Entscheidungsdatum: 07.08.2014
In der Patentnichtigkeitssache
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betreffend das europäische Patent EP 0 817 158
(DE 692 33 728)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 07. August 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der Richter Merzbach, Dipl.-Phys. Brandt, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Friedrich und Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch
für Recht erkannt:
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte war Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 817 158 (Streitpatents). Das Streitpatent umfasste 13 Patentansprüche; die Ansprüche 1 bis 9 betrafen eine Bildanzeigevorrichtung und die Ansprüche 10 bis 13 ein Verfahren zum Erzeugen einer Bildschirmanzeige.
Das Streitpatent wurde im Parallelverfahren 2 Ni 18/10 (EP) verbunden mit 2 Ni 31/11 (EP), 2 Ni 39/11 (EP), 2 Ni 41/11 (EP) vor dem Bundespatentgericht durch Urteil vom 09. Februar 2012 für nichtig erklärt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Februar 2014 (X ZR 84/12) zurückgewiesen.
Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 19. März 2014 (Bl. 196 d. A.) mitgeteilt, dass die Sache erledigt sei. Um „die Kostenfolge von Nr. 402 110 herbeizuführen“, erkläre sie ihr Anerkenntnis.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14. April 2014 (Bl. 204 d. A.) die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19. März 2014 keine Erledigungserklärung i.S. von § 99 Abs. 1 PatG, § 91a ZPO abgegeben, sondern ein - vorab erklärtes - Anerkenntnis zu der dann mit Schriftsatz vom 14. April 2014 abgegebenen Erledigungserklärung der Klägerin, was zur Folge hat, dass die Erledigung des Rechtsstreits durch Anerkenntnisurteil entsprechend § 99 Abs. 1 PatG, § 307 Abs. 1 ZPO festzustellen ist.
Es liegen keine übereinstimmenden Erledigungserklärungen i.S.d. § 91a ZPO vor. Zwar hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. April 2014 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. In der mit Schriftsatz vom 19. März 2014 abgegebenen Erklärung der Beklagten, sie erkläre ihr „Anerkenntnis“, um „die Kostenfolge von Nr. 402 110 herbeizuführen“, kann aber keine - vorab erklärte - Anschließung an die von der Beklagten abgegebene Erledigungserklärung gesehen werden. Vielmehr bringt die Beklagte mit ihrer Bezugnahme auf die u. a. bei einem Anerkenntnisurteil anzuwendende Nr. 402 110 des Gebührenverzeichnisses zum PatKostenG sowie die Verwendung des Begriffs „Anerkenntnis“ hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sie die nach dem Urteil des BGH vom 25. Februar 2014 (X ZR 84/12) zu erwartende Erledigungserklärung der Klägerin anerkennen wolle.
Mangels Anschließung der Beklagten stellt sich damit die Erledigungserklärung der Klägerin als einseitig dar und ist mithin als Begehren dahingehend aufzufassen, dass die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt werden soll (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 91a Rdn. 34).
Dieses Feststellungsbegehren hat die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 19. März 2014 anerkannt, so dass gemäß § 307 ZPO die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen ist, ohne dass noch in eine Sachprüfung einzutreten ist. Nach § 307 ZPO kann der Beklagte den gegen ihn geltend gemachten Anspruch anerkennen. Gegenstand des Anerkenntnisses ist dabei der prozessuale Anspruch, wobei es sich nicht unbedingt um ein Leistungsbegehren handeln muss. Vielmehr kann prinzipiell jede begehrte Rechtsfolge anerkannt werden. Dazu gehört auch die Erledigungsfeststellung (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1995,1073; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 35. Aufl., § 307 Rdnr. 2). Denn auch dann begehrt der Kläger die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien, daß nämlich das ursprünglich zulässige und begründete Klagebegehren durch ein nachträgliches Ereignis undurchsetzbar geworden ist. Es geht nicht um die Anerkennung von Tatsachen, die nicht Gegenstand eines Anerkenntnisses nach § 307 ZPO sein können, hier etwa um das erledigende tatsächliche Ereignis selbst, sondern um die Rechtsfolge, die das erledigende Ereignis herbeigeführt hat, dass nämlich das ursprüngliche Klagebegehren wegen einer Veränderung der Tatumstände aus Rechtsgründen nicht mehr durchgesetzt werden kann. Daher steht vorliegend einem wirksamen Anerkenntnis in Bezug auf die seitens der Klägerin erklärte Erledigung des Rechtsstreits auch nicht entgegen, dass im Patentnichtigkeitsverfahren ein Anerkenntnis in der Hauptsache, d. h. in Bezug auf die mit der Nichtigkeitsklage grundsätzlich begehrte Feststellung der Nichtigkeit des Streitpatents, grundsätzlich nicht möglich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 Abs. 2 PatG, 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 1, 713 ZPO.