Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 02.07.2013


BPatG 02.07.2013 - 24 W (pat) 521/12

Markenbeschwerdeverfahren – "Advanced Information Research" – Freihaltungsbedürfnis


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
24. Senat
Entscheidungsdatum:
02.07.2013
Aktenzeichen:
24 W (pat) 521/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 063 082.8

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Juli 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 12. März 2012 hat die Markenstelle für Klasse 42 die Markenanmeldung 30 2011 063 082.8

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Advanced Information Research

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nach Beanstandung teilweise, nämlich für die Dienstleistungen

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„Klasse 38: Telekommunikation, Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren

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Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten“

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durch einen Beamten des gehobenen Dienstes zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, insoweit stelle das Zeichen eine beschreibende Angabe nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG dar, der zudem jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Die Marke bedeute als Wortfolge „angewandte Forschung über Informationen“. Damit bezeichne sie Zweck und Bestimmung des „Betriebs von Chatlines und Foren“. Weiter sei die Marke eine glatte Beschreibung „wissenschaftlicher Forschungsarbeiten“. Der Anmelder bestätige dies, wenn er ausführe, die Marke beschreibe eine Forschungsdienstleistung, denn dadurch beschreibe sie die Bestimmung und Art der angebotenen Dienste. Zur Beschreibung geeignete Angaben seien jedem zur freien Verwendung zu erhalten. Für die Fachkreise der Forschung, der modernen Telekommunikation, der Computertechnologie und der Unterhaltungselektronik sei die Angabe leicht als reine sachliche Bezeichnung erkennbar. Gerade im Handel seien Worte der Welthandelssprache Englisch gebräuchlich und verständlich.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Er wendet ein, der Begriff „Advanced Information Research“ bedeute „vorgerückte Informationsforschung“ bzw. „Vorausinformationsforschung“. Dabei gehe es nicht um eine allgemeine Forschungsdienstleistung, sondern um ein gezieltes Forschungsprojekt, bei dem es sich um die Erforschung von möglichen Zukunftsereignissen handelte. Er moniert, das Deutsche Patent- und Markenamt habe den angemeldeten Begriff nicht in seiner Gesamtheit, sondern nur als Summe seiner Einzelbegriffe betrachtet und verweist auf seiner Ansicht nach einschlägige Voreintragungen.

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Der Anmelder beantragt sinngemäß,

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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. März 2012 aufzuheben.

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Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. Auf einen ihm am 1. März 2013 zugestellten Hinweis des Senats auf Zweifel an den Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels hat der Anmelder binnen gesetzter Frist keine Stellungnahme zur Akte gereicht.

II.

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Die gem. §§ 66 Abs. 1, 2, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Für die von der Zurückweisung durch die Markenstelle umfassten Dienstleistungen der Klasse 38 und 42 ist der Begriff „Advanced Information Research“ freihaltebedürftig, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, so dass die Markenstelle die Anmeldung zutreffend gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen hat.

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Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können.

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Bei der Auslegung der absoluten Eintragungshindernisse ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 3 Abs. 1 der MarkenRL (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union 2008/95/EG) das Allgemeininteresse, welches der Regelung zugrunde liegt, zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2008, 608, Rn. 66 - EUROHYPO m. w. N.). Die auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der MarkenRL zurückzuführende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, sämtliche Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, frei zu halten (EuGH GRUR 2008, 503, Rn. 22, 23 - ADIDAS II). Es gibt nämlich - insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit eines unverfälschten Wettbewerbs - Erwägungen des Allgemeininteresses, die es ratsam erscheinen lassen, dass bestimmte Zeichen von allen Wettbewerbern frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146, Rn. 31 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Rn. 54, 56 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, Rn. 35, 36 - BIOMILD; vgl. auch Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rn. 265 m. w. N.).

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Bei der Prüfung von Eintragungshindernissen ist auf die Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrs abzustellen. Dieser umfasst alle Kreise, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Waren Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 65 - Henkel), hier also sowohl die Fachverkehrskreise für die Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 und wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen der Klasse 42, als auch die allgemeinen, durchschnittlich aufmerksamen Endverbraucher.

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Die Wortzusammensetzung „Advanced Information Research“ ist sprachüblich gebildet und kann von Fachleuten der Telekommunikationsbranche und von Angehörigen des Wissenschaftsbetriebs ohne weiteres übersetzt werden. Deren Verständnisfähigkeit kann für die Frage der Schutzfähigkeit einer Bezeichnung allein von ausschlaggebender Bedeutung sein (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 - Matratzen Concord/Hukla). Das Wort „advanced“ bedeutet „fortschrittlich“ bzw. „auf der Höhe der Entwicklung, des Kenntnisstands bzw. des Fortschritts“ (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch 1999, S. 39, so auch HABM R0470/00-3 - ADVANCED MATRIX TECHNOLOGY; BPatG 33 W (pat) 277/02, Entsch. v. 4. Februar 2003 - Advanced UV Light). Es ist mit den Begriffen „information“ i. S. v. „Informations“- und „research“ i. S. v. „Forschung“ verbunden (vgl. PONS Großwörterbuch, Englisch - Deutsch Deutsch - Englisch, 2008, S. 491, 818). Die angemeldete Marke hat daher u. a. die Bedeutung „hochentwickelte/moderne Informationsforschung“.

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Mit dieser Bedeutung kann die angemeldete Wortkombination in ihrer Gesamtheit eine Bestimmungsangabe der in Klasse 38 beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen „Telekommunikation, Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren“ darstellen. Die in Klasse 42 beanspruchten Forschungsdienstleistungen „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten“ vermag „Advanced Information Research“ glatt zu beschreiben.

17

Die drei Bestandteile dieser Wortkombination werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über ihre bloße Kombination hinausgehenden Begriff (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, Rn. 37 - BIOMILD; Ströbele, Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl. 2011, Rn. 142 zu § 8 m. w. N.).

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Für eine Schutzversagung reicht es bereits aus, dass ein Wortzeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 (Rdn. 21) - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 (Rdn. 32) - Doublemint, MarkenR 2004, 99, 109 (Rdn. 97) - Postkantoor; MarkenR 2004, 111, 115 (Rdn. 38) - Biomild). Es kommt für die Frage der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens somit nicht darauf an, ob der Anmelder der beanspruchten Wortkombination einen weiteren Sinn zumisst oder ob sich die konkrete Wortkombination bereits lexikalisch oder als Ergebnis einer Recherche in Suchmaschinen im Internet nachweisen lässt.

19

Der beschreibende Begriff ist daher im Interesse von Mitbewerbern der Anmelderin freihaltebedürftig und gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

20

Aus der Schutzgewährung für andere Marken kann die Anmelderin keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. EuGH MarkenR 2008, 163, 167 [Rz. 39] - Terranus; GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; BPatG MarkenR 2007, 351, 352 f. - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya; GRUR 2010, 423 amazing discoveries; GRUR 2010, 425 - Volksflat).

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Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.