Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 22.09.2011


BPatG 22.09.2011 - 24 W (pat) 16/11

Markenbeschwerdeverfahren – "Wirkungslosigkeit von Beschlüssen der Markenstelle nach Widerspruchsrücknahme" – Widerspruch gegen Schutzerstreckung einer IR-Marke – Versagung der Schutzerstreckung – Widerspruchsrücknahme im Beschwerdeverfahren – Erklärung der Wirkungslosigkeit der angefochtenen Beschlüsse – Amtsermittlungsgrundsatz - Ausspruch aus Gründen der Rechtssicherheit


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
24. Senat
Entscheidungsdatum:
22.09.2011
Aktenzeichen:
24 W (pat) 16/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 787 605

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. September 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner, der Richterin Bayer und des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. September 2007 und vom 3. Januar 2011 sind wirkungslos, soweit darin der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke 561 445 der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert worden ist.

Gründe

1

Mit Beschluß vom 27. September 2007 hatte die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts der international registrierten Marke IR-787 605 wegen des Widerspruchs aus der ebenfalls international registrierten Marke IR-561 445, deren Schutz auch auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt ist, den Schutz für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert. Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen IR-Marke wurde mit Beschluss vom 3. Januar 2011 teilweise zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Inhaberin der angegriffenen IR-Marke Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.

2

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse als wirkungslos zu erklären sind, soweit mit ihnen der angegriffenen IR-Marke der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert worden ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 - Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu BPatGE 43, 96).

3

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

4

Werner

Bayer 

Paetzold