Entscheidungsdatum: 12.02.2015
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das europäische Patent 1 646 305
(DE 60 2004 008 924)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Guth sowie die Richter Merzbach, Dr.Ing. Fritze, Dipl.-Ing. Fetterroll und Dipl.-Ing. Wiegele
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 1 646 305 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 1 646 305 B1 mit der Bezeichnung „Dispositif pour l’extraction d’une capsule“, das am 21. Juni 2004 in französischer Sprache angemeldet wurde und das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 60 2004 008 924 T2 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur Extraktion einer Kartusche“ geführt wird. Das Streitpatent geht zurück auf eine PCT-Anmeldung mit der Veröffentlichungsnummer WO 2005 / 004683 und nimmt die Priorität der europäischen Patentanmeldung 03015776, offengelegt als EP 1 495 702 A1, vom 10. Juli 2003 in Anspruch.
Das Streitpatent umfasst 22 Patentansprüche. Der Patentanspruch 1 ist auf eine „Vorrichtung zum Extrahieren einer Kapsel“ gerichtet. Gegenstand des diesem Patentanspruch nebengeordneten Anspruchs 21 ist eine diese Vorrichtung umfassende Kaffeemaschine. Der weitere nebengeordnete Patentanspruch 22 umfasst eine aus der Vorrichtung nach Anspruch 16 und einer Kapsel gebildete Kombination. Die Ansprüche 2 bis 20 sind Unteransprüche.
In der Verfahrenssprache Französisch haben die erteilten unabhängigen Patentansprüche 1, 21 und 22 folgenden Wortlaut:
1. Dispositif pour l'extraction d'une capsule (16,) comprenant
une première partie (2),
une seconde partie (3) mobile relativement à la première partie, un logement (4) pour la capsule et définissant en position de fermeture de la partie mobile contre la première partie une position d'extraction de la capsule selon un axe (25) dans ledit logement,
une partie d'introduction et de positionnement comprenant des moyens de guidage (6, 7) de la capsule arrangés de façon à insérer la capsule par gravité et positionner ladite capsule dans une position intermédiaire, un système d'écoulement de boisson (19, 53), ladite seconde partie (3) mobile étant configurée pour déplacer la capsule (16) de la position intermédiaire dans la position d'extraction lors de la fermeture du dispositif,
caractérisé en ce que les moyens de guidage (6, 7) comprennent des moyens d'arrêt (20) configurés pour retenir la capsule (16) en position intermédiaire selon un axe (26) de manière décalée et/ou inclinée par rapport à l'axe (25) de la capsule en position d'extraction dans le logement (4) et en ce que la seconde partie (3) mobile prend en charge la capsule pour la déplacer de la position intermédiaire à la position d'extraction selon l'axe (25) de la capsule en position d'extraction dans ledit logement (4).
21. Machine à café comprenant le dispositif selon l'une quelconque des revendications précédentes, caractérisée en ce que la machine comprend, par ailleurs, un réservoir d'eau, un conduit d'eau, une pompe pour le déplacement de l'eau, des moyens de chauffage de l'eau et une arrivée d'eau dans la partie mobile du dispositif.
22. Dispositif selon la revendication 16 et capsule (16) pris en combinaison caractérisés en ce que la capsule comprend une collerette (17) et une face d'extraction; la capsule étant asymétrique par rapport au plan passant par sa collerette (17); la collerette étant prise en charge par les moyens de guidage (6, 7) du dispositif et la face d'extraction étant mise en contact, ou tout au moins, rapprochés suffisamment de la plaque d'extraction (30) lors de la fermeture du dispositif; la capsule comprenant une face destinée à être déchirée sous la montée en pression dans la capsule.
In der deutschen Übersetzung lauten die Ansprüche:
1. Vorrichtung zum Extrahieren einer Kapsel (16), umfassend
einen ersten Teil (2),
einen bezüglich des ersten Teils beweglichen zweiten Teil (3),
eine Aufnahme (4) für die Kapsel, die in Schließstellung des beweglichen Teils an dem ersten Teil eine Extraktionsstellung der Kapsel in einer Achse (25) in der Aufnahme definiert,
einen Einführungs- und Positionierungsteil, der Mittel (6, 7) zum Führen der Kapsel umfasst, die so ausgebildet sind, dass die Kapsel durch Schwerkraft eingeführt wird und in einer Zwischenstellung positioniert wird,
ein System (19, 53) zum Abfließen des Getränks, wobei der bewegliche zweite Teil (3) dafür ausgebildet ist, die Kapsel (16) bei der Schließung der Vorrichtung aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung zu bewegen,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Führungsmittel (6, 7) Sperrmittel (20) umfassen, die ausgebildet sind, um die Kapsel (16) in einer Zwischenstellung in einer Achse (26) versetzt und/oder geneigt bezüglich der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in der Aufnahme (4) zurückzuhalten, und dass der bewegliche zweite Teil (3) die Kapsel aufnimmt, um sie aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung in der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in dieser Aufnahme (4) zu bewegen.
21. Kaffeemaschine umfassend die Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine ferner einen Wasserbehälter, eine Wasserleitung, eine Pumpe für die Bewegung des Wassers, Mittel zum Erhitzen des Wassers und einen Wassereintritt in den beweglichen Teil der Vorrichtung umfasst.
22. Vorrichtung nach Anspruch 16 und Kapsel (16) in Kombination, dadurch gekennzeichnet, dass die Kapsel einen Flansch (17) und eine Extraktionsseite umfasst; wobei die Kapsel bezüglich der durch ihren Flansch (17) verlaufenden Ebene asymmetrisch ist; wobei der Flansch von den Führungsmitteln (6, 7) der Vorrichtung ergriffen wird und die Extraktionsseite bei der Schließung der Vorrichtung mit der Extraktionsplatte (30) in Kontakt gebracht wird oder mindestens ihr ausreichend angenähert wird; wobei die Kapsel eine Seite umfasst, die dazu bestimmt ist, unter dem Druckanstieg in der Kapsel zerrissen zu werden.
Hinsichtlich des Wortlauts der auf den erteilten Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 20 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
Die Klägerin macht gegenüber dem Streitpatent unter Berufung auf die von ihr u. a. vorgelegten Druckschriften |
Ni-K5 EP 0 512 148 A1 |
den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 54, 56 Satz 1 EPÜ). Die patentgemäße Vorrichtung nach Anspruch 1 und 22 sei gegenüber dem Stand der Technik nach NiK12, NiK15 oder NiK17 nicht neu und beruhe gegenüber NiK12 oder NiK15 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das Streitpatent nehme zwar die Priorität der EP 03 015 776, veröffentlicht als EP 1 495 702 A1 (NiK 17) in Anspruch. Den Gegenständen der nebengeordneten Ansprüche 1, 21 und 22 komme diese Priorität jedoch nicht zu. Von den drei alternativen Bauformen „Kapsel versetzt und/oder mit geneigter Achse“ gemäß Streitpatent offenbare die europäische Voranmeldung EP 03 015 776 allein die Bauform, bei der die Kapsel in der Zwischenstellung mit einer Achse versetzt bezüglich der Achse der Kapsel in der Extraktionsstellung in der Aufnahme zurückgehalten werde. Ferner definiere die Voranmeldung auch eindeutig, dass der erste Teil feststehend ausgeführt sei. Der Anspruch 1 des Streitpatents lasse dies jedoch offen, so dass demgemäß das erste Teil auch beweglich sein könne. In dem Streitpatent werde angegeben, dass die Kapsel asymmetrisch sei, zerrissen werde und der Extraktionsplatte ausreichend angenähert werde. Diese Ausgestaltungen der Kapsel seien in der Voranmeldung nicht so offenbart.
Die Eignung der Sperrmittel, die Kapsel versetzt und/oder mit geneigter Achse zu halten, sei eine unzulässige Erweiterung gegenüber der am Anmeldetag eingereichten Unterlagen gemäß der WO 2005/004683 A1 (NiK 18), so dass das Streitpatent auch gemäß Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜbkG wegen unzulässiger Erweiterung des Gegenstands nichtig sei.
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2014 macht die Klägerin weiterhin geltend, dass die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1, 21 und 22 vor dem maßgeblichen Anmeldetag des Streitpatents am 21. Juni 2014 durch die mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 als Anschauungsobjekt Ni-A1 zur Akte gereichte Kaffeemaschine „Essenza“ offenkundig vorbenutzt worden seien. Diese würde sämtliche Merkmale der Ansprüche 1 und 22 des Streitpatents vorwegnehmen, wie die Patentinhaberin in dem parallelen Verletzungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf selbst vorgetragen habe. Bezüglich der Art und des Zeitpunktes der offenkundigen Vorbenutzung trägt die Klägerin unter Benennung von Zeugen weiterhin vor, dass diese Kaffeemaschine 40 Testpersonen zu Feldversuchen ohne Geheimhaltungsverpflichtung ab dem 7. Juni 2004 zu Testzwecken überreicht worden sei. Auch sei auf einer Vermarktungsveranstaltung vom 11. bis 13. Juni 2004 in Venedig den Teilnehmern ohne eine Geheimhaltungsverpflichtung möglich gewesen, die Kaffeemaschine Essenza zu begutachten, zu bedienen und zu fotografieren. Sowohl bei den Feldversuchen als auch bei der Vermarktungsveranstaltung sei den beteiligten Personen auch möglich gewesen, den inneren Aufbau zu sehen.
Im Prüfungsverfahren ist außerdem folgende Druckschrift genannt worden: |
P1 EP 604 615. |
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 646 305 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge I bis XXIII gemäß Schriftsatz vom 12. Dezember 2014,
weiter hilfsweise des Hilfsantrags XXIV gemäß Schriftsatz vom 30. Januar 2015, weiter hilfsweise der Hilfsanträge XXV und XXVI, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, erhält.
Hilfsanträge
In den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge I, II und X bis XXIII werden die durch die Formulierung „décalée et/ou inclinée“ („versetzt und/oder geneigt“) möglichen drei Alternativen in einzelne, selbstständige Ansprüche 1 bis 3 aufgelöst. Diese Hilfsanträge enthalten auch den selbstständigen Anspruch 22. Um die Hilfsanträge vom Stand der Technik abzugrenzen, werden die selbständigen Ansprüche 1 bis 3 und auch 22 in unterschiedlichen Varianten durch die Aufnahme einzelner Merkmale eingeschränkt.
Im Einzelnen:
Hilfsantrag I
Die Patentansprüche 1 bis 3 in der Fassung des Hilfsantrags I lauten (mit markierten Änderungen gegenü̈ber Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung):
1. Dispositif pour l'extraction d'une capsule (16,) comprenant une première partie (2), |
une seconde partie (3) mobile relativement à la première partie, un logement (4) pour la capsule et définissant en position de fermeture de la partie mobile contre la première partie une position d'extraction de la capsule selon un axe (25) dans ledit logement, |
caractérisé en ce que les moyens de guidage (6, 7) comprennent des moyens d’arrêt (20) configurés pour retenir la capsule (16) en position intermédiaire selon un axe (26) de manière décalée et/ou inclinée par rapport à l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans le logement (4) et en ce que la seconde partie (3) mobile prend en charge la capsule pour la déplacer de la position intermédiaire à la position d'extraction selon l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans ledit logement (4). |
2. Dispositif pour l'extraction d'une capsule (16,) comprenant une première partie (2), |
une seconde partie (3) mobile relativement à la première partie, un logement (4) pour la capsule et définissant en position de fermeture de la partie mobile contre la première partie une position d'extraction de la capsule selon un axe (25) dans ledit logement, |
caractérisé en ce que les moyens de guidage (6, 7) comprennent des moyens d’arrêt (20) configurés pour retenir la capsule (16) en position intermédiaire selon un axe (26) de manière décalée et/ou inclinée par rapport à l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans le logement (4) et en ce que la seconde partie (3) mobile prend en charge la capsule pour la déplacer de la position intermédiaire à la position d'extraction selon l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans ledit logement (4). |
3. Dispositif pour l'extraction d'une capsule (16,) comprenant |
une première partie (2), |
une seconde partie (3) mobile relativement à la première partie, un logement (4) pour la capsule et définissant en position de fermeture de la partie mobile contre la première partie une position d'extraction de la capsule selon un axe (25) dans ledit logement, |
caractérisé en ce que les moyens de guidage (6, 7) comprennent des moyens d’arrêt (20) configurés pour retenir la capsule (16) en position intermédiaire selon un axe (26) de manière décalée et/ou inclinée par rapport à l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans le logement (4) et en ce que la seconde partie (3) mobile prend en charge la capsule pour la déplacer de la position intermédiaire à la position d'extraction selon l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans ledit logement (4). |
sowie in deutscher Übersetzung
1. Vorrichtung zum Extrahieren einer Kapsel (16), umfassend
einen ersten Teil (2),
einen bezüglich des ersten Teils beweglichen zweiten Teil (3),
eine Aufnahme (4) für die Kapsel, die in Schließstellung des beweglichen Teils an dem ersten Teil eine Extraktionsstellung der Kapsel in einer Achse (25) in der Aufnahme definiert,
einen Einführungs- und Positionierungsteil, der Mittel (6, 7) zum Führen der Kapsel umfasst, die so ausgebildet sind, dass die Kapsel durch Schwerkraft eingeführt wird und in einer Zwischenstellung positioniert wird,
ein System (19, 53) zum Abfließen des Getränks, wobei der bewegliche zweite Teil (3) dafür ausgebildet ist, die Kapsel (16) bei der Schließung der Vorrichtung aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung zu bewegen,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Führungsmittel (6, 7) Sperrmittel (20) umfassen, die ausgebildet sind, um die Kapsel (16) in einer Zwischenstellung in einer Achse (26) versetzt und/oder geneigt bezüglich der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in der Aufnahme (4) zurückzuhalten, und dass der bewegliche zweite Teil (3) die Kapsel aufnimmt, um sie aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung in der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in dieser Aufnahme (4) zu bewegen.
