Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 11.11.2015


BPatG 11.11.2015 - 18 W (pat) 77/14

Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsdatum:
11.11.2015
Aktenzeichen:
18 W (pat) 77/14
Dokumenttyp:
Beschluss

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2007 045 496.3-53

hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2015  durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dr.-Ing. Flaschke

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Februar 2010 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 11, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung, Seiten 1, 3 bis 29, 31, eingegangen am 20. Dezember 2007, Seiten 2, 30, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Figuren 1A - C, 2, 3 A, B, D - F, 4 - 6, eingegangen am 20. Dezember 2007, Figur 3C, eingereicht in der mündlichen Verhandlung.

Gründe

I.

1

1. Die am 24. September 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der US-amerikanischen Priorität 11/525,981 vom 22. September 2006 eingereichte Patentanmeldung 10 2007 045 496.3-53 mit der Bezeichnung

2

„Anweisung und Logik zum Bearbeiten von Textstrings“

3

wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. Februar 2010 zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle hat ihren Zurückweisungsbeschluss damit begründet, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 sowohl in der Fassung des Haupt- als auch in der Fassung des Hilfsantrags mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei, wobei auf folgende Druckschrift verwiesen wurde:

4

D1: Thakkar, S.; Huff T.: The Internet Streaming SIMD Extensions. In: Intel Technology Journal Q2, 1999.

5

In den ursprünglichen Beschreibungsunterlagen der vorliegenden Anmeldung wurde das Handbuch

6

D2: IA-32 Intel Architecture Software Developer’s Manual Volume 2: Instruction Set Reference, 2003, S. 1 - 978

7

als Stand der Technik genannt.

8

Mit Ladungszusatz wurde außerdem auf folgende, aus dem Prüfungsverfahren zur Teilanmeldung stammende Druckschriften hingewiesen:

9

D3: Slingerland, N.; Smith, A. J.: Multimedia Extensions for General Purpose Microprocessors: A Survey, University of California, 2000, und

10

D4: AltiVecTM Technology Programming Environments Manual, freescale, Rev. 3, 04/2006. S. v, vii, viii, xii, xiii, xvii,1-3, 1-4, 1-8, 1-9, 2-7, 2-8, 4-10 bis 4-12, 4-19, 4-20, 4-24, 4-31, 4-33, 6-1, 6-51, 6-54, 6-59, 6-62, 6-73, 6-76, 6-82, 6-85.

11

Gegen den vorstehend genannten Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.

12

Die Anmelderin beantragt,

13

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Februar 2010 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:

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- Patentansprüche 1 bis 11, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

15

- Beschreibung, Seiten 1, 3 bis 29, 31, eingegangen am 20. Dezember 2007, Seiten 2, 30, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

16

- Figuren 1A - C, 2, 3 A, B, D - F, 4 - 6, eingegangen am 20. Dezember 2007, Figur 3C, eingereicht in der mündlichen Verhandlung.

17

Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene geltende Patentanspruch 1 lautet:

18

M1 „Maschinenlesbares Medium mit einer darauf gespeicherten SIMD (single instruction, multiple data)-Zeichenketten-Vergleichsanweisung, die, wenn sie von einer Maschine ausgeführt wird, die Maschine dazu veranlasst,

19

M2 jedes Datenelement des ersten gepackten Operanden mit jedem Datenelement des zweiten gepackten Operanden zu vergleichen und ein zweidimensionales Array von Werten, dessen Einträge dem Vergleich zwischen den Datenelementen des ersten gepackten Operanden und den Datenelementen des zweiten gepackten Operanden entsprechen, zu erzeugen, wobei der Vergleich und Gültigkeitsinformationen durch eine Aggregationsfunktion kombiniert werden, um ein Ergebnis des Vergleichs der Elemente der zwei Operanden zu erzeugen; und

20

M3 das Ergebnis des Vergleichs zu speichern.“

21

Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene geltende Patentanspruch 9 lautet:

22

„Prozessor, der folgendes umfasst:

23

P1 einen ersten Speicherbereich, um einen ersten gepackten Operanden, der zu einer ersten Zeichenkette gehört, zu speichern;

24

P2 einen zweiten Speicherbereich, um einen zweiten gepackten Operanden, der zu einer zweiten Zeichenkette gehört, zu speichern;

25

P3 eine Vergleichslogik, die dazu konfiguriert ist, jedes Datenelement des ersten gepackten Operanden mit jedem Datenelement des zweiten gepackten Operanden zu vergleichen und ein zweidimensionales Array von Werten, dessen Einträge dem Vergleich zwischen den Datenelementen des ersten gepackten Operanden und den Datenelementen des zweiten gepackten Operanden entsprechen, zu erzeugen, wobei der Vergleich und Gültigkeitsinformationen durch eine Aggregationsfunktion kombiniert werden, um ein Ergebnis des Vergleichs der Elemente der zwei Operanden zu erzeugen;

26

P4 einen dritten Speicherbereich, um das Array des Vergleichs, der durch die Vergleichslogik ausgeführt wurde, zu speichern.“

27

Wegen der auf die Ansprüche 1 und 9 rückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 bis 8 bzw. 10 und 11 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

28

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die geltenden Anspruchsfassungen zulässig sind und dass die jeweiligen Anspruchsgegenstände sowohl neu sind als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

29

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

30

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des nachgesuchten Patents.

31

1. Die Anmeldung betrifft ein maschinenlesbares Medium mit einer darauf gespeicherten Zeichenketten-Vergleichsanweisung sowie einen Prozessor zum Bearbeiten von Textstrings. Gemäß Beschreibungseinleitung sind Textanwendungen in zahlreichen Vorrichtungen, von Mobiltelefonen bis zu PCs, allgegenwärtig, was eine schnellere Verarbeitung von Textinformation erfordere. Die Verarbeitung oder das Parsen von Textinformation, die zwischen Computer- oder Kommunikationsvorrichtungen übertragen wird, sei zunehmend wichtig für heutige Computer- und Kommunikationsvorrichtungen geworden. Operationen zur Interpretation von Textfolgen könnten rechenintensiv sein, böten aber einen hohen Grad an Datenparallelismus, der durch eine effiziente Implementierung mittels verschiedener Datenspeichervorrichtungen, wie beispielsweise SIMD-Register (Single Instruction Multiple Data), ausgenutzt werden könne (vgl. Abs. [0004] und [0005] der Anmeldeunterlagen). Da mehr und mehr Computersysteme in Internet-, Text- und Multimediaanwendungen verwendet werden würden, sei mit der Zeit zusätzliche Prozessorunterstützung eingeführt worden. Beispielsweise seien SIMD-Integer-/Fließkomma-Anweisungen (Single Instruction, Multiple Data) und Streaming-SIMD-Extensions (SSE) Anweisungen, die die gesamte Anzahl von Anweisungen zur Ausführung eines bestimmten Programmtasks verringern würden. Diese Anweisungen ermöglichen die parallele Bearbeitung mehrerer Daten (vgl. Abs. [0028] der Anmeldeunterlagen).

32

Davon ausgehend liegt der Anmeldung die objektive Aufgabe zu Grunde, die Verarbeitungsleistung eines Prozessors bei der Bearbeitung von Textstrings und Zeichenketten zu verbessern.

33

Der zuständige Fachmann weist eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Elektrotechnik bzw. Informationstechnik auf und verfügt über Kenntnisse zum Befehlssatz und in der Befehlsabarbeitung von Prozessoren mit MMX- und SSE-Einheiten.

