Entscheidungsdatum: 17.11.2014
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2006 044 660
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. November 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Mayer, der Richterin Kopacek und der Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und Dipl.-Geophys. Dr. Wollny
beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Februar 2010 wird aufgehoben und das Patent 10 2006 044 660 wird in vollem Umfang widerrufen.
I.
Auf den Einspruch hat die Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 10 2006 044 660 mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zur Übertragung einer Vielzahl parallel anfallender Daten zwischen relativ zueinander bewegten Einheiten“ mit Beschluss vom 2. Februar 2010 (verkündet am Ende der Anhörung am 2. Februar 2010) beschränkt aufrechterhalten. Die schriftliche Begründung des Beschlusses ist der Einsprechenden am 19. März 2010 zugestellt und im Abholfach der Patentinhaberin am 19. März 2010 niedergelegt worden.
Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende am 15. April 2010, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt per Telefax am 16. April 2010, Beschwerde eingelegt.
Im Termin vom 17. November 2014 beantragt der Bevollmächtigte der Einsprechenden und Beschwerdeführerin, den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Februar 2010 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt in der mündlichen Verhandlung, die Beschwerde zurückzuweisen.
Hilfsweise beantragt sie, das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrecht zu erhalten:
Hilfsantrag 1:
Patentansprüche 1 bis 34 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2014
Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift
Hilfsantrag 2:
Patentansprüche 1 bis 30 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2014
Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift
Hilfsantrag 3:
Patentansprüche 1 bis 30 gemäß Hilfsantrag 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2014
Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift
Hilfsantrag 4:
Patentansprüche 1 bis 30 gemäß Hilfsantrag 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2014
Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift
Hilfsantrag 5:
Patentansprüche 1 bis 26 gemäß Hilfsantrag 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2014
Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Das Patent in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung umfasst insgesamt 34 Patentansprüche. Der unabhängige Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 lautet:
Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 lautet:
Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 lautet:
Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 4 lautet:
Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 5 lautet:
Bezüglich der in den Anspruchsfassungen jeweils geltenden abhängigen Patentansprüche, nebengeordneten Vorrichtungsansprüche und der jeweils darauf rückbezogenen abhängigen Patentansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das Streitpatent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Des Weiteren hält sie den Gegenstand der Anspruchsfassungen für nicht patentfähig.
Die Pateninhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen. Das Streitpatent offenbare die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Den Gegenstand der Anspruchsfassungen hält sie für patentfähig. Er sei durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen, noch dem Fachmann nahe gelegt.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat Erfolg. Das angegriffene Patent offenbart die nach Patentanspruch 1 in beschränkt aufrechterhaltener Fassung geschützte Lehre sowie die nach Patentanspruch 1 i. d. F. nach den Hilfsanträgen 1 bis 5 beanspruchte Lehre nicht so deutlich und vollständig, dass sie ein Fachmann ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).
1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Übertragung einer Vielzahl parallel anfallender digitaler Daten (vgl. Streitpatent, Abs. [0001]).
Wie dem Streitpatent zu entnehmen ist, komme es bei der Übertragung hoher Datenmengen häufig zu Problemen aufgrund zu hoher erzeugter EMV-Strahlung, da die übertragenen Daten gewisse Regelmäßigkeiten aufwiesen, die dazu führten, dass in bestimmten Frequenzbereichen hohe Störstrahlungen entstünden. Derartige Störstrahlungen könnten den Betrieb anderer Geräte negativ beeinflussen, beziehungsweise den Betrieb dieser Geräte bis zu Ausfällen stören, so dass es notwendig sei, diese EMV-Strahlung möglichst niedrig zu halten (vgl. Streitpatent, Abs. [0002]).
Es sei daher Aufgabe der Erfindung, ein verbessertes Verfahren zur Übertragung einer Vielzahl parallel anfallender digitaler Daten und eine entsprechende Datenübertragungsvorrichtung zu finden, welche auf einem parallelen Synchronisationsweg zur Synchronisierung von Codierung und Decodierung verzichten könnten und andererseits sich derart auf die Eigenschaft der zu übertragenden Daten anpassten, dass auch kurzzeitige EMV-Ausstrahlungen vermieden würden (vgl. Streitpatent, Abs. [0010]).
2. Zur beschränkt aufrechterhaltenen Fassung
a) Zur Lösung des technischen Problems weist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung die folgenden Merkmale auf:
1.1 Verfahren zur Übertragung einer Vielzahl parallel anfallender digitaler Daten zwischen relativ zueinander bewegten Einheiten, wobei:
1.1.1 die zu übertragenden digitalen Daten zumindest teilweise zur Vermeidung von zu hoher Störstrahlung moduliert werden,
1.1.2 die Daten seriell zwischen den Einheiten (16, 18) übertragen werden und
1.1.3 nach der Übertragung die Daten demoduliert werden,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.2 die parallel anfallenden und zu übertragenden Daten in eine Vielzahl von Datensätzen aufgeteilt werden, die integriert in Datenpakete übertragen werden,
1.3 je Datensatz die potentielle Neigung zur Erzeugung von EMV-Strahlung untersucht und abhängig vom Grad der Neigung zur Erzeugung von EMV-Strahlung je Datenpaket ein Modulationsmuster ausgewählt wird, durch das in Verbindung mit dem jeweiligen Datensatz die bei der Datenübertragung entstehende EMV-Strahlung weitgehend reduziert wird, und
1.4 jeder Datensatz vor der Übertragung entsprechend dem zuvor ausgewählten Modulationsmuster moduliert wird.
