Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 02.03.2010


BPatG 02.03.2010 - 17 W (pat) 32/08

Patentbeschwerdeverfahren - zur Patentfähigkeit einer Anordnung zur Menüsteuerung einer Set Top Box - keine Erfindung auf technischem Gebiet - mangelnde erfinderische Tätigkeit


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsdatum:
02.03.2010
Aktenzeichen:
17 W (pat) 32/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 102 46 629

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Ing. Wickborn

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 1.53 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Dezember 2007 aufgehoben.

Das deutsche Patent 102 46 629 wird widerrufen.

Gründe

I.

1

1. Auf die am 7. Oktober 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 102 46 629.7 - 53 der F…GmbH wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F unter der Bezeichnung

2

„Anordnung zur Menüsteuerung einer Set Top Box“

3

ein Patent erteilt und dies am 26. Oktober 2006 veröffentlicht.

4

Ein gegen das Patent erhobener Einspruch hatte teilweise Erfolg: das Patent wurde durch Beschluss der Patentabteilung 1.53 vom 3. Dezember 2007 beschränkt aufrechterhalten. Die Patentabteilung gelangte zu dem Schluss, dass die Anordnung zur Menüsteuerung einer Set Top Box nach Patentanspruch 1 der zuletzt geltenden, in der Anhörung vor der Patentabteilung am 3. Dezember 2007 eingereichten Fassung in vollem Umfang in der ursprünglichen Offenbarung enthalten, gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch und somit nach allem patentfähig sei.

5

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. In ihrer Beschwerdebegründung führt sie aus, ein Merkmal des nunmehr gültigen Patentanspruchs 1 sei als unzulässig erweitert anzusehen, der Patentanspruch 1 weise mehrere unklare Merkmale auf, so dass er nicht hinreichend offenbart oder für einen Fachmann nicht ausführbar sei, und seine sämtlichen Merkmale seien im Stand der Technik, der im Einspruchsschriftsatz genannt wurde, bereits enthalten, so dass das Patent nicht neu sei oder es ihm in jedem Fall an erfinderischer Tätigkeit mangele. Auch die abhängigen Ansprüche wiesen keine Merkmale auf, welche gegenüber dem Stand der Technik neu oder erfinderisch wären.

6

In der mündlichen Verhandlung wendet sie sich ebenfalls gegen den Hilfsantrag der Patentinhaberin und stellt den Antrag,

7

· den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das beschränkt aufrechterhaltene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

8

Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent in der durch den Beschluss der Patentabteilung beschränkt aufrechterhaltenen Fassung sowie hilfsweise in einer weiter eingeschränkten Fassung. Sie stellt den Antrag,

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· die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

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o gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 - 4 und Beschreibung Absatz [006a] jeweils vom 3. Dezember 2007, übrige Beschreibung und 4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 - 4 gemäß Patentschrift,

11

o gemäß Hilfsantrag mit Patentansprüchen 1 - 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie Hauptantrag.

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Um eine unzulässige Erweiterung zu vermeiden, ersetzt sie dabei jeweils im Patentanspruch 1 die Formulierung „dass die Set Top Box Gerätefunktionen , wie Fernsehen, DVD … aufweist“ durch die demgegenüber einschränkend wirkende Formulierung „dass die Set Top Box Funktionen von mehreren Geräten wie Fernsehen, DVD … aufweist“.

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Sie trägt vor, eine Erweiterung liege nun nicht mehr vor, die patentgemäße Lehre sei für den Fachmann ausführbar, und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem insgesamt bekannt gewordenen Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

14

Zusammen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hatte der Senat zum Stand der Technik noch die im deutschen Prüfungsverfahren entgegengehaltenen drei Druckschriften sowie zwei weitere aus dem PCT-Recherchebericht einer Nachanmeldung nachbenannt und außerdem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Berücksichtigung von nicht-technischen Merkmalen bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit hingewiesen.

15

2. Der antragsgemäß geänderte Patentanspruch 1 nach geltendem Hauptantrag , mit der Gliederung aus dem Beschluss der Patentabteilung versehen, lautet:

16

1. Anordnung umfassend:

17

1.1 eine Set Top Box mit einem Bildschirmmenü (1), welches durch Richtungstasten (8) und einer Auswahltaste (9) bedienbar ist, und

18

1.2 eine Fernbedienung (6),

19

1.2.1 wobei auf der Fernbedienung die Richtungstasten (8) sowie eine Auswahltaste (9)

20

1.2.2 in Form eines Navigationsbuttons (7) angeordnet sind,

21

dadurch gekennzeichnet, dass

22

1.3 die Set Top Box Funktionen von mehreren Geräten wie Fernsehen, DVD, Videorecorder, Internetmail und Mediaplayer aufweist und

23

1.4 das Bildschirmmenü einen Listbereich (3) für Menüobjekte und einen Befehlsbereich (4) für die Menübefehle des ausgewählten Menüobjektes aufweist und

24

1.5 alle Gerätefunktionen über den Listbereich (3) und den Befehlsbereich (4) nach dem gleichen Schema bedienbar sind und

25

1.6 die Einteilung des Bildschirmmenüs in Listbereich (3) und Befehlsbereich (4) in allen Hierarchieebenen unverändert bleibt.“

26

Der Patentanspruch 1 gemäß geltendem Hilfsantrag lautet mit einer entsprechenden Gliederung (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag unterstrichen):

