Entscheidungsdatum: 20.12.2012
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Dezember 2010 - 6 Sa 359/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Parteien streiten im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit.
Die Klägerin war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin, der E A T N.V./S.A. (nachfolgend EAT), seit Januar 2008 als Flugkapitänin beschäftigt. Bei EAT handelte es sich um eine Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Z/B. Sie führte Charterflüge für andere Luftfrachtgesellschaften durch. Mit Eintragung vom 26. März 2010 wurde sie auf die Beklagte verschmolzen.
Zwischen der Klägerin und EAT wurde unter dem Datum des 12. Dezember 2007 ein Arbeitsvertrag in flämischer Sprache mit englischer Übersetzung geschlossen. Er lautet in beglaubigter deutscher Übersetzung auszugsweise wie folgt:
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„1. Arbeitsverhältnis |
Die Arbeitnehmerin wird ab dem 15.01.2008 von dem Arbeitgeber auf Basis eines Arbeitsvertrags auf unbestimmte Zeit mit einer Probezeit von sechs Monaten eingestellt. Die Arbeitnehmerin bekommt die folgende Stelle: Captain B 757. |
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… |
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9. Nur die Gerichte in dem Bezirk des Ortes des Betriebssitzes des Arbeitgebers sind befugt, Streitigkeiten bezüglich des vorliegenden Vertrags zu entscheiden.“ |
Ursprünglich wickelte EAT den Charterverkehr vom Flughafen Br aus mit in B registrierten Flugzeugen ab. Seit April 2008 betrieb sie eine sog. Crew Base am Flughafen L. Sie richtete dort Büroräumlichkeiten mit Computerarbeitsplätzen für die Piloten ein, in denen diese die Dienstvorbereitungen treffen und Nachbereitungen durchführen konnten. Die Klägerin kam dort ihren Dokumentationspflichten nach, führte dort das Briefing mit dem Copiloten durch, prüfte die Wetterlage, entschied über die Betankung des Flugzeugs und traf alle erforderlichen Flugvorbereitungen. Sie führte von L aus Flüge zu Zielflughäfen überwiegend in Europa durch. Die Flugzeiten betrugen täglich regelmäßig zwei bis vier Stunden. Die Einsätze endeten jeweils in L. Dort hielt sich die Klägerin auch während ihrer Bereitschaftsdienstzeiten auf.
Am 24. April 2008 schlossen EAT und die Klägerin ein „Addendum“ zum Arbeitsvertrag. Darin heißt es in der beglaubigten deutschen Übersetzung:
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„Zwischen beiden Parteien wird … vereinbart, dass der Arbeitsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen wie folgt angepasst wird: |
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1. |
Arbeitsverhältnis |
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Ab dem 25.04.2008 ist die Arbeitnehmerin als Captain tätig mit L als Crew Base. Die Arbeitnehmerin beginnt und beendet demzufolge ihre Duties auf der Crew Base in L. |
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… |
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7. |
Nur die Gerichte in dem Bezirk Br sind befugt, Streitigkeiten bezüglich des vorliegenden Vertrags zu entscheiden. Die belgische Gesetzgebung ist anwendbar, insoweit andere gesetzliche Bestimmungen nicht zwingend anwendbar sind. |
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Im Übrigen bleiben alle bestehenden Arbeitsbedingungen unverändert anwendbar.“ |
EAT kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Einschreiben vom 19. März 2009 außerordentlich und begründete die Kündigung mit Schreiben vom 23. März 2009. Zumindest das Schreiben vom 23. März 2009 holte die Klägerin am 9. April 2009 von der Post ab. Das Schreiben vom 19. März 2009 war ihr zuvor per E-Mail zugegangen. Der Klägerin wurde die Verletzung von Dokumentationspflichten vorgeworfen.
