Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 14.04.2016


BPatG 14.04.2016 - 24 W (pat) 16/15

Markenbeschwerdeverfahren – "programics. (Wort-Bild-Marke)" – Einreichung eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses für alle denkbaren Waren und Dienstleistungen – fehlende Bestimmtheit – Einreichung eines bestimmten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nach Beschwerdeeinlegung – Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle – Zurückverweisung an das DPMA zur Entscheidung


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
24. Senat
Entscheidungsdatum:
14.04.2016
Aktenzeichen:
24 W (pat) 16/15
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 008 481.0

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. April 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie des Richters Schmid und der Richterin am Landgericht Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

I. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. Oktober 2014 und 12. Februar 2015 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Am 9. Dezember 2013 wurde das nachfolgend abgebildete Zeichen

Abbildung

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2

als Wort-/Bildmarke zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet, und zwar für „alle denkbaren Waren“ bzw. „alle denkbaren Dienstleistungen“ der Klassen 01 bis 45, jeweils mit der Anmerkung „Nach § 33 I i. V. m § 32 II Nr. 3 MarkenG sind mit dieser Formulierung die Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags gem. BPatG 33 W (pat) 94/02 vom 8. Juli 2003 erfüllt.“.

3

Die Gebührenzahlung erfolgte seitens der Anmelderin ausdrücklich beschränkt für die Klassen 09, 35, 42. Die Markenstelle ging daher unter Zugrundelegung der o. g. Formulierung der Anmeldung und der Gebührenzahlung davon aus, dass mit der Anmeldung die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen beansprucht werden:

4

Klasse 09: alle denkbaren Waren der Klasse 09 (Anmerkung: Nach § 33 I i. V. m. § 32 II Nr. 3 MarkenG sind mit dieser Formulierung die Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags gem. BPatG 33 W (pat) 94/02 vom 8. Juli 2003 erfüllt.)

5

Klasse 35: alle denkbaren Dienstleistungen der Klasse 35 (Anmerkung: Nach § 33 I i. V. m. § 32 II Nr. 3 MarkenG sind mit dieser Formulierung die Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags gem. BPatG 33 W (pat) 94/02 vom 8. Juli 2003 erfüllt.)

6

Klasse 42: alle denkbaren Dienstleistungen der Klasse 42 (Anmerkung: Nach § 33 I i. V. m. § 32 II Nr. 3 MarkenG sind mit dieser Formulierung die Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags gem. BPatG 33 W (pat) 94/02 vom 8. Juli 2003 erfüllt.)

7

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach formeller Beanstandung gemäß Bescheid vom 3. Juni 2014 die Anmeldung mit Erstbeschluss vom 6. Oktober 2014 unter Hinweis auf den vorgenannten Beanstandungsbescheid zurückgewiesen, da die Anmelderin innerhalb der gesetzten Frist im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht trotz Fristverlängerung bis zum Beschluss nicht die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke geschützt werden soll, konkret benannt habe. Die Anmeldung genüge nicht den Erfordernissen der gesetzlichen Vorgaben in § 32 Abs. 3 MarkenG i. V. m. § 20 Abs. 3 MarkenV, nach denen die Waren und Dienstleistungen nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung konkret anzugeben seien, und sei daher gem. § 36 Abs. 4 MarkenG zurückzuweisen.

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Die Erinnerung der Markeninhaberin hat die Markenstelle mit weiterem Beschluss vom 12. Februar 2015 ebenso wie die mit Einlegung der Erinnerung gestellten Anträge der Anmelderin auf Durchführung einer Anhörung und auf Rückzahlung der Erinnerungsgebühr zurückgewiesen.

9

Die Erinnerungsprüferin führt zur Begründung aus, die Zurückweisung der Anmeldung sei zu Recht erfolgt, da die Anmeldung die formellen Anforderungen nicht erfülle. Die Formulierung „alle denkbaren Dienstleistungen der Klasse (…)“ begegne mit Blick auf den Grundsatz der Registerklarheit grundlegenden Bedenken. Ein solches „Globalverzeichnis“ stelle nicht klar, welche Waren und Dienstleistungen im Einzelnen gegenwärtig oder zukünftig vom Schutz der Marke umfasst würden.

10

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, die sie mit Schriftsatz vom 17. April 2015 „mittels des beigefügten Formulierungsvorschlags für ein Verzeichnis der Waren in Klasse 09 und der Dienstleistungen in den Klassen 35 und 42 begründet“ hat. Auf gerichtlichen Hinweis hat sie mit weiterem Schreiben vom 11. Februar 2016 erklärt, dass dieses Verzeichnis an die Stelle des ursprünglichen Verzeichnisses treten und damit alleiniger Gegenstand des Verfahrens sein soll.

11

Das zuletzt eingereichte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis lautet wie folgt:

12

Klasse 09: Analysegeräte, nicht für medizinische Zwecke; Anschlussteile für elektrische Leitungen; Anschlussteile, elektrische; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Bilddateien zum Herunterladen; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; CD-Player; chemische Apparate und Instrumente; Chips [integrierte Schaltkreise]; Codierer [Datenverarbeitung]; codierte Identifikationsarmbänder, magnetisch; codierte Magnetkarten; codierte Service- und Identifikationskarten; Compact-Disks [ROM, Festspeicher]; Compact-Disks [Ton, Bild]; Computer; Computerbetriebsprogramme [gespeichert]; Computerbildschirme; Computerhardware; Computerperipheriegeräte; Computerprogramme [gespeichert];  Computerprogramme [herunterladbar]; Computersoftware; Computersoftware [gespeichert]; Computerspielsoftware; Computertastaturen; Datenverarbeitungsgeräte; Detektoren; Diagnoseapparate, nicht für medizinische Zwecke; Digital Signale; digitale Fotorahmen; digitaler Bilderrahmen; Disketten; Diskettenlaufwerke [für Computer]; Drucker für Computer; DVD-Spieler, DVD-Player; E-Book-Reader; elektrische Adapter; elektrische Anlagen für die Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge; elektrische Sensoren; elektronische Publikationen [herunterladbar]; elektronische Stifte [für Bildschirmgeräte]; elektronische Terminkalender; Faxgeräte; Fernsehapparate; Fernsprechapparate; Feuerlöschgeräte; Fotokopiergeräte [fotografische, elektrostatische, thermische]; Freisprecheinrichtung für Telefone; gedruckte Leiterplatten; gedruckte Schaltungen; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; GPS-Geräte; Halbleiter; Handgelenkauflagen zur Verwendung mit Computern; Hardware für die Datenverarbeitung; herunterladbare Bilddateien; Identifikationskarten, magnetische; Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; Karten mit integrierten Schaltkreisen [Smartcards]; Klarschriftleser [Datenverarbeitung]; Klingeltöne zum Herunterladen für Mobiltelefone; Kontrollapparate, elektrisch; Kopfhörer; Koppler [Datenverarbeitung]; Ladegeräte für Akkumulatoren; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Laptophüllen; Laptops; Laptoptaschen; Laser, nicht