b) Der Patentgegenstand richtet sich seinem technischen Inhalt nach an einen Entwicklungsingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Hochschulabschluss, der mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Datenübertragungstechnik, insbesondere der digitalen Datenübertragungstechnik, besitzt.
c) Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Streitpatentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1979 – X ZR 3/76, GRUR 1980, 166, 168 - Doppelachsaggregat; Urteil vom 11. Mai 2010 – X ZR 51/06, GRUR 2010, 901 Rn. 31 - Polymerisierbare Zementmischung).Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
c1) Gemäß dem Merkmal 1.1.1 des Patentanspruchs 1 sollen „die zu übertragenden digitalen Daten zumindest teilweise zur Vermeidung von zu hoher Störstrahlung moduliert werden“, wogegen gemäß dem Merkmal 1.3 „je Datensatz die potentielle Neigung zur Erzeugung von EMV-Strahlung untersucht und abhängig vom Grad der Neigung zur Erzeugung von EMV-Strahlung je Datenpaket ein Modulationsmuster ausgewählt wird, durch das in Verbindung mit dem jeweiligen Datensatz die bei der Datenübertragung entstehende EMV-Strahlung weitgehend reduziert wird“.Bei dem Begriff der „EMV-Strahlung“ handelt es sich zwar um keinen Fachbegriff, zum Verständnis dieses Begriffs wird der Fachmann jedoch die Beschreibung der Streitpatentschrift hinzuziehen, der er aus Absatz [0002] entnimmt (Unterstreichung hinzugefügt):
„Bei der Übertragung hoher Datenmengen kommt es häufig zu Problemen zu hoher erzeugter EMV-Strahlung, da die übertragenen Daten gewisse Regelmäßigkeiten aufweisen, die dazu führen, dass in bestimmten Frequenzbereichen hohe Störstrahlungen entstehen. Derartige Störstrahlungen können den Betrieb anderer Geräte negativ beeinflussen, beziehungsweise den Betrieb dieser Geräte bis zu Ausfällen stören, so dass es notwendig ist, diese EMV-Strahlung möglichst niedrig zu halten.“
Für den Fachmann handelt es sich mithin bei dem Begriff der „EMV-Strahlung“ um ein Synonym zu „Störstrahlung“. Diese Angaben genügen daher zur ausführbaren Offenbarung einer Erfindung i. S. v. § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG, da sie dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen.
c2) Anders verhält es sich aber bei der aufgabenhaften Formulierung des Merkmals 1.3 im Patentanspruch 1, wonach „je Datensatz die potentielle Neigung zur Erzeugung von EMV-Strahlung untersucht und abhängig vom Grad der Neigung zur Erzeugung von EMV-Strahlung je Datenpaket ein Modulationsmuster ausgewählt wird, durch das in Verbindung mit dem jeweiligen Datensatz die bei der Datenübertragung entstehende EMV-Strahlung weitgehend reduziert wird“.
Für den Fachmann ist weder aus dem Anspruchswortlaut noch aus der Patentbeschreibung irgendwie ersichtlich, wie er hierbei vorgehen muss. Allein der Hinweis in der Streitpatentschrift darauf, dass für eine derartige Untersuchung bezüglich der potentiellen Neigung des Datensatzes zur Störstrahlerzeugung eine dem Fachmann geläufige Fourier-Analyse des Datensatzes durchgeführt oder mittels eines Histogramms des Datensatzes ermittelt werden kann (vgl. Streitpatent, Absatz [0016]), ändert nichts daran, dass aus der Streitpatentschrift nicht ersichtlich ist, wie an Hand eines zu sendenden Datensatzes nur auf Grund von Berechnungen dessen Neigung zur Erzeugung von EMV-Strahlung untersucht und somit ermittelt werden kann. Die Streitpatentschrift zeigt keinen Weg auf bzw. gibt auch keinerlei Hinweis auf einen derartigen Lösungsweg. Auch sein Fachwissen legt dem Fachmann keinen Lösungsweg nahe. Vielmehr handelt es sich hierbei – wie es auch den Ausführungen der Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 24. Oktober 2012 zu entnehmen ist (vgl. Seite 3 bis 4, „zu 2.1“; Blatt 135 bis 136 der Gerichtsakte) – um eine sehr komplexe Aufgabe. Dem Fachmann ist dabei bewusst, dass bei einer derartigen Untersuchung nicht nur der Datensatz selbst, sondern auch weitere Parameter, die das Übertragungssystem als Ganzes betreffen, berücksichtigt werden müssen (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0045] (Unterstreichungen hinzugefügt), „Die Verteilung solcher Daten ist dabei sehr abhängig vom untersuchten Objekt.“ … „Des Weiteren hängt die Art der Daten und deren spektrale Verteilung mit ihren örtlichen Resonanzen und daraus resultierenden Strahlungspeaks auch von der Winkelstellung der Gantry ab, wobei jedoch nicht vorhersehbar ist, wie sich das Strahlungsspektrum im Laufe einer Spiralabtastung eines CTs entwickelt.“). Zu dem Problem, wie dies bei dem Verfahren nach Patentanspruch 1 zu berücksichtigen ist, sind der Streitpatentschrift keinerlei Ausführungen zu entnehmen.