2. Vorrichtung zum Extrahieren einer Kapsel (16), umfassend
einen ersten Teil (2),
einen bezüglich des ersten Teils beweglichen zweiten Teil (3),
eine Aufnahme (4) für die Kapsel, die in Schließstellung des beweglichen Teils an dem ersten Teil eine Extraktionsstellung der Kapsel in einer Achse (25) in der Aufnahme definiert,
einen Einführungs- und Positionierungsteil, der Mittel (6, 7) zum Führen der Kapsel umfasst, die so ausgebildet sind, dass die Kapsel durch Schwerkraft eingeführt wird und in einer Zwischenstellung positioniert wird,
ein System (19, 53) zum Abfließen des Getränks, wobei der bewegliche zweite Teil (3) dafür ausgebildet ist, die Kapsel (16) bei der Schließung der Vorrichtung aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung zu bewegen,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Führungsmittel (6, 7) Sperrmittel (20) umfassen, die ausgebildet sind, um die Kapsel (16) in einer Zwischenstellung in einer Achse (26) versetzt und/oder geneigt bezüglich der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in der Aufnahme (4) zurückzuhalten, und dass der bewegliche zweite Teil (3) die Kapsel aufnimmt, um sie aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung in der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in dieser Aufnahme (4) zu bewegen.
3. Vorrichtung zum Extrahieren einer Kapsel (16), umfassend
einen ersten Teil (2),
einen bezüglich des ersten Teils beweglichen zweiten Teil (3),
eine Aufnahme (4) für die Kapsel, die in Schließstellung des beweglichen Teils an dem ersten Teil eine Extraktionsstellung der Kapsel in einer Achse (25) in der Aufnahme definiert,
einen Einführungs- und Positionierungsteil, der Mittel (6, 7) zum Führen der Kapsel umfasst, die so ausgebildet sind, dass die Kapsel durch Schwerkraft eingeführt wird und in einer Zwischenstellung positioniert wird,
ein System (19, 53) zum Abfließen des Getränks, wobei der bewegliche zweite Teil (3) dafür ausgebildet ist, die Kapsel (16) bei der Schließung der Vorrichtung aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung zu bewegen,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Führungsmittel (6, 7) Sperrmittel (20) umfassen, die ausgebildet sind, um die Kapsel (16) in einer Zwischenstellung in einer Achse (26) versetzt und/oder geneigt bezüglich der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in der Aufnahme (4) zurückzuhalten, und dass der bewegliche zweite Teil (3) die Kapsel aufnimmt, um sie aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung in der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in dieser Aufnahme (4) zu bewegen.
Die weiteren Patentansprüche gemä̈ß Hilfsantrag I entsprechen den erteilten Unteransprüchen 2 bis 20 sowie unabhängigen Ansprüchen 21 und 22 in der erteilten Fassung, neu nummeriert als Ansprüche 4 bis 22 bzw. 23 und 24 mit entsprechend geä̈nderten Rückbezügen.
Hilfsantrag II
Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags II lautet (mit markierten Änderungen gegenü̈ber Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung):
1. Dispositif pour l'extraction d'une capsule(16,) comprenant |
une première partie (2), |
une seconde partie (3) mobile relativement à la première partie, un logement (4) pour la capsule et définissant en position de fermeture de la partie mobile contre la première partie une position d'extraction de la capsule selon un axe (25) dans ledit logement, |
caractérisé en ce que les moyens de guidage (6, 7) comprennent des moyens d’arrêt (20) configurés pour retenir la capsule (16) en position intermédiaire selon un axe (26) de manière décalée parallèle et/ou inclinée par rapport à l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans le logement (4) et en ce que la seconde partie (3) mobile prend en charge la capsule pour la déplacer de la position intermédiaire à la position d'extraction selon l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans ledit logement (4). |
sowie in deutscher Übersetzung |
1. Vorrichtung zum Extrahieren einer Kapsel (16), umfassend
einen ersten Teil (2),
einen bezüglich des ersten Teils beweglichen zweiten Teil (3),
eine Aufnahme (4) für die Kapsel, die in Schließstellung des beweglichen Teils an dem ersten Teil eine Extraktionsstellung der Kapsel in einer Achse (25) in der Aufnahme definiert,
einen Einführungs- und Positionierungsteil, der Mittel (6, 7) zum Führen der Kapsel umfasst, die so ausgebildet sind, dass die Kapsel durch Schwerkraft eingeführt wird und in einer Zwischenstellung positioniert wird,
ein System (19, 53) zum Abfließen des Getränks, wobei der bewegliche zweite Teil (3) dafür ausgebildet ist, die Kapsel (16) bei der Schließung der Vorrichtung aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung zu bewegen,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Führungsmittel (6, 7) Sperrmittel (20) umfassen, die ausgebildet sind, um die Kapsel (16) in einer Zwischenstellung in einer Achse (26) parallel versetzt und/oder geneigt bezüglich der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in der Aufnahme (4) zurückzuhalten, und dass der bewegliche zweite Teil(3) die Kapsel aufnimmt, um sie aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung in der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in dieser Aufnahme (4) zu bewegen.
Die weiteren Patentansprüche gemä̈ß Hilfsantrag II entsprechen denjenigen gemäß Hilfsantrag I.
Hilfsantrag III
Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags III lautet (mit markierten Änderungen gegenü̈ber Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung):
1. Dispositif pour l'extraction d'une capsule (16,) comprenant une première partie (2), |
une seconde partie (3) mobile relativement à la première partie, un logement (4) pour la capsule et définissant en position de fermeture de la partie mobile contre la première partie une position d'extraction de la capsule selon un axe (25) dans ledit logement, |
une partie d'introduction et de positionnement comprenant des moyens de guidage (6, 7) de la capsule arrangés de façon à insérer la capsule par gravité et positionner ladite capsule dans une position intermédiaire, |
un système d’écoulement de boisson (19, 53), ladite seconde partie (3) mobile étant configurée pour déplacer la capsule (16) de la position intermédiaire dans la position d'extraction lors de la fermeture du dispositif, |
caractérisé en ce que les moyens de guidage (6, 7) comprennent des deux moyens d’arrêt (20) disposés au même niveau l'un par rapport à l'autre et configurés pour retenir la capsule (16) en position intermédiaire selon un axe (26) de manière décalée et/ou inclinée par rapport à l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans le logement (4) et en ce que la seconde partie (3) mobile prend en charge la capsule pour la déplacer de la position intermédiaire à la position d'extraction selon l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans ledit logement (4). |
sowie in deutscher Übersetzung
1. Vorrichtung zum Extrahieren einer Kapsel (16), umfassend
einen ersten Teil (2),
einen bezüglich des ersten Teils beweglichen zweiten Teil (3),
eine Aufnahme (4) für die Kapsel, die in Schließstellung des beweglichen Teils an dem ersten Teil eine Extraktionsstellung der Kapsel in einer Achse (25) in der Aufnahme definiert,
einen Einführungs- und Positionierungsteil, der Mittel (6, 7) zum Führen der Kapsel umfasst, die so ausgebildet sind, dass die Kapsel durch Schwerkraft eingeführt wird und in einer Zwischenstellung positioniert wird,
ein System (19, 53) zum Abfließen des Getränks, wobei der bewegliche zweite Teil (3) dafür ausgebildet ist, die Kapsel (16) bei der Schließung der Vorrichtung aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung zu bewegen,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Führungsmittel (6, 7) zwei Sperrmittel (20) umfassen, die in gleicher Höhe zueinander angeordnet und ausgebildet sind, um die Kapsel (16) in einer Zwischenstellung in einer Achse (26) versetzt und/oder geneigt bezüglich der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in der Aufnahme (4) zurückzuhalten, und dass der bewegliche zweite Teil (3) die Kapsel aufnimmt, um sie aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung in der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in dieser Aufnahme (4) zu bewegen.
Die weiteren Patentansprüche gemäß Hilfsantrag III entsprechen den erteilten Unteransprüchen 2 bis 7 sowie den neu nummerierten und mit entsprechend geänderten Rückbezügen versehenen erteilten Patentansprüchen 9 bis 22 (nunmehr 8 bis 21).
Hilfsantrag IV
Patentanspruch1 in der Fassung des Hilfsantrags IV lautet (mit markierten Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung):
1. Dispositif pour l'extraction d'une capsule (16,) comprenantune première partie (2), |
une seconde partie (3) mobile relativement à la première partie, un logement (4) pour la capsule et définissant en position de fermeture de la partie mobile contre la première partie une position d'extraction de la capsule selon un axe (25) dans ledit logement, |
caractérisé en ce que les moyens de guidage (6, 7) comprennent des moyens d’arrêt (20) configurés pour retenir la capsule (16) en position intermédiaire selon un axe (26) de manière décalée et/ou inclinée par rapport à l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans le logement (4), les moyens d’arrêt (20) étant des bossages d’arrêt, de hauteur juste suffisante pour bloquer la capsule et en ce que la seconde partie (3) mobile prend en charge la capsule pour la déplacer de la position intermédiaire à la position d'extraction selon l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans ledit logement (4). |
sowie in deutscher Übersetzung
1. Vorrichtung zum Extrahieren einer Kapsel (16), umfassend
einen ersten Teil (2),
einen bezüglich des ersten Teils beweglichen zweiten Teil (3),
eine Aufnahme (4) für die Kapsel, die in Schließstellung des beweglichen Teils an dem ersten Teil eine Extraktionsstellung der Kapsel in einer Achse (25) in der Aufnahme definiert,
einen Einführungs- und Positionierungsteil, der Mittel (6, 7) zum Führen der Kapsel umfasst, die so ausgebildet sind, dass die Kapsel durch Schwerkraft eingeführt wird und in einer Zwischenstellung positioniert wird,
ein System (19, 53) zum Abfließen des Getränks, wobei der bewegliche zweite Teil (3) dafür ausgebildet ist, die Kapsel (16) bei der Schließung der Vorrichtung aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung zu bewegen,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Führungsmittel (6, 7) Sperrmittel (20) umfassen, die ausgebildet sind, um die Kapsel (16) in einer Zwischenstellung in einer Achse (26) versetzt und/oder geneigt bezüglich der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in der Aufnahme (4) zurückzuhalten, wobei die Sperrmittel (20) Sperrerhebungen von gerade ausreichender Höhe sind, um die Kapsel zu blockieren und dass der bewegliche zweite Teil (3) die Kapsel aufnimmt, um sie aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung in der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in dieser Aufnahme (4) zu bewegen.
Die weiteren Patentansprüche gemäß Hilfsantrag IV entsprechen den erteilten Unteransprüchen 2 bis 8 sowie den neu nummerierten und mit entsprechend geänderten Rückbezügen versehenen erteilten Patentansprüchen 10 bis 22 (nunmehr 9 bis 21).
Hilfsantrag V
Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags V lautet (mit markierten Änderungen gegenü̈ber Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung):
1. Dispositif pour l'extraction d'une capsule (16,) comprenant une première partie (2), |
une seconde partie (3) mobile relativement à la première partie, un logement (4) pour la capsule et définissant en position de fermeture de la partie mobile contre la première partie une position d'extraction de la capsule selon un axe (25) dans ledit logement, |
une partie d'introduction et de positionnement comprenant des moyens de guidage (6, 7) de la capsule arrangés de façon à insérer la capsule par gravité et positionner ladite capsule dans une position intermédiaire, |
un système d’écoulement de boisson (19, 53), ladite seconde partie (3) mobile étant configurée pour déplacer la capsule (16) de la position intermédiaire dans la position d'extraction lors de la fermeture du dispositif, |
caractérisé en ce que les moyens de guidage (6, 7) comprennent des deux moyens d’arrêt (20) disposés au même niveau l’un par rapport à l'autre et configurés pour retenir la capsule (16) en position intermédiaire selon un axe (26) de manière décalée et/ou inclinée par rapport à l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans le logement (4), les moyens d’arrêt (20) étant des bossages d’arrêt, de hauteur juste suffisante pour bloquer la capsule et en ce que la seconde partie (3) mobile prend en charge la capsule pour la déplacer de la position intermédiaire à la position d'extraction selon l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans ledit logement (4). |
sowie in deutscher Übersetzung
1. Vorrichtung zum Extrahieren einer Kapsel (16), umfassend
einen ersten Teil (2),
einen bezüglich des ersten Teils beweglichen zweiten Teil (3),
eine Aufnahme (4) für die Kapsel, die in Schließstellung des beweglichen Teils an dem ersten Teil eine Extraktionsstellung der Kapsel in einer Achse (25) in der Aufnahme definiert,
einen Einführungs- und Positionierungsteil, der Mittel (6, 7) zum Führen der Kapsel umfasst, die so ausgebildet sind, dass die Kapsel durch Schwerkraft eingeführt wird und in einer Zwischenstellung positioniert wird,
ein System (19, 53) zum Abfließen des Getränks, wobei der bewegliche zweite Teil (3) dafür ausgebildet ist, die Kapsel (16) bei der Schließung der Vorrichtung aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung zu bewegen,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Führungsmittel (6, 7) zwei Sperrmittel (20) umfassen, die in gleicher Höhe zueinander angeordnet und ausgebildet sind, um die Kapsel (16) in einer Zwischenstellung in einer Achse (26) versetzt und/oder geneigt bezüglich der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in der Aufnahme (4) zurückzuhalten, wobei die Sperrmittel (20) Sperrerhebungen von gerade ausreichender Höhe sind, um die Kapsel zu blockieren und dass der bewegliche zweite Teil (3) die Kapsel aufnimmt, um sie aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung in der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in dieser Aufnahme (4) zu bewegen.
Die weiteren Patentansprüche gemä̈ß Hilfsantrag V entsprechen den erteilten Unteransprüchen 2 bis 7 sowie den neu nummerierten und mit entsprechend geänderten Rückbezügen versehenen erteilten Patentansprüchen 10 bis 22 (nunmehr 8 bis 20).
