Entscheidungsdatum: 18.04.2013
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das europäische Patent 1 079 180
(DE 500 06 126)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der Richter Merzbach, Dr.-Ing. Fritze, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Fetterroll
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 1 079 180 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgenden Wortlaut erhalten:
1. |
Tür für ein Gerät, insbesondere für einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt, mit |
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a) |
einer Anzahl m von wenigstens drei Halteeinrichtungen (74, 84, 34 bzw. 79, 89, 39 bzw. 72, 82, 32) zum Halten von jeweils einer Türscheibe (4, 9, 2), |
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b) |
einer Anzahl n von wenigstens zwei und höchstens m Türscheiben (4, 9, 2), |
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wobei |
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c) |
die n Türscheiben zueinander verschiedene geometrische Abmessungen aufweisen und |
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d) |
jede der n Türscheiben in jeweils nur eine der m Halteeinrichtungen einbaubar ist und aus dieser wieder ausbaubar ist, |
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e) |
jede eingebaute Türscheibe in der zugeordneten Halteeinrichtung unabhängig vom Vorhandensein einer weiteren eingebauten Türscheibe gehalten ist und |
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f) |
die Türscheiben nur in einer vorgegebenen Reihenfolge nacheinander in die zugeordneten Halteeinrichtungen einbaubar und in der umgekehrten Reihenfolge nacheinander aus den zu geordneten Halteeinrichtungen ausbaubar sind, |
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g) |
mit zwei Halteelementen (7, 8) mit m voneinander getrennten Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer Türscheibe als gemeinsamem Bestandteil der Halteeinrichtungen für die Türscheiben, |
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h) |
bei der jedes Halteelement wenigstens eine Aufnahmenut (72, 74, 79, 82, 84, 89) zum Halten einer Türscheibe aufweist, |
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i) |
bei der wenigstens eine der Halteeinrichtungen eine Rückstelleinrichtung (11, 12, 13) und eine gegenüberliegende Gegenfläche (72, 74, 79, 82, 84, 89) aufweist und bei der die Rückstelleinrichtung die eingebaute Türscheibe mit einer rückstellenden Kraft gegen die Gegenfläche drückt, |
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j) |
wobei die eingebaute innerste Türscheibe (4) sowie die eingebaute zweitinnerste Türscheibe (9) in der zugehörigen Aufnahmenut (74, 79) des ersten Halteelements (7) und der zugehörigen Aufnahmenut (84, 89) des zweiten Halteelements (8) in jeweils einem der beiden unteren Eckbereiche sowie mit ihrem oberen Rand an den Auflageflächen von elastischen Elementen (11, 12, 13) als Rückstelleinrichtung gehalten und dazwischen freitragend sind, |
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2. |
Tür nach Anspruch 1, bei der die in ihre zugehörigen Halteeinrichtungen eingebauten Türscheiben jeweils wenigstens annähernd parallel zueinander angeordnet sind. |
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3. |
Tür nach Anspruch 2 , bei der die Türscheiben lateral unterschiedliche Flächen und die Halteeinrichtungen entsprechend unterschiedliche, laterale Ausdehnungen aufweisen, |
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4. |
Tür nach Anspruch 3, bei der die lateral gemessenen Flächen der Türscheiben und die lateral gemessenen Ausdehnungen der Halteeinrichtungen in der für den Einbau vorgegebenen Reihenfolge zunehmen. |
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5. |
Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die für den Einbau der Türscheiben vorgegebene Reihenfolge von innen nach außen verläuft. |
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6. |
Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die Türscheiben paarweise verschiedene Dicken und die Halteeinrichtungen entsprechend unterschiedliche Ausdehnungen aufweisen. |
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7. |
Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der jede eingebaute Türscheibe in der zugehörigen Halteeinrichtung im wesentlichen ohne Spiel, insbesondere unter der Wirkung einer Klemmkraft, gehalten ist. |
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8. |
Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die Türscheiben aus unterschiedlichen Materialien bestehen und/oder unterschiedliche physikalische, insbesondere thermische, Eigenschaften, insbesondere unterschiedliche Reflektivitäten für Wärmestrahlung, aufweisen. |
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9. |
Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die Türscheiben wenigstens teilweise optisch transparent sind. |
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10. |
Tür nach Anspruch 1, bei der wenigstens eine Aufnahmenut jedes Halteelements in wenigstens zwei unabhängigen Raumrichtungen verläuft. |
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11. |
Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche mit einer zusätzlichen Türscheibe (3) und wenigstens zwei mit dieser Türscheibe verbundenen, insbesondere säulenartigen, Trägerelementen (5, 6), wobei die Trägerelemente wenigstens einen Teil der Halteeinrichtungen tragen. |
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12. |
Tür nach Anspruch 11 in Rückbeziehung auf einen der Ansprüche 1 oder 10, bei der mit jedem der Trägerelemente jeweils ein Halteelement verbunden ist. |
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13. |
Tür Anspruch 11 oder Anspruch 12, bei der die äußerste der n Türscheiben (2) im eingebauten Zustand von der zugehörigen Halteeinrichtung auf der von der zusätzlichen Scheibe abgewandten Seite der beiden Trägerelemente von den Trägerelementen beabstandet oder auf diesen aufliegend gehalten ist und die weiteren n-1 Türscheiben (4, 9) von den zugehörigen Halteeinrichtungen zwischen den Trägerelementen von den Trägerelementen beabstandet oder an einander zugewandten Seitenflächen der Trägerelemente anliegend gehalten sind. |
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14. |
Garofen mit |
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a) |
einer Ofenmuffel mit einer Beschickungsöffnung zum Einbringen von Gargut und |
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b) |
einer Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche zum Verschließen der Beschickungsöffnung der Ofenmuffel. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4.
III Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte ist Gesamtrechtsnachfolgerin der im Patentregister als Inhaberin des am 9. Juni 2000 in der Verfahrenssprache Deutsch angemeldeten europäischen Patents 1 079 180 mit der Bezeichnung „Tür für ein Gerät, insbesondere einen Garofen, mit unverwechselbar montierbaren Scheiben“ eingetragenen „A… GmbH“. Das Streitpatent nimmt die Priorität der Voranmeldung DE 29914007 vom 11. August 1999 in Anspruch und wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 500 06 126 geführt.
Das Streitpatent umfasst 18 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut hat:
„Tür für ein Gerät, insbesondere für einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt, mit
a) einer Anzahl m von wenigstens drei Halteeinrichtungen (74,84,34 bzw. 79, 89, 39 bzw. 72,82,32) zum Halten von jeweils einer Türscheibe (4,9,2),
b) einer Anzahl n von wenigstens zwei und höchstens m Türscheiben (4,9,2),
wobei
c) die n Türscheiben zueinander verschiedene geometrische Abmessungen aufweisen und
d) jede der n Türscheiben in jeweils nur eine der m Halteeinrichtungen einbaubar ist und aus dieser wieder ausbaubar ist,
e) jede eingebaute Türscheibe in der zugeordneten Halteeinrichtung unabhängig vom Vorhandensein einer weiteren eingebauten Türscheibe gehalten ist und
f) die Türscheiben nur in einer vorgegebenen Reihenfolge nacheinander in die zugeordneten Halteeinrichtungen einbaubar und in der umgekehrten Reihenfolge nacheinander aus den zu geordneten Halteeinrichtungen ausbaubar sind.“ |
Wegen des Wortlauts der jeweils mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 18 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin macht gegenüber dem Streitpatent den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit geltend; insbesondere sei der patentgemäße Gegenstand gegenüber dem genannten Stand der Technik nach N1 nicht neu bzw. beruhe gegenüber N1, N1 mit N2 und N1 mit N3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. |
Folgende Druckschriften hat sie zur Begründung vorgelegt: |
(N1) EP 0 857 918 A1 |
(N2) DE 197 38 506 C1 |
(N4) DE 32 38 441 A1 |
(N5) US 4 638 788 A |
Im Prüfungsverfahren sind außer den Druckschriften N4, N5 und N6 überdies folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
(P1) EP 0 010 829 B1
(P2) DE 26 54 017 A1
(P3) DE 41 18 800 A1
(P4) DE 77 36 544 U
Die Klägerin beantragt,
das Europäische Patent EP 1 079 180 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise beantragt sie, dem Streitpatent eine der Fassungen der mit Schriftsatz vom 26.02.2013 (Bl 122 ff. d. A.) vorgelegten Hilfsanträge 1 bis 4 zu geben.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet (die Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch 1 sind markiert):
„Tür für ein Gerät, insbesondere für einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt, mit
a) einer Anzahl m von wenigstens drei Halteeinrichtungen (74,84,34 bzw. 79, 89, 39 bzw. 72,82,32) zum Halten von jeweils einer Türscheibe (4,9,2),
b) einer Anzahl n von wenigstens zwei und höchstens m Türscheiben (4,9,2),
wobei
c) die n Türscheiben zueinander verschiedene geometrische Abmessungen aufweisen und
d) jede der n Türscheiben in jeweils nur eine der m Halteeinrichtungen einbaubar ist und aus dieser wieder ausbaubar ist,
e) jede eingebaute Türscheibe in der zugeordneten Halteeinrichtung unabhängig vom Vorhandensein einer weiteren eingebauten Türscheibe gehalten ist und
f) die Türscheiben nur in einer vorgegebenen Reihenfolge nacheinander in die zugeordneten Halteeinrichtungen einbaubar und in der umgekehrten Reihenfolge nacheinander aus den zugeordneten Halteeinrichtungen ausbaubar sind, |
An Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 schließen sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 16 sowie der erteilte Unteranspruch 18 an, letzterer als neu nummerierter Anspruch 17 (Bl. 122 – 129 d. A.).
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet (die Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sind markiert):
„Tür für ein Gerät, insbesondere für einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt, mit
a) einer Anzahl m von wenigstens drei Halteeinrichtungen (74,84,34 bzw. 79, 89, 39 bzw. 72,82,32) zum Halten von jeweils einer Türscheibe (4,9,2),
b) einer Anzahl n von wenigstens zwei und höchstens m Türscheiben (4,9,2),
wobei
c) die n Türscheiben zueinander verschiedene geometrische Abmessungen aufweisen und
d) jede der n Türscheiben in jeweils nur eine der m Halteeinrichtungen einbaubar ist und aus dieser wieder ausbaubar ist,
e) jede eingebaute Türscheibe in der zugeordneten Halteeinrichtung unabhängig vom Vorhandensein einer weiteren eingebauten Türscheibe gehalten ist und
f) die Türscheiben nur in einer vorgegebenen Reihenfolge nacheinander in die zugeordneten Halteeinrichtungen einbaubar und in der umgekehrten Reihenfolge nacheinander aus den zugeordneten Halteeinrichtungen ausbaubar sind, |
i) bei der jedes Halteelement wenigstens eine Aufnahmenut (72, 74, 79, 82, 84, 89) zum Halten einer Türscheibe aufweist.“
Die weiteren Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 2 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2 bis 10, 13 bis 16 und 18, letztere als neu nummerierte Ansprüche 11 bis 15 mit entsprechend geänderten Rückbezügen (Bl. 130 – 137 d. A.).
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet (die Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 sind markiert):
„Tür für ein Gerät, insbesondere für einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt, mit
a) einer Anzahl m von wenigstens drei Halteeinrichtungen (74,84,34 bzw. 79, 89, 39 bzw. 72,82,32) zum Halten von jeweils einer Türscheibe (4,9,2),
b) einer Anzahl n von wenigstens zwei und höchstens m Türscheiben (4,9,2),
wobei
c) die n Türscheiben zueinander verschiedene geometrische Abmessungen aufweisen und
d) jede der n Türscheiben in jeweils nur eine der m Halteeinrichtungen einbaubar ist und aus dieser wieder ausbaubar ist,
e) jede eingebaute Türscheibe in der zugeordneten Halteeinrichtung unabhängig vom Vorhandensein einer weiteren eingebauten Türscheibe gehalten ist und
f) die Türscheiben nur in einer vorgegebenen Reihenfolge nacheinander in die zugeordneten Halteeinrichtungen einbaubar und in der umgekehrten Reihenfolge nacheinander aus den zugeordneten Halteeinrichtungen ausbaubar sind, |
h) bei der jedes Halteelement wenigstens eine Aufnahmenut (72, 74, 79, 82, 84, 89) zum Halten einer Türscheibe aufweist,
i) bei der wenigstens eine der Halteeinrichtungen eine Rückstelleinrichtung (11, 12, 13) und eine gegenüberliegende Gegenfläche (72, 74, 79, 82, 84, 89) aufweist und bei der die Rückstelleinrichtung die eingebaute Türscheibe mit einer rückstellenden Kraft gegen die Gegenfläche drückt.“ |
An Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 schließen sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 7 sowie 9, 10, 13 bis 16 und 18 an, letztere als neu nummerierte Ansprüche 8 bis 14 mit entsprechend geänderten Rückbezügen (Bl. 138 – 144 d. A.).
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet (die Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 sind markiert):
„Tür für ein Gerät, insbesondere für einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt, mit
a) einer Anzahl m von wenigstens drei Halteeinrichtungen (74,84,34 bzw. 79, 89, 39 bzw. 72,82,32) zum Halten von jeweils einer Türscheibe (4,9,2),
b) einer Anzahl n von wenigstens zwei und höchstens m Türscheiben (4,9,2),
wobei
c) die n Türscheiben zueinander verschiedene geometrische Abmessungen aufweisen und
d) jede der n Türscheiben in jeweils nur eine der m Halteeinrichtungen einbaubar ist und aus dieser wieder ausbaubar ist,
e) jede eingebaute Türscheibe in der zugeordneten Halteeinrichtung unabhängig vom Vorhandensein einer weiteren eingebauten Türscheibe gehalten ist und
f) die Türscheiben nur in einer vorgegebenen Reihenfolge nacheinander in die zugeordneten Halteeinrichtungen einbaubar und in der umgekehrten Reihenfolge nacheinander aus den zu geordneten Halteeinrichtungen ausbaubar sind, |
h) bei der jedes Halteelement wenigstens eine Aufnahmenut (72, 74, 79, 82, 84, 89) zum Halten einer Türscheibe aufweist,
i) bei der wenigstens eine der Halteeinrichtungen eine Rückstelleinrichtung (11, 12, 13) und eine gegenüberliegende Gegenfläche (72, 74, 79, 82, 84, 89) aufweist und bei der die Rückstelleinrichtung die eingebaute Türscheibe mit einer rückstellenden Kraft gegen die Gegenfläche drückt, |
j) wobei die eingebaute innerste Türscheibe (4) sowie die eingebaute zweitinnerste Türscheibe (9) in der zugehörigen Aufnahmenut (74, 79) des ersten Halteelements (7) und der zugehörigen Aufnahmenut (84, 89) des zweiten Halteelements (8) in jeweils einem der beiden unteren Eckbereiche sowie mit ihrem oberen Rand an den Auflageflächen von elastischen Elementen (11, 12, 13) als Rückstelleinrichtung gehalten und dazwischen freitragend sind,
wobei die Halteelemente (7, 8) sowie die elastischen Elemente (11, 12, 13) gemeinsam zwei Halteeinrichtungen für die beiden 'Türscheiben (4, 9) mit einer vergleichsweise geringen Kontaktfläche zu den Türscheiben (4, 9) bilden, so dass thermische Verluste durch Wärmeleitung in der Tür gering gehalten werden,
wobei beide Türscheiben (4, 9) zwischen der Seitenwand (56) eines ersten Trägerelements (5) und der Seitenwand (66) eines zweiten Trägerelements (6) gehalten und von diesen in ihren Bewegungen seitlich begrenzt sind.“
An Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 schließen sich – wie bei Hilfsantrag 3 - die erteilten Patentansprüche 2 bis 7 sowie 9, 10, 13 bis 16 und 18 an, letztere als neu nummerierte Ansprüche 8 bis 14 mit entsprechend geänderten Rückbezügen (Bl. 145 – 153 d. A.)
