Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 09.06.2011


BPatG 09.06.2011 - 2 Ni 3/10

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsdatum:
09.06.2011
Aktenzeichen:
2 Ni 3/10
Dokumenttyp:
Urteil

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das deutsche Patent 44 47 944

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der Richter Dipl.-Phys. Lokys, Merzbach, Dipl.-Phys. Brandt und Dr. Friedrich

für Recht erkannt

I. Das deutsche Patent 44 47 944 wird für nichtig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

1. Die Beklagte ist Inhaberin des am 9. Februar 1994 angemeldeten, auf die Stammanmeldung P 44 04 107.7 zurückgehenden und eine japanische Priorität (5-022212) vom 10. Februar 1993 beanspruchenden deutschen Patents 44 47 944 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Informationsausgabesystem". Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 11. November 2004. Das Streitpatent umfasst 7 Ansprüche, von denen die Ansprüche 2 bis 7 direkt auf Patentanspruch 1 rückbezogen sind.

2

Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

3

"Anzeigeeinheit (6) zum Anzeigen eines Bildes auf der Basis eines Bildsignals, das von einem extern verbundenen Computer (1) eingegeben wird, aufweisend: einen Prozessor (7), der ausgelegt ist, die Anzeige der Anzeigeeinheit (6) zu steuern; einen Speicher (9); und einen Kommunikations-Controller (8); dadurch gekennzeichnet, dass der Speicher (9) eine Identifikationsnummer, welche die Anzeigeeinheit (6) identifiziert, speichert; und der Kommunikations-Controller (8) die in dem Speicher gespeicherte Identifikationsnummer an den Computer (1) sendet in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit (6) und/oder des Computers (1), wobei der Kommunikations-Controller (8) bidirektionale Kommunikation zwischen der Anzeigeeinheit (6) und dem Computer (1) ermöglicht."

4

Wegen des Wortlauts der unmittelbar auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

5

2. Die Klägerin, die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen wird, stützt ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung hinsichtlich der ursprünglichen Stammanmeldung P 44 04 104.7 - 53 sowie der fehlenden Patentfähigkeit, da der Gegenstand der Ansprüche 1 bis 7 weder neu sei noch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Dazu beruft sich die Klägerin auf folgende Unterlagen:

6

C1 ursprünglich eingereichte Anmeldeunterlagen des Streitpatents,

7

C2 ursprüngliche Anmeldeunterlagen der Stammanmeldung P 44 04 104.7

8

C3 Computerübersetzung der JP 05-022212 A (Prioritätsschrift des Streitpatents)

9

C4 DE 44 47 944 B4 (Streitpatent),

10

C5 Registerauszug des Streitpatents

11

C6 Merkmalsanalyse des Anspruchs 1 des Streitpatents

12

C7 WO 94/02930 A1 (ältere Anmeldung)

13

C8 EPA-Registerauszug zur Druckschrift C7

14

C9 SONY, DDM Monitor Interface Manual, S. 1 bis 26, gedruckt Dezember 1989

15

C10 Malden, Ancile; Advanced Automation System Common Console Workstation Perspective, In: SID 89 Digest, 1989, S. 9 - 14

16

C11 EP 0456 923 A1

17

C12 Service Manual DDM Remote Controller zu DDM-RM10, Japan 1989.3

18

C13 Ryan, Tom; Build an Intelligent Display (PC Graphics Watch), In: Electronic Design, 20. August 1992, Electronic Design, Penton Publishing Inc., S. 80

19

C14 DE 40 25 295 A1

20

C15 US 5 072 411

21

C16 US 4 745 404

22

C17 JP 2-127688 A mit engl. Übersetzung

23

C18 JP 1-173787 U mit engl. Übersetzung

24

B17 GB 2 176 637 A

25

B18 schriftliche Erklärung des als Zeuge angebotenen D. L.

26

VK Klageschriftsatz vom 8. Mai 2009 aus der parallelen Verletzungsklage

27

Sie macht geltend, dass der Gegenstand des erteilten Patents über den Inhalt der Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu sei sowohl hinsichtlich der Druckschriften C7 und C11 als auch hinsichtlich einer anhand der Dokumente C9 und C10 belegten Vorbenutzung und dass zudem der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit insbesondere hinsichtlich der Druckschriften C12 bis C16 beruhe. Zudem seien auch die Gegenstände der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 3 bis 7 weder neu noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend bzgl. des nachgewiesenen Stands der Technik.

28

Die Klägerin stellt den Antrag aus dem Klageschriftsatz vom 5. Januar 2010 (Bl. 7 d. A.),

29

das deutsche Patent 44 47 944 für nichtig zu erklären.

30

Die Beklagte stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 22. Juni 2010 (Bl. 64 d. A.),

31

die Klage abzuweisen.

32

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit einem der Hilfsanträge 1 bis 3 (vgl. Schriftsatz vom 26. April 2011 [Bl. 144 ff.]) und beantragt, dem Streitpatent eine der Fassungen dieser Hilfsanträge zu geben.

33

Bezüglich Hilfsantrag 3 beantragt sie, im einzigen Patentanspruch 1 das Wort "wenn" in "sobald" zu ändern, so dass der Wortlaut dann lauten soll:

34

"…, sobald die Anzeigeeinheit (6) und der Computer (1) eingeschaltet und initialisiert worden sind, …".

