Entscheidungsdatum: 19.12.2013
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 39 065.7-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 18. August 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:
„Multifunktions-Bedieneinrichtung“.
Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Februar 2009 „aus den Gründen des Bescheides vom 19. Dezember 2005“ zurückgewiesen. In diesem Bescheid war ausgeführt worden, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, weil eine Multifunktions-Bedieneinrichtung der beanspruchten Art prinzipiell aus dem Alltag bekannt sei, und der wesentliche Aspekt des Patentanspruchs 1 - dass die Komfortgeräte objekt-bezogen ansteuerbar sein sollten - für die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit aufgrund von PatG § 1 Abs. 3 Nummer 3 unbeachtlich sei. Selbst wenn diesem Aspekt ein technischer Charakter unterstellt würde, könnte er dennoch eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, weil seine Umsetzung lediglich den gesunden Menschenverstand erfordere und sich im Übrigen aus dem Stand der Technik gemäß Druckschrift 1 oder Druckschrift 2 (s. u.) ergebe.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie stellt den Antrag,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
gemäß Hauptantrag mit
Patentansprüchen 1 bis 7 vom 15. August 2013, eingegangen am 16. August 2013,
Beschreibung Seiten 2, 2a vom 2. Dezember 2013,
Beschreibung Seiten 1, 3 und 1 Blatt Zeichnungen mit 2 Figuren jeweils vom Anmeldetag;
gemäß Hilfsantrag mit
Patentansprüchen 1 bis 7 und
Beschreibung Seiten 2, 2a, jeweils vom 2. Dezember 2013,
Beschreibung Seiten 1, 3 und Zeichnungen mit Figuren,
jeweils wie Hauptantrag.
Dazu führt die Anmelderin aus, dass das wesentliche Merkmal der Erfindung, dass die Komfortgeräte objekt-bezogen ansteuerbar sein sollten, nicht unter Bezug auf PatG § 1 Abs. 3 Nummer 3 von der Bewertung ausgenommen werden dürfe, da es die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln betreffe. Das der Anmeldung zugrunde liegende technische Problem bestehe darin, eine Multifunktions-Bedieneinrichtung zu schaffen, die die Ansteuerung von Komfortgeräten in einem Kraftfahrzeug benutzerfreundlicher gestalte. In der vom Senat angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer Informationen) heiße es in Absatz [0032]: „Das Verfahren nach dem Streitpatent dient wie ausgeführt der nutzerfreundlicheren Darstellung topografischer Informationen … Das Streitpatent betrifft damit eine technische Lösung für ein konkretes technisches Problem.“ Wenn also die nutzerfreundliche Darstellung von topografischen Informationen ein technisches Problem darstelle, so sei die benutzerfreundliche Ansteuerung von Komfortgeräten in einem Kraftfahrzeug erst recht ein technisches Problem.
Gemäß Hauptantrag lautet der geltende Patentanspruch 1, hier mit einer Gliederung versehen:
„1. Multifunktions-Bedieneinrichtung für Kraftfahrzeuge,
(a) umfassend eine Multifunktionsanzeigeeinheit (1) und einen den Bildaufbau der Multifunktionsanzeigeeinheit (1) ansteuernden Mikroprozessor,
(b) der auf zu steuernde Komfortgeräte und interne Datenbanken zugreifen kann,
(c) wobei mindestens ein zu steuerndes Komfortgerät ein Autotelefon und mindestens ein Komfortgerät ein Navigationssystem ist,
(d) wobei zu Objekten Daten und Bedienoptionen für die zu steuernden Komfortgeräte existieren,
(e) wobei die objektbezogenen Daten und Bedienoptionen unter einem Objekt-Icon (5-10) zusammengefasst und als Objekt-lcon (5-10) dargestellt werden,
wobei die Multifunktions-Bedieneinrichtung derart ausgebildet ist, dass
(f) bei Auswahl eines Objekt-Icons (5-10) die Daten und Bedienoptionen für das Objekt zugänglich sind
(g) und bei Auswahl einer Bedienoption diese dem zugeordneten Komfortgerät zugeführt und vom Komfortgerät ausgeführt wird.“
Zu den Unteransprüchen 2 bis 7 wird auf die Akte verwiesen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag stimmt mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bis zum Merkmal (f) hin überein; Merkmal (g) ist abgeändert (als (g1) bezeichnet, Unterschiede unterstrichen), und ein Merkmal (h1) kommt hinzu:
„(g1) und bei Auswahl der Bedienoptionen die jeweilige Bedienoption dem jeweils zugeordneten Komfortgerät zugeführt und vom Komfortgerät ausgeführt wird,
(h1) sodass von einer Ebene verschiedene Komfortgeräte mit Bedienoptionen eines Objektes angesteuert werden.“
Zu den Unteransprüchen 2 bis 7 wird erneut auf die Akte verwiesen.