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie hält den Gegenstand des Streitpatents nach Hauptantrag für schutzfähig, jedenfalls in der Fassung eines der Hilfsanträge.
Die Klägerin macht demgegenüber geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei auch in der Fassung der Hilfsanträge gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei auch insoweit nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig.
Die jetzige Beklagte ist ungeachtet der Tatsache, dass sie nicht im deutschen Patentregister eingetragen ist, die richtige Beklagte, nachdem sie durch gesellschaftsrechtliche Umwandlung und Verschmelzung gebildet wurde, (vgl. Keukenschrijver, Patentnichtigkeits- und -berufungsverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 140).
Die auf den Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ) gestützte Klage ist auch überwiegend begründet, da das Streitpatent insoweit für nichtig zu erklären ist, als es über die von der Beklagten beschränkt verteidigte Fassung nach Hilfsantrag 4 hinausgeht.
I.
1. Das Streitpatent betrifft gemäß Abs. [0001] der Patentschrift eine Tür für ein Gerät, insbesondere einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt. Ausweislich der Beschreibung des Streitpatents seien aus dem Stand der Technik Türen für Haushaltsgaröfen bekannt mit einem Sichtfenster, das durch eine lichtdurchlässige Außenscheibe und eine lichtdurchlässige Innenschreibe und gegebenenfalls auch eine dazwischen angeordneten lichtdurchlässige Zwischenscheibe gebildet sei. Zur Montage und Befestigung dieser Scheiben in der Tür seien dabei eine Vielzahl von Möglichkeiten bekannt (vgl. Abs. [0002] der Patentschrift). Diese seien jedoch insoweit nachteilig, als teilweise ein getrenntes Herausnehmen der einzelnen Scheiben nicht (vgl. Abs. [0003]) bzw. nicht ohne größeren Aufwand möglich sei (vgl. Abs. [0004 und 0005]) oder auch eine Verwechselung der Scheiben beim Ein-/Ausbau nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. Abs. [0006 und 0007]) bzw. die Gefahr bestehe, dass eine zwischen Außen- und Innenscheibe angeordnete Zwischenscheibe bei herausgenommener Innenscheibe herausfalle (vgl. Abs. [0008]).
2. Dem Streitpatent liegt daher gemäß Abs. [0009] die Aufgabe zugrunde, eine Tür für ein Gerät, insbesondere ein Haushaltsgerät, vorzugsweise einen Garofen, anzugeben, in die bis zu wenigstens drei Türschrieben unverwechselbar und in einfacher Weise montiert werden können und, beispielsweise zu Reinigungszwecken, auch in einfacher Weise wieder entnommen werden können.
3. Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt Anspruch 1 des Streitpatents eine Tür für
ein Gerät, insbesondere für einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt, mit den Merkmalen gemäß folgender Gliederung:
1 |
Tür für ein Gerät, insbesondere für einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt, mit |
1a |
einer Anzahl m von wenigstens drei Halteeinrichtungen (74,84,34 bzw. 79,89,39 bzw.72,82,32) zum Halten von jeweils einer Türscheibe (4,9,2), |
1b |
einer Anzahl n von wenigstens zwei und höchstens m Türscheiben (4,9,2), wobei |
1c |
die n Türscheiben zueinander verschiedene geometrische Abmessungen aufweisen und |
1d |
jede der n Türscheiben in jeweils nur eine der m Halteeinrichtungen einbaubar ist und aus dieser wieder ausbaubar ist, |
1e |
jede eingebaute Türscheibe in der zugeordneten Halteeinrichtung unabhängig vom Vorhandensein einer weiteren eingebauten Türscheibe gehalten ist und |
1f |
die Türscheiben nur in einer vorgegebenen Reihenfolge nacheinander in die zugeordneten Halteeinrichtungen einbaubar und in der umgekehrten Reihenfolge nacheinander aus den zugeordneten Halteeinrichtungen ausbaubar sind. |
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 fügt dem erteilten Anspruch 1 das weitere Merkmal
1g |
bei der die Türscheiben ohne Werkzeug nur mit der Hand in die Halteeinrichtungen einbaubar und aus diesen ausbaubar sind. |
hinzu.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem des Hilfsantrags 1 durch Hinzufügung der Merkmale
1h |