35

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents für ursprünglich offenbart und patentfähig, denn zum einen seien die beanspruchten Merkmale den ursprünglichen Anmeldeunterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen und zum anderen sei der Gegenstand des Anspruchs 1 sowie der Unteransprüche 2 bis 7 neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit.

36

Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Hauptantrag lediglich dadurch, dass in Patentanspruch 1 die und/oder - Kombination ("in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit (6) und/oder des Computers") durch die und - Kombination ersetzt wird ("in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit (6) und/ oder des Computers (1)").

37

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 ist identisch mit Anspruch 1 des Hilfsantrags 1. Jedoch werden sämtliche Unteransprüche (Ansprüche 2 bis 7) gestrichen.

38

Hilfsantrag 3 entspricht dem Hilfsantrag 2 (Streichen der oder - Kombination und der Unteransprüche), wobei im einzigen Patentanspruch zusätzlich die Formulierung

39

"in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit (6) und des Computers (1)" ersetzt wird durch

40

"sobald die Anzeigeeinheit (6) und der Computer (1) eingeschaltet und initialisiert worden sind".

41

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf deren Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

42

Die zulässige Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung geltend gemacht werden (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PatG), ist begründet. Das Streitpatent hat keinen Bestand, denn dem Streitpatent steht der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG, entgegen.

I.

43

1. Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung betrifft das Streitpatent eine Anzeigeeinheit und ein Informationsausgabesystem, das aus einem Computer und einer Informationsausgabevorrichtung, bspw. einer Anzeigevorrichtung oder einem Drucker besteht (vgl. Streitpatent C4, Abs. [0001]). Damit die von dem Computer an die Anzeige gesendeten Informationen auf der Anzeige korrekt dargestellt werden, muss der Computer die Anzeige entsprechend steuern können. Dies kann gemäß dem im Streitpatent dargelegten Stand der Technik üblicherweise dadurch erfolgen, dass der Benutzer anhand eines Einstellschalters an der Anzeigeeinheit eine manuelle Einstellung der korrekten Darstellungsparameter vornimmt (vgl. Streitpatent C4, Abs. [0006]) oder dass die Steuerung der Einstellung über den Computer erfolgt (vgl. Streitpatent C4, Abs. [0007]). Im letzteren Fall könne es jedoch vorkommen, dass das Anzeigebild über den Computer nicht wie gewünscht einzustellen sei, denn die Steuerung sei nur in einer Richtung von dem Computer zu der Anzeigevorrichtung angelegt und es werde keine Information in der umgekehrten Richtung gesandt. Zudem könne mit diesen bekannten Vorrichtungen nicht verhindert werden, dass Informationen auf dem Bildschirm auch ohne Berechtigung (unachtsame Information) angezeigt würden und dass unnötiger Leistungsverbrauch auftrete (vgl. Streitpatent C4, Abs. [0007]). Im Rahmen der Darlegung des Stands der Technik nimmt das Streitpatent auch auf die Druckschrift US 4 800 376 (NK14) Bezug und führt aus, dass aus dieser ein Multi-Display-System mit Encodern und Decodern bekannt sei, wobei eine ID-Nummer jedem der einem der Displays zugeordneten Decoder zugeordnet sei. Dabei werde in jedem Encoder die entsprechende ID-Nummer in die gesendeten Datensequenzen eingefügt, so dass jeder Decoder die entsprechenden Daten auswählen und decodieren könne. Jedoch seien weitere Verwendungsangaben für diese ID-Nummern, insbesondere die Versendung der ID-Nummer zum Zwecke der Identifikation von Display-Einheiten und nicht von Datensequenzen, in dieser Druckschrift nicht enthalten und zudem finde zwischen dem Encoder und dem Decoder keine bidirektionale Kommunikation statt (vgl. Streitpatent C4, Abs. [0009]).

44

2. Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Anzeigeeinheit eines Informationssystems zum Anzeigen eines Bildes auf der Basis eines Bildsignals, das von einem extern verbundenen Computer ausgegeben wird, vorzusehen, wobei die Identifikation einer Anzeigeeinheit möglich ist, um unterschiedliche Dienste und/oder Funktionen vorzusehen, wodurch die Verwendbarkeit für einen Benutzer verbessert wird (vgl. Streitpatent C4, Abs. [0011]). Dabei besteht gemäß Streitpatent ein erster Aspekt der Erfindung darin, ein Informationsausgabesystem bereitzustellen, bei dem ein Computer verschiedene Typen von Steuerung einer Informationsausgabevorrichtung ausüben kann, ein zweiter Aspekt darin, ein Informationsausgabesystem bereitzustellen, um das Informationsgeheimnis zu wahren und den Leistungsverbrauch zu beschränken und ein dritter Aspekt in der Information des Computers über den Betriebszustand der Informationsausgabevorrichtung, um eine einfache Wartung zu ermöglichen (vgl. Streitpatent C4, Abs. [0013]).