für medizinische Zwecke; Lautsprecher; Lautsprecherboxen; Leiter [elektrische]; Lesegeräte [Datenverarbeitungsgeräte]; Leuchtdioden [LEDs], Licht-Zeiger [Laser-pointer]; Lineale [Messinstrumente]; Logs; Magnetaufzeichnungsträger; Magnetbänder; Magnetbandgeräte [Datenverarbeitung]; Magnetdatenträger; Magnetplatten; Maße; Maßstäbe; Material für elektrische Leitungen [Drähte, Kabel]; Materialprüfinstrumente und -maschinen; mathematische Instrumente; Mäuse [Computerzubehör]; Mauspads [Mausmatten]; Mechaniken  für geldbetätigte Apparate; Messgeräte; Messgeräte, elektrisch; Messinstrumente; Mikrofone; Mikroprozessoren; Mobiltelefone; Modems; Monitore [Computerhardware]; Monitore [Computerprogramme]; Musikdateien zum Herunterladen; Navigationsgeräte für Fahrzeuge [Bordcomputer]; Navigationsinstrumente; Notebooks (Computer); optische Apparate und Instrumente; optische Datenträger; optische Faserkabel; optische Fasern [Lichtleitfäden]; optische Platten [Datenverarbeitung]; Personenrufgeräte [Pager]; physikalische Apparate und Instrumente; Platten für elektrische Akkumulatoren; Plattenspieler; Plattenwechsler [Datenverarbeitung]; Plotter; Präzisionsmessgeräte; Projektionsgeräte; Radargeräte; radiologische Apparate für gewerbliche Zwecke; Radios; Radios für Fahrzeuge; Rechenmaschinen; Registrierkassen; Relais, elektrisch; Riemen für Mobiltelefone; Satellitennavigationsgeräte; Scanner [Datenverarbeitungsgeräte]; Schallplatten; Schalter; Schalter [Stromunterbrecher]; Schaltgeräte, elektrisch; Schaltkreise, integrierte; Schilder [mechanisch]; Schlüsselkarten, codiert; schnurlose Telefone; Sender für elektronische Signale; Sender [Fernmeldewesen]; Sender [Telekommunikation]; Sicherungsetiketten, elektronische für Waren; Signalanlagen, leuchtend oder mechanisch; Siliziumscheiben für integrierte Schaltkreise; Smartphones; Software-Anwendungen für Computer [herunterladbar]; Sonden für wissenschaftliche Zwecke; Spannungsmesser; Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; Speicherkarten für Videospielautomaten; Strichcodeleser; Tablet-Computer; Taschen für Mobiltelefone; Taschenrechner; Taschenübersetzer, elektronische; Telefonapparate; Telefondrähte; Telefonhörer; telefonische Übertragungsapparate; Telegrafendrähte; Telegrafiegeräte; Teleprompter; Ton-, Bildempfangsgeräte; Tonaufzeichnungsfilme; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonbandgeräte; Tonerpatronen [leer] für Drucker und Fotokopierer; Tonmessgeräte; Tonträger; Tonübertragungsgeräte; Tonverstärker; Tonwiedergabegeräte; tragbare Abspielgeräte; tragbare Sprechfunkgeräte; tragbare Stereogeräte; Transistoren [elektronische]; Transponder; Überwachungsapparate, elektrisch; Unterrichtsapparate; Unterrichtsapparate [audiovisuell]; USB-Sticks; Vakuumröhren [drahtlose Telegrafie und Telefonie]; Verbindungsteile [Elektrizität]; Vermessungsapparate und -instrumente; Videobänder; Videobildschirme; Videokameras; Videokassetten; Videorecorder; Videospielkassetten; Wägeapparate und -instrumente; Wägemaschinen; wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Zähler; Zählwerke; Zeichentrickfilme; Zeitaufzeichnungsgeräte; Zeitschaltuhren, nicht für Uhrwerke; Zentraleinheiten [für die Datenverarbeitung].