Hilfsantrag VI
In der Fassung des Hilfsantrags VI wird der erteilte unabhängige Patentanspruch 22 beschränkt. Patentanspruch 22 in der Fassung des Hilfsantrags VI lautet (mit markierten Änderungen gegenü̈ber Patentanspruch 22 in der erteilten Fassung):
22. Dispositif selon la revendication 16 et capsule (16) pris en combinaison caractérisés en ce que la capsule comprend une collerette (17) et une face d'extraction; la capsule étant asymétrique par rapport au plan passant par sa collerette (17) et en forme de tronc de cône; la collerette étant prise en charge par les moyens de guidage (6, 7) du dispositif et la face d'extraction étant mise en contact, ou tout au moins, rapprochés suffisamment de la plaque d'extraction (30) lors de la fermeture du dispositif ; la capsule comprenant une face destinée à etre dechiree sous la montee en pression dans la capsule. |
sowie in deutscher Übersetzung
22. Vorrichtung nach Anspruch 16 und Kapsel (16) in Kombination, dadurch gekennzeichnet, dass die Kapsel einen Flansch (17) und eine Extraktionsseite umfasst; wobei die Kapsel bezüglich der durch ihren Flansch (17) verlaufenden Ebene asymmetrisch und kegelstumpfförmig ist; wobei der Flansch von den Führungsmitteln (6, 7) der Vorrichtung ergriffen wird und die Extraktionsseite bei der Schließung der Vorrichtung mit der Extraktionsplatte (30) in Kontakt gebracht wird oder mindestens ihr ausreichend angenähert wird; wobei die Kapsel eine Seite umfasst, die dazu bestimmt ist, unter dem Druckanstieg in der Kapsel zerrissen zu werden.
Die weiteren Patentansprüche gemä̈ß Hilfsantrag VI entsprechen den erteilten Patentansprüchen 1 bis 21.
Hilfsantrag VII
In der Fassung des Hilfsantrags VII wird der erteilte unabhängige Patentanspruch 22 weiter beschränkt. Er lautet (mit markierten Änderungen gegenü̈ber Patentanspruch 22 in der erteilten Fassung):
22. Dispositif selon la revendication 16 et capsule (16) pris en combinaison caractérisés en ce que la capsule comprend une collerette (17) et une face d'extraction; la capsule étant asymétrique par rapport au plan passant par sa collerette (17) et en forme de tronc de cône; la collerette étant agencée à la grande base du tronc de cône et étant prise en charge par les moyens de guidage (6, 7) du dispositif et la face d'extraction étant mise en contact, ou tout au moins, rapprochés suffisamment de la plaque d'extraction (30) lors de la fermeture du dispositif; la capsule comprenant une face destinée à etre dechiree sous la montee en pression dans la capsule. |
sowie in deutscher Übersetzung
22. Vorrichtung nach Anspruch 16 und Kapsel (16) in Kombination, dadurch gekennzeichnet, dass die Kapsel einen Flansch (17) und eine Extraktionsseite umfasst; wobei die Kapsel bezüglich der durch ihren Flansch (17) verlaufenden Ebene asymmetrisch und kegelstumpfförmig ist; wobei der Flansch sich an der großen Basis des Kegelstumpfes befindet und von den Führungsmitteln (6, 7) der Vorrichtung ergriffen wird und die Extraktionsseite bei der Schließung der Vorrichtung mit der Extraktionsplatte (30) in Kontakt gebracht wird oder mindestens ihr ausreichend angenähert wird; wobei die Kapsel eine Seite umfasst, die dazu bestimmt ist, unter dem Druckanstieg in der Kapsel zerrissen zu werden.
Die weiteren Patentansprüche gemä̈ß Hilfsantrag VII entsprechen den erteilten Patentansprüchen 1 bis 21.
Hilfsantrag VIII
Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 21 gemäß Hilfsantrag VIII entsprechen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III sowie Patentanspruch 22 gemäß Hilfsantrag VII .
Die weiteren Patentansprüche gemä̈ß Hilfsantrag VIII entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2 bis 7 sowie den neu nummerierten und mit entsprechend geänderten Rückbezügen versehenen erteilten Patentansprüchen 9 bis 21 (nunmehr 8 bis 20).
Hilfsantrag IX
Der unabhängige Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IX entspricht Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V . Der unabhängige Patentanspruch 20 gemäß Hilfsantrag IX entspricht Patentanspruch 22 gemäß Hilfsantrag VII .
Die weiteren Patentansprüche gemä̈ß Hilfsantrag IX entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2 bis 7 und den neu nummerierten und mit entsprechend geänderten Rückbezügen versehenen erteilten Patentansprüchen 10 bis 21 (nunmehr 8 bis 19).
Hilfsanträge X bis XVI:
In den Hilfsanträgen X bis XVI sind die drei optionalen Möglichkeiten aus dem Anspruch 1 nach Hauptantrag, die sich aus dem Merkmal „versetzt und/oder geneigt“ ergeben, in drei nebengeordnete Ansprüche 1 bis 3 aufgelöst (entsprechend Hilfsantrag I). Diese nebengeordneten Ansprüche 1 bis 3 der Hilfsanträge X bis XVI nehmen weiter die einschränkenden Merkmalsänderungen der Hilfsanträge III bis IX in der entsprechenden Reihenfolge auf.
Hilfsantrag X
Die Patentansprüche 1 bis 3 in der Fassung des Hilfsantrags X lauten (mit markierten Änderungen gegenü̈ber Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung):
1. Dispositif pour l'extraction d'une capsule (16,) comprenant une première partie (2), |
une seconde partie (3) mobile relativement à la première partie, un logement (4) pour la capsule et définissant en position de fermeture de la partie mobile contre la première partie une position d'extraction de la capsule selon un axe (25) dans ledit logement, |
caractérisé en ce que les moyens de guidage (6, 7) comprennent des deux moyens d’arrêt (20) disposés au même niveau l’un par rapport à l’autre et configurés pour retenir la capsule (16) en position intermédiaire selon un axe (26) de manière décalée et/ou inclinée par rapport à l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans le logement (4) et en ce que la seconde partie (3) mobile prend en charge la capsule pour la déplacer de la position intermédiaire à la position d'extraction selon l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans ledit logement (4). |
2. Dispositif pour l'extraction d'une capsule (16,) comprenant une première partie (2), |
une seconde partie (3) mobile relativement à la première partie, un logement (4) pour la capsule et définissant en position de fermeture de la partie mobile contre la première partie une position d'extraction de la capsule selon un axe (25) dans ledit logement, |
caractérisé en ce que les moyens de guidage (6, 7) comprennent des deux moyens d’arrêt (20) disposés au même niveau l’un par rapport à l’autre et configurés pour retenir la capsule (16) en position intermédiaire selon un axe (26) de manière décalée et/ou inclinée par rapport à l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans le logement (4) et en ce que la seconde partie (3) mobile prend en charge la capsulepour la déplacer de la position intermédiaire à la position d'extraction selon l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans ledit logement (4). |
3. Dispositif pour l'extraction d'une capsule (16,) comprenantune première partie (2), |
une seconde partie (3) mobile relativement à la première partie, un logement (4) pour la capsule et définissant en position de fermeture de la partie mobile contre la première partie une position d'extraction de la capsule selon un axe (25) dans ledit logement, |
caractérisé en ce que les moyens de guidage (6, 7) comprennent des deux moyens d’arrêt (20) disposés au même niveau l’un par rapport à l’autre et configurés pour retenir la capsule (16) en position intermédiaire selon un axe (26) de manière décalée et/ou inclinée par rapport à l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans le logement (4) et en ce que la seconde partie (3) mobile prend en charge la capsule pour la déplacer de la position intermédiaire à la position d'extraction selon l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans ledit logement (4). |
sowie in deutscher Übersetzung: |
1. Vorrichtung zum Extrahieren einer Kapsel (16), umfassend
einen ersten Teil (2),
einen bezüglich des ersten Teils beweglichen zweiten Teil (3),
eine Aufnahme (4) für die Kapsel, die in Schließstellung des beweglichen Teils an dem ersten Teil eine Extraktionsstellung der Kapsel in einer Achse (25) in der Aufnahme definiert,
einen Einführungs- und Positionierungsteil, der Mittel (6, 7) zum Führen der Kapsel umfasst, die so ausgebildet sind, dass die Kapsel durch Schwerkraft eingeführt wird und in einer Zwischenstellung positioniert wird,
ein System (19, 53) zum Abfließen des Getränks, wobei der bewegliche zweite Teil (3) dafür ausgebildet ist, die Kapsel (16) bei der Schließung der Vorrichtung aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung zu bewegen,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Führungsmittel (6, 7) zwei Sperrmittel (20) umfassen, die in gleicher Höhe zueinander angeordnet und ausgebildet sind, um die Kapsel (16) in einer Zwischenstellung in einer Achse (26) versetzt und/oder geneigt bezüglich der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in der Aufnahme (4) zurückzuhalten, und dass der bewegliche zweite Teil (3) die Kapsel aufnimmt, um sie aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung in der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in dieser Aufnahme (4) zu bewegen.
2. Vorrichtung zum Extrahieren einer Kapsel (16), umfassend
einen ersten Teil (2),
einen bezüglich des ersten Teils beweglichen zweiten Teil (3),
eine Aufnahme (4) für die Kapsel, die in Schließstellung des beweglichen Teils an dem ersten Teil eine Extraktionsstellung der Kapsel in einer Achse (25) in der Aufnahme definiert,
einen Einführungs- und Positionierungsteil, der Mittel (6, 7) zum Führen der Kapsel umfasst, die so ausgebildet sind, dass die Kapsel durch Schwerkraft eingeführt wird und in einer Zwischenstellung positioniert wird,
ein System (19, 53) zum Abfließen des Getränks, wobei der bewegliche zweite Teil (3) dafür ausgebildet ist, die Kapsel (16) bei der Schließung der Vorrichtung aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung zu bewegen,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Führungsmittel (6, 7) zwei Sperrmittel (20) umfassen, die in gleicher Höhe zueinander angeordnet und ausgebildet sind, um die Kapsel (16) in einer Zwischenstellung in einer Achse (26) versetzt und/oder geneigt bezüglich der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in der Aufnahme (4) zurückzuhalten, und dass der bewegliche zweite Teil (3) die Kapsel aufnimmt, um sie aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung in der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in dieser Aufnahme (4) zu bewegen.
3. Vorrichtung zum Extrahieren einer Kapsel (16), umfassend
einen ersten Teil (2),
einen bezüglich des ersten Teils beweglichen zweiten Teil (3),
eine Aufnahme (4) für die Kapsel, die in Schließstellung des beweglichen Teils an dem ersten Teil eine Extraktionsstellung der Kapsel in einer Achse (25) in der Aufnahme definiert,
einen Einführungs- und Positionierungsteil, der Mittel (6, 7) zum Führen der Kapsel umfasst, die so ausgebildet sind, dass die Kapsel durch Schwerkraft eingeführt wird und in einer Zwischenstellung positioniert wird,
ein System (19, 53) zum Abfließen des Getränks, wobei der bewegliche zweite Teil (3) dafür ausgebildet ist, die Kapsel (16) bei der Schließung der Vorrichtung aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung zu bewegen,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Führungsmittel (6, 7) zwei Sperrmittel (20) umfassen, die in gleicher Höhe zueinander angeordnet und ausgebildet sind, um die Kapsel (16) in einer Zwischenstellung in einer Achse (26) versetzt und/oder geneigt bezüglich der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in der Aufnahme (4) zurückzuhalten, und dass der bewegliche zweite Teil (3) die Kapsel aufnimmt, um sie aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung in der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in dieser Aufnahme (4) zu bewegen.
Die weiteren Patentansprüche gemä̈ß Hilfsantrag X entsprechen den neu nummerierten und mit entsprechend geänderten Rückbezügen versehenen erteilten Unteransprüchen 2 bis 7 (nunmehr 4 bis 9), 9 bis 20 (nunmehr 10 bis 21) sowie den unabhängigen Ansprüchen 21 und 22 (nunmehr 22 und 23).
Hilfsantrag XI |
Die Patentansprüche 1 bis 3 in der Fassung des Hilfsantrags XI lauten (mit markierten Änderungen gegenü̈ber Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung):
1. Dispositif pour l'extraction d'une capsule (16,) comprenantune première partie (2), |
une seconde partie (3) mobile relativement à la première partie, un logement (4) pour la capsule et définissant en position de fermeture de la partie mobile contre la première partie une position d'extraction de la capsule selon un axe (25) dans ledit logement, |
caractérisé en ce que les moyens de guidage (6, 7) comprennent des moyens d’arrêt (20) configurés pour retenir la capsule (16) en position intermédiaire selon un axe (26) de manière décalée et/ou inclinée par rapport à l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans le logement (4) les moyens d’arrêt (20) étant des bossages d’arrêt, de hauteur juste suffisante pour bloquer la capsule et en ce que la seconde partie (3) mobile prend en charge la capsule pour la déplacer de la position intermédiaire à la position d'extraction selon l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans ledit logement (4). |
2. Dispositif pour l'extraction d'une capsule (16,) comprenant une première partie (2), |
une seconde partie (3) mobile relativement à la première partie, un logement (4) pour la capsule et définissant en position de fermeture de la partie mobile contre la première partie une position d'extraction de la capsule selon un axe (25) dans ledit logement, |
caractérisé en ce que les moyens de guidage (6, 7) comprennent des moyens d’arrêt (20) configurés pour retenir la capsule (16) en position intermédiaire selon un axe (26) de manière décalée et/ou inclinée par rapport à l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans le logement (4) les moyens d’arrêt (20) étant des bossages d’arrêt. de hauteur juste suffisante pour bloquer la capsule et en ce que la secondepartie (3) mobile prend en charge la capsule pour la déplacer de la position intermédiaire à la position d'extraction selon l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans ledit logement (4). |
3. Dispositif pour l'extraction d'une capsule (16,) comprenant une première partie (2), |
une seconde partie (3) mobile relativement à la première partie, un logement (4) pour la capsule et définissant en position de fermeture de la partie mobile contre la première partie une position d'extraction de la capsule selon un axe (25) dans ledit logement, |
caractérisé en ce que les moyens de guidage (6, 7) comprennent des moyens d’arrêt (20) configurés pour retenir la capsule (16) en position intermédiaire selon un axe (26) de manière décalée et/ou inclinée par rapport à l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans le logement (4) les moyens d’arrêt (20) étant des bossages d’arrêt, de hauteur juste suffisante pour bloquer la capsule et en ce que la seconde partie (3) mobile prend en charge la capsule pour la déplacer de la position intermédiaire à la position d'extraction selon l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans ledit logement (4). |
sowie in deutscher Übersetzung: |
1. Vorrichtung zum Extrahieren einer Kapsel (16), umfassend
einen ersten Teil (2),
einen bezüglich des ersten Teils beweglichen zweiten Teil (3),
eine Aufnahme (4) für die Kapsel, die in Schließstellung des beweglichen Teils an dem ersten Teil eine Extraktionsstellung der Kapsel in einer Achse (25) in der Aufnahme definiert,
einen Einführungs- und Positionierungsteil, der Mittel (6, 7) zum Führen der Kapsel umfasst, die so ausgebildet sind, dass die Kapsel durch Schwerkraft eingeführt wird und in einer Zwischenstellung positioniert wird,
ein System (19, 53) zum Abfließen des Getränks, wobei der bewegliche zweite Teil (3) dafür ausgebildet ist, die Kapsel (16) bei der Schließung der Vorrichtung aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung zu bewegen,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Führungsmittel (6, 7) Sperrmittel (20) umfassen, die ausgebildet sind, um die Kapsel (16) in einer Zwischenstellung in einer Achse (26) versetzt und/oder geneigt bezüglich der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in der Aufnahme (4) zurückzuhalten, wobei die Sperrmittel (20) Sperrerhebungen von gerade ausreichender Höhe sind, um die Kapsel zu blockieren und dass der bewegliche zweite Teil (3) die Kapsel aufnimmt, um sie aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung in der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in dieser Aufnahme (4) zu bewegen.
2. Vorrichtung zum Extrahieren einer Kapsel (16), umfassend
einen ersten Teil (2),
einen bezüglich des ersten Teils beweglichen zweiten Teil (3),
eine Aufnahme (4) für die Kapsel, die in Schließstellung des beweglichen Teils an dem ersten Teil eine Extraktionsstellung der Kapsel in einer Achse (25) in der Aufnahme definiert,
einen Einführungs- und Positionierungsteil, der Mittel (6, 7) zum Führen der Kapsel umfasst, die so ausgebildet sind, dass die Kapsel durch Schwerkraft eingeführt wird und in einer Zwischenstellung positioniert wird,
ein System (19, 53) zum Abfließen des Getränks, wobei der bewegliche zweite Teil (3) dafür ausgebildet ist, die Kapsel (16) bei der Schließung der Vorrichtung aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung zu bewegen,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Führungsmittel (6, 7) Sperrmittel (20) umfassen, die ausgebildet sind, um die Kapsel (16) in einer Zwischenstellung in einer Achse (26) versetzt und/oder geneigt bezüglich der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in der Aufnahme (4) zurückzuhalten, wobei die Sperrmittel (20) Sperrerhebungen von gerade ausreichender Höhe sind, um die Kapsel zu blockieren und dass der bewegliche zweite Teil (3) die Kapsel aufnimmt, um sie aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung in der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in dieser Aufnahme (4) zu bewegen.
3. Vorrichtung zum Extrahieren einer Kapsel (16), umfassend
einen ersten Teil (2),
einen bezüglich des ersten Teils beweglichen zweiten Teil (3),
eine Aufnahme (4) für die Kapsel, die in Schließstellung des beweglichen Teils an dem ersten Teil eine Extraktionsstellung der Kapsel in einer Achse (25) in der Aufnahme definiert,
einen Einführungs- und Positionierungsteil, der Mittel (6, 7) zum Führen der Kapsel umfasst, die so ausgebildet sind, dass die Kapsel durch Schwerkraft eingeführt wird und in einer Zwischenstellung positioniert wird,
ein System (19, 53) zum Abfließen des Getränks, wobei der bewegliche zweite Teil (3) dafür ausgebildet ist, die Kapsel (16) bei der Schließung der Vorrichtung aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung zu bewegen,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Führungsmittel (6, 7) Sperrmittel (20) umfassen, die ausgebildet sind, um die Kapsel (16) in einer Zwischenstellung in einer Achse (26) versetzt und/oder geneigt bezüglich der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in der Aufnahme (4) zurückzuhalten, wobei die Sperrmittel (20) Sperrerhebungen von gerade ausreichender Höhe sind, um die Kapsel zu blockieren und dass der bewegliche zweite Teil (3) die Kapsel aufnimmt, um sie aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung in der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in dieser Aufnahme (4) zu bewegen.
Die weiteren Patentansprüche gemä̈ß Hilfsantrag XI entsprechen den neu nummerierten und mit entsprechend geänderten Rückbezügen versehenen erteilten Unteransprüchen 2 bis 8 (nunmehr 4 bis 10), 10 bis 20 (nunmehr 11 bis 21) sowie den unabhängigen Ansprüchen 21 und 22 (nunmehr 22 und 23).
Hilfsantrag XII |
Die Patentansprüche 1 bis 3 in der Fassung des Hilfsantrags XII lauten (mit markierten Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung):
1. Dispositif pour l'extraction d'une capsule (16,) comprenant une première partie (2), |
une seconde partie (3) mobile relativement à la première partie, un logement (4) pour la capsule et définissant en position de fermeture de la partie mobile contre la première partie une position d'extraction de la capsule selon un axe (25) dans ledit logement, |
2. Dispositif pour l'extraction d'une capsule (16,) comprenant une première partie (2), |
une seconde partie (3) mobile relativement à la première partie, un logement (4) pour la capsule et définissant en position de fermeture de la partie mobile contre la première partie une position d'extraction de la capsule selon un axe (25) dans ledit logement, |
caractérisé en ce que les moyens de guidage (6, 7) comprennent deux des moyens d’arrêt (20) disposés au même niveau l'un par rapport a l'autre et configurés pour retenir la capsule (16) en position intermédiaire selon un axe (26) de manière décalée et/ou inclinée par rapport à l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans lelogement (4) les moyens d’arrêt (20) étant des bossages d’arrêt, de hauteur juste suffisante pour bloquer la capsule et en ce que la seconde partie (3) mobile prend en charge la capsule pour la déplacer de la position intermédiaire à la position d'extraction selon l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans ledit logement (4). |
3. Dispositif pour l'extraction d'une capsule (16,) comprenant une première partie (2), |
une seconde partie (3) mobile relativement à la première partie, un logement (4) pour la capsule et définissant en position de fermeture de la partie mobile contre la première partie une position d'extraction de la capsule selon un axe (25) dans ledit logement, |
caractérisé en ce que les moyens de guidage (6, 7) comprennent deux d es moyens d’arrêt (20) disposés au même niveau l'un par rapport à l'autre et configurés pour retenir la capsule (16) en position intermédiaire selon un axe (26) de manière décalée et/ou inclinée par rapport à l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans le logement (4) les moyens d’arrêt (20) étant des bossages d’arrêt, de hauteur juste suffisante pour bloquer la capsule et en ce que la seconde partie (3) mobile prend en charge la capsule pour la déplacer de la position intermédiaire à la position d'extraction selon l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans ledit logement (4). |
sowie in deutscher Übersetzung: |
1. Vorrichtung zum Extrahieren einer Kapsel (16), umfassend
einen ersten Teil (2),
einen bezüglich des ersten Teils beweglichen zweiten Teil (3),
eine Aufnahme (4) für die Kapsel, die in Schließstellung des beweglichen Teils an dem ersten Teil eine Extraktionsstellung der Kapsel in einer Achse (25) in der Aufnahme definiert,
einen Einführungs- und Positionierungsteil, der Mittel (6, 7) zum Führen der Kapsel umfasst, die so ausgebildet sind, dass die Kapsel durch Schwerkraft eingeführt wird und in einer Zwischenstellung positioniert wird,
ein System (19, 53) zum Abfließen des Getränks, wobei der bewegliche zweite Teil (3) dafür ausgebildet ist, die Kapsel (16) bei der Schließung der Vorrichtung aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung zu bewegen,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Führungsmittel (6, 7) zwei Sperrmittel (20) umfassen, die in gleicher Höhe zueinander angeordnet und ausgebildet sind, um die Kapsel (16) in einer Zwischenstellung in einer Achse (26) versetzt und/oder geneigt bezüglich der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in der Aufnahme (4) zurückzuhalten, wobei die Sperrmittel (20) Sperrerhebungen von gerade ausreichender Höhe sind, um die Kapsel zu blockieren und dass der bewegliche zweite Teil (3) die Kapsel aufnimmt, um sie aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung in der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in dieser Aufnahme (4) zu bewegen.
2. Vorrichtung zum Extrahieren einer Kapsel (16), umfassend
einen ersten Teil (2),
einen bezüglich des ersten Teils beweglichen zweiten Teil (3),
eine Aufnahme (4) für die Kapsel, die in Schließstellung des beweglichen Teils an dem ersten Teil eine Extraktionsstellung der Kapsel in einer Achse (25) in der Aufnahme definiert,
einen Einführungs- und Positionierungsteil, der Mittel (6, 7) zum Führen der Kapsel umfasst, die so ausgebildet sind, dass die Kapsel durch Schwerkraft eingeführt wird und in einer Zwischenstellung positioniert wird,
ein System (19, 53) zum Abfließen des Getränks, wobei der bewegliche zweite Teil (3) dafür ausgebildet ist, die Kapsel (16) bei der Schließung der Vorrichtung aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung zu bewegen,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Führungsmittel (6, 7) zwei Sperrmittel (20) umfassen, die in gleicher Höhe zueinander angeordnet und ausgebildet sind, um die Kapsel (16) in einer Zwischenstellung in einer Achse (26) versetzt und/oder geneigt bezüglich der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in der Aufnahme (4) zurückzuhalten, wobei die Sperrmittel (20) Sperrerhebungen von gerade ausreichender Höhe sind, um die Kapsel zu blockieren und dass der bewegliche zweite Teil (3) die Kapsel aufnimmt, um sie aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung in der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in dieser Aufnahme (4) zu bewegen.
3. Vorrichtung zum Extrahieren einer Kapsel (16), umfassend
einen ersten Teil (2),
einen bezüglich des ersten Teils beweglichen zweiten Teil (3),
eine Aufnahme (4) für die Kapsel, die in Schließstellung des beweglichen Teils an dem ersten Teil eine Extraktionsstellung der Kapsel in einer Achse (25) in der Aufnahme definiert,
einen Einführungs- und Positionierungsteil, der Mittel (6, 7) zum Führen der Kapsel umfasst, die so ausgebildet sind, dass die Kapsel durch Schwerkraft eingeführt wird und in einer Zwischenstellung positioniert wird,
ein System (19, 53) zum Abfließen des Getränks, wobei der bewegliche zweite Teil (3) dafür ausgebildet ist, die Kapsel (16) bei der Schließung der Vorrichtung aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung zu bewegen,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Führungsmittel (6, 7) zwei Sperrmittel (20) umfassen, die in gleicher Höhe zueinander angeordnet und ausgebildet sind, um die Kapsel (16) in einer Zwischenstellung in einer Achse (26) versetzt und/oder geneigt bezüglich der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in der Aufnahme (4) zurückzuhalten, wobei die Sperrmittel (20) Sperrerhebungen von gerade ausreichender Höhe sind, um die Kapsel zu blockieren und dass der bewegliche zweite Teil (3) die Kapsel aufnimmt, um sie aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung in der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in dieser Aufnahme (4) zu bewegen.
Die weiteren Patentansprüche gemä̈ß Hilfsantrag XII entsprechen den neu nummerierten und mit entsprechend geänderten Rückbezügen versehenen erteilten Unteransprüchen 2 bis 7 (nunmehr 4 bis 9) sowie den erteilten Unteransprüchen 10 bis 22.
Hilfsantrag XIII |
Die Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag XIII entsprechen denjenigen gemäß Hilfsantrag I. Der unabhängige Patentanspruch 24 in der Fassung des Hilfsantrags XIII entspricht Patentanspruch 22 in der Fassung gemäß Hilfsantrag VI mit entsprechend angepasstem Rückbezug.
Hilfsantrag XIV
Die Patentansprüche 1 bis 23 gemä̈ß Hilfsantrag XIV entsprechen denjenigen gemäß Hilfsantrag I. Der unabhängige Patentanspruch 24 in der Fassung des Hilfsantrags XIV entspricht Patentanspruch 22 in der Fassung gemäß Hilfsantrag VII mit entsprechend angepasstem Rückbezug.
Hilfsantrag XV
Die Patentansprüche 1 bis 23 gemä̈ß Hilfsantrag XV entsprechen denjenigen gemäß Hilfsantrag X. Der unabhängige Patentanspruch 23 in der Fassung des Hilfsantrags XV entspricht Patentanspruch 22 in der Fassung gemäß Hilfsantrag VII mit entsprechend angepasstem Rückbezug.
Hilfsantrag XVI
Die Patentansprüche 1 bis 21 gemä̈ß Hilfsantrag XVI entsprechen denjenigen gemäß Hilfsantrag XII . Der unabhängige Patentanspruch 22 in der Fassung des Hilfsantrags XVI entspricht Patentanspruch 22 in der Fassung gemäß Hilfsantrag VII mit entsprechend angepasstem Rückbezug.
Die folgenden Hilfsanträge XVII bis XXIII basieren auf Hilfsantrag II , wobei die für die einzelnen Hilfsanträge XVII bis XXIII die Änderungen gemäß den Hilfsanträgen III bis IX vorgenommen wurden.
Hilfsantrag XVII
Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags XVII lautet (mit markierten Änderungen gegenü̈ber Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung): #
1. Dispositif pour l'extraction d'une capsule (16,) comprenant |
une seconde partie (3) mobile relativement à la première partie, un logement (4) pour la capsule et définissant en position de fermeture de la partie mobile contre la première partie une position d'extraction de la capsule selon un axe (25) dans ledit logement, |
caractérisé en ce que les moyens de guidage (6, 7) comprennent des deux moyens d’arrêt (20) disposés au même niveau l'un par rapport à l'autre et configurés pour retenir la capsule (16) en position intermédiaire selon un axe (26) de manière decalée parallèle et/ou inclinée par rapport à l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans le logement (4) et en ce que la seconde partie (3) mobile prend en charge la capsule pour la déplacer de la position intermédiaire à la position d'extraction selon l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans ledit logement (4). |
sowie in deutscher Übersetzung
1. Vorrichtung zum Extrahieren einer Kapsel (16), umfassend einen ersten Teil (2),
einen bezüglich des ersten Teils beweglichen zweiten Teil (3),
eine Aufnahme (4) für die Kapsel, die in Schließstellung des beweglichen Teils an dem ersten Teil eine Extraktionsstellung der Kapsel in einer Achse (25) in der Aufnahme definiert,
einen Einführungs- und Positionierungsteil, der Mittel (6, 7) zum Führen der Kapsel umfasst, die so ausgebildet sind, dass die Kapsel durch Schwerkraft eingeführt wird und in einer Zwischenstellung positioniert wird,
ein System (19, 53) zum Abfließen des Getränks, wobei der bewegliche zweite Teil (3) dafür ausgebildet ist, die Kapsel (16) bei der Schließung der Vorrichtung aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung zu bewegen,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Führungsmittel (6, 7) zwei Sperrmittel (20) umfassen, die in gleicher Höhe zueinander angeordnet und ausgebildet sind, um die Kapsel (16) in einer Zwischenstellung in einer Achse (26) parallel versetzt und/oder geneigt bezüglich der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in der Aufnahme (4) zurückzuhalten, und dass der bewegliche zweite Teil (3) die Kapsel aufnimmt, um sie aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung in der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in dieser Aufnahme (4) zu bewegen.
Die weiteren Patentansprüche gemä̈ß Hilfsantrag XVII entsprechen denjenigen gemäß Hilfsantrag X.
Hilfsantrag XVIII
Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags XVIII lautet (mit markierten Änderungen gegenü̈ber Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung):
1. Dispositif pour l'extraction d'une capsule (16,) comprenant une première partie (2), |
une seconde partie (3) mobile relativement à la première partie, un logement (4) pour la capsule et définissant en position de fermeture de la partie mobile contre la première partie une position d'extraction de la capsule selon un axe (25) dans ledit logement, |
caractérisé en ce que les moyens de guidage (6, 7) comprennent des moyens d’arrêt (20) configurés pour retenir la capsule (16) en position intermédiaire selon un axe (26) de manière décalée parallèle et/ou inclinée par rapport à l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans le logement (4) les moyens d’arrêt (20) étant des bossages d’arrêt, de hauteur juste suffisante pour bloquer la capsule et en ce que la seconde partie (3) mobile prend en charge la capsule pour la déplacer de la position intermédiaire à la position d'extraction selon l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans ledit logement (4). |
Sowie in deutscher Übersetzung: |
1. Vorrichtung zum Extrahieren einer Kapsel (16), umfassend einen ersten Teil (2), |
einen bezüglich des ersten Teils beweglichen zweiten Teil (3), |
Die weiteren Patentansprüche 2 bis 23 gemä̈ß Hilfsantrag XVIII entsprechen denjenigen gemäß Hilfsantrag XI .
Hilfsantrag XIX
Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags XIX lautet (mit markierten Änderungen gegenü̈ber Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung):
1. Dispositif pour l'extraction d'une capsule (16,) comprenantune première partie (2), |
une seconde partie (3) mobile relativement à la première partie, un logement (4) pour la capsule et définissant en position de fermeture de la partie mobile contre la première partie une position d'extraction de la capsule selon un axe (25) dans ledit logement, |
une partie d'introduction et de positionnement comprenant des moyens de guidage (6, 7) de la capsule arrangés de façon à insérer la capsule par gravité et positionner ladite capsule dans une position intermédiaire, |
sowie in deutscher Übersetzung: |
1. Vorrichtung zum Extrahieren einer Kapsel (16), umfassend
einen ersten Teil (2),
einen bezüglich des ersten Teils beweglichen zweiten Teil (3),
eine Aufnahme (4) für die Kapsel, die in Schließstellung des beweglichen Teils an dem ersten Teil eine Extraktionsstellung der Kapsel in einer Achse (25) in der Aufnahme definiert,
einen Einführungs- und Positionierungsteil, der Mittel (6, 7) zum Führen der Kapsel umfasst, die so ausgebildet sind, dass die Kapsel durch Schwerkraft eingeführt wird und in einer Zwischenstellung positioniert wird,
ein System (19, 53) zum Abfließen des Getränks, wobei der bewegliche zweite Teil (3) dafür ausgebildet ist, die Kapsel (16) bei der Schließung der Vorrichtung aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung zu bewegen,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Führungsmittel (6, 7) zwei Sperrmittel (20) umfassen, die in gleicher Höhe zueinander angeordnet und ausgebildet sind, um die Kapsel (16) in einer Zwischenstellung in einer Achse (26) parallel versetzt und/oder geneigt bezüglich der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in der Aufnahme (4) zurückzuhalten, wobei die Sperrmittel (20) Sperrerhebungen von gerade ausreichender Höhe sind, um die Kapsel zu blockieren und dass der bewegliche zweite Teil (3) die Kapsel aufnimmt, um sie aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung in der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in dieser Aufnahme (4) zu bewegen.
Die weiteren Patentansprüche 2 bis 22 gemä̈ß Hilfsantrag XIX entsprechen denjenigen gemäß Hilfsantrag XII.
Hilfsantrag XX
Die Patentansprüche 1 bis 23 gemä̈ß Hilfsantrag XX entsprechen denjenigen gemäß Hilfsantrag II. Der unabhängige Patentanspruch 24 in der Fassung des Hilfsantrags XX entspricht Patentanspruch 22 in der Fassung gemäß Hilfsantrag VI mit entsprechend angepasstem Rückbezug.
Hilfsantrag XXI
Die Patentansprüche 1 bis 23 gemä̈ß Hilfsantrag XXI entsprechen denjenigen gemäß Hilfsantrag II . Der unabhängige Patentanspruch 24 in der Fassung des Hilfsantrags XXI entspricht Patentanspruch 22 in der Fassung gemäß Hilfsantrag VII mit entsprechend angepasstem Rückbezug.
Hilfsantrag XXII
Die Patentansprüche 1 bis 22 gemä̈ß Hilfsantrag XXII entsprechen denjenigen gemäß Hilfsantrag XVII. Der unabhängige Patentanspruch 23 in der Fassung des Hilfsantrags XXII entspricht Patentanspruch 22 in der Fassung gemäß Hilfsantrag VII mit entsprechend angepasstem Rückbezug.
Hilfsantrag XXIII
Die Patentansprüche 1 bis 21 gemä̈ß Hilfsantrag XXIII entsprechen denjenigen gemäß Hilfsantrag XIX . Der unabhängige Patentanspruch 23 in der Fassung des Hilfsantrags XXIII entspricht Patentanspruch 22 in der Fassung gemäß Hilfsantrag VII mit entsprechend angepasstem Rückbezug.
Hilfsantrag XXIV
Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag XXIV lautet:
1. Dispositif pour l'extraction d'une capsule (16,) comprenant un bord de guidage sous forme d'une collerette, le dispositif comprenant une première partie (2) qui est fixe, |
une seconde partie (3) mobile relativement à la première partie, comprenant un logement (4) pour la capsule et définissant en position de fermeture de la partie mobile contre la première partie une position d'extraction de la capsule selon un axe (25) dans ledit logement, la première partie fixe (2) comportant un corps de guidage horizontal pour guider en translation la partie mobile vers la partie fixe, |
une partie d'introduction et de positionnement disposée devant et perpendiculairement au corps de guidage, et comprenant des
deux moyens de guidage (6, 7) de la capsule arrangés de façon à insérer la capsule par gravité et positionner ladite capsule dans une position intermédiaire, lesdits moyens de guidage étant des glissières d'introduction permettant l'engagement de ladite collerette,
|
caractérisé en ce que les moyens de guidage (6, 7) comprennent des moyens d’arrêt (20) configurés pour retenir la capsule (16) en position intermédiaire selon un axe (26) de manière décalée et/ou inclinée par rapport à l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans le logement (4) et en ce que la seconde partie (3) mobile prend en charge la capsule dans son logement pour la déplacer de la position intermédiaire à la position d'extraction selon l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans ledit logement (4). |
sowie in deutscher Übersetzung: |
1. Vorrichtung zum Extrahieren einer Kapsel (16), mit einem Führungsrand mit der Form eines Flansches, wobei die Vorrichtung aufweist, einen ersten feststehenden Teil (2),
einen bezüglich des ersten Teils beweglichen zweiten Teil (3),
mit einer Aufnahme (4) für die Kapsel, die in Schließstellung des beweglichen Teils an dem ersten Teil eine Extraktionsstellung der Kapsel in einer Achse (25) in der Aufnahme definiert, wobei der erste feststehende Teil (2) einen Führungskörper zur horizontalen Führung aufweist, zum Führen des beweglichen Teils in Translation auf den feststehenden Teil zu;
einen Einführungs- und Positionierungsteil, der vor dem Führungskörper und senkrecht zu diesem angeordnet ist, und zwei Mittel (6, 7) zum Führen der Kapsel umfasst, die so ausgebildet sind, dass die Kapsel durch Schwerkraft eingeführt wird und in einer Zwischenstellung positioniert wird, wobei die Führungsmittel Einführungsgleitführungen umfassen, die das Eintreten des Flansches der Kapsel gestatten,
ein System (19, 53) zum Abfließen des Getränks, wobei der bewegliche zweite Teil (3) dafür ausgebildet ist, die Kapsel (16) bei der Schließung der Vorrichtung aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung zu bewegen,
dadurch gekennzeichnet, dass die Führungsmittel (6, 7) Sperrmittel (20) umfassen, die ausgebildet sind, um die Kapsel (16) in einer Zwischenstellung in einer Achse (26) versetzt und/oder geneigt bezüglich der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in der Aufnahme (4) zurückzuhalten, und dass der bewegliche zweite Teil (3) die Kapsel in seiner Aufnahme aufnimmt, um sie aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung in der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in dieser Aufnahme (4) zu bewegen.
Hilfsantrag XXV
Die Patentansprüche 1 bis 3 in der Fassung des Hilfsantrags XXV lauten (mit markierten Änderungen gegenü̈ber Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung):
1. Dispositif pour l'extraction d'une capsule (16,) comprenantune première partie (2), qui est fixe , |
une seconde partie (3) mobile relativement à la première partie comprenant un logement (4) pour la capsule et définissant en position de fermeture de la partie mobile contre la première partie une position d'extraction de la capsule selon un axe (25) dans ledit logement, |
2. Dispositif pour l'extraction d'une capsule (16,) comprenant une première partie (2), qui est fixe, |
une seconde partie (3) mobile relativement à la première partie comprenant un logement (4) pour la capsule et définissant en position de fermeture de la partie mobile contre la première partie une position d'extraction de la capsule selon un axe (25) dans ledit logement, |
caractérisé en ce que les moyens de guidage (6, 7) comprennent des moyens d’arrêt (20) configurés pour retenir la capsule (16) en position intermédiaire selon un axe (26) de manière decalée et/ou inclinée par rapport à l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans le logement (4) et en ce que la seconde partie (3) mobile prend en charge la capsule dans son logement pour la déplacer de la position intermédiaire à la position d'extraction selon l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans ledit logement (4). |
3. Dispositif pour l'extraction d'une capsule (16,) comprenantune première partie (2), qui est fixe, |
une seconde partie (3) mobile relativement à la première partie comprenant un logement (4) pour la capsule et définissant en position de fermeture de la partie mobile contre la première partie une position d'extraction de la capsule selon un axe (25) dans ledit logement, |
caractérisé en ce que les moyens de guidage (6, 7) comprennent des moyens d’arrêt (20) configurés pour retenir la capsule (16) en position intermédiaire selon un axe (26) de manière décalée et/ou inclinée par rapport à l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans le logement (4) et en ce que la seconde partie (3) mobile prend en charge la capsule dans son logement pour la déplacer de la position intermédiaire à la position d'extraction selon l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans ledit logement (4). |
Die weiteren Patentansprüche gemä̈ß Hilfsantrag XXV entsprechen den Unteransprüchen 4 bis 22 sowie den unabhängigen Ansprüchen 23 und 24 gemäß Hilfsantrag I.