34

Gelöst wird die Aufgabe durch die Merkmale des Anspruchs 1, wobei auf einem maschinenlesbaren Medium eine SIMD-Zeichenketten-Vergleichsanweisung gespeichert ist (Merkmal M1). Die Anweisung veranlasst eine Maschine dazu, jedes Datenelement eines ersten gepackten Operanden mit jedem Datenelement eines zweiten gepackten Operanden zu vergleichen und ein zweidimensionales Array von Werten zu erzeugen, dessen Einträge dem Vergleich zwischen den Datenelementen des ersten gepackten Operanden und den Datenelementen des zweiten gepackten Operanden entsprechen, wobei der Vergleich und Gültigkeitsinformationen durch eine Aggregationsfunktion kombiniert werden (Merkmal M2). Die durch die Aggregationsfunktion ermittelten Werte im Array werden als Ergebnis gespeichert (Merkmal M3).

35

Die Aufgabe wird weiter durch die Merkmale des auf einen Prozessor gerichteten Patentanspruchs 9 gelöst, welcher eine Vergleichslogik und drei Speicherbereiche umfasst, um zwei gepackte Operanden mit jeweils einer Zeichenkette und ein zweidimensionales Array des Vergleichs separat zu speichern (Merkmale P1, P2, P4). Die Vergleichslogik ist dazu konfiguriert, jedes Datenelement des ersten gepackten Operanden mit jedem Datenelement des zweiten gepackten Operanden zu vergleichen und das zweidimensionale Array von Werten zu erzeugen, dessen Einträge dem Vergleich zwischen den Datenelementen des ersten gepackten Operanden und den Datenelementen des zweiten gepackten Operanden entsprechen, wobei der Vergleich und Gültigkeitsinformationen durch eine Aggregationsfunktion kombiniert werden, um ein Ergebnis des Vergleichs der Elemente der zwei Operanden zu erzeugen (Merkmal P3).

36

2. Die Patentansprüche 1 bis 11 sowie die Änderungen in der Beschreibung und der Figur 3C sind zulässig.

37

Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 sind durch den ursprünglichen Patentanspruch 1 sowie die ursprünglich eingereichte Beschreibung (vgl. Abs. [0049], [0071], Z. 12 - 14, Abs. [0088], Satz 1 u. le. Satz, Abs. [0090], Satz 1 u. Abs. [0091], Satz 1 der Anmeldeunterlagen) in Verbindung mit Figur 6 als zur Erfindung zugehörend offenbart.

38

Der nebengeordnete Anspruch 9 basiert auf den Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 27 und der auf diesen Anspruch direkt bzw. indirekt rückbezogenen ursprünglichen Ansprüche 28 und 29 sowie der ursprünglichen Beschreibung, Absätze [0088] bis [0091] in Verbindung mit Figur 6.

39

Anspruch 2 basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 2. Die abhängigen Ansprüche 3 bis 8 wurden an den geänderten Wortlaut im Merkmal M3 des geltenden Anspruchs 1 angepasst. Die Ansprüche 10 und 11 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 29 und 30 unter Anpassung der Rückbezüge. Die Patentansprüche sind somit zulässig.

40

Die Änderungen auf den Beschreibungsseiten 2 und 30 stellen Anpassungen an das geltende Patentbegehren dar. In Figur 3C wurden Korrekturen offensichtlicher Übersetzungsfehler im Rahmen der ursprünglichen Beschreibung vorgenommen.

41

3. Die jeweiligen Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 9 sind gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu. Denn aus keiner der Druckschriften D1, D2, D3 oder D4 sind sämtliche Merkmale der beiden Ansprüche bekannt.