45

3. Gelöst werden soll diese Aufgabe durch den erteilten Anspruch 1, der, entsprechend der Merkmalsgliederung der Klägerin mit Gliederungspunkten versehen, ansonsten aber wörtlich wiedergegeben, folgendermaßen lautet

46

(1) Anzeigeeinheit (6) zum Anzeigen eines Bildes auf der Basis eines Bildsignals, das von einem extern verbundenen Computer (1) eingegeben wird, aufweisend:

47

(2) einen Prozessor (7), der ausgelegt ist, die Anzeige der Anzeigeeinheit (6) zu steuern;

48

(3) einen Speicher (9); und

49

(4) einen Kommunikations-Controller (8);

50

dadurch gekennzeichnet,

51

(5) dass der Speicher (9) eine Identifikationsnummer, welche die Anzeigeeinheit (6) identifiziert, speichert; und

52

(6) der Kommunikations-Controller (8 ) die in dem Speicher gespeicherte Identifikationsnummer an den Computer (1 ) sendet

53

(6a) in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit (6) und/oder des Computers (1),

54

(7) wobei der Kommunikations-Controller (8) bidirektionale Kommunikation zwischen der Anzeigeeinheit (6) und dem Computer (1) ermöglicht.

55

4. Anspruch 1 lehrt dem Fachmann erfahrener und mit der Konzeption von Videoschnittstellen zur Ansteuerung von Bildschirmen betrauter Diplomingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss demnach eine Anzeigeeinheit (Merkmal 1) mit einem Prozessor (Merkmal 2), einem Speicher (Merkmal 3) und einem Kommunikationskontroller (Merkmal 4), wobei der Speicher eine die Anzeigeeinheit identifizierende Identifikationsnummer enthält, die der Kommunikations-Controller in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers an den Computer sendet und wobei der Kommunikations-Controller eine bidirektionale Kommunikation zwischen der Anzeigeeinheit und dem Computer ermöglicht. Dabei ist wesentlich, dass der bidirektionale Kommunikations-Controller der Anzeigeeinheit die Identifikationsnummer in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers an den Computer sendet. Das Senden der Identifikationsnummer erfolgt demnach automatisch als Reaktion auf das Einschalten von Anzeigeeinheit und/oder Computer.

56

Hingegen sendet gemäß der Lösung nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 der bidirektionale Kommunikations-Controller der Anzeigeeinheit die Identifikationsnummer in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und des Computers an den Computer (Merkmal 6a).

57

Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 stimmt mit dem des Hilfsantrags 1 überein.

58

Nach Hilfsantrag 3 wird der Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 dahingehend geändert, dass das Merkmal (6a) "in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit (6) und des Computers (1)" durch die Formulierung "sobald die Anzeigeeinheit (6) und der Computer (1) eingeschaltet und initialisiert worden sind" ersetzt wird.

59

Als Fachmann ist ein erfahrener und mit der Konzeption von Videoschnittstellen zur Ansteuerung von Bildschirmen betrauter Diplomingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss anzusehen.

II.

60

1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung geht über den Inhalt der Stammanmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

61

Ob eine unzulässige Erweiterung gegeben ist, ergibt ein Vergleich des Gegenstands des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen, wobei der Gegenstand des Patents die unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnung durch die Patentansprüche vorgegebene Lehre ist und der Inhalt der Patentanmeldung durch die Gesamtheit der Unterlagen bestimmt wird, ohne dass den Patentansprüchen eine gleich hervorgehobene Bedeutung wie im Patent zukommt.

62

Ein unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst auf Grund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergab, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hatte. Dabei gehört zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann, vgl. BGH GRUR 2010, 509-513 - Hubgliedertor I und BGH GRUR 2010, 910-916 - Fälschungssicheres Dokument.

63

2. Dem Fachmann offenbaren die Anmeldungsunterlagen der Stammanmeldung an keiner Stelle unmittelbar und eindeutig, dass der Gegenstand der Erfindung (auch) eine Anzeigeeinheit sein soll, deren Kommunikations-Controller in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers die in dem Speicher der Anzeigeeinheit gespeicherte Identifikationsnummer an den Computer sendet (Merkmal (6a) des erteilten Anspruchs 1).

64

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob das Merkmal, dass der Speicher der Anzeigeeinheit eine Identifikationsnummer, welche die Anzeigeeinheit identifiziert, speichert, ursprünglich offenbart ist (Merkmal (5) des erteilten Anspruchs 1).

65

3. Die Stammanmeldung führt im allgemeinen Beschreibungsteil ausgehend von der Darlegung des Stands der Technik aus, dass die Ziele der Erfindung darin bestünden, Informationsausgabesysteme bereitzustellen, bei denen a) entweder ein Computer verschiedene Typen von Steuerung einer Informationsausgabevorrichtung ausüben könne oder b) das Informationsgeheimnis gewahrt und der Leistungsverbrauch beschränkt werde oder c) der Computer von dem Betriebszustand der Informationsausgabevorrichtung informiert werde. Gemäß den weiteren Erläuterungen im allgemeinen Beschreibungsteil sollen sich diese Ziele durch ein Informationsausgabesystem erreichen lassen, das auf der einen Seite einen Computer mit einer ersten Kommunikationseinrichtung und einer Speichereinrichtung und auf der anderen Seite eine Informationsausgabevorrichtung mit einer zweiten Kommunikationseinrichtung, einer Steuerungsverarbeitungseinrichtung und einer Speichereinrichtung umfasst, wobei die Speichereinrichtung des Computers die Identifikationsnummer der Informationsausgabevorrichtung speichert und die Speichereinrichtung der Informationsausgabevorrichtung die Identifikationsnummer des Computers enthält, vgl. S. 4, Z. 12 bis S. 5, Z. 2 der ursprünglichen Stammanmeldung C2.

