Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 14.05.2013


BPatG 14.05.2013 - 20 W (pat) 20/11

Patentbeschwerdeverfahren – „Datenmultiplexanordnung und Datendemultiplexanordnung“ – zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens nach dem Erlöschen der Patentanmeldung - keine ausreichende Substantiierung des Rechtsschutzinteresses der Anmelderin


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsdatum:
14.05.2013
Aktenzeichen:
20 W (pat) 20/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 42 45 059.4-55            

 …

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Mai 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Mayer, der Richterin Kopacek und der Richter Dipl.-Ing. Musiol und Dipl.-Ing. Albertshofer

beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird für erledigt erklärt.

        

Gründe

I.    

1

 Mit beim Deutschen Patent- und Markenamt am 7. Juli 2004 eingegangener Erklärung wurde aus der Patentanmeldung P 42 27 451.6 vom 19. August 1992 die vorliegende Patentanmeldung P 42 45 059.4 mit der Bezeichnung „Datenmultiplexanordnung und Datendemultiplexanordnung“ abgetrennt. Die abgetrennte Patentanmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 J des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 9. Dezember 2010 zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde mit mangelnder erfinderischer Tätigkeit begründet.

2

Gegen diesen Beschluss, der ihr am 10. Februar 2011 zugegangen ist, hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 10. März 2011 Beschwerde eingelegt, der am selben Tag im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom 20. September 2011, bei Gericht eingegangen am 21. September 2011, hat die Anmelderin die Beschwerde begründet und beantragt, ein Patent auf der Grundlage des Hauptantrags sowie der Hilfsanträge I bis III zu erteilen. Am 21. August 2012 hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Gericht mitgeteilt, dass die Patentanmeldung P 42 45 059.4 durch Zeitablauf erloschen ist. Dies wurde der Anmelderin mit Schreiben des Gerichts vom 9. Oktober 2012 mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren damit erledigt sei.Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2012, bei Gericht eingegangen am 17. Dezember 2012, erklärt, dass sie ein Interesse daran habe, dass in dem Beschwerdeverfahren in der Sache entschieden werde, da die Anmeldung zu einer Reihe von Anmeldungen gehöre, die im Rahmen eines Patentpools lizenziert worden seien. Daher werde gebeten, das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen. Als mögliche Verletzungsgegenstände könnten alle Systeme gelten, die den MPEG-2 Standard verwendeten.

3

Mit Schreiben vom 22. Februar 2013, das der Anmelderin am 27. Februar 2013 zugegangen ist, hat der Senat darauf hingewiesen, dass ihr Vorbringen unsubstantiiert und daher nicht geeignet sei, das besondere Rechtsschutzbedürfnis, das für ein Fortführen des Verfahrens nach Erlöschen des Patents erforderlich sei, zu begründen. Die bisherigen pauschalen Behauptungen reichten hierfür nicht aus. Für eine mögliche Ergänzung ihres Vortrages diesbezüglich wurde der Anmelderin eine Frist von 3 Wochen gesetzt. Die Anmelderin hat mit Schreiben vom 13. März 2013, bei Gericht eingegangen am 14. März 2013 mitgeteilt, dass keine weiteren Ausführungen zum Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses beabsichtigt seien. Auf die Anfrage des Senats, ob der in der Beschwerdebegründung vom 20. September 2011 gestellte Hilfsantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten bleibe, hat die Anmelderin mit Schreiben vom 10. April 2013, bei Gericht eingegangen am 11. April 2013 mitgeteilt, dass der Hilfsantrag nicht aufrecht erhalten bleibe, da keine weiteren Ausführungen der Anmelderin beabsichtigt seien.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.     

4

 Da die Anmelderin und Beschwerdeführerin den gestellten Hilfsantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten hat, konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

5

Das Beschwerdeverfahren ist nach dem Erlöschen der Patentanmeldung wegen Zeitablaufs für erledigt zu erklären, da das von der Anmelderin geltend gemachte Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens nicht ausreichend substantiiert wurde.

6

1. In gleicher Weise wie beim Einspruchs- (BGH GRUR 2008, 279 – Kornfeinung) und beim Nichtigkeitsverfahren (BGH GRUR 1995, 342 – Tafelförmige Elemente), die nach dem Erlöschen des Patents nur dann weitergeführt werden können, wenn ein besonderes Rechtsschutzinteresse besteht, kann auch das Erteilungsverfahren nach Erlöschen der Patentanmeldung durch Zeitablauf in der Beschwerde nur dann fortgesetzt werden, wenn der Anmelder ein eigenes schutzwürdiges rechtliches Interesse an der rückwirkenden Feststellung der Patentfähigkeit der Anmeldung geltend machen kann.

7

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin hat hierfür keinen hinreichend substantiierten Sachvortrag geliefert. Sie hat nur pauschal dargelegt, dass die vorliegende Anmeldung zu einer Reihe von Anmeldungen gehöre, die im Rahmen eines Patentpools lizenziert worden seien sowie das als mögliche Verletzungsgegenstände Systeme gelten würden, die den MPEG-2 Standard verwendeten. Konkrete Ausführungen zu möglichen Verletzungsverfahren liegen beispielsweise nicht vor.Auf den Hinweis des Senats, dass der pauschale Vortrag zu ergänzen sei, hat die Anmelderin keine weiteren Darlegungen angebracht. Hinzu kommt, dass die Anmelderin und Beschwerdeführerin keine Maßnahmen getroffen hat, um den Verfahrensfortgang von sich aus zu beschleunigen. Sie hat weder im patentamtlichen Prüfungs- noch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren zu irgendeinem Zeitpunkt ein Beschleunigungsgesuch gestellt, selbst als im Beschwerdeverfahren der Zeitablauf der Patentanmeldung unmittelbar bevorstand. Zudem haben auch die im patentamtlichen Verfahren gestellten Fristgesuche die Verfahrensdauer noch zusätzlich verlängert.

8

2. Begehrt die Anmelderin nach dem Ablauf der möglichen Schutzdauer im Anmeldebeschwerdeverfahren gleichwohl eine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens, so ist bei einem fehlenden berechtigten Interesse an der Weiterverfolgung der Anmeldung das Beschwerdeverfahren bezüglich der Erteilung – ebenso wie dies für das Einspruchsbeschwerdeverfahren anerkannt wurde (vgl. BPatGE 51, 128, 132 – Radauswuchtmaschine) - für erledigt zu erklären (vgl. Busse, Patentgesetz, 7. Aufl., § 73 Rn. 183) und dies durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen.