Entscheidungsdatum: 15.09.2014
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2011 061 484.9
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. September 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Am 12. November 2011 wurde das nachfolgende Zeichen
(Farbe: schwarz, rot, grau)
für die folgenden Waren als farbige Wort-Bildmarke zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet:
„Klasse 7: Geschirrspülmaschinen; Wäschewaschmaschinen; Staubsauger;
Klasse 11: Kochherde, Kochapparate, und –anlagen; Kochplatten; Küchenherde; Mikrowellengeräte (Kochgeräte); Kaffeemaschinen, elektrisch; Kühlschränke; Gefrierschränke, -truhen; Getränkekühlapparate; Wäschetrockner, elektrische; Abwaschbecken, Spülen; Abzugshauben für Küchen; Belüftungshauben.
Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) hat nach vorheriger Beanstandung die unter Nr. 30 2011 061 484.9 geführte Anmeldung mit zwei Beschlüssen vom 8. März 2012 und vom 6. Februar 2013 als nicht schutzfähig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, das angemeldete Zeichen mit dem Bedeutungsgehalt „Küche“ sei im deutschen Sprachraum für den Großteil der Waren glatt beschreibend, für die übrigen bestehe ein enger beschreibender Bezug zum Bereich der Küche. Auch die graphische Gestaltung verhelfe dem Zeichen nicht zur Unterscheidungskraft. Bei einem Zeichen mit einem beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher aufgefasst werde, vermöchten einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verbraucher etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt habe, eine fehlende Unterscheidungskraft des Wortes nicht aufzuwiegen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.
Die Anmelderin hält die Angabe für unterscheidungskräftig. Der Wortbestandteil „Küche“ sei für die Waren „Wäschewaschmaschinen; Wäschetrockner, elektrisch“ und „Staubsauger“ nicht beschreibend und es bestehe auch kein hinreichend enger Bezug des Begriffes zu diesen Waren. Es genüge für das Vorliegen des Schutzhindernisses nicht, dass jeder Gegenstand auch in der Küche aufgestellt werden könnte. Aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise sei das Aufstellen von Waschmaschinen und Wäschetrocknern in der Küche ein Ausnahmefall. Dies gelte erst recht für die – mobile - Ware „Staubsauger“, die an jedem beliebigen Ort aufbewahrt und verwendet werden könne, jedoch eher nicht in der Küche.
Schließlich, so die Antragstellerin, handele es sich bei der sehr plastisch, dreidimensional wirkenden grafischen Darstellung um ein anspruchsvolles Industriedesign und nicht um einfache Verzierungen, die Buchstaben seien außergewöhnlich gestaltet, die Oberlängen auffällig kurz und die Buchstaben eng zusammengerückt. Die Farbwahl und die Farbzusammenstellung seien außergewöhnlich, sehr elegant und klassisch. Zudem vertritt die Anmelderin die Auffassung, dem angemeldeten Zeichen stehe das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen.
Sie hat sinngemäß beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 11 vom 8. März 2012 und vom 6 Februar 2013 aufzuheben.
Den Hilfsantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin durch die Mitteilung im Schriftsatz vom 14. Juli 2014, an dieser nicht teilnehmen zu wollen, konkludent zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil einer Eintragung der angemeldeten Marke jedenfalls das Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht nach § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Denn das angemeldete Zeichen wird für alle beschwerdegegenständlichen Waren vom angesprochenen Verkehr allein als Sachangabe aufgefasst und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und ist damit nicht unterscheidungskräftig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 - FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 [Tz. 60] - Libertel). Hierbei wird das Allgemeininteresse nicht nur durch unmittelbare oder tatsächliche Behinderungen, sondern bereits durch eine bloße potentielle Beeinträchtigung der wettbewerblichen Grundfreiheiten tangiert (vgl. Alber, GRUR 2005, 127, 129 - Das Allgemeininteresse in der markenrechtlichen Entscheidungspraxis des EuGH mit weiteren Nachweisen). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM 2006, a. a. O.).
Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8, Rdn. 29, 30). Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH GRUR 2013, 1143, Tz. 15 – Aus Akten werden Fakten).
Zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören vorliegend sowohl der Fachverkehr, also Industrie und Handel, als auch der allgemeine Endverbraucher.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die angemeldete Bezeichnung als betrieblicher Herkunftshinweis hinsichtlich sämtlicher beanspruchter Waren ungeeignet.