In der Beschreibung ist als zugrunde liegendes technisches Problem angegeben, eine Multifunktions-Bedieneinrichtung zu schaffen, mittels derer [eine] vereinfachte Benutzerführung zur Nutzung verschiedener Funktionen ermöglicht wird (siehe Offenlegungsschrift Spalte 1 Zeile 20 bis 23).
Im Laufe des Verfahrens sind folgende Druckschriften entgegengehalten worden:
D1 US 5 886 697 A
D2 Selected Object Filter on Pop-Up Menu. In: IBM Tech. Dis. Bull., Vol. 39 No. 09, September 1996, Seite 157 bis 161
D3 DE 197 15 325 A1
D4 DE 195 33 541 C1
D5 DE 195 31 415 A1
D6 EP 0 701 926 A2.
II.
Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag wie auch in der Fassung nach Hilfsantrag bei Berücksichtigung nur derjenigen Anweisungen, welche die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 1, 4 PatG).
1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft eine Multifunktions-Bedieneinrichtung für Kraftfahrzeuge zur Auswahl und Einstellung von Funktionen sogenannter „Komfortgeräte“, insbesondere eines Autotelefons oder Navigationsgerätes.
In der Beschreibungseinleitung wird auf den Stand der Technik gemäß der Druckschrift D6 (EP 0 701 926 A2) verwiesen, aus welcher eine Multifunktions-Bedieneinrichtung für Kraftfahrzeuge bekannt sei, bei der die ansteuerbaren Funktionen funktional hierarchisch gegliedert sind (siehe D6 Figur 1: u. a. radio, phone, navigation; dann Figur 2: Untermenü für „Radio“, bzw. Figur 4: Untermenü für „Telefon“).
Diese funktionale hierarchische Gliederung weise eine Reihe von Nachteilen auf, insbesondere wenn nahezu zeitgleich Informationen von verschiedenen Funktionsgruppen oder Funktionen benötigt würden.
Die Anmeldung nutze die Erkenntnis aus, dass das menschliche Handeln stärker objekt- denn funktionsbezogen sei; eine weitere Erkenntnis sei, dass die meisten Mehrfunktionswünsche auf ein gemeinsames Objekt bezogen seien (siehe Offenlegungsschrift Spalte 1 Zeile 32 bis 35). Unter „Objekt“ versteht die Anmeldung (siehe Spalte 1 Zeile 35 bis 38, Spalte 2 Zeile 4 bis 17 und Zeile 24 bis 27) „natürliche Personen, Gebäude, Institutionen oder andere Objektbegriffe“. Zur benutzerfreundlichen Verbesserung der Bedienung schlägt die Anmeldung vor, eine objektbezogene Ansteuerung vorzusehen.
Der Kern der beanspruchten Lehre besteht sonach darin, anstelle des in D6 Figur 1 dargestellten Geräte- Auswahlmenüs (Radio, Telefon, Navigation; dann Untermenü: Telefon → Büro, zuhause, Onkel Otto) ein Personen- (bzw. Gebäude-, Institutionen-) Auswahlmenü, d. h. eine Menüstruktur unter einem anderen Gesichtspunkt bereitzustellen (z. B. erste Menüebene: Büro, Familie; darunter z. B.: Onkel Otto; dann Untermenü: Telefon, Navigation).
Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, die Ansteuerung von Komfortgeräten in einem Kraftfahrzeug benutzerfreundlicher zu gestalten und die Benutzerführung zu vereinfachen, dürfte zunächst ein Entwicklungsingenieur der Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Kraftfahrzeug-Gerätebedienung anzusehen sein.
Nachdem aber die technischen Probleme gelöst sind, wird dieser zur Frage, wie eine Benutzeroberfläche besonders benutzerfreundlich gestaltet werden kann, einen Psychologen mit Erfahrung auf diesem Gebiet heranziehen, der ggf. mit einer Vielzahl von potentiellen Benutzern Versuche anstellen und Befragungen durchführen würde.
2. Der geltende Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1, soweit er die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln betrifft, ohne erfinderische Tätigkeit zu erlangen ist.
2.1 Als nächstliegenden Stand der Technik sieht der Senat die bereits in der Anmeldung genannte D6 (EP 0 701 926 A2) an. Dieser ist - im Vergleich mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag - folgendes entnehmbar:
eine Multifunktions-Bedieneinrichtung für Kraftfahrzeuge,
(a) umfassend eine Multifunktionsanzeigeeinheit (Spalte 3 Zeile 24 bis 33; Figur 1) und einen den Bildaufbau der Multifunktionsanzeigeeinheit ansteuernden Mikroprozessor (fachmännisches Wissen; vgl. auch Spalte 3 Zeile 46 „rein softwaremäßig“),
(b) der auf zu steuernde Komfortgeräte (Figur 1: radio, phone navigation) und interne Datenbanken (fachmännisches Wissen; vgl. auch Spalte 4 Zeile 36 / 37 „anhand einer Liste zugeordneter Namen“) zugreifen kann,
(c) wobei mindestens ein zu steuerndes Komfortgerät ein Autotelefon (Figur 1: phone) und mindestens ein Komfortgerät ein Navigationssystem (Figur 1: navigation) ist,
(d*) wobei zu den Geräten Daten und Bedienoptionen für die zu steuernden Komfortgeräte existieren,
(e*) wobei die geräte bezogenen Daten und Bedienoptionen unter einer Geräte - Tastenfläche (Figur 1 - z. B. Felder 4) zusammengefasst und ggf. als Geräte -Icon (Figur 1 Tastenfeld 7d: Telefonhörer) dargestellt werden,
wobei die Multifunktions-Bedieneinrichtung derart ausgebildet ist,
(f*) dass bei Auswahl einer Geräte - Tastenfläche die Daten und Bedienoptionen für das Gerät zugänglich sind (Spalte 4 Zeile 4 bis 10, Zeile 24 bis 26 u. a.)
(g) und bei Auswahl einer Bedienoption diese dem zugeordneten Komfortgerät zugeführt und vom Komfortgerät ausgeführt wird (im Kontext der D6 selbstverständlich).
2.2 Es ergibt sich, dass der geltende Patentanspruch 1 gegenüber der Lehre dieser Druckschrift i. W. zwei Unterschiede aufweist. Mit diesen kann das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit jedoch nicht begründet werden.
2.2.1 Zum Einen sind gemäß D6 mit Text beschriftete Drucktasten zur Bedienung vorgesehen, während anmeldungsgemäß - insbesondere auf einem Touchscreen - Objekt-Icons ausgewählt werden können.
D6 zeigt aber bereits ein Beispiel für ein „Icon“, nämlich den Telefonhörer 7d in Figur 1, und die Verwendung von Piktogrammen anstelle von mit Buchstaben dargestellten Begriffen war gerade im Bereich der Bedienelemente von Kraftfahrzeugen schon lange allgemein üblich. Ferner ist die Anmeldung nicht auf Touchscreens beschränkt. Diesem Unterschied kann daher keine erfindungsbegründende Bedeutung zukommen, es handelt sich um eine für den Fachmann naheliegende Abwandlung.