Hilfsantrag XXVI
Die Patentansprüche 1 bis 3 in der Fassung des Hilfsantrags XXVI lauten (mit markierten Änderungen gegenü̈ber Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung):
1. Dispositif pour l'extraction d'une capsule (16,) comprenant un bord de guidage sous forme d'une collerett, le dispositif comprenant une première partie (2) qui est fixe, |
une seconde partie (3) mobile relativement à la première partie comprenant, un logement (4) pour la capsule et définissant en position de fermeture de la partie mobile contre la première partie une position d'extraction de la capsule selon un axe (25) dans ledit logement, la première partie fixe (2) comportant un corps de guidage horizontal pour guider en translation la partie mobile vers la partie fixe; |
une partie d'introduction et de positionnement disposée devant et
perpendiculairement au corps de guidage, et comprenant des
deux moyens de guidage (6, 7) de la capsule arrangés de façon à insérer la capsule par gravité et positionner ladite capsule dans une position intermédiaire, lesdits moyens de guidage étant des glissières d'introduction permettant l'engagement de ladite collerette.
|
caractérisé en ce que les moyens de guidage (6, 7) comprennent deux des moyens d’arrêt (20) disposés au même niveau l’un par rapport à l’autre et configurés pour retenir la capsule (16) en position intermédiaire selon un axe (26) de manière décalée parallèle et/ou inclinée par rapport à l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans le logement (4), les moyens d’arrêt (20) étant des_bossages d’arrêt, de hauteur juste suffisante pour bloquer la capsule et en ce que la seconde partie (3) mobile prend en charge la capsule dans son logement pour la déplacer de la position intermédiaire à la position d'extraction selon l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans ledit logement (4). |
2. Dispositif pour l'extraction d'une capsule (16,) comprenant un bord de guidage sous forme d'une collerette, le dispositif comprenant |
une première partie (2) qui est fixe, |
une seconde partie (3) mobile relativement à la première partie comprenant un logement (4) pour la capsule et définissant en position de fermeture de la partie mobile contre la première partie une position d'extraction de la capsule selon un axe (25) dans ledit logement, la première partie fixe (2) comportant un corps de guidage horizontal pour guider en translation la partie mobile vers la partie fixe;
|
un système d’écoulement de boisson (19, 53), ladite seconde partie (3) mobile étant configurée pour déplacer la capsule (16) de la position intermédiaire dans la position d'extraction lors de la fermeture du dispositif,
caractérisé en ce que les moyens de guidage (6, 7) comprennent deux des moyens d’arrêt (20) disposés au même niveau l’un par rapport à l’autre et configurés pour retenir la capsule (16) en position intermédiaire selon un axe (26) de manière décalée et/ou inclinée par rapport à l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans le logement (4), les moyens d’arrêt (20) étant des bossages d’arrêt, de hauteur juste suffisante pour bloquer la capsule et en ce que la seconde partie (3) mobile prend en charge la capsule dans son logement pour la déplacer de la position intermédiaire à la position d'extraction selon l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans ledit logement (4). |
3. Dispositif pour l'extraction d'une capsule (16,) comprenant un bord de guidage sous forme d'une collerette, le dispositif comprenant |
une première partie (2) qui est fixe, |
une seconde partie (3) mobile relativement à la première partie omprenant un logement (4) pour la capsule et définissant en position de fermeture de la partie mobile contre la première partie une position d'extraction de la capsule selon un axe (25) dans ledit logement, la première partie fixe (2) comportant un corps de guidage horizontal pour guider en translation la partie mobile vers la partie fixe; |
une partie d'introduction et de positionnement disposée devant et perpendiculairement au corps de guidage, et comprenant des deux moyens de guidage (6, 7) de la capsule arrangés de façon à insérer la capsule par gravité et positionner ladite capsule dans une position intermédiaire, lesdits moyens de guidage étant des glissières d'introduction permettant l'engagement de ladite collerette,
un système d’écoulement de boisson (19, 53), ladite seconde partie (3) mobile étant configurée pour déplacer la capsule (16) de la position inter-médiaire dans la position d'extraction lors de la fermeture du dispositif, |
caractérisé en ce que les moyens de guidage (6, 7) comprennent deux des moyens d’arrêt (20) disposés au même niveau l’un par rapport à l’autre et configurés pour retenir la capsule (16) en position intermédiaire selon un axe (26) de manière décalée et/ou inclinée par rapport à l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans le logement (4), les moyens d’arrêt (20) étant des_bossages d’arrêt, de hauteur juste suffisante pour bloquer la capsule et en ce que la seconde partie (3) mobile prend en charge la capsule dans son logement pour la déplacer de la position intermédiaire à la position d'extraction selon l’axe (25) de la capsule en position d'extraction dans ledit logement (4). |
Die weiteren Patentansprüche 4 bis 22 gemä̈ß Hilfsantrag XXVI entsprechen denjenigen gemäß Hilfsantrag XXIII.
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie hält den Gegenstand des Streitpatents nach Hauptantrag für schutzfähig, jedenfalls in den Fassungen der Hilfsanträge; eine unzulässige Erweiterung sei nicht gegeben. Hinsichtlich der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung sei zunächst von Bedeutung, dass die Klägerin schon lange über das eingereichte Material verfüge, eine frühere Vorlage daher offenbar allein aus rein prozeßtaktischen Gründen unterblieben sei. Zudem sei der Vortrag der Klägerin zur offenkundigen Vorbenutzung bereits aus rein formalen Gründen unbeachtlich, da er nicht ausreichend substantiiert bzw. zumindest nicht schlüssig sei. Der Gegenstand der vermeintlichen offenkundigen Vorbenutzung werde nicht hinreichend klar definiert. Es lasse sich nicht nachvollziehen, welcher Gegenstand genau offenkundig vorbenutzt gewesen sein soll.
Die Klägerin hat gegenüber dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Hilfsanträgen XXV und XXVI Verspätung gerügt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit nach Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ sowie der unzulässigen Erweiterung (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Artikel 138 Absatz 1 lit. c) EPÜ) geltend gemacht werden, ist zulässig. Sie ist auch begründet. Denn das Streitpatent hat weder in der erteilten Fassung noch in der Fassung einer der Hilfsanträge Bestand, da ihm der vorgenannte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht. Es bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung, ob dem Streitpatent auch der weiterhin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Artikel 138 Absatz 1 lit. c) EPÜ) entgegensteht.
I.
Die in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegten Hilfsanträge waren trotz der Rüge der Klägerin nicht als verspätet zurückzuweisen. Die durch das 2009 in Kraft getretene Patentrechtsmodernisierungsgesetz (PatRModG) erfolgte Neufassung des § 83 PatG und die damit in das Nichtigkeitsverfahren eingeführten Präklusionsregelungen sehen zwar grundsätzlich die Möglichkeit vor, verspätetes Vorbringen zurückzuweisen. Hierfür ist es aber stets erforderlich, dass dieser Vortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts, BlPMZ 2009, 307, 315). Kann das an sich verspätete Vorbringen dagegen noch ohne weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor. So liegt der Fall hier, weil das Streitpatent auch in den beschränkt verteidigten Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen XXV und XXVI für nichtig zu erklären ist und die Berücksichtigung dieser Hilfsanträge, zu denen die Parteien verhandelt haben, auch zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat.
II.
1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Extrahieren einer Kapsel sowie die diese Vorrichtung aufnehmende Maschine. Gemäß der Beschreibungseinleitung des Streitpatents sind bereits Vorrichtungen zum Extrahieren von Kapseln auf dem Markt (s. Absatz [0001]). Es bestehe jedoch ein Bedarf an einer Extraktionsvorrichtung, die die Einführung und die Positionierung der Kapsel in der Vorrichtung erleichtert, aber gleichzeitig einfach und preisgünstig ist (s. Absatz [0002]). |
Als problematisch bezeichnet das Streitpatent insoweit die Positionierung der Kapsel in der Vorrichtung und deren Schließung um die Kapsel herum zur Durchführung der Extraktion. Die Kapsel muss im Allgemeinen vom Benutzer auf einem Kapselhalter oder in einer Aufnahme positioniert werden. Anschließend wird die Vorrichtung manuell oder automatisch um die Kapsel geschlossen. Es ist von Bedeutung, dass die Kapsel richtig positioniert wird, so dass die Vorrichtung sich um diese richtig schließt und auf diese Weise eine gute Abdichtung hergestellt wird, um gute Extraktionsbedingungen zu gewährleisten. Eine schlechte Positionierung kann die Kapsel beschädigen und dadurch die Extraktionsbedingungen beeinträchtigen. Das Laden der Kapsel muss auch einfach sein und darf kein Herantasten an die richtige Stellung der Kapsel in der Vorrichtung erfordern. Das Laden muss zudem so schnell wie möglich vor sich gehen können und darf keine übermäßigen Manipulationen erfordern (s. Absatz [0003]). |
Weiter nennt das Streitpatent die Druckschrift US 5,776,527 (s. Absatz [0005]). Dieses amerikanische Patent bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Extrahieren von linsenförmigen Filterkapseln, die Führungs- und Rückhaltemittel in Form von beweglichen Anschlägen umfasst, die von einem horizontal beweglichen Kolben auf einen Wassererhitzer zu zurückgedrückt werden. Die Anschläge kehren unter der Wirkung einer Feder in ihre Stellung zurück, um die Kapsel abzuheben. Die Kapsel fällt unter der Wirkung der Schwerkraft herab, wenn die Anschläge gedreht werden, um sich nach unten zu öffnen. Als nachteilig beschreibt das Streitpatent insoweit allerdings, dass eine solche Vorrichtung mehrere kombinierte Bewegungen der Mittel zum Führen und Zurückhalten der Kapsel vorsehe, was zu einer komplexen Vorrichtung führe, deren Herstellung kostspielig sei. |
Vor dem Hintergrund dieses Stands der Technik liegt der Erfindung gemäß Abs. [0007] des Streitpatents die Aufgabe zugrunde, dem Verbraucher ein Extraktionssystem zur Verfügung zu stellen, das einen einfacheren Aufbau besitzt, preisgünstiger ist und mechanisch zuverlässig ist. Eines der Ziele besteht darin, die Einführung einer Kapsel in die Extraktionsvorrichtung zu erleichtern; insbesondere die Einführung und die Positionierung einer Kapsel in eine Extraktionsvorrichtung ohne ein Herantasten, zuviel Manipulationen und ohne Gefahr einer schlechten Positionierung der Kapsel in dieser Vorrichtung zu gestatten. Gleichzeitig soll die Anzahl von erforderlichen Teilen, insbesondere die Anzahl von beweglichen Teilen der Vorrichtung begrenzt werden, so dass ihre Komplexität und ihre Herstellungkosten reduziert werden. |
2. Die genannte Aufgabe wird gemäß Streitpatentschrift durch die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüchen 1, 21 und 22 gelöst, welche in der deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut haben (Merkmalsgliederung hinzugefügt):
Patentanspruch 1 beschreibt danach eine |
1.1 Vorrichtung zum Extrahieren einer Kapsel (16), umfassend einen ersten Teil (2),
1.2 einen bezüglich des ersten Teils beweglichen zweiten Teil (3),
1.3 eine Aufnahme (4) für die Kapsel, die in Schließstellung des beweglichen Teils an dem ersten Teil eine Extraktionsstellung der Kapsel in einer Achse (25) in der Aufnahme definiert,
1.4 einen Einführungs- und Positionierungsteil, der Mittel (6, 7) zum Führen der Kapsel umfasst, die so ausgebildet sind, dass die Kapsel durch Schwerkraft eingeführt wird und in einer Zwischenstellung positioniert wird,
1.5 ein System (19, 53) zum Abfließen des Getränks, wobei der bewegliche zweite Teil (3) dafür ausgebildet ist, die Kapsel (16) bei der Schließung der Vorrichtung aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung zu bewegen,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.6 die Führungsmittel (6, 7) Sperrmittel (20) umfassen, die ausgebildet sind, um die Kapsel (16) in einer Zwischenstellung in einer Achse (26) versetzt und/oder geneigt bezüglich der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in der Aufnahme (4) zurückzuhalten, und dass der bewegliche zweite Teil (3) die Kapsel aufnimmt, um sie aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung in der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in dieser Aufnahme (4) zu bewegen.
Patentanspruch 21 beschreibt eine
21.1 Kaffeemaschine umfassend die Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass
21.1 die Maschine ferner einen Wasserbehälter,
21.2 eine Wasserleitung,
21.3 eine Pumpe für die Bewegung des Wassers,
21.4 Mittel zum Erhitzen des Wassers und
21.5 einen Wassereintritt in den beweglichen Teil der Vorrichtung umfasst.
und Patentanspruch 22 eine
22.1 Vorrichtung nach Anspruch 16 und Kapsel (16) in Kombination, dadurch gekennzeichnet, dass
22.2 die Kapsel einen Flansch (17) und eine Extraktionsseite umfasst;
22.3 wobei die Kapsel bezüglich der durch ihren Flansch (17) verlaufenden Ebene asymmetrisch ist;
22.4 wobei der Flansch von den Führungsmitteln (6, 7) der Vorrichtung ergriffen wird und
22.5 die Extraktionsseite bei der Schließung der Vorrichtung mit der Extraktionsplatte (30) in Kontakt gebracht wird oder mindestens ihr ausreichend angenähert wird;
22.6 wobei die Kapsel eine Seite umfasst, die dazu bestimmt ist, unter dem Druckanstieg in der Kapsel zerrissen zu werden.
3. Als Fachmann ist ein Techniker der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Kaffeemaschinen, insbesondere solcher, die Pads oder Kapseln verwenden.
III.
Das Streitpatent erweist sich sowohl in der erteilten Fassung als auch im Umfang der Hilfsanträge nicht als patentfähig, da die damit jeweils beanspruchte Lehre gegenüber dem Stand der Technik nicht neu ist (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit a EPÜ i. V. m. Artikel 54 EPÜ).
Maßgeblich hierbei ist, dass das Streitpatent die Priorität der europäischen Voranmeldung 03015776 (Ni-K17) nicht wirksam in Anspruch nehmen kann, da dessen Gegenstand nicht dieselbe Erfindung betrifft wie der Gegenstand der Anmeldung (Art. 87 Abs. 1 EPÜ). Somit ist die Druckschrift Ni-K17 bei der Beurteilung der Neuheit als älterer Stand der Technik zu berücksichtigen (Art. 54 Abs. 3 EPÜ).
Der im Anspruch 1 des Streitpatents umschriebene Gegenstand umfasst gemäß Merkmal 1.6, hier wiedergegeben in der französischen Originalfassung, „des moyens d'arrêt (20) configurés pour retenir la capsule (16) en position intermédiaire selon un axe (26) de manière décalée et/ou inclinée par rapport à l'axe (25) de la capsule en position d'extraction“. Eine derartige Ausgestaltung, dass die Achse der Kapsel in der Zwischenstellung versetzt (décalée) und/oder geneigt (inclinée) bezüglich der Achse der Kapsel in Extraktionsstellung zurückgehalten wird, ist der Offenbarung der Druckschrift Ni-K17 nicht zu entnehmen.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH X ZR 168/98, GRUR 2002, S. 146 ff.; Luftverteiler) ist die Priorität einer früheren Anmeldung für einen Anspruch in einer europäischen Patentanmeldung gemäß Art. 88 EPÜ nur dann anzuerkennen, wenn der Fachmann den Gegenstand des Anspruchs unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig der früheren Anmeldung (hier die Druckschrift Ni-K17) als Ganzes entnehmen kann.
