Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 02.07.2018


BPatG 02.07.2018 - 19 W (pat) 21/17

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Steuerungseinrichtung für einen Antrieb einer Tür, eines Fensters oder dergleichen" – zur erfinderischen Tätigkeit - Nichtberücksichtigung einer betriebswirtschaftlichen Idee


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsdatum:
02.07.2018
Aktenzeichen:
19 W (pat) 21/17
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2018:020718B19Wpat21.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2008 030 324

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Auf die am 30. Juni 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist das Patent 10 2008 030 324 mit der Bezeichnung

2

„Steuerungseinrichtung für einen Antrieb einer Tür, eines Fensters oder dergleichen“

3

erteilt worden. Die Patenterteilung ist am 20. November 2014 veröffentlicht worden.

4

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 17. August 2015, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 18. August 2015, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

5

Die Einsprechende hat sinngemäß geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 3 und 4 PatG), gehe über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden war (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und außerdem offenbare das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

6

Zum Stand der Technik hat die Einsprechende unter anderem auf die folgenden Druckschriften Bezug genommen:

7

D1 DE 42 31 816 A1,

8

D2 DE 202 20 490 U1.

9

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten und hat beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

10

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Patentabteilung 1.23 – hat das Patent mit am Ende einer Anhörung am 8. Juni 2016 verkündetem Beschluss widerrufen. In der schriftlichen Begründung ist ausgeführt, der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 liege nicht auf dem Gebiet der Technik (§ 1 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 PatG).

11

Die Beschwerde der Patentinhaberin vom 21. Juli 2016, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am gleichen Tag, die sie mit Schriftsatz vom 15. Februar 2018 begründet hat, richtet sich gegen diesen Beschluss.

12

Die Patentinhaberin beantragt,

13

den Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Juni 2016 aufzuheben und das Patent 10 2008 030 324 im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten.

14

Die Einsprechende beantragt,

15

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

16

Der unverändert geltende, erteilte Patentanspruch 1 lautet:

17

Steuerungseinrichtung für einen Antrieb einer Tür, eines Fensters oder dergleichen,

18

dadurch gekennzeichnet,

19

dass die Steuerungseinrichtung (1) über eine Internetverbindung (3) mit einem mit einer Leasingabrechnung beauftragten Unternehmen (4) verbindbar ist,

20

wobei die Anzahl der Betätigungszyklen der Tür, des Fensters oder dergleichen von der Steuerungseinrichtung (1) an das Unternehmen (4) übertragbar ist, und

21

wobei bei dem mit der Leasingabrechnung beauftragten Unternehmen (4) eine Auswerteeinrichtung (6) zur Ermittlung der Zykluskosten sowie mindestens eine Datenbank (7), in welcher Faktoren zur Berechnung der Wertminderung je Betätigungszyklus hinterlegt sind, vorgesehen sind,

22

so dass an Hand der Ermittlung der Betätigungszyklen die tatsächliche Wertminderung des Antriebs erfassbar ist und dem Nutzer des Antriebs eine der tatsächlichen Wertminderung entsprechende Leasinggebühr berechenbar ist.

23

Zum Wortlaut der sonstigen Ansprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

24

1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Patentabteilung 1.23 hat das Patent im Ergebnis zu Recht widerrufen.

25

2. Die Erfindung betrifft eine Steuerungseinrichtung für einen Antrieb einer Tür, eines Fensters oder dergleichen (Absatz 0001 der Streitpatentschrift).

26

Zum Hintergrund erläutert das Streitpatent, Antriebe für Türen, Fenster und dergleichen wären in der Anschaffung sehr kostenintensiv. Besonders bei großen öffentlichen Gebäuden mit sehr vielen Türen und Fenstern, wie beispielsweise Flughäfen und Krankenhäusern, würden die Investitionen für die Antriebe besonders deutlich zu Buche schlagen, deshalb seien in der Vergangenheit einige Hersteller- und Vertriebsunternehmen, die Antriebe auf dem Markt anbieten, dazu übergegangen, die Antriebe nicht mehr zu verkaufen, sondern einen Leasingvertrag oder einen Leasingkauf anzubieten. Auf diese Weise würden die Betreiber von automatischen Türen, Fenstern und dergleichen von den hohen Investitionskosten entlastet. Es habe sich jedoch gezeigt, dass die konstanten monatlichen Leasinggebühren nicht der tatsächlichen Wertminderung, die infolge von verbrauchsbedingtem Verschleiß entsteht, entsprechen. So könne es also vorkommen, dass ein Leasingnehmer Leasinggebühren bezahlt, die höher oder niedriger als die tatsächliche Wertminderung der Antriebe sind (Absatz 0002).

27

Laut Streitpatent würde beim genannten Stand der Technik entweder keine Lösung vorgeschlagen, mit der eine zu hohe oder zu niedrige Leasinggebühr vermieden werden kann (DE 42 31 816 A1; Absatz 0003), oder es würden zwar Systemdaten der Türanlage an eine zentrale Auswertungsstelle übertragen, jedoch ausschließlich zu Diagnose- und Überwachungszwecken (DE 195 34 086 C2; Absatz 0004).

28

Der Erfindung liegt laut Streitpatent die Aufgabe zugrunde, eine gattungsgemäße Steuerungseinrichtung dahingehend zu verbessern, dass mit ihr die tatsächliche Wertminderung der Antriebe erfassbar sei (Absatz 0005).

29

Als Lösung schlägt der erteilte Patentanspruch 1 eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

30

M1: Steuerungseinrichtung für einen Antrieb einer Tür, eines Fensters oder dergleichen,

31

dadurch gekennzeichnet, dass

32

M2: die Steuerungseinrichtung (1) über eine Internetverbindung (3) mit einem mit einer Leasingabrechnung beauftragten Unternehmen (4) verbindbar ist,

33

M3: wobei die Anzahl der Betätigungszyklen der Tür, des Fensters oder dergleichen von der Steuerungseinrichtung (1) an das Unternehmen (4) übertragbar ist, und

34

M4: wobei bei dem mit der Leasingabrechnung beauftragten Unternehmen (4) eine Auswerteeinrichtung (6) zur Ermittlung der Zykluskosten sowie mindestens eine Datenbank (7), in welcher Faktoren zur Berechnung der Wertminderung je Betätigungszyklus hinterlegt sind, vorgesehen sind,

35

M5: so dass an Hand der Ermittlung der Betätigungszyklen die tatsächliche Wertminderung des Antriebs erfassbar ist und dem Nutzer des Antriebs eine der tatsächlichen Wertminderung entsprechende Leasinggebühr berechenbar ist.

36

3. Vor diesem Hintergrund handelt es sich beim zuständigen Fachmann nach Erkenntnis des Senats um einen Wirtschafts-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Elektrotechnik mit langjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Steuerungen für automatische Türanlagen. Zum Wissen eines solchen Fachmanns gehören auch grundlegende betriebswirtschaftliche Kenntnisse.

37

4. Es kann sowohl dahin gestellt bleiben, ob der Fachmann alle Merkmale, die über die ursprüngliche Fassung der Patentansprüche hinaus in den Patentansprüchen der erteilten Fassung genannt sind, den ursprünglichen Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend entnimmt (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG), als auch, ob die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG), da wegen mangelnder Patentfähigkeit ihres Gegenstandes eine Aufrechterhaltung des Patents nicht in Betracht kommt (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 Abs. 1 PatG).

38

4.1. Die Patentabteilung hat die Ansicht vertreten, die Anmeldung habe keine Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln im Sinne von § 1 PatG zum Gegenstand. Soweit es die Maßgaben für die Durchführung der Leasingabrechnung, nämlich in der Auswerteeinrichtung anhand von in der Datenbank hinterlegten Faktoren die Wertminderung je Betätigungszyklus und daraus die Leasinggebühr zu berechnen betreffe, unterfalle die angemeldete Vorrichtung dem Ausschluss vom Patentschutz nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG. Das Wesen dieser Merkmale sei rein betriebswirtschaftlicher und nicht-technischer Natur. Die Steuerungseinrichtung diene dabei ausschließlich als passiver Lieferant für die Anzahl der Betriebszyklen und werde durch die anspruchsgemäßen Merkmale weder in ihrer Wirkungsweise noch in ihrer Gegenständlichkeit beeinflusst. Die anschließende Verarbeitung dieser Information mit Daten aus der Datenbank sei ein Geschäftsprozess, der in der externen Auswerteinrichtung mit dem Ziel der Erstellung einer Leasingabrechnung erfolgt. Deshalb beträfe der Gegenstand des Patenanspruchs 1 eine geschäftliche Tätigkeit, nämlich die Ermittlung der Wertminderung von Antrieben für Gebäudeverschlüsse und der Berechnung der daraus resultierenden Leasinggebühr. Auch nach der Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 – X ZB 34/03, GRUR 2005, 146 – Rentabilitätsermittlung) bestehe dabei im Ergebnis kein Unterschied, ob ein betriebswirtschaftliches Verfahren als solches beansprucht oder ein betriebswirtschaftlicher Vorgang in eine Vorrichtung eingekleidet sei und sich dabei Mittel elektronischer Datenverarbeitungen bedient. Aus dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 folge somit keine Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln.

39

Diesen Argumenten konnte der Senat hinsichtlich der daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen nicht beipflichten. Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten sind von einer Patenterteilung nur dann ausgeschlossen, wenn sie als solche beansprucht werden. Werden dagegen technische Mittel zur Durchführung des Verfahrens beansprucht, so steht deren Patentierung nicht entgegen, dass der Erfolg der Erfindung sich in der Verbesserung des Verfahrens für eine geschäftliche Tätigkeit zeigt (Schulte, PatG, 10. Auflage, § 1 Rdn. 99), denn eine untechnische Wirkung, beispielsweise auf betriebswirtschaftlichem Gebiet ist unschädlich, wenn sie Ergebnis einer technischen Lehre ist (Busse, PatG, 8. Aufl., 2016, § 1 Rdn. 40; Schulte, PatG, 10. Auflage, § 1 Rdn. 29).

40

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht es weder der Patentierbarkeit überhaupt noch der Berücksichtigung bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit entgegen, dass ein Patentanspruch nicht-technische Merkmale enthält, die etwa – wie vorliegend – eine geschäftliche Tätigkeit betreffen. Für die Überwindung der Ausschlusstatbestände des § 1 Abs. 3 PatG reicht es vielmehr aus, dass die Erfindung überhaupt die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln lehrt(BGH, Urteil vom 25. August 2015 – X ZR 110/13, GRUR 2015, 1184, Rdn. 18 – Entsperrbild; Urteil vom 26. Februar 2015 – X ZR 37/13, GRUR 2015, 660, Rdn. 35 – Bildstrom, jeweils m. w. N.). Es kommt mithin nicht darauf an, ob in den Merkmalen M4 und M5 auch nicht-technische Maßnahmen genannt sind, die keinen Beitrag zur Lösung eines technischen Problems leisten.

41

Bei der Ermittlung des objektiven technischen Problems fungiert die in der Patentschrift angegebene Aufgabe lediglich als Hilfsmittel (BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 – X ZR 121/09, GRUR 2011, 610 – Webseitenanzeige; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung, Rdn. 27; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 – X ZB 33/03, GRUR 2005, 141 – Anbieten interaktiver Hilfe, Rdn. 28). Im streitgegenständlichen Fall besteht die objektive Aufgabe nach Überzeugung des Senats darin, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, eine der tatsächlichen Wertminderung entsprechende Leasinggebühr automatisiert berechnen zu können (Merkmal M5).

42

Gelöst wird dieses Problem mit technischen Mitteln und zwar durch die Steuerungseinrichtung (Merkmale M1 und M2), welche über eine Internetverbindung (Merkmal M2) mit einem mit einer Leasingabrechnung beauftragten Unternehmen verbindbar ist und dort eine Auswerteeinrichtung sowie mindestens eine Datenbank (Merkmal M4) vorhanden sind.

43

Da der Erfindungsgegenstand zudem eine Steuerungseinrichtung für einen Antrieb einer Tür, eines Fensters oder dergleichen (Merkmal M1), also ein technischer Gegenstand ist, ist kein Ausschlusstatbestand nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 PatG gegeben, so dass dem Patentgegenstand die für den Patentschutz vorauszusetzende Technizität nicht abgesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 – X ZR 121/09, GRUR 2011, 610 – Webseitenanzeige; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 – X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen, Rdn. 27).

44

Vielmehr ist ein Gegenstand erkennbar, der der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zugrunde gelegt werden kann (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 – X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen, Rdn. 31). Ob Kombinationen von technischen und nicht-technischen Merkmalen im Einzelfall patentfähig sind, hängt insoweit allein davon ab, ob sie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, wobei nicht-technische Anweisungen, die keinen Beitrag zu Lösung des objektiven technischen Problems leisten, bei dieser Prüfung außer Betracht bleiben (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 – X ZR 47/07, GRUR 2011, 125, GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen; BGH, Urteil vom 23. April 2013 – X ZR 27/12, GRUR 2013, 909 – Fahrzeugnavigationssystem).

45

4.2. Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Grundsätze beruht der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

46

Als nächstkommender Stand der Technik ist die Vorrichtung gemäß Druckschrift DE 42 31 816 A1 (D1) anzusehen. Aus dieser ist, ausgedrückt in Worten des Patentanspruchs 1, Folgendes bekannt: Eine

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M1 Steuerungseinrichtung für einen Antrieb einer Tür (Anspruch 1: „Türen und Tore, welche durch ein Antriebsaggregat angetrieben werden und für den automatischen Betrieb … mit einem Mikroprozessor versehene Regelung und/bzw. Steuerung vorhanden ist“), wobei

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M2 die Steuerungseinrichtung über eine Datenverbindung verfügt (Spalte 1, Zeilen 32 bis 42: „Verbindung … weltweitintegrierendes Text- und Datennetz oder ein Dienste integrierendes digitales Telekommunikationsnetz“). Bei der Nennung eines weltweiten Datennetzes hat der Fachmann am Anmeldetag selbstverständlich mitgelesen, dass das Internet gemeint ist, über das die Steuerung ohne Weiteres mit einem mit einer Leasingabrechnung beauftragten Unternehmen verbindbar ist,