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Klasse 35: Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Aktualisierung von Werbematerial; Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Buchführung; Buchprüfung; Büroarbeiten; Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen des Groß- oder Einzelhandels, insbesondere über das Internet oder mittels Online- oder Katalogversandhandel oder mittels Teleshopping-Sendungen, in  den Bereichen Computer, Computerbetriebsprogramme [gespeichert], Computerhardware, Computerperipheriegeräte, Computerprogramme [gespeichert], Computerprogramme [herunterladbar], Computersoftware [gespeichert], Datenverarbeitungsgeräte, Elektrowaren, Elektronikwaren, Tonträger, Datenträger, Büroartikel, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Durchführung von Transkriptionen; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellung von Statistiken; Erstellung von Geschäftsgutachten; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Geschäftsführung; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Fernsehwerbung; heliografische Vervielfältigungsarbeiten; Herausgabe von Werbetexten; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Layoutgestaltung für Werbezwecke; Mannequindienste für verkaufsfördernde Zwecke oder für Werbezwecke; Marketing [Absatzforschung]; Marktforschung; Meinungsforschung; Nachforschung in Computerdateien [für Dritte]; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Online-Werbung in einem Computernetzwerk: Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Modeschauen für verkaufsfördernde Zwecke oder für Werbezwecke; Organisation von Ausstellungen und Messen für Werbezwecke oder für wirtschaftliche Zwecke; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; organisatorische Beratung; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Plakatanschlagwerbung; Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht; Planung von Werbemaßnahmen; Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung; Präsentation von Firmen im Internet und in anderen Medien; Präsentation von Waren oder von Dienstleistungen in Kommunikationsmedien, insbesondere für den Einzelhandel; Preisvergleichsdienste; Produktion von Werbefilmen; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Publikation von Versandhauskatalogen; Rundfunkwerbung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Schaufensterdekoration; Schreibdienste [Textverarbeitung]; Schreibmaschinenarbeiten; Sekretariatsdienstleistungen; Sponsorensuche; Sponsoring in Form von Werbung; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Unternehmensberatung; Unternehmensverwaltung; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen Zwecken oder zu Werbezwecken; Verbraucherberatung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Vermietung von Verkaufsautomaten; Vermietung von Verkaufsständen; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikationsmedien; Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte; Versandwerbung; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Drucksachen, Flugblätter, Prospekte, Warenproben]; Verteilung von Werbemitteln; Vervielfältigung von Dokumenten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Werbung im Internet für Dritte; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken.

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Klasse 42:  Aktualisieren von Computersoftware; Aktualisierung (Update) von Software; Aktualisierung von Internetseiten; Benutzer- und Rechteverwaltung in Computernetzwerken; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und von Internetseiten; Beratung für Telekommunikationstechnik; Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet; Computerberatungsdienste; Computerhardwareberatung; Computersoftwareberatung; Computersystemanalysen; Design und Erstellung von Homepages und von Internetseiten; Design von Computersoftware; Design von Computersystemen; Dienstleistungen eines EDV- Programmierers; Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Dienstleistungen eines Grafikers; Dienstleistungen eines Industriedesigners; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Dienstleistungen eines Innenarchitekten; Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners; Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren; digitale Bildbearbeitung (Grafikerdienstleistungen); Durchführung von technischen Tests; Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen; Editieren, Formatieren und Übertragen von Daten auf CD-Rohlinge oder auf DVD-Rohlinge oder auf Blu-ray Disc-Rohlinge (Premastering); EDV- Beratung; Einrichtungsberatung; elektronische Datensicherung; elektronische Datenspeicherung; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und von Computersoftware; Erstellung von Computeranimationen; Erstellung von technischen Gutachten; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Installation und Wartung von Software, auch für Internetzugänge; Installieren von Computerprogrammen; Konfiguration von Computernetzwerken durch Software; Konstruktionsplanung; Konvertieren von Computerprogrammen und von Daten [ausgenommen physische Veränderung]; Konvertieren von Daten oder von Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Kopieren von Computerprogrammen; Nachforschungen und Recherchen in Datenbanken und im Internet; Recherche- und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte für Dritte; Serveradministration; Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen; sozialwissenschaftliche Beratung; Styling [industrielles Design]; technische Beratung; technische Projektplanungen; technisches Projektmanagement im EDV- Bereich; Überprüfung von digitalen Signaturen; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (Hosting); Vermietung von Computerdruckern; Vermietung von Computern; Vermietung von Computersoftware; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Webservern; Wartung von Computersoftware; Wiederherstellung von Computerdaten; wissenschaftliche Forschung; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Zertifizierungen; Zurverfügungstellung oder Vermietung von elektronischen Speicherplätzen (Webspace) im Internet.

15

Auf weiteren Hinweis des Senats hat die Anmelderin erklärt, in der Hauptsache zu beantragen, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. Oktober 2014 und 12. Februar 2015 aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Zugleich hat sie erklärt, dass sie den Antrag auf Rückzahlung der Erinnerungsgebühr zurücknimmt. Ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat sie aufrechterhalten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

17

Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse im anhängigen Umfang und  zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt gem. § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG, da das Amt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat.

18

1. Die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle sind nach Vorlage des von der Anmelderin mit Schriftsatz vom 11. Februar 2016 erstmals in der Beschwerdeinstanz eingereichten und danach nunmehr allein maßgebenden Verzeichnisses der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, weil die Markenstelle in der Sache, d. h. über die Anmeldung für die nunmehr im Einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen, noch nicht entschieden hat (§ 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG).

19

Ob eine Zurückverweisung nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG erfolgt, liegt im Ermessen des Senats, wobei zwischen Aspekten der Verfahrensökonomie, insbesondere einer nicht nur im Interesse der Verfahrensbeteiligten sondern auch der Allgemeinheit liegenden zügigen Sachentscheidung, und dem Interesse der Anmelderin an der Vermeidung eines Instanzverlustes abzuwägen ist (vgl. dazu auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 70, Rn. 4 – 6 m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass mit dem nunmehr eingereichten Verzeichnis der beanspruchten Waren und Dienstleistungen diese erstmals so klar und eindeutig angegeben worden sind, dass sowohl die zuständigen Behörden als auch die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sind, auf dieser Grundlage den von der Anmelderin begehrten Schutzumfang bestimmen können (siehe dazu auch unten Ziff. 2.). Dies ist wiederum Voraussetzung dafür, dass die vorliegende Anmeldung auf das Vorliegen von Schutzhindernissen insbesondere des § 8 Abs. 2 MarkenG überhaupt überprüft werden kann. Ferner hat die Anmelderin selber im patentamtlichen Verfahren mehrfach um Verlängerung von Fristen nachgesucht und erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach gerichtlichem Hinweis ein hinreichend klares Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingereicht und somit ihrerseits bislang nicht wesentlich zu einer Beschleunigung des Verfahrens beigetragen. Letztlich hat die Anmelderin die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse ohne Sachentscheidung des Senats auch selbst beantragt. Auch wenn das Verfahren vor der Markenstelle keine Mängel aufweist (siehe dazu auch unten Ziff. 2.) und eine Zurückverweisung gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG vorliegend nicht in Betracht kommt, erscheint in Abwägung der vorgenannten Umstände eine Zurückverweisung der Sache an die Markenstelle zur weiteren Prüfung und Entscheidung nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG angemessen.

20

2. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG ist nicht veranlasst.

21

Während die Frage der Rückzahlung der Erinnerungsgebühr nach § 64 Abs. 5 MarkenG nach Rücknahme des entsprechenden Antrags durch die Anmelderin nicht mehr beschwerdegegenständlich ist, ist auch ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrags von Amts wegen zu prüfen, ob eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr angezeigt ist (§ 71 Abs. 3 MarkenG). Dies ist im vorliegenden Fall allerdings zu verneinen, da insoweit keine Billigkeitsgründe gegeben sind.

