Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 29.01.2014


BPatG 29.01.2014 - 18 W (pat) 36/14

Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsdatum:
29.01.2014
Aktenzeichen:
18 W (pat) 36/14
Dokumenttyp:
Beschluss

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2004 039 932.8 - 53

hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Ing. Wickborn, des Richters Kruppa sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Schwengelbeck und Dipl.-Ing. Altvater

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 17. August 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung 10 2004 039 932.8-53 mit der Bezeichnung

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„Verfahren und Vorrichtung zur Busankopplung sicherheitsrelevanter Prozesse“

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wurde durch die Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 7. April 2008 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 im Hinblick auf die Druckschriften

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D1: DE 195 32 639 C2 und

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D2:  DE 100 65 907 A1

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nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

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Sie stellt den Antrag,

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den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. April 2008 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der mit Schriftsatz vom 29. März 2007 eingereichten Ansprüche 1-16, ursprüngliche Beschreibung Seite 1-21 und 4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1-4 jeweils vom Anmeldetag zu erteilen,

hilfsweise das Patent auf der Grundlage der mit Schriftsatz vom 13. Januar 2014 eingereichten Hilfsanträge I-IV und der darin abgeänderten Ansprüche zu erteilen.

Weiter hilfsweise wird gemäß der Eingabe vom 27. Januar 2014 die Teilung der Patentanmeldung erklärt.

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Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Merkmalsgliederung seitens des Senats hinzugefügt):

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M1 „Verfahren zur einkanaligen Busankopplung eines sicherheitskritischen Prozesses, bei welchem

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M2.1 ein für den sicherheitskritischen Prozess relevanter Datensatz über zumindest zwei redundante Verarbeitungskanäle (1, 2),

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M2.2 insbesondere protokollspezifisch, nach identischen Gesetzmäßigkeiten zu jeweils einem sicheren Protokoll (14, 24) verarbeitet wird und

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M3 die redundanten sicheren Protokolle (14, 24) zur einkanaligen Busankopplung zu einem gemeinsamen sicheren Protokoll zusammengesetzt werden,

15

M3.1 und zwar indem von jedem der Verarbeitungskanäle (1, 2) auf ein gemeinsames Zwischenregister (30) zugegriffen wird,

16

M3.2 wobei für jede Registerstelle eine Schreibberechtigung nur einmal vergeben wird,

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M3.3 derart dass das gemeinsame sichere Protokoll anteilig durch Einschreiben jeweils unterschiedlicher Anteile der jeweiligen sicheren Protokolle zusammengesetzt wird.“

18

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I basiert auf Anspruch 1 gemäß Hauptantrag unter Ersetzen des Merkmal M3 durch das Merkmal M3* (Änderung hervorgehoben):

19

M3* „die redundanten sicheren Protokolle (14, 24) zur einkanaligen Busankopplung zu einem weiteren identischen, gemeinsamen sicheren Protokoll zusammengesetzt werden,“

20

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II entspricht dem Anspruch 1 des Hauptantrags.

21

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III basiert auf Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I unter Ersetzen des Merkmal M3.1 durch das Merkmal M3.1* (Änderung hervorgehoben):

22

M3.1* „und zwar indem von jedem der Verarbeitungskanäle (1, 2) auf ein gemeinsames Zwischenregister (30) direkt zugegriffen wird,“

23

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV entspricht dem Anspruch 1 des Hilfsantrags III.

24

Wegen des Wortlauts des jeweils nebengeordneten Anspruchs 9 und der jeweiligen Unteransprüche 2 bis 8 und 10 bis 16 des Hauptantrags und der Hilfsanträge I bis IV wird auf den Akteninhalt verwiesen.

25

Die Anmelderin führt aus, dass der Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen I bis IV zulässig sowie im Lichte des im Verfahren befindlichen Standes der Technik patentfähig sei.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

27

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da sich die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen I bis IV als nicht patentfähig erweisen. Die Frage der Zulässigkeit der nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis IV verteidigten Verfahren gemäß der jeweiligen Ansprüche 1 kann daher dahinstehen (vgl. BGH, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - „Elastische Bandage“).

28

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren sowie eine zur Durchführung des Verfahrens angepasste Vorrichtung zur einkanaligen Busankopplung sicherheitsrelevanter Prozesse (Offenlegungschrift, Abs. [0001]).

