebenfalls Abkürzungen enthalten, einen Begriff abkürzen, der für die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen analog beschreibenden Inhalt hätte. Aus der Schutzgewährung für andere Marken kann die Anmelderin ohnehin keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen nicht zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. EuGH MarkenR 2008, 163, 167, Rn. 39 - Terranus; GRUR 2004, 674, Rn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; BPatG MarkenR 2007, 351, 352 f. - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya).
Der Antrag der Anmelderin, gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, war als unbegründet zurückzuweisen. Die beantragte Anordnung kommt nur ausnahmsweise in Frage, nämlich dann, wenn es unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl. Knoll in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage, § 71 Rdn. 41 mit weit. Nachw.). Zu solchen Billigkeitsgründen hat die Anmelderin nichts vorgetragen, sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Der Antrag der Anmelderin, ihre außergerichtlichen Kosten der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuerlegen, war als unzulässig zurückzuweisen; denn gem. § 71 Abs. 2 MarkenG können der Präsidentin des Patentamts nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie nach ihrem Beitritt in dem Verfahren Anträge gestellt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor.