Entscheidungsdatum: 29.02.2016
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2013 019 954.5
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Februar 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Schmid und der Richterin am Landgericht Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
I.
Die Bezeichnung
TrackLED
ist am 1. März 2013 als Wortmarke für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden:
Klasse 11:
Beleuchtungsgeräte und -anlagen, insbesondere elektrische Lampen und Leuchten; Beleuchtungsgeräte auf Basis von Leichtdioden (LED), auch organischer, LED-Lampen und LED-Leuchten und deren Teile, Beleuchtungsanlagen und deren Teile, auch auf LED-Basis; vorgenannte Waren auch zu Beleuchtungssystemen zusammengestellt.
Die Markenstelle für Klasse 11 des DPMA hat die Anmeldung durch Beschluss vom 24. September 2013 und die hiergegen gerichtete Erinnerung der Anmelderin durch weiteren Beschluss vom 15. Oktober 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung des Erinnerungsbeschlusses hat sie ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung erschöpfe sich in einer Aneinanderreihung des englischsprachigen Substantivs „Track“ im Sinn von „Schiene, Schienensystem“ und der für „Leuchtdiode“ stehenden Kurzform „LED“. Die Wortkombination zeige danach in Bezug auf die angemeldeten Beleuchtungswaren an, dass diese Leuchtdioden und Schienensysteme verwendeten. Auch die Schreibweise des Worts, die einer werbeüblichen Wiedergabe entspreche, räume das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht aus. Zudem werde die angemeldete Bezeichnung von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden, so dass sie auch jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entbehre.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren hat sie das Verzeichnis der mit der Anmeldung beanspruchten Waren auf die Waren „Wandeinbauleuchten für Gebäudewände“ beschränkt. Derartige Produkte seien nicht für die Aufnahme in ein Schienensystem bestimmt, sondern unmittelbar in die Wand einzubringen, so dass dem Wortbestandteil „Track“ insofern kein beschreibender Bedeutungsgehalt zukomme.
Auf den gerichtlichen Hinweis vom 29. Januar 2016, in welchem der Senat die Anmelderin auf bestehende Bedenken hinsichtlich der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke in Bezug auf die noch beanspruchten Waren aufmerksam gemacht hat, hat die Anmelderin an ihrer Auffassung festgehalten und ausgeführt, dass der Wortbestandteil „LED“ nicht mit „LED-Leuchte“ gleichzusetzen sei und eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung nicht belegt sei.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 11 des DPMA vom 24. September 2013 und vom 15. Oktober 2014 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „TrackLED“ stehen auch in Bezug auf die streitgegenständlichen Waren in der nunmehr beanspruchten Fassung des Warenverzeichnisses die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen, so dass die Zurückweisung der Markenanmeldung durch die Markenstelle insoweit Bestand hat (vgl. § 37 Abs. 1 MarkenG).
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Zeichen nicht als Marke eingetragen werden, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c) Markenrichtlinie übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 25, 30 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rn. 31 f. - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Rn. 97 - Postkantor).
Die angemeldete Bezeichnung „TrackLED“ kann in naheliegender Weise „LED-Leuchtmittel“ anzeigen, die zur Aufnahme in eine Schiene, insbesondere in eine Stromschiene bestimmt sind. Nach der Branchenübung wird der Wortbestandteil „LED“ (Leuchtdiode), der nach dem Aufbau der Wortkombination und aufgrund seiner hervorgehobenen Großschreibung den Wortkern der Bezeichnung bildet, in Bezug auf Leuchten verallgemeinernd im Sinn eines Leuchtmittels verwendet, das Leuchtdioden einsetzt (vgl. u. a. erste Anlage zum Beschluss der Markenstelle vom 24. September 2013, Bl. 21 Amtsakte, „Più alto track LED“, „Coimbra Track LED“; Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 29. Januar 2016, u. a. „Sally LED“, „Matrix LED“). Der ursprünglich englischsprachige Wortbestandteil „Track“, der im inländischen Branchengebrauch eine zur Aufnahme von Leuchten bestimmte „Schiene“ bezeichnet (vgl. zur Verwendung des Begriffs „Track“ die Anlagen zum Beschluss der Markenstelle vom 24. September 2013 und die Anlagen 2 - 4 zum Beschluss vom 15. Oktober 2014), dient in Bezug auf die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit der näheren Bestimmung des „LED-Leuchtmittels“ im Hinblick auf die Art seiner Anbringung. Dabei entspricht die angemeldete Bezeichnung verkehrsüblichen Wortbildungen, in denen der Bestandteil „Track“ nach inländischen Sprachregeln als Anfangsbestandteil einer Wortkombinationen eingesetzt wird, vgl. etwa den Ausdruck „Trackleuchte“ (vgl. Anlagen 1, 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 29. Januar 2016). Die angemeldete Bezeichnung in der Gesamtheit geht damit weder sprachlich noch inhaltlich über die Summe seiner Bestandteile hinaus (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, Rn. 39, 43 - Biomild).
Die Großschreibung der Buchstaben des Wortbestandteils „LED“ hebt die Eignung der Bezeichnung als beschreibende Angabe nicht auf. Diese Schreibweise, die die Zusammensetzung des Markenworts aus den Bestandteilen "Track“ und „LED“ betont und dabei das Element „LED“ als Kernbegriff heraushebt, entspricht nämlich einer werbesprachlich üblichen Wiedergabe, deren freie Nutzung Mitbewerbern unbenommen bleiben muss.
Ob die angemeldete Bezeichnung bereits zum Zeitpunkt der Markenanmeldung als Sachangabe verwendet worden ist, wofür Anhaltspunkte bestehen (s. Anlage zum Beschluss der Markenstelle vom 24. September 2013, Bl. 21 der Amtsakte, „Coimbra Suspended Track Led“, „Più alto track LED“), kann dahin gestellt bleiben, da das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wie ausgeführt, dann gegeben ist, wenn eine bloße Eignung des angemeldeten Zeichens als beschreibende Angabe festzustellen ist.
Die angemeldete Bezeichnung kann damit als Hinweis auf die Art des Leuchtmittels, ergänzt durch eine Aussage zur Art ihrer Anbringung, die Beschaffenheit der noch in Rede stehenden Waren „Wandeinbauleuchten für Gebäudewände“ angeben. Eine „LED“, die in ein Schienensystem eingesetzt werden kann, kann nämlich in die Kategorie von „Wandeinbauleuchte für Gebäudewände“ fallen. Der Begriff „Einbauleuchte“ ist in Abgrenzung zum Ausdruck „Anbauleuchte“ zu verstehen und gibt damit lediglich an, dass ein Leuchtmittel im Wandinneren angebracht werden kann. Davon umfasst ist auch die Anbringung an im Wandinneren integrierten sog. „Einbaustromschienen“ (vgl. Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 29. Januar 2016). Dementsprechend werden Leuchtmittel, die auf einer Schiene angebracht werden, vielfach als „Einbauleuchten“ bezeichnet (vgl. Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 29. Januar 2016).
Nachdem die angemeldete Bezeichnung über eine warenbeschreibende Bedeutung verfügt, wird das angesprochene Publikum die angemeldete Marke auch nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich als Angabe über die Beschaffenheit der Ware wahrnehmen, so dass das angemeldete Zeichen zudem auch jeglicher Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entbehrt.
Über die Beschwerde konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war weder beantragt, vgl. § 69 Nr. 1 MarkenG, noch aus Gründen der Sachdienlichkeit veranlasst, vgl. § 69 Nr. 3 MarkenG.