29

Unter einem sicherheitsrelevanten Prozess wird in der Anmeldung ein Prozess verstanden, von dem bei Auftreten eines Fehlers eine nicht zu vernachlässigende Gefahr für Menschen und/oder auch materielle Güter ausgehe. Somit sei es für alle sicherheitsrelevanten Prozesse unbedingt erforderlich, dass die jeweils zugehörigen, erzeugten oder erfassten bzw. gemessenen, sicherheitsrelevanten Daten ohne irgendeine Verfälschung zeitnah transportiert würden (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0002]).

30

Die Patentanmeldung geht als Stand der Technik davon aus, dass auf Basis von Vereinbarungen und Normen sicherheitsgerichtete Bussysteme entwickelt worden seien, die Daten mit hoher Redundanz übertragen würden. Nachteilig sei hierbei, dass für den Einsatz sicherheitsgerichteter Bussysteme bereits installierte Bussysteme ersetzt werden müssten und häufig Einschränkungen bei der Anzahl der Teilnehmer, bei der Datentransportrate oder beim Datenprotokoll (Datentelegramm) in Kauf genommen werden müssten (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0004]-[0006]).

31

Als Beispiel für sicherheitsgerichtete Verfahren oder Komponenten, die eine einfachere und kostengünstigere Nachrüstung bereits existierender Bussysteme ermöglichen solle, nennt die Anmeldung Stand der Technik, dem jedoch entweder keine konkreten Maßnahmen zur Umsetzung des Übergangs von der Mehr- auf die Einkanaligkeit zu entnehmen seien, die einen erhöhter Aufwand bei der Sicherheitsbetrachtung hinsichtlich der gegenseitigen Beeinflussung der Rechner der redundanten Kanäle erforderten, oder die ein ungünstiges Verhältnis von Nutzdaten zur Telegrammlänge im einkanaligen Teil des Übertragungswegs aufwiesen (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0007]-[0013]).

32

In der Anmeldung wird als Aufgabe sinngemäß benannt, für die sichere Busankopplung von sicherheitsrelevanten Prozessen einen weiteren, neuen und verbesserten Weg für den Übergang von der Mehrkanaligkeit zur Einkanaligkeit bereitzustellen und auf eine einfach zu realisierende und zu testende Weise eine Rückwirkungsfreiheit und Unabhängigkeit bei der Erstellung eines sicherheitsgerichteten Protokolls, welches als Sicherheitstelegramm über einen Bus übertragen werden soll, sicher zu stellen (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0014]).

33

Die objektive technische Problemstellung ist darin zu sehen, ein Verfahren und eine entsprechend angepasste Vorrichtung mit einem verbesserten Übergang von der Mehrkanaligkeit zur Einkanaligkeit bei der Busankopplung von sicherheitskritischen Prozessen zu schaffen.

34

Die Aufgabe soll jeweils mit den Merkmalen der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 gemäß Hauptantrag und der Hilfsanträge I bis IV gelöst werden.

35

Insbesondere soll dabei zur einkanaligen Busankopplung eines sicherheitskritischen Prozesses ein für den sicherheitskritischen Prozess relevanter Datensatz über zumindest zwei redundante Verarbeitungskanäle nach identischen Gesetzmäßigkeiten zu jeweils einem sicherheitsgerichteten Protokoll verarbeitet werden und die redundanten sicherheitsgerichteten Protokolle zur einkanaligen Busankopplung wieder zu einem gemeinsamen sicherheitsgerichteten Protokoll zusammengesetzt werden, und zwar indem von jedem der Verarbeitungskanäle auf ein gemeinsames Zwischenregister zugegriffen wird, wobei für jede Registerstelle eine Schreibberechtigung nur einmal vergeben wird, derart dass das gemeinsame sicherheitsgerichtete Protokoll, also das zu übertragende Sicherheitstelegramm, anteilig durch Einschreiben jeweils unterschiedlicher Anteile der jeweiligen sicherheitsgerichteten Protokolle zusammengesetzt wird.

36

Einzelne Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsanträgen I bis IV bedürften der Auslegung.

37

Unter dem „sicheren Protokoll“ in den Merkmalen M2.2, M3, M3* und M3.3 ist jeweils ein Datenpaket zu verstehen, zu dem der für den sicherheitskritischen Prozess relevante Datensatz entsprechend vorgegebener Protokollregeln verarbeitet wird und das den Anforderungen an die Übertragung sicherheitsrelevanter Prozessdaten genügt.

38

Die „identischen Gesetzmäßigkeiten“ in Merkmal M2.2 stellen identische Vorgaben dar, nach denen der relevante Datensatz in das zu übertragende Datenpaket eingebettet wird. Nach der redundanten Erzeugung und Übertragung der identischen Datenpakete über separate Kanäle (Merkmal M2.1) werden die mindestens zwei Datenpakete zu einem einzigen Datenpaket zusammengesetzt (Merkmale M3-M3.3), das den gleichen Vorgaben wie den gemäß Merkmal M2.2 erzeugten Datenpaketen genügt.

39

2. a) Zum Hauptantrag

40

Das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich für den Fachmann – der im vorliegenden Fall ein Hochschulstudium der Elektrotechnik und mehrjährige Berufserfahrung in der Prozessautomatisierung sicherheitskritischer Systeme vorweist – in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschrift D2 in Verbindung mit Druckschrift D1.

41

Aus Druckschrift D2 ist ein Verfahren zur Busankopplung eines sicherheitskritischen   Prozesses   an  einen  offensichtlich   einkanaligen  (Stand- ard-)Bus bekannt (Sp. 1, Zn. 45-48, und Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung, insbesondere Sp. 2, Zn. 3-8, Zn. 46-47 und Zn. 52-54 / Merkmal M1). Dabei wird ein für den sicherheitskritischen Prozess relevanter Datensatz über zumindest zwei redundante Verarbeitungskanäle (Fig. 1 und zugehöriger Beschreibung in Sp. 2, Zn. 3-8 und Sp. 2, Zn.15-18 / Merkmal M2.1) nach identischen Gesetzmäßigkeiten zu jeweils einem sicheren Protokoll – also zu einem Datenpaket im Sinne der vorliegenden Anmeldung – verarbeitet (Sp. 2, Zn. 6-10, i.V.m. Sp. 2, Zn. 15-23 / Merkmal M2.2).

42

Die redundanten sicheren Protokolle zur einkanaligen Busankopplung werden weiter zu einem gemeinsamen sicheren Protokoll  zusammengesetzt (Sp. 2, Zn. 15-23 i.V.m. Sp. 2, Zn. 3-8 / Merkmal M3). Hierzu wird von jedem der Verarbeitungskanäle auf ein gemeinsames Zwischenregister 8 direkt zugegriffen, welches aus zwei Bestandteilen 9 und 10 besteht (Sp. 2, Zn. 15-23 / Merkmal M3.1). Da das Zwischenregister dann die Daten beider Kanäle enthält („[…] übergibt jeder der Mikroprozessoren seine Übertragungsdaten einem Zwischenregister“, Sp. 2, Zn. 15-23), wird implizit für jede Registerstelle eine Schreibberechtigung nur einmal vergeben (Merkmal M3.2). Damit wird ein gemeinsames sicheres Protokoll anteilig durch Einschreiben in das Zwischenregister zusammengesetzt, jedoch ohne unterschiedliche Anteile der in den Kanälen jeweils erzeugten sicheren Protokolle (Merkmal M3.3 teilweise).

43

Somit unterscheidet sich das Verfahren gemäß Druckschrift D2 vom Gegenstand des Anspruchs 1 allein darin, dass nach Druckschrift D2 das gemeinsame sichere Protokoll nicht anteilig durch Einschreiben jeweils unterschiedlicher Anteile der jeweiligen sicheren Protokolle  zusammengesetzt wird, denn die beiden Anteile des zusammengesetzten gemeinsamen Protokolls gemäß Druckschrift D2 umfassen jeweils das vollständige, im jeweiligen Kanal erstellte Protokoll.

44

Der Fachmann, der eine Verringerung des Aufwandes bei der Umsetzung des Übergangs von zweikanalig zur Verfügung stehenden Daten auf ein einkanaliges Bussystem zur Busankopplung von sicherheitskritischen Prozessen anstrebt, hat dadurch Veranlassung – ausgehend von der Druckschrift D2 – im Stand der Technik nach geeigneten Verfahren Ausschau zu halten. Eine solche Verbesserung der Umsetzung des Übergangs zur Einkanaligkeit bei der Busankopplung sicherheitskritischer Prozesse ist dem Fachmann aus der Druckschrift D1 nahegelegt. Diese lehrt, dass die Sicherheitsanforderungen gewahrt werden können, wenn das auszugebende gemeinsame Protokoll nicht die einzelnen identischen Protokolle der redundanten Verarbeitungskanäle vollständig enthält, falls ein anteiliges Schreiben eines gemeinsamen identischen Protokolls durch beide Rechner bzw. Kanäle sichergestellt ist (vgl. Druckschrift D1, bes. Sp. 3, Zn. 17-26).

