Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 07.07.2011


BAG 07.07.2011 - 2 AZN 294/11

Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung


Gericht:
Bundesarbeitsgericht
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsdatum:
07.07.2011
Aktenzeichen:
2 AZN 294/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend ArbG Nienburg, 3. Juni 2010, Az: 2 Ca 3/10, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 22. November 2010, Az: 12 Sa 1115/10, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. November 2010 - 12 Sa 1115/10 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 15.446,25 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat sie nicht innerhalb der Frist des § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG begründet. Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bedarf es daher nicht.

2

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muss gemäß § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG innerhalb eines Monats nach Zustellung des anzufechtenden Urteils eingelegt und nach § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Berufungsurteils begründet werden. Sie kann nur auf einen der Zulassungsgründe des § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG gestützt werden.

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a) Hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt, beginnt die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht etwa erst nach der Entscheidung über den Antrag zu laufen (vgl. BAG 26. Juli 1988 - 1 ABN 16/88 - BAGE 59, 174). Sie beginnt vielmehr auch dann mit der Zustellung des anzufechtenden Urteils.

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b) Die Begründung kann in diesem Fall jedoch gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in ihrer ab dem 21. Oktober 2005 geltenden Fassung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO) nachgeholt werden, wenn der Beschwerdeführer nicht nur an der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde, sondern außerdem daran gehindert war, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. So kann beispielsweise eine mittellose Partei zunächst Prozesskostenhilfe und nach deren Bewilligung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung für die Einlegung der Beschwerde sowie innerhalb der Frist gem. § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung für die Begründung der Beschwerde beantragen (BAG 26. Januar 2006 - 9 AZA 11/05 - zu II 2 der Gründe, AP ZPO 1977 § 233 Nr. 81 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 106).

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c) Die Frist zur Nachholung der Beschwerdebegründung gem. § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO beginnt gem. § 234 Abs. 2 ZPO ihrerseits mit dem Wegfall des Hindernisses. Das Hindernis für die Erstellung der Beschwerdebegründung fällt nicht erst mit Zustellung des Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde gewährenden Beschlusses weg. Die (bisherige) Rechtsprechung, nach welcher die Frist zur Nachholung der Begründung des Rechtsmittels für eine mittellose Partei nicht bereits mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe, sondern erst mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung des versäumten Rechtsmittels gewährenden Beschlusses beginnt (so für die Zeit vor Inkrafttreten von § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO BAG 19. September 1983 - 5 AZN 446/83 - BAGE 43, 297; auch unter Geltung von § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO weiterhin BGH 26. Mai 2008 - II ZB 19/07 - zu II 2 d der Gründe, NJW-RR 2008, 1306; zweifelnd BGH 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05 - zu II 2 b cc der Gründe, NJW-RR 2008, 1313), ist auf Anträge einer nicht mittellosen Partei nicht übertragbar (BGH 17. Mai 2010 - II ZB 12/09 - zu II 3 b der Gründe, WM 2010, 1521).

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2. Der Kläger hat die Beschwerde innerhalb der Frist des § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG nicht begründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist ihm am 3. Dezember 2010 zugestellt worden, so dass die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mit dem 3. Februar 2011 abgelaufen war.

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3. Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat diese weder nach § 236 Abs. 1 ZPO beantragt, noch kann die Wiedereinsetzung nach § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von Amts wegen erfolgen. Der Kläger hat die versäumte Prozesshandlung entgegen § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO nicht innerhalb der Antragsfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 234 Abs. 2 ZPO nachgeholt. Als Wegfall des Hindernisses für die Nachholung der Beschwerdebegründung kommt nach dem Vorbringen des Klägers allenfalls der Erhalt der Information vom 16. Februar 2011 in Betracht, auf den er sich für die Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beruft. Ein anderes Hindernis, die Beschwerdebegründung nachzuholen, macht er nicht geltend. Die Frist zur Nachholung der Beschwerdebegründung hat danach mit dem 16. März 2011 geendet.

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4. Die Kosten seiner erfolglos gebliebenen Beschwerde fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger zur Last.

        

    Kreft    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

    Rachor