Des Weiteren sind der Streitpatentschrift auch keine Hinweise zu entnehmen, nach welchen Kriterien der Fachmann vorgehen müsste, um vor der Datenübertragung abhängig vom Grad der Neigung zur Erzeugung von EMV-Strahlung je Datenpaket ein Modulationsmuster auszuwählen, durch das in Verbindung mit dem jeweiligen Datensatz die bei der Datenübertragung entstehende EMV-Strahlung weitgehend reduziert wird. Auch auf Grund seines Fachwissens kann sich der Fachmann die Lösung dieser Aufgabe nicht erschließen.
Soweit die Patentinhaberin auf den Stand der Technik nach der Druckschrift
E4: WO 2004/032364 A1
verweist, wonach dem Fachmann eine derartige Vorgehensweise zur Untersuchung einer Neigung zur EMV-Strahlung und Auswahl von Modulationsmustern bereits bekannt sei, so kann sie damit diesen Nachweis nicht erfolgreich führen.
Gemäß den Ausführungen der Pateninhaberin unterscheide sich dessen Lehre lediglich dadurch, dass der Zeitpunkt, zu dem die Störstrahlung ermittelt werde, auf die Senderseite verschoben sei, und dem Fachmann deshalb die Art und Weise, wie man einen Datensatz modulieren müsse, grundsätzlich bekannt sei. Zwar ist dem Patentinhaber und Beschwerdeführer zuzustimmen, dass gemäß der Druckschrift E4 ein zu sendender Datenstrom kodiert werden soll, um die Leistung des Signals wahlweise zu erhöhen oder zu erniedrigen, um so durch eine Anpassung der spektralen Eigenschaften des Signals die Übertragungsqualität an den Frequenzgang der übrigen Übertragungsstrecke sowie an vorhandene Störer bzw. störempfindliche Komponenten anzupassen (vgl. E4, S. 6, erster Absatz). Jedoch wird beim Verfahren nach der Druckschrift E4 eine Messgröße entsprechend einem Störpegel der Übertragungseinrichtung ermittelt und zur Anpassung bestimmter spektraler Anteile herangezogen (vgl. E4, S. 8, Absatz 2) und nicht der zu sendende Datensatz untersucht. Hinweise, wie an Hand eines zu sendenden Datensatzes dessen Neigung zur Erzeugung von EMV-Strahlung untersucht werden soll, liefert diese Druckschrift somit keine. Auch bezüglich der Kodierungsvorschrift des zu sendenden Datensatzes (vgl. E4, S. 5, letzter Absatz, „Kodiereinrichtung“) in Abhängigkeit von der Messgröße, sind dieser Druckschrift keinerlei Informationen zu entnehmen. Modulationsmuster werden überhaupt nicht erwähnt.
Somit müsste der Fachmann zur Überzeugung des Senats - auch unter Kenntnis der Offenbarung der Druckschrift E4 – erfinderisch tätig werden, um das Verfahren des Patentanspruchs 1 ausführen zu können. Die Erfindung in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung des Anspruchs 1 ist mithin in der Patentschrift nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
3. Zu den Hilfsanträgen 1 bis 5
Auch die mit weiteren Merkmalen im Patentanspruch 1 der Fassungen der Hilfsanträge ergänzte technische Lehre ist nicht patentierbar, weil sie im Streitpatent nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Denn auch die Merkmalskombination des Patentanspruchs 1 in sämtlichen Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 5 umfasst das Merkmal 1.3, zu dessen erfolgreicher Realisierung die Streitpatentschrift, wie unter Punkt 2 ausgeführt, keinerlei nacharbeitbare Information liefert.
4. Wegen der fehlenden Patentfähigkeit des selbständigen Patentanspruchs 1 in der aufrechterhaltenen Fassung sowie in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 5 war das Patent folglich insgesamt zu widerrufen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 - Informationsübermittlungsverfahren II). Im Übrigen war ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der abhängigen Patentansprüche für den Senat nicht ersichtlich und ist auch von der Patentinhaberin nicht vorgetragen worden (für das Nichtigkeitsverfahren vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2011 – X ZR 109/08, GRUR 2012, 149, Leitsatz a – Sensoranordnung).