42

a) Zum Anspruch 1

43

Druckschrift D1 beschreibt eine Befehlssatzerweiterung für Prozessoren mit einer 32-Bit-Architektur. Die vorgestellte SSE (Streaming SIMD Extension) - Einheit besteht aus acht 128-Bit-Registern und einem Befehlssatz mit 70 einzelnen SIMD-Anweisungen (vgl. S. 1 u. 2, Kapitel Introduction und State Space sowie Fig. 1). Neben den arithmetischen und logischen SIMD-Befehlen wird in Tabelle 1 auf Seite 4 auch ein Vergleichsbefehl (Comparison / CMP) genannt, den der Fachmann mit Blick auf die Darstellung in Figur 3 auf Seite 4 als SIMD-Zeichenketten-Vergleichsanweisung versteht. Auch liest der Fachmann mit, dass die einzelnen SIMD-Anweisungen auf dem Mikrocode-ROM des Prozessors und damit auf einem maschinenlesbaren Medium gespeichert sind (Merkmal M1). Bei der Vergleichsoperation werden die Datenelemente eines ersten gepackten Operanden mit den entsprechenden Datenelementen eines zweiten gepackten Operanden verglichen (vgl. Tabelle 1 i. V. m. Fig. 3). Figur 3 zeigt, dass das Ergebnis des Vergleichs in den ersten Speicherbereich bzw. das Quellregister 1 (Src1/Dest) zurückgeschrieben und dort gespeichert wird (Merkmal M3). Druckschrift D1 konkretisiert den Vergleichsbefehl nicht näher. Insbesondere ist nicht offenbart, dass jedes Datenelement des ersten gepackten Operanden mit jedem Datenelement des zweiten gepackten Operanden verglichen wird. Dementsprechend gibt es in Druckschrift D1 auch keinen Hinweis  hinsichtlich der Erzeugung und Weiterverarbeitung eines zweidimensionalen Arrays, dessen Einträge dem Vergleich zwischen den Datenelementen des ersten gepackten Operanden und den Datenelementen des zweiten gepackten Operanden entsprechen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher neu gegenüber der Lehre der Druckschrift D1.

44

Druckschrift D2 beschreibt die MMX-, SSE- und SSE2-Extensions für die IA-32-Prozessorarchitektur von 386-kompatiblen Mikroprozessoren (vgl. Chapter 1.1, 1.2). Jede dieser Erweiterungen unterstützt einzelne SIMD-Anweisungen, die auf speziellen Registern des Prozessors ausgeführt werden (vgl. Chapter 1.3.3, 3.1.3.3 u. Appendix A – Opcode Map). In Kapitel 3 werden mehrere SIMD-Vergleichsanweisungen genannt (vgl. S. 3-85 bis 3-114). Beispielsweise dient die SIMD-Zeichenketten-Vergleichsanweisung CMPPD dazu, die Zeichen zweier Operanden miteinander zu vergleichen (vgl. S. 3-87). Der Fachmann liest hierbei mit, dass die Befehle auf dem Mikrocode-ROM des Prozessors gespeichert sind (Merkmal M1). Der Befehlssatz enthält auch eine SIMD-Anweisung für den Vergleich zweier Textstrings (CMPS; vgl. S. 3-96). Bei diesem wird ein Zeichen aus einem Quellstring, der durch die Register DS:SI adressiert wird, mit einem Zeichen aus einem Zielstring, der durch die Register ES:DI adressiert wird, verglichen, wobei die Gleichheit schrittweise in aufsteigender oder – je nach Wert eines Richtungsflags – in absteigender Reihenfolge überprüft wird (vgl. Programm auf S. 3-97). Somit wird ein Datenelement eines ersten gepackten Operanden mit einem Datenelement eines zweiten gepackten Operanden verglichen. Zudem wird offenbart, dass Operanden angegeben werden müssen, welche die korrekte Struktur bzw. die Bitbreite anzeigen. Dies führt dazu, dass nur gültige Datenelemente miteinander verglichen werden (vgl. vorletzter Abs. auf S. 3-96). Das Ergebnis des Vergleichs zwischen zwei Operanden wird in ein Flag-Register geschrieben und dort gespeichert (vgl. S. 3-85; Merkmal M3). Eine Vergleichsanweisung entsprechend Merkmal M2, mit der jedes Datenelement eines ersten gepackten Operanden mit jedem Datenelement eines zweiten gepackten Operanden verglichen werden kann, wird in Druckschrift D2 nicht beschrieben. Dementsprechend findet sich auch keine Offenbarungsstelle hinsichtlich der Erzeugung eines zweidimensionalen Arrays, dessen Einträge dem Vergleich zwischen den Datenelementen des ersten gepackten Operanden und den Datenelementen des zweiten gepackten Operanden entsprechen. Die in Druckschrift D2 beschriebenen Anweisungen sehen auch nicht vor, das Ergebnis eines Vergleichs anschließend mit einer Aggregationsfunktion zu verknüpfen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher auch gegenüber der Lehre der Druckschrift D2 neu.