45

Denn Druckschrift D1 ist ebenfalls ein Verfahren zur einkanaligen Busanbindung eines sicherheitskritischen Prozesses entnehmbar (Sp. 2, Zn. 14-18 / Merkmal M1), bei dem redundante sichere Protokolle – also Datenpakete im Sinne der vorliegenden Anmeldung – zur einkanaligen Busankopplung zu einem gemeinsamen sicheren Protokoll zusammengesetzt bzw. verschachtelt werden (vgl. Sp. 3, Zn. 17-23). Bezüglich der Erstellung des Protokolls ist gemäß Druckschrift D1 weiterhin vorgesehen, dass beide Verarbeitungskanäle „an der Ausgabe eines gemeinsamen Telegramms beteiligt werden“ (ebd. / Merkmal M2.1), wobei eine Schreibberechtigung für eine Stelle des Ausgabeprotokolls nur einmal vergeben wird (Merkmal M3.2). Letzteres folgt implizit daraus, dass sichergestellt werden soll, dass „nicht nur einer der Rechner sowohl sämtliche Nutz- als auch sämtliche Prüfdaten auf den Übertragungskanal schaltet“ (vgl. Sp. 3, Zn. 23-26). Das zusammengesetzte gemeinsame Protokoll wird damit anteilig durch jeweils unterschiedlicher Anteile der jeweiligen sicheren Protokolle zusammengesetzt und ist zudem identisch zu den jeweiligen Protokollen der Verarbeitungskanäle (vgl. Sp. 2, Zn. 14-18 und 54-57 i.V.m. Sp. 2, Zn. 23-29, letzter Teilsatz; sowie Beschreibung zu Fig. 2, Sp. 2, Zn. 50-54 / Merkmal M3.3).

46

Der von der Anmelderin vertretenen Auffassung, dass der Fachmann die Druckschriften D2 und D1 aufgrund der konkurrierenden Lösungen hinsichtlich zusätzlicher Redundanz (Aufbau des gemeinsamen Protokolls nach Druckschrift D2) und Hardware-Einsparung (ein gemeinsames Protokoll wird nach Druckschrift D1 ausschließlich vom Rechner 1 erzeugt) keine Lösung gemäß Anspruch 1 wählen würde, kann nicht gefolgt werden. Denn sie verkennt, dass der Fachmann nicht an die für sich genommen vollständigen Lösungen für spezifische Einzelprobleme der beiden Druckschriften gebunden ist. Der verständige Fachmann wird vielmehr regelmäßig die Vor- und Nachteile der verschiedenen Teilaspekte dieser Lösungen anhand seines Fachwissens bewerten und ggf. für ihn vorteilhafte Teilaspekte zur Lösung der objektiven Problemstellung verwenden.

47

Dies gilt vorliegend insbesondere für die Berücksichtigung eines gemeinsamen Protokolls – also des gemeinsamen Datenpakets zur einkanaligen Übertragung im Sinne der vorliegenden Anmeldung – gemäß der Lehre der Druckschrift D1, da der inhaltliche Aufbau dieses gemeinsamen Protokolls technisch unabhängig von der Entscheidung ist, mit welchen Hardwarekomponenten das Zusammensetzen erfolgt. Denn weder das Einsparen von Hardwarekomponenten durch die Beschränkung auf den Rechner eines der beiden Kanäle zum Anschluss an den einkanaligen Bus erfordert zwangsläufig ein gemeinsames, verschachteltes Ausgabeprotokoll, noch erfordert ein solches Protokoll, dass dessen Ausgabe auf den Bus an eine Ausführung durch einen bestimmten Rechner gebunden ist. Druckschrift D1 fordert für das gemeinsame Protokoll nur, dass unter Beteiligung beider Kanäle kein Kanal allein sämtliche Daten auf den Übertragungskanal schaltet (vgl. Sp. 3, Zn. 17-26).