2.2.2 Zum Anderen, und dies vor allem, lehrt D6 die von der Anmelderin als nachteilig bezeichnete Geräte-Orientierung. Tatsächlich ergibt sich aus D6 kein Hinweis, stattdessen die beanspruchte Objekt- (im Sinne von: Personen- bzw. Gebäude-, Institutionen-) Orientierung zu wählen.
Die Maßnahme, statt des gemäß D6 verwendeten Geräte-Auswahlmenüs (Radio, Telefon, Navigation; dann Untermenüs: Telefon → Büro, zuhause, Onkel Otto) ein Objekt-Auswahlmenü bereitzustellen (erste Menüebene: Büro, Familie; darunter: Onkel Otto; dann Untermenü: Telefon, Navigation), ist jedoch bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit von der Berücksichtigung ausgeschlossen, weil sie nicht zur technischen Lösung eines konkreten technischen Problems beiträgt.
(i) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Erfindungen mit Bezug zu Geräten und Verfahren (Programmen) der elektronischen Datenverarbeitung zunächst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt (§ 1 Abs. 1 PatG). Danach ist zu prüfen, ob dieser Gegenstand lediglich ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches darstellt und deshalb vom Patentschutz ausgeschlossen ist. Der Ausschlusstatbestand greift nicht ein, wenn diese weitere Prüfung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen (BGH GRUR 2011, 610 - Webseitenanzeige). Bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit sind jedoch nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (BGH, a. a. O. - Wiedergabe topografischer Informationen).
(ii) Dass Lehren betreffend eine Multifunktions-Bedieneinrichtung für Kraftfahrzeuge u. a. mit Mikroprozessor und Multifunktionsanzeigeeinheit zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegen, steht außer Zweifel (§ 1 Abs. 1 PatG).
(iii) Weil aber durch die beanspruchte „objekt-bezogene“ Menü-Strukturierung kein Beitrag zu einer konkreten technischen Problemlösung geleistet wird, ist diese Maßnahme bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.
Der Unterschied der beanspruchten Lehre zur Druckschrift D6 geht über ein rein gedankliches Bedienungs-Konzept nicht hinaus. Zwar mag es zutreffen, dass ein Teil der Benutzer eine Menü-Struktur, die sich an den anmeldungsgemäßen „Objekten“ orientiert, als einfacher bedienbar empfindet. Der ggf. eintretende Erfolg beruht hier aber auf gedanklichen Maßnahmen zum Ordnen und Darstellen von Eingabe-Optionen, nicht auf technischen Überlegungen. Nachdem die technischen Probleme gelöst sind - was D6 dokumentiert -, richtet sich die Aufgabe einer benutzerfreundlichen Verbesserung der Bedienstruktur an einen Psychologen, der Fachwissen über menschliche Gewohnheiten und Verhaltensweisen besitzt. Es besteht kein technisches Problem oder Teil-Problem mehr, sondern nur noch ein Optimierungsproblem bezüglich der Benutzerakzeptanz, das auf nicht-technische Weise gelöst wird. Irgendein technisches Fachwissen, irgendwelche auf technischen Überlegungen beruhenden Erkenntnisse (BGH GRUR 2000, 498 – Logikverifikation) sind nicht erforderlich.
(iv) Die Anmelderin hat entgegengehalten, in der vom Senat angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, a. a. O. - Wiedergabe topografischer Informationen) heiße es in Absatz [0032]: „Das Verfahren nach dem Streitpatent dient wie ausgeführt der nutzerfreundlicheren Darstellung topografischer Informationen … Das Streitpatent betrifft damit eine technische Lösung für ein konkretes technisches Problem.“ Demnach stelle die nutzerfreundliche Darstellung von topografischen Informationen ein technisches Problem dar.
