Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 19.05.2014


BPatG 19.05.2014 - 2 Ni 11/12 (EP)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – Antrag auf Protokollaufnahme nach der mündlichen Verhandlung


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsdatum:
19.05.2014
Aktenzeichen:
2 Ni 11/12 (EP)
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 936 682

(DE 697 02 929)

hier: Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Protokolls

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 19. Mai 2014 unter Mitwirkung der Richter Merzbach, Paetzold, Dipl.-Phys. Brandt, Dipl.-Phys. Univ. Dr.rer.nat. Friedrich und Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Zebisch

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Korrektur der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Schriftsatz vom 2. April 2014 hat die Klägerin eine Berichtigung/Ergänzung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2014 beantragt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass in der Niederschrift hinsichtlich der Aussage des Zeugen W… bezüglich der Umwandlung von blauem Licht in weißes Licht mittels Phosphor folgendes angegeben sei:

2

„Für mich stellte sich dann die Frage, wie ich auf Basis eines solchen blauen GaN-Chips blaues Licht in weißes Licht umwandeln konnte. Dies konnte meiner Auffassung nach auf der Basis von Phosphor geschehen.“ (s. Niederschrift: Seite 3, letzter Absatz, 1. und 2. Satz).

3

Diese Darstellung gebe die diesbezügliche Aussage von Herrn W. nicht zutreffend wieder. Herr W… habe im Zusammenhang mit seinen Entwicklungs- arbeiten für weiße LEDs mehrfach auf folgendes hingewiesen:

4

Bei seinen Überlegungen, wie aus dem blauen Licht einer LED weißes, für den Menschen sichtbares Licht erzeugt werden kann, hat er die über seinem Bürostuhl befindliche Leuchtstoffröhre betrachtet und sich gefragt, wie diese weißes, sichtbares Licht erzeugt. Seine Nachfragen ergaben, dass dies bei Leuchtstofflampen mittels einem Leuchtstoff/Phosphor erreicht wird.

5

Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten und hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

II.

6

Der Antrag ist zurückzuweisen, da entgegen der Ansicht des Beklagten eine der Berichtigung im Sinne von §§ 92 Abs. 2 S. 2 PatG, 164 ZPO zugängliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Niederschrift nicht vorliegt. Der Antrag der Klägerin ist nicht auf die Berichtigung einer Unrichtigkeit des Protokolls, sondern auf die Aufnahme weiterer Äußerungen im Sinne des § 160 Abs. 4 ZPO in das Protokoll gerichtet. Die Aussage des Zeugen W. ist im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden. Das Protokoll wäre deshalb nur dann unrichtig, wenn der das Diktat aufnehmende Richter die von der Klägerin dargelegten Äußerungen des Zeugen in das Diktat aufgenommen hat und sie gleichwohl nicht im schriftlichen Protokoll wiedergegeben sind. Das wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Vielmehr macht die Klägerin geltend, dass die von ihr dargelegten Äußerungen des Zeugen W… in das zusammenfassende Dik- tat hätten aufgenommen werden müssen. Bei diesem Begehren handelt es sich um einen Antrag auf Protokollaufnahme im Sinne von § 160 Abs. 4 ZPO, denn Äußerungen im Sinne des § 160 Abs. 4 ZPO sind auch solche von Zeugen im Rahmen der Beweisaufnahme. Ein solcher Antrag auf Protokollaufnahme kann nur bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung gestellt werden, über die das Protokoll aufgenommen ist. Ein später gestellter Antrag ist unzulässig (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 160 Rz. 15).

7

Zu beachten ist ferner auch, dass eine Berichtigung das Protokoll nicht in anderer Hinsicht unrichtig machen darf; daher scheidet eine Berichtigung von Feststellungen, die als „vorgelesen und genehmigt“ bzw. - wie die Aussage des Zeugen W… - als „laut diktiert und genehmigt...“ protokolliert wurden, grundsätzlich aus; insoweit kommt allenfalls eine (ergänzende) Protokollierung in einem zu bestimmenden Termin) in Betracht (vgl. dazu Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 164 Rdnr. 3).

8

Beschluss

9

betreffend das europäische Patent 0 936 682

10

(DE 697 02 929)

11

hier: Berichtigung des Beschlusses vom 19. Mai 2014

12

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 16. September 2014 unter Mitwirkung der Richter Merzbach, Paetzold, Dipl.-Phys. Brandt, Dipl.-Phys. Univ. Dr. rer. nat. Friedrich und Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch

13

beschlossen:

14

Der Tenor des Beschlusses des Senats vom 19. Mai 2014 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 95 Abs. 1 PatG dahin berichtigt, dass nicht – wie im Tenor ausgewiesen - der Antrag der Beklagten, sondern der Antrag der Klägerin auf Korrektur der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2014 zurückgewiesen wird. Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 2. April 2014 eine Berichtigung/Ergänzung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2014 beantragt.