48

Bereits allein aus der Verwendung des verschachtelten und damit kürzeren gemeinsamen Protokolls nach Druckschrift D1 ergibt sich für den Fachmann eine Verbesserung der Lehre der Druckschrift D2 – bspw. im Sinne schnellerer Reaktionszeiten aufgrund kürzerer Übertragungszeiten – bei ausreichender Datensicherheit. Ausgehend von der objektiven technischen Problemstellung, einen verbesserten Übergang zur Einkanaligkeit bei der Busankopplung von sicherheitskritischen Prozessen zu schaffen, ist daher der Gegenstand des Anspruchs 1 für den Fachmann aus Druckschrift D2 unter Verwendung eines aus Anteilen der redundanten Protokolle zusammengesetzten gemeinsamen Protokolls nach Druckschrift D1 nahegelegt und beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

49

b) Zum Hilfsantrag I

50

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I basiert auf Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und unterscheidet sich von dessen Gegenstand darin, dass die redundanten sicheren Protokolle zur einkanaligen Busankopplung zu einem weiteren identischen, gemeinsamen sicheren Protokoll zusammengesetzt werden (Merkmal M3*).

51

Diese zusätzlich Anforderung kann jedoch keine erfinderische Tätigkeit begründen, das sie auch bereits von dem Protokoll gemäß Druckschrift D1 erfüllt wird, die offenbart, dass redundante sichere Protokolle (vgl. Sp. 2, Zn. 14-18 und Zn. 50-54) zur einkanaligen Busankopplung zu einem weiteren identischen, gemeinsamen sicheren Protokoll zusammengesetzt werden (vgl. Fig. 2 mit Beschreibung, Sp. 2, Zn. 50-57 und Sp. 3, Zn. 17-23 / Merkmal M3*).

52

Hinsichtlich der weiteren, mit Anspruch 1 gemäß Hauptantrag übereinstimmenden Merkmale gelten die vorstehenden Ausführungen zum Hauptantrag.

53

Daher ist auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I dem Fachmann ausgehend von Druckschrift D2 in Verbindung mit der Lehre der Druckschrift D1 nahegelegt und beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

54

c) Zum Hilfsantrag II

55

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II entspricht dem Anspruch 1 des Hauptantrags. Wie vorstehend zu diesem Antrag ausgeführt, ist der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von Druckschrift D2 in Verbindung mit der Lehre der Druckschrift D1 dem Fachmann nahegelegt und beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.  Dies gilt somit auch für Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II.

56

d) Zum Hilfsantrag III

57

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag III basiert auf Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I und unterscheidet sich von dessen Gegenstand darin, dass „von jedem der Verarbeitungskanäle auf ein gemeinsames Zwischenregister direkt zugegriffen wird“ (Merkmal M3.1*).

58

Ein solcher direkter Zugriff der Verarbeitungskanäle auf ein gemeinsames Zwischenregister kann ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen, da Druckschrift D2 eine solche Maßnahme offenbart. Denn der Fachmann entnimmt Sp. 2, Zn. 18-23 in Verbindung mit Fig. 1 einen derartigen Zugriff ohne Zwischenschritte (Merkmal M3.1*).

59

Hinsichtlich der weiteren, mit Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I übereinstimmenden Merkmale gelten die vorstehenden Ausführungen zum Hilfsantrag I.

60

Somit ist auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III dem Fachmann ausgehend von Druckschrift D2 in Verbindung mit der Lehre der Druckschrift D1 nahegelegt und beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

61

e) Zum Hilfsantrag IV

62

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV ist identisch zum Anspruch 1 des Hilfsantrags III. Wie vorstehend zu diesem Antrag ausgeführt, ist damit auch der Gegenstand dieses Anspruchs 1 ausgehend von Druckschrift D2 in Verbindung mit der Lehre der Druckschrift D1 nahegelegt und beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

63

3. Mit dem jeweils nicht patentfähigen Anspruch 1 von Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis IV sind auch die jeweils nebengeordneten Ansprüche 9 sowie die jeweiligen untergeordneten Ansprüche 2 bis 8 und 10 bis 16 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis IV nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2007, 862, Abs. III 3 aa - Informationsübermittlungsverfahren II).

64

4. Nachdem der Anspruchssatz gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis IV jeweils nicht patentfähig ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.

III.

65

Mit dem Datum der Verkündung der Zurückweisung der Beschwerde gilt die Teilung der Anmeldung gemäß dem Schriftsatz der Anmelderin vom 27. Januar 2014, eingegangen am 27. Januar 2014, als erklärt (BPatGE 34, 224, 228). Zur Wirksamkeit dieser Teilungserklärung wird auf die Anforderungen des § 39 Abs. 3 PatG hingewiesen.