Mit ihrer am 14. April 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen „die außerordentliche Kündigung vom 23.03.2009, zugegangen … am 09.04.2009“ gewehrt. Sie hat zugleich die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände ende, sondern fortbestehe. Mit Schriftsatz vom 25. April 2009 hat sie den Kündigungsschutzantrag auf „die außerordentliche Kündigung vom 19.03.2009 …, zugegangen am 09.04.2009“ erweitert.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, für die Klage sei die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. EAT habe eine Niederlassung in L betrieben und ihr von dort Weisungen erteilt. Der Ort, an dem sie gewöhnlich ihre Arbeit verrichtet habe, sei L. Ihre Vor- und Nachbereitungszeiten seien sowohl inhaltlich als auch in zeitlicher Hinsicht als bedeutend anzusehen. Auch unter Berücksichtigung der Flugzeiten erbringe sie ihre Arbeit überwiegend in Deutschland. Sie sei in die Niederlassung in L eingegliedert gewesen. Die Gerichtsstandsvereinbarungen in den Verträgen seien unwirksam. Sie verstießen gegen gesetzliche Vorschriften. Außerdem habe die Beklagte mittlerweile ihren Sitz in Deutschland. Für die internationale Zuständigkeit komme es nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an. Der Grundsatz der perpetuatio fori gelte nur bei Zuständigkeit, nicht aber bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts.
Die Klägerin hat zuletzt - nur noch - beantragt,
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1. |
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 23. März 2009, zugegangen durch eingeschriebenen Brief am 9. April 2009, nicht aufgelöst worden ist; |
2. |
die Beklagte zu verurteilen, ihr ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt. |
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die deutschen Gerichte seien international unzuständig. Es gelte die Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Arbeitsvertrag vom 12. Dezember 2007, klargestellt durch die Regelung im Ergänzungsvertrag vom 24. April 2008. Da die Regelung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von den Regelungen in Art. 18 ff. der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) nicht abgewichen sei, sei die Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 21, Art. 23 EuGVVO zulässig. EAT als ihre Rechtsvorgängerin habe lediglich eine unselbständige Niederlassung in L betrieben. Sämtliche Arbeitgeberrechte seien gegenüber der Klägerin von Z aus ausgeübt worden. Ein Arbeitsort iSd. Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO sei bei Flugkapitänen aufgrund ihrer primär auf das Führen eines Flugzeugs ausgerichteten Tätigkeit nicht bestimmbar. Es sei daher gemäß Art. 19 Nr. 2 Buchst. b EuGVVO auf die Niederlassung in Z, die die Klägerin eingestellt habe, abzustellen. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich nicht aus dem Wohnsitzgerichtsstand gemäß Art. 19 Nr. 1 EuGVVO. Insofern komme es allein auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an. Eine ursprünglich nicht gegebene Zuständigkeit könne nicht durch nachträgliche Ereignisse - wie die Verschmelzung von EAT auf sie, die Beklagte - begründet werden.
Das Arbeitsgericht hat mit Zwischenurteil auf die Zulässigkeit der Klage erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als zulässig angesehen. Die deutschen Gerichte sind international zuständig. Dies kann der Senat ohne Anrufung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 267 AEUV entscheiden.
I. Gegenstand der Klage ist die Wirksamkeit einer einzigen, einheitlichen Kündigung seitens der Beklagten vom 19. März 2009 - begründet mit Schreiben vom 23. März 2009. Zwar hat das Landesarbeitsgericht die Klage hinsichtlich des Antrags für zulässig erklärt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung „vom 23.03.2009“ nicht aufgelöst worden ist, und hat die Klägerin an ihrem ursprünglichen Antrag, der sich zumindest auch gegen eine Kündigung vom 19. März 2009 richtete, nicht festgehalten. Die Beklagte berühmt sich jedoch keiner Kündigung vom 23. März 2009, sondern einer solchen, die sie mit Schreiben vom 19. März 2009 erklärt und anschließend mit Schreiben vom 23. März 2009 - wie nach belgischem Recht erforderlich - begründet habe. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, dass sie sich gegen eben diese - einheitliche - Kündigung zur Wehr setzt. Damit ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - anders als der Tenor der angefochtenen Entscheidung wiedergibt - die Unwirksamkeit der Kündigung vom 19. März 2009.