66

Daran anschließend werden zwei Varianten unterschieden, deren erste auf S. 5, Zn. 4 bis 16 beschrieben wird und sich auf den vorstehend angeführten Aspekt a) der Steuerung der Informationsausgabevorrichtung bezieht. Demnach sendet der Computer eine Identifikationsnummer an die Informationsausgabevorrichtung, wo sie mit der Identifikationsnummer des Computers, die in der Speichereinrichtung der Informationsausgabevorrichtung gespeichert ist, verglichen wird. Stimmen beide Identifikationsnummern überein, steuert die Steuerungsverarbeitungseinrichtung die Informationsausgabevorrichtung auf Basis von Steueranweisungen des Computers (Alternative 1). In den folgenden drei Absätzen auf S. 5, Z. 18 bis S. 6, Z. 2 geht die Anmeldung auf die zweite Variante ein, die eine sorglose Anzeige der Information eines Computerbenutzers verhindern soll und demnach den vorstehend genannten Aspekt b) der Wahrung des Informationsgeheimnisses betrifft. Gemäß dieser Variante sendet die Informationsausgabevorrichtung eine Identifikationsnummer an den Computer, der sie mit der in seiner Speichereinrichtung gespeicherten Identifikationsnummer der Informationsausgabevorrichtung vergleicht. Stimmen beide Identifikationsnummern überein, kommuniziert der Computer mit der Informationsausgabevorrichtung. Liegt hingegen keine Übereinstimmung vor, werden Informationen von der Ausgabevorrichtung nicht normal ausgegeben und die Informationen eines Computerbenutzers wird nicht sorglos angezeigt (Alternative 2).

67

Somit offenbart der vorstehend zitierte allgemeine Beschreibungsteil,

68

- dass nach Alternative 1 in der Informationsausgabevorrichtung die Identifikationsnummer des Computers, d. h. die Identifikationsnummer zum Identifizieren des Computers gespeichert ist, dass vom Computer eine Identifikationsnummer an die Informationsausgabevorrichtung gesendet wird, dass in der Informationsausgabevorrichtung die gesendete mit der gespeicherten Identifikationsnummer verglichen wird und nur bei Übereinstimmung der Computer die Informationsausgabevorrichtung steuert,

69

- dass nach Alternative 2 im Computer die Identifikationsnummer der Informationsausgabevorrichtung, d. h. die Identifikationsnummer zum Identifizieren der Informationsausgabevorrichtung gespeichert ist, dass von der Informationsausgabevorrichtung eine Identifikationsnummer an den Computer gesendet wird, dass im Computer die gesendete mit der gespeicherten Identifikationsnummer verglichen wird und nur bei Übereinstimmung der Computer mit der Informationsausgabevorrichtung kommunizieren kann, so dass eine sorglose Anzeige der Information eines Computerbenutzers verhindert wird.

70

Während demnach in Alternative 1 eine Identifikationsnummer vom Computer an die Informationsausgabevorrichtung gesendet und dort mit der gespeicherten Identifikationsnummer verglichen wird, wird in Alternative 2 eine Identifikationsnummer von der Informationsausgabevorrichtung an den Computer gesendet und dort mit der gespeicherten Identifikationsnummer verglichen. Beide Fälle unterscheiden sich folglich insbesondere in der Senderichtung der Identifikationsnummern und dem Ort des Vergleichs. Dabei korrespondieren diese Angaben hinsichtlich der Senderichtung und dem Ort des Vergleichs mit den Angaben in den ursprünglichen Ansprüchen 2,5 und 12 einerseits und den Angaben in ursprünglichen Ansprüchen 2,5 und 12 einerseits und den Angaben in Anspruch 4 andererseits. Nur bei Übereinstimmen zweier Identifikationsnummern steuert der Computer einen vorbestimmten Teil der Informationsausgabevorrichtung (Ansprüche 2 und 12 der Anmeldung) oder kommuniziert der Computer mit der Informationsausgabevorrichtung (Anspruch 4) oder wird eine Information normal von der Informationsausgabevorrichtung ausgegeben (Anspruch 5).

71

Hingegen offenbaren der allgemeine Beschreibungsteil und die ursprünglichen Ansprüche nicht das Merkmal (6a) des erteilten Anspruchs 1, wonach der Kommunikations-Controller in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers die in dem Speicher der Anzeigeeinheit gespeicherte Identifikationsnummer an den Computer sendet.

72

4. Die Ausführungsbeispiele zeigen dieses Merkmal ebenfalls nicht.

73

Die in den Figuren 1 bis 4 gezeigten und auf S. 8, Z. 10 bis S. 15, Z. 14 der Stammanmeldung C2 erläuterten ersten beiden Ausführungsbeispiele betreffen entsprechend dem allgemeinen Beschreibungsteil eine Informationsausgabevorrichtung umfassend einen Computer (1) und eine Anzeigevorrichtung (6), die jeweils einen Speicher (4, 9) enthalten und über Kommunikationssteuereinrichtungen (5, 9) miteinander kommunizieren. Dabei kann im Betrieb eine Steueranweisung für die Anzeigevorrichtung von einem Computernutzer über eine in der Zeichnung nicht dargestellte Tastatur eingegeben werden und von einer Software in dem Computer erfolgen. Die CPU (2) leitet über die Kommunikationssteuereinrichtung (5) und die Anzeigesteuereinrichtung (3) die Steueranweisung weiter an die Anzeigevorrichtung, in welcher der Mikrocomputer (7) die Ablenkschaltung (10) sowie die Videoschaltung (11) entsprechend steuert, so dass Anzeigegröße und -position, Helligkeit, Kontrast und Farbton optimal eingestellt werden. Diese Kommunikation zwischen Anzeigevorrichtung und Computer wird bspw. während der Herstellung der Anzeigevorrichtung verwendet, um beim Einstellen der Anzeigevorrichtung die gesamte notwendige Information in den Speicher der Anzeigevorrichtung schreiben zu können, vgl. S. 8, Z. 10 bis S. 10, Z. 26.

74

Im Anschluss an diese allgemeinen Ausführungen bezieht sich das erste Ausführungsbeispiel explizit auf einen "anderen Fall als dem Einstellen beim Hersteller, nämlich zum Einstellen in einem System, wie es in Fig. 1 gezeigt ist, um Daten, die kein Überschreiben erfordern, nämlich Werte, die bei der Herstellung voreingestellt worden sind, wie zum Beispiel die Anzahl aller Daten oder die Daten in dem entsprechenden Frequenzbereich davor zu schützen, dass sie durch Fehler gelöscht oder überschrieben werden" / vgl. S. 10, Z. 27 bis S. 11, Z. 5. Demnach betrifft das erste Ausführungsbeispiel ab S. 10, Z. 27 ein System, mit dem die Daten in dem Speicher der Anzeigevorrichtung vor einem fehlerhaften Löschen oder Überschreiben geschützt werden sollen. Dazu ist vorgesehen, dass der Computer die ID-Nummer sendet und der Mikrocomputer in der Anzeigevorrichtung nachprüft, ob die ID-Nummer mit der im Speicher der Anzeigevorrichtung gespeicherten ID-Nummer übereinstimmt. Diese Kontrolle wird anhand Fig. 3 folgendermaßen beschrieben: " Wie in der Zeichnung gezeigt, wird, wenn der Computer 1 und die Anzeigevorrichtung 6 in Schritt 1 eingeschaltet werden, jede Vorrichtung in Schritt 2 initialisiert. Konkret lesen die CPU 2 und der Mikrocomputer 7 die Startsystem-Software und bringen die periphere Schaltung, die mit der CPU verbunden werden soll, in den aktiven Zustand, so dass die nächste Operation durchgeführt werden kann. Dann wartet bei Schritt 3 der Mikrocomputer 7 in der Anzeigevorrichtung 6 auf das Senden der Identifikationsnummer, die dem Computer 1 zugeordnet ist, d. h., die sogenannte ID-Nummer von dem Computer 1 . Als nächstes empfängt bei Schritt 4 der Mikrocomputer 7 die ID-Nummer, die von dem Computer 1 gesandt worden ist, und kontrolliert, ob die empfangene ID-Nummer in der Liste der registrierten ID-Nummern registriert ist, die in dem Speicher 9 in/741 der Anzeigevorrichtung 6 gespeichert ist. Wenn sie registriert ist, wird bei Schritt 5 dem Computer 1 erlaubt, die Anzeigevorrichtung 6 durch externe Steueranweisungen zu steuern, so dass die Benutzersteuerung der Anzeigegröße, -position, -helligkeit und des Kontrastes durch Steueranweisungen, die von dem Computer 1 hiernach gesandt werden, durchgeführt werden kann. Auf der anderen Seite, wenn die empfangene ID-Nummer in dem Speicher 9 nicht registriert ist, wird in Schritt 6 der Anzeigevorrichtung 6 nicht erlaubt, durch externe Steueranweisungen danach gesteuert zu werden. Daher, auch wenn irgendeine Steueranweisung von dem Computer 1 gesandt wird, wird die Anzeigevorrichtung 6 sie nicht akzeptieren. Oder, es kann bei Schritt 5 dem Computer 1 erlaubt sein, alle Einstellungen durchzuführen, die durch die Anzeigevorrichtung 6 durchgeführt werden können, d. h. die gleiche Steuerung, wie die zum Einstellen bei der Herstellung und bei Schritt 6, oder ein Teil der Steuerung der Anzeigevorrichtung 6, wie zum Beispiel eine Anzeigesteuerung kann erlaubt sein. Dadurch kann eine sorglose Steuerung der Anzeigevorrichtung 6 verhindert werden." (vgl. Seite 11 Z. 7 bis S. 12, Z. 13).

75

Dieser Teil des ersten Ausführungsbeispiels offenbart somit, dass nach dem Einschalten des Computers und der Anzeigevorrichtung (Schritt 1) beide Vorrichtungen initialisiert werden (Schritt 2) und dann die Anzeigevorrichtung auf das Zusenden der dem Computer zugeordneten ID-Nummer wartet (Schritt 3). Diese ID-Nummer wird mit der ID-Nummer, die in der Anzeigevorrichtung gespeichert ist, verglichen (Schritt 4), und nur bei Übereinstimmung darf der Computer die Anzeigevorrichtung steuern (Schritt 5). Dieser Fundstelle ist folglich lediglich zu entnehmen, dass nach Einschalten von Computer und Anzeige die Anzeige auf das Senden der ID-Nummer wartet. Einen Automatismus zwischen Einschalten und Senden der ID-Nummer dergestalt, dass eine ID-Nummer in Antwort auf das Einschalten der Anzeige und/oder des Computers gesendet wird, offenbart Fig. 3 und die zugehörige Beschreibung nicht.

76

Nach dieser Beschreibung des Sendens der ID-Nummer des Computers vom Computer an die Anzeigevorrichtung wird auf S. 12, Z. 14 bis S. 13, Z. 2 zum ersten Ausführungsbeispiel folgendes ausgeführt: "Das obige ist ein Beispiel dafür, dass eine ID-Nummer zu der Anzeigevorrichtung 6 von dem Computer 1 gesandt wird. Es ist jedoch nutzlos zu sagen, dass der umgekehrte Fall des obigen möglich ist. Es wird nämlich eine ID-Nummer zu dem Computer 1 von der Anzeigevorrichtung 6 gesandt, so dass der Computer 1 identifiziert, dass die Anzeigevorrichtung 6, die eine Kommunikationsfunktion hat, verbunden ist, und der Computer 1 vergleicht die ID-Nummer mit der ID-Nummer, die im Computer 1 registriert ist. Wenn die entsprechende ID-Nummer registriert ist, steuert der Computer 1 die Anzeigevorrichtung 6 durch eine vorbestimmte Steueranweisung. Wenn sie nicht registriert ist, urteilt der Computer 1, dass er die Anzeigevorrichtung 6 nicht steuern kann, und er wird die Anzeigevorrichtung 6 nicht steuern. Dadurch kommuniziert der Computer 1 mit einer spezifischen Anzeigevorrichtung 6 und kann eine Steuerung ausüben, wie zum Beispiel das Ändern der Farbtemperatur eines Bildes, das auf der Anzeigevorrichtung 6 gezeigt wird, oder das Ändern der Anzeigegröße abhängig von der Anwendungssoftware."

77

Der umgekehrte Fall aus dem ersten Ausführungsbeispiel offenbart demnach, dass zum Schutz der Daten in der Anzeigevorrichtung vor fehlerhaftem Löschen oder Überschreiben eine ID-Nummer von der Anzeigevorrichtung zum Computer gesendet wird, wodurch der Computer identifiziert, dass die Anzeigevorrichtung verbunden ist, dass dann der Computer diese gesendete ID-Nummer mit der registrierten ID-Nummer in seinem Speicher vergleicht und bei Übereinstimmung schließlich eine vorbestimmte Steueranweisung erfolgt, wohingegen der Computer bei Nichtübereinstimmung die Anzeigevorrichtung nicht steuern kann. Anders als im vorhergehenden Fall wartet nicht die Anzeige auf die vom Computer gesendete ID-Nummer, sondern der Computer wartet auf die von der Anzeige gesendete ID-Nummer und vergleicht sie mit der im Computer gespeicherten ID-Nummer. Demnach ist auch dem umgekehrten Fall kein Automatismus zwischen Einschalten und Senden der ID-Nummer dahingehend zu entnehmen, dass die Anzeige eine ID-Nummer in Antwort auf das Einschalten der Anzeige und/oder des Computers sendet, sondern lediglich das Warten auf das Senden der ID-Nummer. Denn ursprünglich offenbart wird in beiden Fällen des ersten Ausführungsbeispiels lediglich, dass nach dem Einschalten und dem Initialisieren von Computer und Anzeige entweder die Anzeige auf die vom Computer gesendete ID-Nummer (vgl. Fig. 3) oder der Computer auf die von der Anzeige gesendete ID-Nummer wartet (umgekehrter Fall).

78

Das anhand der Figuren 1 und 4 und der Beschreibung auf S. 13, Z. 14 bis S. 15, Z. 14 erläuterte zweite Ausführungsbeispiel unterscheidet sich dadurch vom ersten Ausführungsbeispiel, dass keine sorglose Steuerung der Anzeigevorrichtung und ein fehlerhaftes Überschreiben oder Löschen von Speicherdaten der Anzeigevorrichtung verhindert werden sollen, sondern die sorglose Anzeige von Information. Dazu wird wie im ersten Ausführungsbeispiel vom Computer eine ID-Nummer an die Anzeigevorrichtung gesendet und dort mit der im Speicher der Anzeigevorrichtung enthaltenen ID-Nummer verglichen. Im Unterschied zum ersten Beispiel wird jedoch nur bei Übereinstimmung der ID-Nummern eine Information auf dem Bildschirm angezeigt. Bei Nichtübereinstimmung der ID-Nummern wird hingegen zur Erhöhung der Geheimhaltung die horizontale und vertikale Synchronisation der Anzeigevorrichtung unterbunden und dementsprechend nichts auf der Anzeigevorrichtung angezeigt.

79

Auf die konkrete Eingabe der ID-Nummer geht die gesamte Anmeldung lediglich an einer einzigen Stelle ein, nämlich beim zweiten Ausführungsbeispiel auf S. 15, Zn. 10 bis 14 der ursprünglichen Anmeldung C2: "Durch Verwenden der zuvor genannten Verfahren unabhängig oder kombiniert wird, nur wenn ein Benutzer des Computersystems eine vorbestimmte ID-Nummer über die Tastatur eingibt, diese korrekt auf der Anzeigevorrichtung 6A angezeigt und es kann verhindert werden, dass Information, die auf der CDT 14 angezeigt wird, sorglos angezeigt wird." Demnach ist zumindest im zweiten Ausführungsbeispiel die vom Computer an die Anzeigevorrichtung gesendete ID-Nummer ein über die Tastatur eingegebenes Passwort, wobei sich diese Fundstelle explizit auf die "zuvor genannten Verfahren unabhängig oder kombiniert" bezieht.

80

Das dritte Ausführungsbeispiel beschreibt auf S. 15, Z. 16 bis S. 17, Z. 6 ein Informationssystem, in dem ein Computer im Gegensatz zu den vorhergehenden Ausführungsbeispielen nicht nur eine, sondern eine Vielzahl von Anzeigevorrichtungen steuert. Um die Anzeigen steuern zu können, hat jede Anzeigevorrichtung eine registrierte ID-Nummer, die vom Computer vorab an die Anzeigevorrichtung gesendet wird. Ein Automatismus zwischen dem Einschalten von Computer und/oder Anzeige und dem Senden einer Identifikationsnummer, wird nicht erwähnt.

81

Die übrigen Ausführungsbeispiele vier bis acht betreffen allgemein die Kommunikation zwischen Computer und Anzeigevorrichtung, enthalten aber keinen Hinweis bezüglich des Sendens von ID-Nummern zwischen Computer und Anzeigevorrichtung.

82

5. Die Beklagte ist der Ansicht, die Lehre des Streitpatents bestehe darin, dass in dem Speicher der Anzeigeeinheit eine individuelle und einzigartige ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit und damit eine Anzeigeeinheits-ID gespeichert sei und dass diese in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers an den Computer gesendet werde. Ursprünglich offenbart sei diese Anzeigeeinheit durch den auf S. 12, Z. 14 bis S. 13, Z. 12 der ursprünglichen Stammanmeldung C2 beschriebenen umgekehrten Fall des ersten Ausführungsbeispiels in Verbindung mit einer entsprechend angepasst zu verstehenden Figur 3 und der Beschreibungseinleitung auf S. 5, Zn. 18 bis 24. So offenbare das erste Ausführungsbeispiel auf S. 8, Z. 10 bis S. 12, Z. 13 zusammen mit der Figur 3 das Verhindern einer sorglosen Steuerung der Anzeigevorrichtung, indem im Speicher des Computers eine ID-Nummer zum Identifizieren des Computers gespeichert sei, diese in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers an die Anzeigevorrichtung gesendet werde und ein Ändern von Anzeigeparametern nur bei Übereinstimmung der in der Anzeigevorrichtung und dem Computer gespeicherten ID-Nummer erlaubt sei. Die ID-Nummer sei in diesem Fall eine Computer-ID. Im umgekehrten Fall des ersten Ausführungsbeispiels stünde hingegen im Vordergrund, dass der Computer verschiedene Typen von Steuerung ausüben könne. Die ID-Nummer habe daher im umgekehrten Fall die Bedeutung einer Anzeigeeinheits-ID, die von der Anzeigeeinheit zum Identifizieren der Anzeigeeinheit und in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers an den Computer gesendet werde und daher zwangsläufig im Speicher der Anzeigeeinheit enthalten sein müsse. Nur wenn diese ID-Nummer mit der im Computer gespeicherten Anzeigeeinheits-ID übereinstimme, könne der Computer die Anzeigeeinheit steuern. Dabei sei wesentlich, dass aufgrund des Wortes "kann" in Zeile 24 der Seite 12 und des Hinweises auf eine "spezifische Anzeigevorrichtung" in den nachfolgenden Zeilen 27 und 28 zum Ausdruck komme, dass der Computer bei Nichtübereinstimmung der ID-Nummern die spezifische Anzeigevorrichtung im Gegensatz zum vorhergehenden Fall zwar steuern dürfe, aber technisch nicht könne. Hingegen befasse sich das zweite Ausführungsbeispiel ab S. 13, Z. 14 bis S. 15, Z. 14 mit dem Verhindern einer sorglosen Anzeige von Information auf dem Bildschirm, indem diese nur dann korrekt angezeigt werde, wenn eine über eine Tastatur eingegebene ID-Nummer mit der in der Anzeigevorrichtung gespeicherten ID-Nummer übereinstimme. Die Tastatureingabe der ID-Nummer sei jedoch auf das zweite Ausführungsbeispiel beschränkt und der Verweis auf die "zuvor genannten Verfahren" auf S. 15, Zn. 10 bis 14 beziehe sich ausschließlich auf das horizontale und vertikale Synchronisieren des anzuzeigenden Bildes gemäß dem vorhergehenden Absatz auf S. 14, Z. 24 bis S.15, Z. 8. Somit komme dem in den ersten beiden Ausführungsbeispielen durchgängig als ID-Nummer bezeichneten Begriff je nach Beispiel entweder die Bedeutung einer Computer-ID (erstes Ausführungsbeispiel), einer Anzeigeeinheits-ID (umgekehrter Fall des ersten Ausführungsbeispiels) oder eines Passworts (zweites Ausführungsbeispiel) zu. Diese Auslegung werde durch die Beschreibungseinleitung (S. 5, Zn. 18 bis 24) gestützt, wonach in dem Computer eine Identifikationsnummer zum Identifizieren der Anzeigevorrichtung gespeichert sei. Folglich müsse die von der Informationsausgabevorrichtung in Antwort auf das Einschalten an den Computer gesendete Identifikationsnummer ebenfalls eine Identifikationsnummer zum Identifizieren der Anzeigevorrichtung sein, wobei diese Nummer zwangsläufig nur aus dem Speicher der Informationsausgabevorrichtung stammen könne.

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6. Diese Argumentation verkennt jedoch, dass weder dem ersten Ausführungsbeispiel noch den übrigen Teilen der Stammanmeldung das Senden einer Identifikationsnummer in Antwort auf das Einschalten einer Anzeigeeinheit und eines Computers zu entnehmen ist.

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Denn das erste Ausführungsbeispiel offenbart nur das Warten der Anzeigeeinheit bzw. des Computers (umgekehrter Fall) auf den Empfang der ID-Nummer, nachdem der Computer und die Anzeigeeinheit eingeschaltet und initialisiert worden sind, nicht jedoch das automatisierte Senden der ID-Nummer in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers. Dem ersten Ausführungsbeispiel ist auch nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass dieses Warten auf das Senden der ID-Nummer einem automatisierten Senden gemäß dem erteilten Anspruch 1 entspricht. So beruht das erste Ausführungsbeispiel darauf, durch das Senden und Vergleichen der ID-Nummer ein Löschen oder fehlerhaftes Überschreiben der in dem Speicher der Anzeigevorrichtung enthaltenen Daten zu verhindern (vgl. S. 10, Z. 27 bis S. 11, Z. 5), wobei die entsprechenden Steueranweisungen von dem Benutzer des Computers über eine Tastatur eingegeben werden können (vgl. S. 9, Zn. 9 bis 14) und wobei nur bei Übereinstimmung der ID-Nummern externe Steueranweisungen akzeptiert werden und die Benutzersteuerung von Anzeigegröße, -position und -helligkeit erfolgen kann (vgl. S. 11, Zn. 24 bis 28). Dementsprechend soll durch diesen Abgleich verhindert werden, dass der Benutzer die Anzeigevorrichtung sorglos steuert (vgl. S. 12, Zn. 12 u. 13).

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Zwar ist zweifelsohne eine Kausalität und zeitliche Abfolge der in Fig. 3 der Stammanmeldung gezeigten Schritte des Einschaltens, Initialisierens, Wartens und Vergleichens gegeben. Dies ist jedoch entgegen den Ausführungen der Beklagten kein Beleg für ein automatisiertes Senden der ID-Nummer als Antwort auf das Einschalten, sondern lediglich eine Offenbarung dafür, dass nach dem Einschalten und Initialisieren die Anzeigeeinheit bzw. der Computer auf den Empfang der ID-Nummer wartet. Das Warten auf ein Ereignis ist jedoch grundsätzlich verschieden von einem Ereignis, das in Antwort auf ein vorhergehendes Ereignis und damit automatisiert stattfindet.

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In diesem Zusammenhang ist auch auf das zweite Ausführungsbeispiel hinzuweisen, in dem unter Bezugnahme auf die zuvor genannten Verfahren die ID-Nummer als eine über die Tastatur einzugebende Identifikationsnummer beschrieben wird (vgl. S. 15, Zn. 10 bis 14). In diesem Fall würde Schritt 3 der Figur 3 (Warten auf Empfang der ID-Nummer) insbesondere dem Warten auf den Empfang der vom Benutzer einzugebenden ID-Nummer entsprechen, was im Widerspruch zu einem automatisiertes Senden der ID-Nummer in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers steht.

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Die Ausführungen der Beklagten beruhen somit nicht darauf, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, sondern auf einer weitergehenden Erkenntnis, zu der der Fachmann nur durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann.

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Da die Anmeldungsunterlagen folglich an keiner Stelle das Senden einer Identifikationsnummer in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers offenbaren (Merkmal (6a) des erteilten Anspruchs 1), geht die im erteilten Anspruch 1 gegebene Lehre über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.

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7. Die direkt auf Patentanspruch 1 rückbezogenen erteilten Unteransprüche 2 bis 7 gehen folglich ebenfalls über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.

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8. Für die miteinander identischen Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 und 2 gelten obige Ausführungen gleichermaßen, denn die ursprüngliche Stammanmeldung offenbart ebenfalls nicht das Senden einer Identifikationsnummer in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und des Computers, sondern, wie vorstehend dargelegt, lediglich das Warten der Anzeigeeinheit bzw. des Computers auf das Senden einer Identifikationsnummer.

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9. Auch das Ersetzen des Merkmals (6a) "in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit (6) und/oder des Computers (1)" im erteilten Anspruch 1 durch die Formulierung "sobald die Anzeigeeinheit (6) und der Computer (1) eingeschaltet und initialisiert worden sind" gemäß dem einzigen Anspruch des Hilfsantrags 3 kann die unzulässige Erweiterung nicht beheben, denn mit diesem Merkmal wird in gleicher Weise ein ursprünglich nicht offenbarter Automatismus zwischen dem Einschalten und dem Senden einer Identifikationsnummer umfasst.

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10. Demnach hat das Streitpatent weder in der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag noch in der Fassung einer der Hilfsanträge 1 bis 3 Bestand und war im angegriffenen Umfang für nichtig zu erklären.

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.