mit wenigstens einem Halteelement (7, 8) mit m voneinander getrennten Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer Türscheibe als gemeinsamem Bestandteil der Halteeinrichtungen für die Türscheiben, |
1i |
bei der jedes Halteelement wenigstens eine Aufnahmenut (72, 74, |
eingeschränkt worden.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 schränkt den erteilten Anspruch 1 durch Hinzufügung der Merkmale
1h |
mit wenigstens einem Halteelement (7, 8) mit m voneinander getrennten Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer Türscheibe als gemeinsamem Bestandteil der Halteeinrichtungen für die Türscheiben |
1i |
bei der jedes Halteelement wenigstens eine Aufnahmenut (72, 74, |
1j |
bei der wenigstens eine der Halteeinrichtungen eine Rückstelleinrichtung (11, 12, 13) und eine gegenüberliegende Gegenfläche (72, 74, 79, 82, 84, 89) aufweist und bei der die Rückstelleinrichtung die eingebaute Türscheibe mit einer rückstellenden Kraft gegen die Gegenfläche drückt. |
ein.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist gegenüber dem des Hilfsantrags 3 dadurch eingeschränkt worden, dass das Merkmal 1 h') ergänzt wurde:
1h‘ |
mit zwei wenigstens einem Halteelementen (7, 8) mit m voneinander getrennten Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer Türscheibe als gemeinsamem Bestandteil der Halteeinrichtungen für die Türscheiben, |
sowie das weitere Merkmal:
1k |
wobei die eingebaute innerste Türscheibe (4) sowie die eingebaute zweitinnerste Türscheibe (9) in der zugehörigen Aufnahmenut (74, 79) des ersten Halteelements (7) und der zugehörigen Aufnahmenut (84, 89) des zweiten Halteelements (8) in jeweils einem der beiden unteren Eckbereiche sowie mit ihrem oberen Rand an den Auflageflächen von elastischen Elementen (11, 12, 13) als Rückstelleinrichtung gehalten und dazwischen freitragend sind, wobei die Halteelemente (7, 8) sowie die elastischen Elemente (11, 12, 13) gemeinsam zwei Halteeinrichtungen für die beiden Türscheiben (4, 9) mit einer vergleichsweise geringen Kontaktfläche zu den Türscheiben (4, 9) bilden, so dass thermische Verluste durch Wärmeleitung in der Tür gering gehalten werden, wobei beide Türscheiben (4, 9) zwischen der Seitenwand (56) eines ersten Trägerelements (5) und der Seitenwand (66) eines zweiten Trägerelements (6) gehalten und von diesen in ihren Bewegungen seitlich begrenzt sind. |
4. Maßgeblicher Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Garöfen.
II.
Hauptantrag
Die Tür für ein Gerät nach dem erteilten Anspruch 1 ist nicht neu.
Die Druckschrift N1 betrifft nach Anspruch 1 eine Backofentür (Merkmal 1) und zeigt und beschreibt ein Rahmenprofilteil 1 mit drei (m) Auflageflächen 6a, 7a, 9, auf denen drei (m) Scheiben beispielsweise aufgeklebt sind (Fig. 9 bis 11 i. V. m. Sp. 10, Z. 1 – 42). Diese Auflageflächen sind nichts anderes als Halteeinrichtungen, da sie die Türscheiben halten, beispielsweise durch Klemmen oder Kleben. Die drei Halteeinrichtungen halten höchstens drei Türscheiben (Fig. 9 und 10) (Merkmale 1a und 1b).
Die Fig. 11 zeigt Halteeinrichtungen 6a, 7a, 9 für Türscheiben unterschiedlicher geometrischer Abmessungen (Merkmal 1c). Hieraus ergibt sich zwangsläufig, dass jede der drei Türscheiben in jeweils nur eine der Halteeinrichtungen einbaubar und aus dieser wieder ausbaubar ist (Merkmal 1d).
Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass einbaubar und ausbaubar hier bedeute, dass die Scheiben gemäß Anspruch 1 des Streitpatents ohne Weiteres ein- und ausbaubar seien. Dies treffe bei der aus Entgegenhaltung N1 bekannten Backofentür nicht zu, da die Verbindung dort durch Kleben erzeugt werde. Diese Auffassung trifft nach Ansicht des Senats schon deshalb nicht zu, weil gemäß N1 die Scheiben auf unterschiedliche Art und Weisen in der Backofentür befestigt werden (Sp. 4, Z. 18 bis 19), wobei erläutert wird, dass sie geklebt (Sp. 4, Z. 19 bis 24), geklemmt (Sp. 14, Z. 32 bis 37) oder mittels Schnappverschluss angebracht sein können (Sp. 9, Z. 58). Darüber hinaus sind auch geklebte Scheiben ein- und ausbaubar, wie es der Wortlaut des Anspruchs vorgibt. Somit offenbart die Druckschrift N1 auch ohne Weiteres ein- und ausbaubare Scheiben (Merkmal 1d).