II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft und gemäß § 562 ZPO aufzuheben, weil sie iSv. § 547 Nr. 6 ZPO nicht mit Gründen versehen wäre.
1. Eine Entscheidung ohne Gründe iSd. § 547 Nr. 6 ZPO liegt nicht nur dann vor, wenn das Berufungsurteil schon äußerlich keine Begründung enthält. Ein Urteil ist auch dann nicht mit Gründen versehen, wenn aus ihm nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für das Gericht maßgeblich waren. Gründe im Rechtssinne fehlen, wenn die Ausführungen des Urteils unverständlich sind, also die für die Entscheidung maßgeblichen Überlegungen nicht erkennen lassen. Dies kann bei leeren Redensarten oder der bloßen Wiedergabe des Gesetzes der Fall sein (BAG 18. November 2008 - 3 AZR 417/07 - Rn. 16, EzA BetrAVG § 7 Nr. 74).
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung begründet. Sein Urteil gibt zu erkennen, dass es die deutschen Gerichte gemäß Art. 19 Nr. 1 EuGVVO für international zuständig gehalten hat. Es hat dabei auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Entscheidung abgestellt. Es hat sich auch mit der Ansicht der Beklagten auseinandergesetzt, aufgrund vertraglicher Regelung seien ausschließlich die belgischen Gerichte zuständig. Insofern hat es angenommen, die arbeitsrechtlichen Gerichtsstände der EuGVVO könnten durch anderslautende Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden.
III. Ob sich der Wohnsitzgerichtsstand nach Art. 19 Nr. 1 EuGVVO allein nach den Verhältnissen bei Klageerhebung richtet, wie die Beklagte meint, oder ob Veränderungen der maßgeblichen Umstände noch später zuständigkeitsbegründend wirken können, bedarf keiner abschließenden Klärung. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt jedenfalls aus Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO (1.). Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob im Streitfall auch der Gerichtsstand der Niederlassung nach Art. 5 Nr. 5 iVm. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte führte. Die Vereinbarung der Parteien über eine ausschließliche Zuständigkeit belgischer Gerichte ist gemäß Art. 23 Abs. 5 EuGVVO unwirksam (2.).
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus dem Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsorts der Klägerin iSv. Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO. Für diese Beurteilung bedarf es keines Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV. Die Auslegung des Begriffs des „Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, ist durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geklärt. Die Anwendung einer Bestimmung des Unionsrechts auf den konkreten Rechtsstreit obliegt dem nationalen Gericht (vgl. EuGH 15. Dezember 2011 - C-384/10 - [Voogsgeerd] Rn. 30, EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 593/2008 Nr. 2 ).
a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte richtet sich im Streitfall nach der EuGVVO. Diese ist seit ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002 in allen ihren Teilen verbindlich, gilt unmittelbar und geht nationalem Recht im Rang vor (BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 646/09 - Rn. 14 f., BAGE 137, 71; 24. September 2009 - 8 AZR 306/08 - Rn. 26 mwN, BAGE 132, 182 ). Gemäß ihrem Art. 1 ist sie mit Ausnahme einiger ausdrücklich angegebener Rechtsbereiche auf alle Rechtsstreitigkeiten in Zivil- und Handelssachen anzuwenden. Die Beklagte unterfällt ihren Bestimmungen, weil sie ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und damit in einem EU-Mitgliedstaat hat. Nach Art. 60 Abs. 1 EuGVVO haben Gesellschaften und juristische Personen ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Das ist hier L. Käme es, wie die Beklagte meint, auf den Sitz ihrer Rechtsvorgängerin bei Klageerhebung an, änderte sich an der Anwendbarkeit der EuGVVO nichts. Diese hatte ihren Sitz im EU-Mitgliedstaat B.
b) Da Gegenstand des Verfahrens Ansprüche sind, die aus einem individuellen Arbeitsvertrag abgeleitet werden, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach Kapitel II Abschn. 5 der EuGVVO. Maßgebend sind danach Art. 18 ff., soweit darin nicht auf andere Vorschriften der EuGVVO verwiesen wird (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 38, EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 7; 22. Mai 2008 - C-462/06 - [Glaxosmithkline] Rn. 19, Slg. 2008, I-3965; BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 646/09 - Rn. 17, BAGE 137, 71).
c) Die in den Vorschriften der EuGVVO über die Zuständigkeit für Arbeitsverträge enthaltenen Begriffe sind in Übereinstimmung mit den Kriterien auszulegen, die der Europäische Gerichtshof zu den gleich lautenden Begriffen im Brüsseler Übereinkommen von 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüsseler Übereinkommen, ABl. 1972, L 299, S. 32) entwickelt hat (vgl. EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 47, EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 7). Für die Bestimmung des nach Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO maßgebenden Ortes, „an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, ist damit auf das Verständnis des identischen Begriffs in Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens zurückzugreifen (BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 646/09 - Rn. 21, BAGE 137, 71). Für dieses Verständnis wiederum ist das Ziel der Regelung zu berücksichtigen, dem Arbeitnehmer als der schwächeren Vertragspartei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten (vgl. EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 46 mwN, aaO). Ein solcher Schutz ist größer, wenn Streitigkeiten aus einem Arbeitsvertrag in die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes fallen, an dem der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber faktisch erfüllt. An diesem Ort kann sich der Arbeitnehmer mit dem geringsten Kostenaufwand aktiv an die Gerichte wenden oder sich vor ihnen als Beklagter zur Wehr setzen (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC] Rn. 19, Slg. 1993, I-4075).
aa) Unter dem Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, ist der Ort zu verstehen, an dem er die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (EuGH 10. April 2003 - C-437/00 - [Pugliese] Rn. 19 mwN, Slg. 2003, I-3573). Erfüllt er die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Mitgliedstaaten, ist dies der Ort, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (EuGH 10. April 2003 [Pugliese] Rn. 19, aaO; 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber] Rn. 58, Slg. 2002, I-2013; 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten] Rn. 23, Slg. 1997, I-57; 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC] Rn. 26, Slg. 1993, I-4075).
bb) Eine hiervon abweichende Regelung für Flugzeugführer oder Flugzeugpersonal gibt es nicht. Insbesondere enthält die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft keine Regelungen zur Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsorts von Flugpersonal.
d) Bei Anwendung dieser Grundsätze war im Streitfall die „Crew-Base“ in L der gewöhnliche Arbeitsort der Klägerin im Sinne von Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO. Dort bzw. von dort aus hat sie den wesentlichen Teil ihrer Verpflichtungen gegenüber der EAT tatsächlich erfüllt.
aa) Die Klägerin hat ihre Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt. Zu ihren wesentlichen Aufgaben als Flugkapitänin gehörten neben dem Fliegen auch die Vor- und Nachbereitung der von ihr durchgeführten Flüge.
bb) Die Klägerin hat seit ihrer Versetzung an die „Base“ in L im April 2008 und damit während der überwiegenden Zeit der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ihre Arbeit dort aufgenommen und beendet. Sie hat die ihre Tätigkeit betreffenden Weisungen in L entgegengenommen, hat ihre Flüge von dort aus durchgeführt und hat sie dort beendet. Zu Gunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass die der Klägerin erteilten Weisungen von Z aus erfolgten. Das ist für die Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsorts der Klägerin ohne Bedeutung.
cc) In L begannen und endeten nicht nur die Flugeinsätze der Klägerin. Sie führte dort auch die Vor- und Nachbereitung der Flüge, insbesondere sicherheitsrelevante Vorbereitungen durch. Dafür stand ihr auf der „Base“ in L ein eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung. Hinzu kommt, dass sie sich auch während ihres Bereitschaftsdienstes auf der „Base“ oder in deren unmittelbarer Nähe aufzuhalten hatte.
dd) Demgegenüber fällt der jeweilige Registerstaat der Flugzeuge nicht entscheidend ins Gewicht. Es kann dahinstehen, ob für Flugpersonal eine Anknüpfung an den Registerstaat für die Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsorts iSv. Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO überhaupt in Betracht kommt (bejahend Geimer in Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Art. 19 EuGVVO Rn. 19). Im Streitfall gäbe selbst dann die enge Anbindung der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten an die „Base“ in L gegenüber dem Registerstaat der von ihr geflogenen Flugzeuge den Ausschlag.
2. Die Vereinbarung des ausschließlichen Gerichtsstands am Sitz der EAT im Arbeitsvertrag vom 12. Dezember 2007 und sodann der Gerichte im Bezirk Br im Addendum vom 24. April 2008 vermag die nach Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO gegebene internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht auszuschließen. Da sie den Vorschriften in Art. 21 EuGVVO zuwiderläuft, hat sie gemäß Art. 23 Abs. 5 EuGVVO keine rechtliche Wirkung.
a) Ziff. 9 des Arbeitsvertrags und Ziff. 7 des Addendums enthalten eine Gerichtsstandsvereinbarung, nach der „nur“ - in den flämischen Originalfassungen: „alleen“ - und damit ausschließlich die Gerichte am Sitz der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. im Bezirk Br zuständig sein sollen.
b) Diese Vereinbarung ist gemäß Art. 23 Abs. 5 EuGVVO unwirksam.
aa) Eine Gerichtsstandsvereinbarung läuft iSv. Art. 23 Abs. 5 EuGVVO den Regelungen in Art. 21 EuGVVO zuwider, wenn sie von Vorschriften des 5. Abschnitts der EuGVVO abweicht und nicht nach Entstehung des Rechtsstreits getroffen worden ist (Art. 21 Nr. 1 EuGVVO) oder nicht die Befugnis einräumt, andere als im 5. Abschnitt angeführte Gerichte anzurufen (Art. 21 Nr. 2 EuGVVO). Die Befugnis, andere Gerichte anzurufen als diejenigen, die nach den Vorschriften des 5. Abschnitts zuständig sind, ist dahin zu verstehen, dass eine solche Vereinbarung Gerichtsstände begründen muss, die zu den in Art. 18 und Art. 19 der EuGVVO vorgesehenen Gerichtsständen noch hinzukommen. Eine vor Entstehung der Streitigkeit getroffene Gerichtsstandsvereinbarung darf für einen Arbeitnehmer nicht den Ausschluss der zuletzt genannten Gerichtsstände bewirken, sondern kann lediglich die Befugnis begründen oder erweitern, unter mehreren zuständigen Gerichten zu wählen (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 62, EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 7).
bb) Die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien im Arbeitsvertrag und im Addendum weicht von den Vorschriften des 5. Abschnitts der EuGVVO ab, auch wenn sie ursprünglich möglicherweise nur den nach Art. 18, Art. 19 EuGVVO einzig gegebenen Gerichtsstand nachgezeichnet und mit einer Veränderungssperre belegt hat. Sie wurde vor Entstehung der Streitigkeit getroffen und sollte gerade für den Fall eine Beschränkung auf die genannten Gerichtsstände herbeiführen, dass diese nach einer Verlegung des Sitzes und/oder des Arbeitsorts mit den nach Art. 18, Art. 19 EuGVVO gegebenen Gerichtsständen - wie im Streitfall - nicht mehr übereinstimmten.
IV. Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.
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Kreft |
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Berger |
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Rachor |
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Frey |
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Perreng |