In der Beschreibung dieser Druckschrift wird in dem Absatz [0016] sowie Sp 4, Z. 32 bis 44, erläutert, dass die Kapsel in der Zwischenstellung durch die Aufnahme des beweglichen Teils ergriffen und herunterbewegt wird (abaisse l’axe de la capsule), um die Kapsel in die Extraktionsstellung zu führen. Die Figur 5 der Druckschrift Ni-K17 zeigt hierzu die genaue Positionierung der Achsen in den jeweiligen Stellungen. So befindet sich die Achse der Kapsel in der Zwischenstellung (26) senkrecht oberhalb der Achse der Kapsel in Extraktionsstellung (25).
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung (Hauptantrag) umfasst demgegenüber einen Versatz (un axe décalée) der Achse der Kapsel in der Zwischenstellung zur Achse der Extraktionsstellung, der beliebig in einem Bereich von 360° um die Extraktionsanordnung liegt. Ein solcher beliebiger Versatz würde jedoch zwangsläufig eine zusätzliche Abänderung des konstruktiven Aufbaus der Extraktionsvorrichtung, insbesondere des beschriebenen beweglichen Körpers, notwendig machen, die sich für den Fachmann unmittelbar und eindeutig unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens nicht aus der Offenbarung der früheren Anmeldung ergibt.
Die geneigte Achse (axe de manière inclinée) der Kapsel in der Zwischenstellung ist in der Druckschrift Ni-K17 ebenfalls nicht offenbart.
Die Beklagte führt hierzu aus, dass dort in der Fig. 2 ein Ausführungsbeispiel dargestellt sei, aus dem sich entnehmen lasse, dass die Achse der Kapsel in der Zwischenstellung geneigt sei. Weiter argumentiert sie, dass eine Kapsel in der Zwischenstellung ohnehin eine Neigung aufweisen müsse, da die Führungsmittel zum Einführen der Kapsel ein Spiel notwendig mache, um die Kapsel in die Zwischenposition zu bewegen. Durch dieses Spiel werde die Kapsel in der Zwischenstellung etwas geneigt gehalten.
Die Fig. 2 i. V. m. den Absätzen [0020] und [0021] der Druckschrift Ni-K17 offenbart eine Kapsel (16) die sich in der Zwischenposition befindet. Diese Kapsel weist zwar eine schräg dargestellte Seitenkante auf. Eine beabsichtigte Neigung der Kapsel kann der Fachmann daraus jedoch nicht erkennen. Vielmehr entnimmt er dort, dass die dargestellte Kapsel eine konisch zulaufende Form hat. Solche Kapselformen sind ihm zum einen aus seinem Fachwissen bekannt, zum anderen ist auch in der Figur 8 der Druckschrift Ni-K17 eine Kapsel mit einer derartigen Form dargestellt. Eine gewisse Neigung der Kapsel in der Zwischenstellung, die durch ein Spiel der Kapseln in den Führungsmitteln hervorgerufen wird, mag - wie von der Beklagten vorgetragen - zwar vorhanden sein und aufgrund des Spiels entstehen. Da jedoch weder der Beschreibung noch den Figuren ein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass eine Neigung der Kapsel eine funktionelle Bedeutung hat, in ihrer konkreten Form beabsichtigt ist und damit als zur Erfindung gehörend anzusehen ist, kann der Fachmann ein solches Merkmal der erfindungsgemäßen Lehre der Offenbarung der Druckschrift Ni-K17 nicht entnehmen.
Hauptantrag (erteilte Fassung)
Gegenüber der danach bei der Beurteilung der Neuheit als älterer Stand der Technik zu berücksichtigenden Druckschrift Ni-K17 (Art. 54 Abs. 3 EPÜ) erweist sich der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung nicht als neu (Artikel 54 EPÜ).
Patentanspruch 1
Aus dem Anspruch 1 dieser Druckschrift ist eine Vorrichtung zum Extrahieren einer Kapsel (16) („Dispositif pour l'extraction d'une capsule“) bekannt, mit einem ersten Teil („comprenant une partie fixe“) (Merkmal 1.1), einen bezüglich des ersten Teils beweglichen zweiten Teils („une partie mobile relativement à la partie fixe“) (Merkmal 1.2), eine Aufnahme für die Kapsel („un logement pour la capsule“), die in Schließstellung des beweglichen Teils an dem ersten Teil eine Extraktionsstellung der Kapsel definiert („définissant en position de fermeture une position d'extraction de la capsule dans ledit logement“). Wie in den Figuren 5 und 6 gezeigt und in der Spalte 4, Zeilen 32 bis 44 beschrieben, definiert diese Aufnahme in der Extraktionsstellung auch eine Achse (25) der Kapsel (Merkmal 1.3). Im Anspruch 1 der Druckschrift Ni-K17 ist weiter ein Einführungs- und Positionierteil beschrieben („une partie d'introduction et de positionnement de la capsule“), der Mittel zum Führen der Kapsel umfasst die so ausgebildet sind, dass die Kapsel durch Schwerkraft eingeführt wird („arrangée de façon à insérer la capsule par gravité“) und in einer Zwischenstellung positioniert wird („et positionner ladite capsule dans une position intermédiaire“) (Merkmal 1.4). Zum Abfließen des Getränkes ist ein System vorgesehen („un système d'écoulement de boisson“), wobei der bewegliche zweite Teil dafür ausgebildet ist, die Kapsel bei der Schließstellung der Vorrichtung aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung zu bewegen („dans lequel la partie mobile déplace la capsule de cette position intermédiaire dans la position d'extraction“) (Merkmal 1.5). Gemäß Sp. 4, Z. 23 bis 27, der Druckschrift Ni-K17 umfasst die erfindungsgemäße Vorrichtung Führungsmittel (6, 7), in denen zwei identische Sperrvorrichtungen (20) („dans les moyens de guidage (6,7) deux moyens d'arrêt identiques (20)“) vorgesehen sind. Diese Sperrvorrichtungen (20) sind so ausgebildet, dass die Kapsel in einer Zwischenstellung gehalten wird („permettant de maintenir la capsule en position intermédiaire“). In dieser Zwischenstellung wird die Kapsel, wie in der Spalte 4, Z. 35 bis 44, beschrieben, durch den beweglichen Teil aufgenommen, um sie von dort in die Extraktionsstellung in dieser Aufnahme zu bewegen („lors de ce mouvement il fait entrer dans son logement (4) la capsule (16), ce qui a pour effet de descendre l'axe (26) de la capsule vers l'axe (25) du corps mobile“). Die Achse der Kapsel in der definierten Zwischenstellung ist in der Fig. 5 mit dem Bezugszeichen 25 dargestellt und liegt senkrecht oberhalb der dargestellten Achse der Kapsel in Extraktionsstellung (Bezugszeichen 26). Aus dieser Position wird die Kapsel durch die Aufnahme gem. Sp. 3, Z. 13 bis 20, herabgesenkt. Die Achse 25 der Kapsel in der Zwischenstellung liegt daher versetzt zur Achse 26 der Kapsel in Extraktionsstellung (Merkmal 1.6).
Die Druckschrift Ni-K17 nimmt somit sämtliche Merkmale der Vorrichtung gemäß dem erteilten Anspruch 1 vorweg.
Patentanspruch 21
Aus dem Anspruch 11 in der Druckschrift Ni-K17 ist eine Kaffeemaschine bekannt, die einen Wasserbehälter, eine Wasserleitung, eine Pumpe für die Bewegung des Wassers, Mittel zum Erhitzen des Wassers und einen Wassereintritt in den beweglichen Teil umfasst. Der Anspruch 21 umfasst durch seinen Rückbezug weiter auch die Merkmale der Kaffeemaschine nach Anspruch 1. Diese sind wie oben dargelegt ebenfalls durch die Druckschrift Ni-K17 vorweggenommen.
Aus der Druckschrift Ni-K17 sind somit sämtliche Merkmale der Kaffeemaschine gemäß dem erteilten Anspruch 21 bekannt.
Patentanspruch 22:
Der Patentanspruch 22 ist unmittelbar auf den erteilten Anspruch 16 und über diesen indirekt auf den erteilten Anspruch 1 zurückbezogen.
In der Druckschrift Ni-K17 sind in dem Absatz [0013] die Merkmale gemäß Anspruch 16 beschrieben, wonach eine Vorrichtung zur Extraktion einer Kapsel eine Pyramiden oder Spitzen aufweisende Extraktionsplatte („la capsule …agit d'une plaque comprenant soit des pyramides ou des pointes“) umfasst. Wie weiter in Absatz [0021] erläutert, wird die Kapsel durch den beweglichen zweiten Teil zur Extraktionsstellung und somit zur Extraktionsplatte (30), vgl. Fig. 8, bewegt. Die Merkmale nach Anspruch 1 sind wie oben dargelegt ebenfalls durch die Druckschrift Ni-K17 vorweggenommen (Merkmal 22.1).
In dem Absatz [0021] der Druckschrift Ni-K17 ist eine Kapsel mit einem Flansch (collerette) und einer Extraktionsseite beschrieben (Merkmal 22.2). Die in den Fig. 2 und 8 gezeigten Kapseln sind bezüglich der durch ihren Flansch verlaufenden Ebene asymmetrisch (Merkmal 22.3). Wie in Fig. 5 dargestellt und in Sp. 4, Z. 31 bis 35, beschrieben, wird der Flansch von den Führungsmitteln der Vorrichtung ergriffen (Merkmal 22.4) und, vgl. die Sp. 4, Z. 19 bis 23, die Extraktionsseite der Kapsel bei der Schließung der Vorrichtung mit der Extraktionsplatte („plaque d‘ extraction“) angelegt und somit in Verbindung gebracht (Merkmal 22.5), wobei die Kapsel vgl. Sp. 4, Z. 45 bis 50, eine Seite umfasst, die bestimmt ist, unter dem Druckanstieg in der Kapsel zerrissen zu werden („l'eau traverse la capsule, par la montée en pression, la capsule s'ouvre contre la plaque d'extraction et le café coule par la sortie (19) dans une tasse disposée en dessous“) (Merkmal 22.6).
Die Merkmale der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 22 sind daher aus der Druckschrift Ni-K17 bekannt.
IV.
Zu den Hilfsanträgen
1. Hilfsantrag 1
In der Fassung des Hilfsantrags 1 ist das verteidigte Patent ebenfalls nicht rechtsbeständig.
Die Anspruchsfassung des Hilfsantrags I enthält die nebengeordneten Patentansprüche 1 bis 3, in denen die drei Optionen, die sich durch das Teilmerkmal „versetzt und/oder geneigt“ im Anspruch 1 nach Hauptantrag ergeben, in einzelne nebengeordnete Ansprüche aufgelöst sind.
Der zulässig beschränkte Anspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass das Merkmal 1.6 nunmehr lautet:
1.6 die Führungsmittel (6, 7) Sperrmittel (20) umfassen, die ausgebildet sind, um die Kapsel (16) in einer Zwischenstellung in einer Achse (26) versetzt bezüglich der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in der Aufnahme (4) zurückzuhalten, und dass der bewegliche zweite Teil (3) die Kapsel aufnimmt, um sie aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung in der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in dieser Aufnahme (4) zu bewegen.
Wie bereits zum Anspruch 1 des Hauptantrags ausgeführt, ist die versetzte Achse der Kapsel in einer Zwischenstellung bereits aus der Sp. 3, Z. 13 bis 20 sowie der Fig. 5 der Druckschrift Ni-K17 bekannt.
2. Hilfsantrag II
Auch in der Fassung des Hilfsantrags II ist das verteidigte Patent nicht rechtsbeständig.
Der zulässig beschränkte Anspruch 1 nach Hilfsantrag II geht zurück auf den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I. Er unterscheidet sich davon durch den Zusatz in Merkmal 1.6, wonach
die Führungsmittel (6, 7) Sperrmittel (20) umfassen, die ausgebildet sind, um die Kapsel (16) in einer Zwischenstellung in einer Achse (26) parallel versetzt bezüglich der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in der Aufnahme (4) zurückzuhalten,
In Fig. 5 der Druckschrift Ni-K17 ist die Achse (26) der Kapsel in der Zwischenstellung und die Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung dargestellt. Bei der dort gewählten Darstellung der Achsen durch Kreuze, handelt es sich um die allgemein übliche Darstellung von Achsen die senkrecht zur Zeichenebene liegen. Die dort dargestellten Achsen in der Zwischenstellung und der Extraktionsstellung liegen somit parallel versetzt zueinander.
3. Hilfsanträge III bis IX
Die Ansprüche 1 und 22 der Hilfsanträge III bis IX gehen zurück auf die Ansprüche 1 und 22 des Hauptantrags. Auch in diesen Fassungen ist das verteidigte Patent nicht rechtsbeständig.
3.1 Hilfsantrag III
Der zulässig beschränkte Anspruch 1 nach Hilfsantrag III unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag durch das zusätzliche Merkmal, wonach die Führungsmittel zwei Sperrmittel umfassen, die auf gleicher Höhe angeordnet sind.
Das Merkmal 1.6 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III umfasst daher zusätzlich das Merkmal 1.6.a:
1.6.a [ … dass die Führungsmittel (6, 7)] zwei Sperrmittel (20) umfassen, die in gleicher Höhe zueinander angeordnet sind
Die Anordnung von zwei Sperrmitteln, die in gleicher Höhe zueinander angeordnet sind, ist aus dem Anspruch 3 der Druckschrift Ni-K17 bekannt.
3.2 Hilfsantrag IV
Der zulässig beschränkte Anspruch 1 nach Hilfsantrag IV unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag durch das zusätzliche Merkmal, wonach die Sperrmittel Erhebungen von ausreichender Höhe umfassen, um die Kapsel zu blockieren.