Nach Fig. 11 hat schon aufgrund der verschiedenen geometrischen Abmessungen der Scheiben jede Türscheibe eine ihr zugeordnete Halteeinrichtung, in der diese auf unterschiedliche Art und Weise befestigt wird. Da die Scheiben in Fig. 10 ersichtlich einzeln befestigt sind und in Fig. 11 gegenüber Fig. 10 nur die Halteeinrichtung 7a auf die Innenseite des Rahmens verlegt wurde (Sp. 10, Z. 34 bis 38), sind die Scheiben auch dort einzeln befestigt und demnach unabhängig vom Vorhandensein einer weiteren eingebauten Türscheibe gehalten (Merkmal 1e).
Da die Türscheiben unterschiedliche geometrische Abmessungen aufweisen und zudem alle Halteeinrichtungen 6a, 7a, 9 zur Innenseite des Backofens zeigen, sind sie nur in einer vorgegebenen Reihenfolge nacheinander in die zugeordneten Halteeinrichtungen 6a, 7a, 9 einbaubar und somit auch nur in der umgekehrten Reihenfolge nacheinander aus den zugeordneten Halteeinrichtungen 6a, 7a, 9 ausbaubar (Merkmal 1f).
Zum Hilfsantrag 1
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anspruch 1 unterscheidet sich von dem gemäß Hauptantrag durch das zusätzliche Merkmal 1g, wonach
- die Türscheiben ohne Werkzeug nur mit der Hand in die Halteeinrichtungen einbaubar und aus diesen ausbaubar sind.
Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt wurde, ist aus N1 bekannt, die Scheiben auf unterschiedliche Art und Weise in der Backofentür zu befestigen (Sp. 4, Z. 18 bis 19) beispielsweise durch Klemmen oder durch Schnappverschlüsse. Vor der Aufgabe, dass die Scheiben einer Ofentür auch vom Laien ohne Weiteres z. B. zur Reinigung ohne Hilfsmittel ausgebaut werden sollen, ist es für den Fachmann lediglich eine handwerkliche Maßnahme, diese an sich bekannten Arten der Befestigung vorzusehen, mit denen die Türscheiben bereits mit der Hand ein- und ausbaubar sind.
Zum Hilfsantrag 2
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anspruch 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 durch, die Merkmale 1h und 1i. Diese Tür ist zusätzlich versehen
- mit wenigstens einem Halteelement (7, 8) mit m voneinander getrennten Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer Türscheibe als gemeinsamem Bestandteil der Halteeinrichtungen für die Türscheiben,
- bei der jedes Halteelement wenigstens eine Aufnahmenut (72, 74, 79, 82, 84, 89) zum Halten einer Türscheibe aufweist.
Die Druckschrift N1 zeigt ein Rahmenprofil 1, welches ein Halteelement darstellt, mit drei (m) voneinander getrennten Auflageflächen 6a, 7a, 9 zum Auflegen jeweils einer Türscheibe als gemeinsamem Bestandteil der Halteeinrichtungen für die Türscheiben (Fig. 10 + 11 i. V. m. Sp. 10, Z. 19 – 42) (Merkmal 1h).
Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 vom Stand der Technik nach N1 dadurch, dass jedes Halteelement wenigstens eine Aufnahmenut zum Halten einer Türscheibe aufweist (Merkmal 1i).
Aus N1 und dem übrigen im Verfahren befindlichen Stand der Technik sind verschiedene Haltevorrichtungen für Türscheiben von Garöfen bekannt. Unter anderem ist es beispielsweise aus N2, Fig. 5 (nutartige Aussparung zwischen Anschlagbereich 29 und Abstandshalter 19) oder P2, Fig. 17 (Kanal 192) bekannt Halteelemente zum Halten von Türscheiben vorzusehen, die eine Aufnahmenut aufweisen. Eine solche auf dem Fachgebiet übliche Haltevorrichtung auszuwählen, ist eine rein handwerkliche, aus dem Fachwissen nahegelegte Maßnahme.
Zum Hilfsantrag 3
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anspruch 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 nach dem Hauptantrag durch die Merkmale 1h, 1i und 1j. Danach ist die Tür zusätzlich versehen
- mit wenigstens einem Halteelement (7, 8) mit m voneinander getrennten Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer Türscheibe als gemeinsamem Bestandteil der Halteeinrichtungen für die Türscheiben,
- bei der jedes Halteelement wenigstens eine Aufnahmenut (72, 74, 79, 82, 84, 89) zum Halten einer Türscheibe aufweist,
- bei der wenigstens eine der Halteeinrichtungen eine Rückstelleinrichtung (11, 12, 13) und eine gegenüberliegende Gegenfläche (72, 74, 79, 82, 84, 89) aufweist und bei der die Rückstelleinrichtung die eingebaute Türscheibe mit einer rückstellenden Kraft gegen die Gegenfläche drückt.