22

Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass die Anmeldung nicht den Voraussetzungen der §§ 32 Abs. 3, 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 20 Abs. 1 MarkenV entsprach und diese Mängel im Verfahren vor der Markenstelle auch nicht beseitigt worden sind, so dass – ausgehend von der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Beschlüsse maßgeblichen Sachlage – die Zurückweisung der Anmeldung nach § 36 Abs. 4 MarkenG nicht zu beanstanden war. Das Verzeichnis der mit einer Markenanmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen muss nicht nur eine eindeutige Klassifizierung ermöglichen, sondern vor allem die beanspruchten Waren und Dienstleistungen so hinreichend klar bestimmen, dass der Schutzumfang der Marke auch im Registerverfahren sowohl für die zuständigen Behörden als auch für die Wirtschaftsteilnehmer auf dieser Grundlage schnell, umfassend und unmissverständlich feststellbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Oktober 2011, C-307/10, Tz. 47 – 49 – IP Translator, verfügbar über PAVIS PROMA; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 32 Rn. 105).

23

Diesen Erfordernissen wird eine Anmeldung nicht gerecht, mit der die  Eintragung eines Zeichens für „alle denkbaren Waren“ bzw. „alle denkbaren Dienstleistungen“ mit Benennung lediglich einzelner Waren- und Dienstleistungsklassen beantragt wird. Denn im Falle der Eintragung einer Marke für sämtliche denkbaren Waren bzw. Dienstleistungen einer oder mehrerer Klassen würden die erfassten Waren und Dienstleistungen nicht klar und eindeutig mit der erforderlichen Rechtssicherheit aus dem Markenregister hervorgehen. Vor dem Hintergrund möglicher Änderungen der Nizzaer Klassifikation könnte der Schutzumfang eines Zeichens nicht mehr anhand des Registers festgestellt werden, vielmehr wäre er bei der Markenrecherche nur noch unter Zuhilfenahme externer Datenbanken zum jeweils einschlägigen Inhalt der Nizza-Klassifikation ermittelbar (vgl. BPatG, Beschl. vom 8. Januar 2013, 24 W (pat) 504/12, verfügbar über PAVIS PROMA). Dieser Beurteilung steht auch die von der Anmelderin zitierte Entscheidung des 33. Senats des Bundespatentgerichts 33 W (pat) 94/02 nicht entgegen. Der 33. Senat hat in seinem Beschluss zwischen den für die Zuerkennung des Anmeldetages gem. §§ 33 Abs. 1, 36 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 MarkenG an eine Anmeldung zu stellenden Anforderungen einerseits und der Frage, ob ein „Globalverzeichnis“ - wie im dortigen Verfahren angemeldet - auch als endgültiges, der Eintragung zugrunde liegendes Verzeichnis zu akzeptieren sei, andererseits differenziert. Lediglich für die Zuerkennung des Anmeldetages hat der 33. Senat in seiner damaligen Entscheidung die Angabe bloßer Klassenziffern als ausreichend angesehen. Dies steht jedoch aus den oben genannten Gründen einer Zurückweisung der Anmeldung gem. § 36 Abs. 4 MarkenG im Falle eines nicht ausreichend klaren Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen nicht entgegen. Vielmehr erfolgte die Zurückweisung zu Recht, da die Anmelderin ein hinreichend bestimmtes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstmals im Beschwerdeverfahren eingereicht hat.

24

Auch soweit die Markenstelle den Antrag auf Durchführung einer Anhörung zurückgewiesen hat, sind die angefochtenen Beschlüsse nicht zu beanstanden, da ausgehend von der o. g. Sachlage nicht erkennbar ist, dass die Markenstelle die Frage der fehlenden Sachdienlichkeit einer Anordnung verkannt hat (§ 60 Abs. 2 Satz 1 und 2 MarkenG).

25

Nach alledem sind Billigkeitsgründe, die die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr als geboten erscheinen lassen könnten, nicht gegeben.

26

3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Die Anmelderin dringt mit ihrem durch den zuletzt eingereichten Hauptantrag bestimmten Rechtsschutzersuchen durch, so dass eine mündliche Verhandlung gem. § 69 Nr. 1 MarkenG nicht mehr erforderlich war. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht nach § 69 Nr. 3 MarkenG geboten.