45

Druckschrift D3 gibt einen Überblick über die SIMD-Einheiten verschiedener Prozessorhersteller und dokumentiert, dass bereits im Jahr 2000 einzelne Prozessoren mit SIMD-Zeichenketten-Vergleichsanweisungen ausgestattet waren (vgl. Tabelle 7 auf S. 15; Merkmal M1). Darüber hinaus wird im Brückenabsatz auf Seite 15 eine Vergleichsanweisung CABS beschrieben, mit der die absoluten Werte zweier gepackter Register bzw. Operanden miteinander verglichen werden. Dabei ist es auch vorgesehen, jedes Datenelement eines ersten gepackten Operanden mit einem Datenelement eines zweiten Operanden zu vergleichen (x, y and z compared to w). Der in diesem Zusammenhang beschriebenen Vergleichsanweisung liegt allerdings eine andere Aufgabenstellung zugrunde. Der Befehl dient dem Zuschneiden einer Grafik innerhalb eines vorgegebenen Rahmens (Clipping) und stellt keine Zeichenketten-Vergleichsanweisung dar, welche ein zweidimensionales Array mit den auf Gültigkeit überprüften Vergleichsergebnissen erzeugt und dieses mit einer Aggregationsfunktion entsprechend Merkmal M2 kombiniert. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher neu gegenüber der Lehre der Druckschrift D3.

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Druckschrift D4 beschreibt eine SIMD-Einheit, welche einzelne SIMD-Anweisungen, die auf einem maschinenlesbaren Medium gespeichert sind, ausführt (vgl. Kap. 1.2 m. Fig. 1-1). Als Zeichenketten-Vergleichsanweisungen stehen dabei logische Operationen mit verschiedenen Prädikaten zur Auswahl (compare equal, compare greater than, maximum, minimum; vgl. z. B. Inhaltsangabe auf S. xii u. Kap. 4.2.1.3; Merkmal M1). Mit den jeweiligen Vergleichsanweisungen ist es möglich, jedes Datenelement eines ersten Operanden (vA) mit dem entsprechenden Datenelement eines zweiten gepackten Operanden (vB) zu vergleichen (vgl. S. 6-51 - 6-85 der im Abschnitt I.1 zitierten Seiten). Das Ergebnis des Vergleichs wird in einem dritten Speicherbereich (vD) gespeichert (vgl. z. B. Fig. 6-29 auf S. 6-54; Merkmal M3). Druckschrift D4 beschreibt im Gegensatz zur vorliegenden Anmeldung allerdings auch keine Anweisung, mit der entsprechend Merkmal M2 jedes Datenelement des ersten gepackten Operanden mit jedem Datenelement des zweiten gepackten Operanden verglichen wird. Druckschrift D4 nennt zwar einen Befehl, mit der die Datenelemente zweier Operanden beliebig vertauscht werden können (vperm; Figur 1 - 6 u. zugehörigen Text auf S. 1 - 8), eine Kombination dieser Anweisung mit einem Vergleichsbefehl ist allerdings nicht offenbart. Dementsprechend gibt es in Druckschrift D4 auch keinen Hinweis hinsichtlich der Erzeugung eines zweidimensionalen Ergebnisarrays und der Verknüpfung der resultierenden Matrix mit einer Aggregationsfunktion. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher auch neu gegenüber der Lehre der Druckschrift D4.