Zu den Merkmalen 1h und 1i wird auf die Begründung zum Hilfsantrag 2 verwiesen, wonach diese Ausgestaltung der Tür nicht erfinderisch ist. Sieht der Fachmann eine Aufnahmenut zum Halten einer Türscheibe vor, muss er auf der der Nut gegenüberliegenden Seite eine Halteeinrichtung vorsehen, die ein Einschieben der Türscheibe in die Nut erlaubt. Dies ermöglicht, wie der Fachmann ohne Weiteres erkennt, die Halteeinrichtung gemäß Druckschrift N2 (Fig. 5) mit dem Federelement 40 (Rückstelleinrichtung) oder die Halteeinrichtung gemäß Druckschrift P2 (Fig. 8) mit der Blattfeder 152. Dass die dort gezeigten Rückstelleinrichtungen jeweils die eingebaute Türscheibe mit einer rückstellenden Kraft gegen die Gegenfläche drücken, ist offensichtlich. Somit ist auch das Merkmal 1j eine auf dem Fachgebiet übliche Konstruktion zum einfachen Lösen und Halten von Türscheiben in Garofentüren, weshalb auch dieses Merkmal im Griffbereich des Fachmanns liegt.
Zu den angegriffenen Unteransprüchen des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 3
Den Unteransprüchen ist durch den Fortfall des Anspruchs 1 des jeweiligen Hilfsantrags die Grundlage entzogen. Weder hat die Beklagte dies geltend gemacht noch ist es für den Senat ersichtlich, dass die darin enthaltenen Merkmale dem Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 etwas enthalten bzw. hinzufügen, was eine Patentfähigkeit begründen könnte.
Zum Hilfsantrag 4
Auf der Grundlage der Ansprüche nach dem Hilfsantrag 4 erweist sich das Streitpatent jedoch als patentfähig.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 dadurch, dass das Merkmal h auf zwei Halteelemente beschränkt wurde (Merkmal 1h') und durch das zusätzliche Merkmale 1k, wonach:
- die eingebaute innerste Türscheibe (4) sowie die eingebaute zweitinnerste Türscheibe (9) in der zugehörigen Aufnahmenut (74, 79) des ersten Halteelements (7) und der zugehörigen Aufnahmenut (84, 89) des zweiten Halteelements (8) in jeweils einem der beiden unteren Eckbereiche sowie mit ihrem oberen Rand an den Auflageflächen von elastischen Elementen (11, 12, 13) als Rückstelleinrichtung gehalten und dazwischen freitragend sind, wobei die Halteelemente (7, 8) sowie die elastischen Elemente (11, 12, 13) gemeinsam zwei Halteeinrichtungen für die beiden 'Türscheiben (4, 9) mit einer vergleichsweise geringen Kontaktfläche zu den Türscheiben (4, 9) bilden, so dass thermische Verluste durch Wärmeleitung in der Tür gering gehalten werden, wobei beide Türscheiben (4, 9) zwischen der Seitenwand (56) eines ersten Trägerelements (5) und der Seitenwand (66) eines zweiten Trägerelements (6) gehalten und von diesen in ihren Bewegungen seitlich begrenzt sind.
Der Ansprüche 1 ist ebenso wie die ihm nachgeordneten Ansprüche 2 bis 14 nach Hilfsantrag 4 zulässig. Anspruch 1 ist durch die Aufnahme der Merkmale aus den erteilten und ursprünglichen Ansprüchen 8, 11 und 12 sowie der Merkmale aus Absatz 0042 der Patent- und der Offenlegungsschrift gegenüber dem erteilten Anspruch 1 beschränkt worden. Die übrigen Ansprüche nach diesem Hilfsantrag entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 bis 7, 9, 10, 13 bis 16 und 18. Somit ist weder der Gegenstand des Patents in unzulässiger Weise geändert noch ist der Schutzbereich erweitert worden.
1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.
Die aus Druckschrift N1 bekannte Tür weist nicht zwei Halteelemente mit m voneinander getrennten Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer Türscheibe als gemeinsamem Bestandteil der Halteeinrichtungen auf (Merkmal 1h'), da die dort gezeigten drei Halteeinrichtungen (6a, 7a, 9) in einem Rahmenprofil 1 ausgebildet sind z. B. Fig. 11).
Die Tür nach Druckschrift N2 weist zwei seitliche Trägerelemente 5 und 6 und zwei untere Aufnahmeteile 25 und 26 auf, die als Halteelemente dienen. Die Trägerelemente 5 und 6 sind mittels der Flanschrändern 50 und 60 an der Außenscheibe 3 (Sp. 2, Z. 56 bis 68) und die Aufnahmeteile 25 und 26 an den unteren Bereichen der Trägerelemente 5 und 6 befestigt (Sp. 3, Z. 22 – 25). Demnach weisen die Halteelemente 5 und 6 oder 25 und 26 nur zwei Halteeinrichtungen zum Halten der Scheiben 2 und 4 auf. Die Türen gemäß den Druckschriften N4, N5, N6, N7, P2 und P4 zeigen lediglich eine oder zwei Scheiben. Folglich fehlt diesem Stand der Technik bereits das Merkmal 1a, wonach wenigstens drei Halteeinrichtungen zum Halten von jeweils einer Türscheibe vorgesehen sind.