Das Merkmal 1.6 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag IV umfasst daher zusätzlich das Merkmal 1.6.b:
1.6.b wobei die Sperrmittel (20) Sperrerhebungen von gerade ausreichender Höhe sind, um die Kapsel zu blockieren
In Absatz [0010] der Druckschrift Ni-K17 ist beschrieben, dass die Sperrmittel Sperrerhebungen aufweisen, die gerade so hoch sind, dass sie die Kapsel blockieren („…des bossages d'arrêt, de hauteur juste suffisante pour bloquer la capsule“).
3.3 Hilfsantrag V
Der zulässig beschränkte Anspruch 1 nach Hilfsantrag V unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag durch die Aufnahme der Merkmale 1.6.a und 1.6.b.
Diese Merkmale sind wie unter 3.1 und 3.2 dargelegt ebenfalls aus der Druckschrift Ni-K17 bekannt.
3.4 Hilfsanträge VI und VII
Da sowohl der Anspruch 1 des Hilfsantrags VI als auch der Anspruch 1 nach Hilfsantrag VII mit dem Anspruch 1 des Hauptantrags übereinstimmen, wird zu den Gründen, aus denen heraus die Gegenstände des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag VI und des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag VII nicht patentfähig sind, auf die Ausführungen zum Hauptantrag Bezug genommen.
3.5 Hilfsantrag VIII
Da der Anspruch 1 des Hilfsantrags VIII mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag III übereinstimmt, wird aus den Gründen, aus denen der Gegenstand dieses Anspruchs nicht patentfähig ist, auf die Ausführungen zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag III Bezug genommen.
3.6 Hilfsantrag IX
Da der Anspruch 1 des Hilfsantrags IX mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag V übereinstimmt, wird aus den Gründen, aus denen der Gegenstand dieses Anspruchs nicht patentfähig ist, auf die Ausführungen zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag V Bezug genommen.
4. Hilfsanträge X bis XVI
Die Ansprüche der Hilfsanträge X bis XVI gehen zurück auf den Anspruch 1 des Hilfsantrags I und den Anspruch 22 des Hauptantrags.
Auch in diesen Fassungen ist das verteidigte Patent nicht rechtsbeständig.
4.1 Hilfsantrag X
Der zulässig beschränkte Anspruch 1 nach Hilfsantrag X unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag I durch das zusätzliche Merkmal 1.6.a, wonach die Sperrmittel zwei Sperrmittel umfassen, die auf gleicher Höhe angeordnet sind.
Da wie oben ausgeführt der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I aus der Druckschrift Ni-K 17 bekannt ist (vgl. oben Kap. 1) und diese Druckschrift das zusätzliche Merkmal 1.6.a ebenfalls offenbart (vgl. oben Kap. 3.1), ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag X ebenfalls nicht neu.
4.2 Hilfsantrag XI
Der zulässig beschränkte Anspruch 1 nach Hilfsantrag XI unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag I durch das zusätzliche Merkmal 1.6.b, wonach die Sperrmittel Erhebungen von ausreichender Höhe umfassen, um die Kapsel zu blockieren.
Da wie oben ausgeführt der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I aus der Druckschrift Ni-K 17 bekannt ist (vgl. oben Kap. 1) und diese Druckschrift das zusätzliche Merkmal 1.6.b ebenfalls offenbart (vgl. oben Kap. 3.2), ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag XI ebenfalls nicht neu.
4.3 Hilfsantrag XII
Der zulässig beschränkte Anspruch 1 nach Hilfsantrag V unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag I durch die Aufnahme der Merkmale 1.6.a und 1.6.b.
Diese Merkmale sind wie unter 4.1 und 4.2 dargelegt, gemeinsam ebenfalls aus der Druckschrift Ni-K 17 bekannt.
4.4 Hilfsanträge XIII und XIV
Da sowohl der Anspruch 1 des Hilfsantrags XIII als auch der Anspruch 1 nach Hilfsantrag XIV mit dem Anspruch 1 des Hilfsantrags I übereinstimmen, wird zu den Gründen, aus denen heraus die Gegenstände des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag XIII und des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag XIV nicht patentfähig sind, auf die Ausführungen zum Hilfsantrag I Bezug genommen.
4.5 Hilfsantrag XV
Da der Anspruch 1 des Hilfsantrags XV mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag X übereinstimmt, wird zu den Gründen, aus denen der Gegenstand dieses Anspruchs nicht patentfähig ist, auf die Ausführungen zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag X Bezug genommen.
4.6 Hilfsantrag XVI
Da der Anspruch 1 des Hilfsantrags XVI mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag XII übereinstimmt, wird zu den Gründen, aus denen der Gegenstand dieses Anspruchs nicht patentfähig ist, auf die Ausführungen zum Hilfsantrag XII Bezug genommen.
5. Hilfsanträge XVII bis XXIII
Die Hilfsanträge XVII bis XXIII gehen zurück auf die Hilfsanträge X bis XVI.
Das Patent ist auch in diesen verteidigten Fassungen nicht rechtsbeständig.
Der Anspruch 1 der Hilfsanträge XVII bis XXIII unterscheidet sich jeweils vom Anspruch 1 der Hilfsanträge X bis XVI durch den Zusatz in Merkmal 1.6, wonach
die Führungsmittel (6, 7) Sperrmittel (20) umfassen, die ausgebildet sind, um die Kapsel (16) in einer Zwischenstellung in einer Achse (26) parallel versetzt bezüglich der Achse (25) der Kapsel in Extraktionsstellung in der Aufnahme (4) zurückzuhalten,
Die Gegenstände der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen X bis XVI sind, wie unter 4.1 bis 4.6 dargelegt, aus der Druckschrift Ni-K17 bekannt. Das hinzugenommene Merkmal „parallel versetzt“ ist, wie oben zum Hilfsantrag II dargelegt, in der Druckschrift Ni-K 17 ebenfalls offenbart.
Daher sind auch die Gegenstände der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen XVII bis XXIII nicht neu.
6. Hilfsantrag XXIV
Die Vorrichtung gemäß dem einzigen Anspruch nach Hilfsantrag XXIV erweist sich als nicht patentfähig.
Dem Anspruch 1 der Druckschrift Ni-K17 zu Folge ist eine Vorrichtung zum Extrahieren einer Kapsel (16) („Dispositif pour l'extraction d'une capsule“) bekannt, wobei die Kapsel gemäß Absatz [0009] und Fig. 2 und 8 einen Führungsrand in Form eines Flansches aufweist. Die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 der Ni-K17 umfasst weiter einen ersten feststehenden Teil („comprenant une partie fixe“), einen bezüglich des ersten Teils beweglichen zweiten Teil („une partie mobile relativement à la partie fixe“), mit einer Aufnahme für die Kapsel („avec un logement pour la capsule“), die in Schließstellung des beweglichen Teils an dem ersten Teil eine Extraktionsstellung der Kapsel definiert („définissant en position de fermeture une position d'extraction de la capsule dans ledit logement“). Der erste feststehende Teil weist gemäß Absatz [0008] einen Führungskörper zur horizontalen Führung auf („La partie fixe comporte un corps de guidage sensiblement horizontal …“) zum Führen des beweglichen Teils („pour le mouvement de la partie mobile“) auf den feststehenden Teil zu, vgl. Fig. 1 bis 3. Im Anspruch 1 sowie dem Absatz [0009] der Druckschrift Ni-K17 ist weiter ein Einführungs- und Positionierteil beschrieben, der vor dem Führungskörper und senkrecht zu diesem angeordnet ist („partie d'introduction et de positionnement de la capsule est disposée devant et perpendiculairement au corps de guidage et comprend au moins un moyen de guidage“) und zwei Mittel zum Führen der Kapsel umfasst („deux moyens de guidage“), die so ausgebildet sind, dass die Kapsel durch Schwerkraft eingeführt wird („arrangée de façon à insérer la capsule par gravité“) und in einer Zwischenstellung positioniert wird („et positionner ladite capsule dans une position intermédiaire“), wobei die Führungsmittel Einführungsgleitmittel umfassen, die das Eintreten des Flansches der Kapsel gestatten („des glissières d'introduction permettant l'engagement de la collerette de la capsule“). Zum Abfließen des Getränkes ist ein System vorgesehen („un système d'écoulement de boisson“), wobei der bewegliche zweite Teil dafür ausgebildet ist, die Kapsel bei der Schließstellung der Vorrichtung aus der Zwischenstellung in die Extraktionsstellung zu bewegen („dans lequel la partie mobile déplace la capsule de cette position intermédiaire dans la position d'extraction“). Gemäß Sp. 4, Z. 23 bis 27, der Druckschrift Ni-K17 umfasst die Vorrichtung Führungsmittel (6, 7), in denen zwei identische Sperrvorrichtungen (20) („dans les moyens de guidage (6, 7) deux moyens d'arrêt identiques (20)“) vorgesehen sind. Diese Sperrvorrichtungen (20) sind so ausgebildet, dass die Kapsel in einer Zwischenstellung gehalten wird („permettant de maintenir la capsule en position intermédiaire“). In dieser Zwischenstellung wird die Kapsel, wie in der Spalte 4, Z. 35 bis 44, beschrieben, durch die Aufnahme des beweglichen Teils aufgenommen, um sie von dort in die Extraktionsstellung zu bewegen („lors de ce mouvement il fait entrer dans son logement (4) la capsule (16), ce qui a pour effet de descendre l'axe (26) de la capsule vers l'axe (25) du corps mobile“). Die Achse der Kapsel in der definierten Zwischenstellung ist in der Fig. 5 mit dem Bezugszeichen 25 dargestellt und liegt senkrecht oberhalb der dargestellten Achse der Kapsel in Extraktionsstellung (Bezugszeichen 26). Aus dieser Position wird die Kapsel durch die Aufnahme gem. Sp. 3, Z. 13 bis 20, herabgesenkt. Die Achse 25 der Kapsel in der Zwischenstellung liegt daher versetzt zur Achse 26 der Kapsel in Extraktionsstellung.
Die Druckschrift Ni-K17 nimmt somit sämtliche Merkmale der Vorrichtung gemäß dem einzigen Anspruch nach Hilfsantrag XXIV vorweg.
7. Hilfsantrag XXV
Der zulässig beschränkte Anspruch 1 nach Hilfsantrag XXV geht zurück auf den Anspruch 1 nach Hilfsantrag II. Er unterscheidet sich davon durch die Zusätze (Änderungen markiert):
- einen ersten feststehenden Teil (2)
- einen bezüglich des ersten Teils beweglichen zweiten Teil (3), mit einer Aufnahme (4)
- dass der bewegliche zweite Teil (3) die Kapsel in seiner Aufnahme aufnimmt
Der Anspruch 1 der Druckschrift Ni-K17 beschreibt einen ersten feststehenden Teil („une partie fixe“) und einen bezüglich des ersten Teils beweglichen zweiten Teil, mit einer Aufnahme („une partie mobile relativement à la partie fixe avec un logement pour la capsule“). Wie in Absatz [0016] beschrieben nimmt das bewegliche erste Teil die Kapsel mit seiner Aufnahme auf und bewegt sie zur Extraktionsstellung („…permettant la fermeture de la partie mobile, de sorte que la partie mobile prend la capsule dans son logement et abaisse l'axe de la capsule…“).
Die Merkmale der Vorrichtung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag XXV sind daher aus der Druckschrift Ni-K17 bekannt.
8. Hilfsantrag XXVI
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag XXVI umfasst Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 14 in Kombination mit Merkmalen des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag XXIII.
Da die Merkmale der Ansprüche 1 dieser Hilfsanträge jeweils in der Druckschrift Ni-K17 offenbart sind, ist auch deren Kombination gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag XXVI dort offenbart.
V.
Da sich die Gegenstände der geltenden unabhängigen Patentansprüche 1, 21 und 22 demnach weder in der erteilten Fassung noch in der Fassung einer der Hilfsanträge bereits gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik gemäß der Druckschrift Ni-K17 als patentfähig erweisen, kommt es auf die von der Klägerin geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung einer mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 als Anschauungsobjekt Ni-A1 zur Akte gereichten Kaffeemaschine „Essenza“ nicht mehr an. Insoweit ist aber anzumerken, dass die Klägerin – entgegen der Auffassung der Beklagten – den Anforderungen des § 81 Abs. 5 Satz 2 PatG entsprechend (vgl. dazu Schulte-Voit, Patentgesetz, 9. Aufl., § 81 Rdnr. 32) substantiiert zu Gegenstand, Ort, Zeitpunkt und Art der Benutzung sowie deren öffentliche Zugänglichkeit vorgetragen hat, nämlich dass Kaffeemaschinen „Essenza“ entsprechend der als Anschauungsexemplar Ni-A1 eingereichten Kaffeemaschine 40 Testpersonen zu Feldversuchen ohne Geheimhaltungsverpflichtung ab dem 7. Juni 2004 zu Testzwecken überreicht worden seien bzw. auf einer Vermarktungsveranstaltung vom 11. bis 13. Juni 2004 in Venedig es den Teilnehmern ohne eine Geheimhaltungsverpflichtung möglich gewesen sei, diese Kaffeemaschine „Essenza“ zu begutachten, zu bedienen und zu fotografieren. Weiterer Ausführungen dazu bedarf es im Hinblick darauf, dass – wie bereits dargelegt – das Patent sich bereits gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik nicht als patentfähig erweist, nicht.
VI.
Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent explizit mit den Ansprüchen nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis XXVI; eine Verteidigung des Patents im Hinblick auf einzelne nebengeordnete Ansprüche bzw. einzelne Unteransprüche ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Mit dem nicht patentfähigen Anspruch 1 nach dem Hauptantrag und den Ansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen I bis XXVI wie oben ausgeführt, sind daher auch die jeweils nebengeordneten Ansprüche sowie die rückbezogenen Ansprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 Leitsatz – „Informationsübermittlungsverfahren II“ und BGH X ZR 109/08 1. Leitsatz – „Sensoranordnung“).
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.