47

b) Zum nebengeordneten Anspruch 9

48

Der Prozessor gemäß Anspruch 9 umfasst mit Merkmal P3 eine Vergleichslogik, die dazu konfiguriert ist, eine Vergleichsoperation gemäß Merkmal M2 des Anspruchs 1 durchzuführen. Dieses Merkmal M2 ist – wie vorstehend dargelegt – im Stand der Technik nicht beschrieben. Dementsprechend ist auch der mit Anspruch 9 beanspruchte Prozessor mit einer solchen Vergleichslogik neu.

49

Das Merkmal M2 des Anspruchs 1 bzw. das Merkmal P3 des Anspruchs 9 ist damit keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D4 zu entnehmen. Damit kann auch die Frage der Anmelderin dahinstehen, ob Druckschrift D4 tatsächlich vorveröffentlicht ist und zum relevanten Stand der Technik zählt.

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4. Die jeweiligen Gegenstände des Patentanspruchs 1 und des unabhängigen Patentanspruchs 9 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

51

Wie vorstehend ausgeführt, ist keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften eine SIMD-Zeichenketten-Vergleichsanweisung zu entnehmen, die entsprechend Merkmal M2 bzw. Merkmal P3 ein zweidimensionales Array von Werten erzeugt, dessen Einträge sich aus einem Vergleich ergeben, wonach jedes Datenelement eines ersten gepackten Operanden mit jedem Datenelement eines zweiten gepackten Operanden verglichen wird. Keine der im Stand der Technik beschriebenen SIMD-Zeichenketten-Vergleichsanweisungen geht über einen einfachen Identitätsvergleich hinaus. Die in Druckschrift D4 beschriebene Prozessorerweiterung stellt lediglich die Werkzeuge bereit, mit der die Datenelemente zweier Operanden kreuzweise miteinander verglichen werden könnten. Wie im Abschnitt II.3a) beschrieben, verfügt der in Druckschrift D4 beschriebene Befehlssatz über verschiedene Vergleichsbefehle sowie einen Befehl, mit dem die Datenelemente zweier Operanden beliebig vertauscht werden können (Figur 1-6 u. zugehörigen Text auf S. 1-8). Eine einzige SIMD-Anweisung für die einzelnen Vergleichs- und Permutationsschritte vorzusehen, ergibt sich aus Druckschrift D4 allerdings nicht. Der Fachmann hat auch keine Veranlassung, einen bestehenden Vergleichsbefehl entsprechend zu ändern oder zu ergänzen. Ungeachtet der Frage, ob für den Fachmann zudem eine Veranlassung bestünde, die für den Vergleich zu verarbeitenden Datenelemente zugleich auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen, ist Druckschrift D4 auch kein Hinweis zu entnehmen, die resultierende Matrix zusätzlich mit einer Aggregationsfunktion zu verknüpfen. Auch keiner der anderen, im Verfahren befindlichen Druckschriften ist der Hinweis zu entnehmen, das Ergebnis eines Identitätsvergleichs zwischen zwei Zeichenketten in einem weiteren Schritt mit einer Aggregationsfunktion zu verknüpfen. Damit führt weder eine Kombination der Lehren der Druckschriften D1 bis D4 noch eine Ergänzung der Lehren dieser Druckschriften mit dem Wissen des Fachmanns in naheliegender Weise zu den jeweiligen Gegenständen der geltenden Ansprüche 1 und 9.

52

Es ist daher anzuerkennen, dass die Gegenstände der Ansprüche 1 und 9 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und patentfähig sind.

53

5. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 8, 10 und 11 betreffen eine über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltung der jeweiligen Gegenstände der Ansprüche 1 und 9. Sie sind daher ebenfalls patentfähig.

54

6. Da die vorgelegten  geltenden  Unterlagen  auch  den Anforderungen  des  § 34 PatG genügen, war auf die Beschwerde der Anmelderin der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.

55

Somit ist das Patent antragsgemäß zu erteilen.