Die Schriften N3, P1 sowie P3 offenbaren nicht das Merkmal 1d. Die dort gezeigten Türen sind mit bis zu drei Halteeinrichtungen zum Halten von jeweils einer Türscheibe versehen, jedoch sind diese Türscheiben, wie den Figuren zu entnehmen ist, nicht jeweils in nur eine der Halteeinrichtungen einbaubar, da sie zum Teil gleiche Abmessungen aufweisen und demnach in verschiedene Halteeinrichtungen einbaubar sind.
2. Der Gegenstand nach Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Die aus der Druckschrift N1 bekannte Tür weist zwar eine Anzahl m von wenigstens drei Halteeinrichtungen (6a, 7a, 9) zum Halten von jeweils einer Türscheibe (11a, 12a, 13a) auf; die Halteeinrichtungen sind jedoch auf einem einzigen Rahmenprofil 1 ausgebildet, daß die Tür nach N1 nur ein Halteelement, nämlich das Rahmenprofil 1 aufweist. Ein Anlass für den Fachmann, auf die einfache Konstruktion mit dem Rahmenprofil zu Gunsten eines aufwändigeren Aufbaus mit zwei Halteelementen mit voneinander getrennten Auflageflächen zu verzichten, ist nicht ersichtlich. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist ausgehend von N1 somit nicht nahegelegt.
Folgte man der Ansicht der Klägerin und wählte die Druckschrift N2 als Ausgangspunkt, da sie ebenfalls zwei Halteelemente aufweist, gelangt der Fachmann ebenfalls nicht zum Gegenstand nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 4. Nach Auffassung der Klägerin weist das in Figur 4 dargestellte Halteelement (Trägerelement 6) ebenso wie das (in dieser Figur) nicht dargestellte Halteelement (Trägerelement 5) drei Halteeinrichtungen auf, nämlich die Auflagefläche 62 mit dem Halteelement 8 für die Scheibe 2, der Abstandshalter 10 für die Scheibe 4 und die Flansche 60 für die Scheibe 3. Dem kann sich der Senat nicht anschließen, da die Trägerelemente 5 und 6 mittels der Flanschränder 50 und 60 an der Außenscheibe 3 (Sp. 2, Z. 56 bis 68 i. V. m. Fig. 4) befestigt sind und demnach dort die Halteelemente von der Scheibe gehalten werden und nicht umgekehrt. Somit kann das einzelne Halteelement nur noch zwei Halteeinrichtungen für die verbleibenden zwei Scheiben aufweisen und nicht drei, wie nach Merkmal 1a vorgesehen. Weil überdies die Scheibe 4 nicht auf einer Auflagefläche des Halteelements aufliegt, sondern in der Nut eines Abstandshalters 10, der als gesondertes Bauteil auch nicht zum Trägerelement 6 gehört, verbleibt nur noch eine Auflagefläche.
Die Aufnahmeteile 25 und 26, die ebenfalls als Halteelemente angesehen werden können, sind an den unteren Bereichen der Trägerelemente 5 und 6 befestigt (Sp. 3, Z. 22 – 25 i. V. m. Fig. 1 und 3 ) .Dass sie mit der Außenscheibe 3 in Kontakt stehen, ist weder der Beschreibung noch den Zeichnungen zu entnehmen. Sie bilden demnach keine Auflagefläche für die Außenscheibe. Somit umfassen weder die Trägerelementen 5 , 6 noch die Halteelemente 25 und 26 mindestens drei voneinander getrennte Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer Türscheibe als gemeinsamen Bestandteil der Halteeinrichtungen für die Türscheiben, wie es Merkmal 1h' zusammen mit Merkmal 1a festlegt. Diese Druckschrift gibt folglich keine Anregung zu einer Umgestaltung.
Da keine drei Scheiben vorhanden sind, die von den drei Halteeinrichtungen getragen werden, ist N2 auch kein Hinweis auf die geometrischen Abmessungen der dritten Scheibe zu entnehmen. Diese Druckschrift legt daher dem Fachmann nicht nahe, Türscheiben mit zueinander verschiedene geometrische Abmessungen zu versehen, so dass jede der Türscheiben jeweils nur in eine der drei Halteeinrichtungen einbaubar ist (Merkmal 1d). Dies gilt auch für den Stand der Technik gemäß den Druckschriften N4, N5, N6, N7, P2 und P4, wonach lediglich eine oder zwei Scheiben vorgesehen sind.
Die in den Druckschriften N3, P1 sowie P3 gezeigten Scheiben mit bis zu drei Halteeinrichtungen weisen keine unterschiedlichen Abmessungen auf und geben demnach auch keine Anregung, die drei Halteeinrichtungen so zu gestalten, dass jede der Türscheiben jeweils in nur eine der drei Halteeinrichtungen einbaubar ist (Merkmal 1d).
Demnach führt weder die Druckschrift N2 allein noch eine Zusammenschau mit den weiteren im Verfahren herangezogenen Druckschriften zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner gemäß Hilfsantrag 4 verteidigten Fassung.
Die Unteransprüche 2 bis 13 sind ebenfalls rechtsbeständig, da sie zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Tür nach Anspruch 1 betreffen. Dies gilt folglich auch für den auf die Ansprüche 1 bis 13 rückbezogenen Anspruch 14, der einen Garofen betrifft.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.