Wie bereits die Markenstelle zutreffend dargelegt hat und auch von der Anmelderin nicht in Abrede gestellt wird, hat der Wortbestandteil „Küche“ der angemeldeten Bezeichnung für die angesprochenen Verkehrskreise einen unmittelbar erkennbaren Begriffsinhalt. Der Begriff „Küche“ benennt u. a. einen Raum zum Zubereiten von Speisen, beispielsweise zum Kochen, ferner eine Sachgesamtheit von Möbeln und technischen Geräten i. S. v. Kücheneinrichtung oder eine Gruppe von Personen (Küchenpersonal). Schließlich kann dieser Begriff auch die gesamte Einheit von Raum, Ausstattung und Personen im vorgenannten Sinne umfassen.
Mit der vorstehend festgestellten Bedeutung wird der angesprochene Verkehr die Angabe „Küche“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich als Sachhinweis darauf wahrnehmen, dass diese dafür geeignet oder bestimmt sind, in einer Küche verwendet zu werden. Hinsichtlich der meisten beanspruchten Waren stellt auch die Anmelderin nicht in Abrede, dass es sich dabei um typisches Kücheninventar handelt. Die Auffassung der Anmelderin, dies gelte jedoch nicht für die Waren „Wäschewaschmaschinen; Staubsauger“ in Klasse 7 und „Wäschetrockner“ in Klasse 11, überzeugt nicht. Die Anmelderin räumt selbst ein, dass, etwa bei beengten Wohnverhältnissen, auch der Küchenraum als Aufstellort für (Einbau-)Waschmaschinen dienen kann. Erst recht gilt dies für sogenannte Waschtrockner, eine Kombination von Waschmaschine und Wäschetrockner. Ebenso gilt dies auch für „Staubsauger“, die entweder – insbesondere im Haushalt - als Handgeräte besonders geeignet für den Einsatz in der Küche sein können oder als Nass-/Trockensauger zum Einsatz in Großküchen bestimmt sind (vgl. die mit Senatsvfg. v. 18.6.2014 übersandten Belege, Anl. 1-4, Bl. 26 ff. d. A.). Der von der Anmelderin aufgeführte Umstand, dass der Fußboden in Küchen häufig feucht gereinigt wird, steht dem nicht entgegen.
Erfolglos beruft sich die Anmelderin auf eine Überwindung des Schutzhindernisses durch eine aus ihrer Sicht anspruchsvolle grafische Gestaltung des Zeichens, insbesondere des Wortelementes. Diese beurteilt der Senat als für sich genommen nicht derart ungewöhnlich, dass sie geeignet wäre, von der beschreibenden Bedeutung der Wortfolge wegzuführen. Einfache graphische Gestaltungselemente oder Verzierungen des Schriftbildes, an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, reichen nicht aus, um in Kombination mit einem nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteil dem Gesamtzeichen Unterscheidungskraft zu verschaffen (BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; BGH GRUR 2008, 710, 711 Tz. 20 – VISAGE; BPatG, B. vom 3. Februar 2010, Az.: 26 W (pat) 57/09 - Ambiente Trendlife). Zudem sind an den erforderlichen „Überschuss“ umso größere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der beschreibende Charakter der fraglichen Anlage selbst hervortritt (BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl. 2011, Rn. 410 Fn. 1108 m. w. N.). Soweit die Wortelemente – wie vorliegend - rein beschreibende Angaben enthalten, bedürfte es daher eines deutlich auffallenderen Hervortretens der graphischen Elemente als der gewählten Darstellung, um sich dem Verkehr als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen einzuprägen. Dies ist hier nicht der Fall. Die gewählte Schriftart liegt trotz ihrer Eigenschaften (gekürzte Oberlängen, verringerte Laufweite) nicht derart außerhalb der üblichen Standardschrifttypen, um das Zeichen derart zu prägen. Die gewählte inverse Farbkombination aus hellgrauer Schrift vor – notwendig - dunklem, schwarzen Hintergrund bewegt sich ebenfalls im Rahmen der werbeüblichen Grafik, ebenso die Form des Hintergrundes. Die Verwendung kontrastierender Buchstaben, Teilen von Buchstaben oder Satzzeichen, hier roter Umlautpunkte über heller Schrift, ist ein häufig angewandtes Stilmittel und vermag der anmeldeten Gestaltung nicht die erforderliche eigentümliche Charakteristik zu vermitteln. Soweit die Anmelderin darauf abstellt, die roten Punkte erinnerten den Verkehr optisch an „glühende Herdplatten“, „farbige Bedienelemente“ oder „stilisierte Flammen“, vermag diese Betrachtungsweise nicht von der beschreibenden Bedeutung des Wortbestandteiles wegzuführen, sondern unterstreicht diesen zusätzlich.
Auf die Frage, ob zugleich die Voraussetzungen des von der Anmelderin zusätzlich erwähnten Schutzhindernisses eines entgegenstehenden Freihaltebedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegen, kam es nicht entscheidungserheblich an, weil einer Eintragung bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.