49

M3 wobei die Anzahl der Betätigungszyklen der Tür von der Steuerungseinrichtung an das Unternehmen übertragbar ist (Spalte 3, Zeilen 7 bis 14: „So ist es auch möglich, neben dem Fehlerstatus einen Systemstatus und damit Systemdaten einer Tür abrufen zu können. … z. B. die Begehungsfrequenz einer automatischen Tür“), und

50

M4 Teil eine Auswerteeinrichtung existiert (Spalte 2, Zeilen 1 bis 4: „Hier können die Daten der einzelnen Türen gesammelt bzw. übermittelt werden und an einen zentralen Punkt geschickt werden, wo sie entsprechend ausgewertet werden.“).

51

Nicht entnehmbar sind der Druckschrift D1 der Teil des Merkmals M4, wonach bei dem mit der Leasingabrechnung beauftragten Unternehmen eine Datenbank vorgesehen ist, in welcher Faktoren zur Berechnung der Wertminderung je Betätigungszyklus hinterlegt sind, und gemäß Merkmal M5, dass anhand der ermittelten Betätigungszyklen die tatsächliche Wertminderung des Antriebs erfassbar und dem Nutzer des Antriebs eine der tatsächlichen Wertminderung des Antriebs entsprechende Leasinggebühr berechenbar ist.

52

Das in der Druckschrift D1 einzige, nicht nachweisbare, technische Merkmal, wonach das mit der Leasingabrechnung beauftragte Unternehmen zusätzlich zur Auswerteeinrichtung eine Datenbank nutzt (Teil von Merkmal M4), ist zur Überzeugung des Senats rein fachüblich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein Unternehmen, welches Leasingabrechnungen erstellt, dies in der Regel für verschiedenartige Türen und mehrere Leasingnehmer tut und die zugehörigen Daten derselben deshalb in einem Speicher vorhalten und verwalten muss. Eine dazu geeignete Software wird üblicherweise als Datenbank bezeichnet. Ebenso ist es naheliegend, die zur Erstellung der Abrechnung auf Basis der tatsächlichen Wertminderung nötigen Daten ebenfalls in der Datenbank zu speichern.

53

Die weiteren Angaben in den Merkmalen M4 und M5 sind lediglich Bestandteil einer betriebswirtschaftlichen Idee, die darauf gerichtet ist, eine der tatsächlichen Wertminderung entsprechende Leasinggebühr zu berechnen. Ein technischer Effekt oder die Lösung eines technischen Problems, das bei der bekannten Steuerungseinrichtung gemäß der Druckschrift D1 für einen Antrieb einer Tür noch nicht oder auf andere Weise gelöst wäre, ist nach Überzeugung des Senat in der patentgemäßen Bestimmung der tatsächlichen Wertminderung und der Leasinggebühr nicht gegeben. Sie sind daher bei der Prüfung der technischen Lehre des Patents auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.

54

Damit sind die verbleibenden Merkmale (Rest von Merkmal M4 und gesamtes Merkmal M5) nicht geeignet, die erfinderische Tätigkeit zu begründen.

55

Der Einwand der Patentinhaberin, dass bei der Steuerungseinrichtung der Druckschrift D1 lediglich die „Begehungsfrequenz einer automatischen Tür“ übertragen würde, wohingegen gemäß Streitpatent die Anzahl der Betätigungszyklen übertragen werde, konnte zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn auch bei der Steuerungseinrichtung gemäß Druckschrift D1 muss jeder Betätigungszyklus registriert werden um die Begehungsfrequenz bestimmen zu können, somit ist es für jeden beliebigen Zeitraum (vgl. Absatz 0009: „Abrechnungszeitraum, beispielsweise ein Monat oder ein Jahr“) durch einfachste Umrechnung (Begehungsfrequenz × Zeitraum = Anzahl) möglich die Anzahl der Betätigungszyklen zu bestimmen.

56

Der weitere Einwand der Patentinhaberin, wonach die Merkmale M4 und M5 nicht nur rein betriebswirtschaftliche Anweisungen enthielten, sondern insbesondere über die Berücksichtigung der Betätigungszyklen implizit technische Sachverhalte eine Rolle spielen würden, führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil die Patentinhaberin nicht benannt hat, welche über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Sachverhalte dies sein sollten. Im Rahmen der Erfassung der tatsächlichen Wertminderung des Antriebs und der Berechnung einer der tatsächlichen Wertminderung entsprechenden Leasinggebühr für den Antrieb stellen die ermittelten Betätigungszyklen lediglich einen unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu berücksichtigenden Berechnungsfaktor, nicht jedoch eine technische Anweisung dar.

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5. Aus den dargelegten Gründen konnte das Patent keinen Bestand haben und war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.