Der zitierte Absatz [0032] lautet jedoch vollständig: „Das Verfahren nach dem Streitpatent dient wie ausgeführt der nutzerfreundlicheren Darstellung topografischer Informationen. Zu diesem Zweck werden die topografischen Informationen in Abhängigkeit von der Bewegungsrichtung und der Position des Fahrzeugs ausgewählt und wird die Bildschirmausgabe in einem automatisierten Prozess in bestimmter Weise gestaltet, die die Wiedergabe der topografischen Information mit der Darstellung einer simulierten Ist-Position des Fahrzeugs verbindet. Das Streitpatent betrifft damit eine technische Lösung für ein konkretes technisches Problem.“ Aus dem vervollständigten Zitat wird ersichtlich, dass dort mit den technischen Aspekten der Auswahl von Messdaten und deren Einsatz zur Steuerung der Bildschirmanzeige das Vorliegen einer technischen Problemlösung begründet wird, gerade nicht jedoch ganz allgemein mit einer „nutzerfreundlicheren Darstellung“.
An anderer Stelle derselben Entscheidung (Absatz [0048]) heißt es vielmehr: „Die … weiter hinzugefügten Anweisungen … betreffen weitere Einzelheiten …, die zwar zu benutzerfreundlichen Verbesserungen bei der Informationswiedergabe führen, zur technischen Lösung des Anspruchs 1 und 17 zugrunde liegenden technischen Problems aber keinen Beitrag leisten.“
In die gleiche Richtung weist auch die Entscheidung BGH GRUR 2013, 275 - Routenplanung, wonach „Anweisungen zur Auswahl von Daten, deren technischer Aspekt sich auf die Anweisung beschränkt, hierzu Mittel der elektronischen Datenverarbeitung einzusetzen, … jedenfalls bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden“ können. Der BGH hatte festgestellt, die dortige besondere (über den Stand der Technik hinausgehende) Lehre beschränke sich auf die Anweisung, dem Fahrer bestimmte Daten zur Anzeige zu bringen und ihm dazu bestimmte Auswahlmöglichkeiten an der Benutzerschnittstelle anzubieten. Der Senat sieht darin erhebliche Ähnlichkeiten zum vorliegenden Fall, weil die hier beanspruchte Lehre sich ebenfalls damit befasst, welche Auswahlmöglichkeiten dem Benutzer angeboten werden (nämlich: Objekte statt Geräte).
(v) Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine benutzerfreundliche Optimierung einer Bedienschnittstelle eine technische Problemlösung darstellen kann , wenn die Maßnahmen auf technischen Überlegungen und Erkenntnissen beruhen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da es keiner technischen Erkenntnisse bedarf, um für die Menü-Struktur statt einer Geräte-Orientierung eine Objekt-Orientierung vorzusehen.
2.3 Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die Unteransprüche, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).
3. Der Hilfsantrag kann nicht günstiger beurteilt werden, der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 beruht gleichfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Denn letzterer geht inhaltlich nicht über den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hinaus.
Wie oben angegeben, unterscheidet sich der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag in folgenden Merkmalen:
„(g1) und bei Auswahl der Bedienoptionen die jeweilige Bedienoption dem jeweils zugeordneten Komfortgerät zugeführt und vom Komfortgerät ausgeführt wird,
(h1) sodass von einer Ebene verschiedene Komfortgeräte mit Bedienoptionen eines Objektes angesteuert werden.“
Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine deutlichere Formulierung dessen, was bereits Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag war. Gerade dass „von einer [Menü-] Ebene verschiedene Komfortgeräte mit Bedienoptionen eines Objektes angesteuert werden“ können (Merkmal (h1)), ist eine andere Umschreibung für die bereits im Hauptantrag beanspruchte Objekt- statt Geräteorientierung und kann, wie zum Hauptantrag ausgeführt, bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht berücksichtigt werden.
Etwas über die technische Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag Hinausgehendes ist im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag nicht erkennbar.