27

1. Anordnung umfassend:

28

1.1 eine Set Top Box mit einem Bildschirmmenü (1), welches durch Richtungstasten (8) und einer Auswahltaste (9) bedienbar ist, und

29

1.2 eine Fernbedienung (6),

30

1.2.1* wobei auf der Fernbedienung horizontale und vertikale Richtungstasten (8) sowie eine Auswahltaste (9)

31

1.2.2 in Form eines Navigationsbuttons (7) angeordnet sind,

32

dadurch gekennzeichnet, dass

33

1.3 die Set Top Box Funktionen von mehreren Geräten wie Fernsehen, DVD, Videorecorder, Internetmail und Mediaplayer aufweist und

34

1.4 das Bildschirmmenü einen Listbereich (3) für Menüobjekte und einen Befehlsbereich (4) für die Menübefehle des ausgewählten Menüobjektes aufweist,

35

1.4.1 wobei ein Wechsel zwischen dem Listbereich (3) und dem Befehlsbereich (4) über die horizontalen Richtungstasten (8) erfolgt und

36

1.5 alle Gerätefunktionen über den Listbereich (3) und den Befehlsbereich (4) nach dem gleichen Schema bedienbar sind,

37

1.5.1 wobei eine Auswahl der Menüobjekte bzw. der Menübefehle über die vertikalen Richtungstasten (8) erfolgt und

38

1.5.2 ein gewählter Menübefehl durch Betätigung der Auswahltaste (9) bestätigt wird, und

39

1.6 die Einteilung des Bildschirmmenüs in Listbereich (3) und Befehlsbereich (4) in allen Hierarchieebenen unverändert bleibt.“

40

Wegen der Unteransprüche 2 - 4, die für beide Anträge identisch sind, wird auf die Akte verwiesen.

41

3. Dem Streitpatent soll die Aufgabenstellung zugrunde liegen, eine Anordnung zur Menüsteuerung einer Set Top Box aufzuzeigen, wobei die Menüsteuerung einfach und klar strukturiert ist (siehe Streitpatentschrift Absatz [0007]).

42

Gemäß dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung soll eine übersichtliche, leicht zu bedienende Menüsteuerung mit einer einfach aufgebauten, nur wenige Tasten aufweisenden Fernbedienung geschaffen werden.

II.

43

Die Beschwerde der Einsprechenden hat Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und nach Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und deshalb nicht patentfähig ist (§§ 1, 4 PatG).

44

1. Die Einspruchsbeschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Der Einspruch war mit nachprüfbaren Gründen versehen und ebenfalls zulässig.

45

2. Das Streitpatent betrifft eine „Anordnung zur Menüsteuerung“ mit einer Set Top Box und einer Fernbedienung, in seinen Details aber vor allem die Gestaltung der Bedienoberfläche für ein hierarchisches Bedien-Menü, mit welchem unterschiedliche Gerätefunktionen einer Set Top Box (wie Fernsehen, DVD-Spieler, Videorecorder usw.) bedient werden können; dazu werden Menüobjekte und zugeordnete mögliche Befehle oder Untermenüs auf einem (Fernseher-) Bildschirm angezeigt und mit der Fernbedienung ausgewählt.

46

In der Streitpatentschrift ist zunächst ausgeführt, dass bekannte Menüs in der Regel unterschiedlich aufgebaut, komplex und unübersichtlich sind. Zur Verbesserung gibt das Streitpatent die Lehre, den Bildschirm aufzuteilen in einen Bereich für die Auflistung der aktuell auswählbaren Menüobjekte („Listbereich“ 3, siehe Figur 2: Program Guide, TV Channels ...) und einen Bereich für die Anzeige der dem jeweils ausgewählten Menüobjekt zugeordneten Befehle oder Untermenüs („Befehlsbereich“ 4, siehe Figur 2: Menu Select, Menu Information). Als wesentliches Element der beanspruchten Lehre ist anzusehen, dass die Bereichseinteilung auf dem Bildschirm immer gleichbleibt, so dass der Benutzer nicht durch eine geänderte Darstellung verwirrt wird (siehe Absatz [0012], [0014]). Dies gilt besonders auch für den Wechsel zwischen den Menühierarchieebenen, vgl. dazu Figur 2 (Home Menu) mit Figur 3 (TV Channels Selection - Untermenü).

47

Somit löst die beanspruchte Lehre das Problem einer übersichtlicheren, einfacher verständlichen Menüsteuerung durch eine für alle verschiedenen steuerbaren Geräte und Menüebenen gleichbleibende Bildschirmaufteilung bzw. Anzeige- und Bedienstruktur. Gleichzeitig ermöglicht sie es, die Fernbedienung mit relativ wenigen Tasten auszustatten.

48

Als Fachmann , der mit der Verbesserung der Menüsteuerung bei auf einem Fernsehbildschirm dargestellten Bedienmenüs betraut wird, ist ein Entwicklungsingenieur der Elektrotechnik mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss und Berufserfahrung im Entwurf von Bedienerschnittstellen für die Unterhaltungselektronik anzusehen.

49

3. Nach Überzeugung des Senats ist das nunmehr geltende, geänderte Patentbegehren zulässig. Es verlässt nicht (mehr) den Rahmen der ursprünglichen Offenbarung. Zwar enthält der Patentanspruch 1 in beiden Anträgen teilweise unklare Formulierungen, dies betrifft aber vor allem die Frage, was genau durch ihn geschützt sein soll und was nicht; hingegen bestehen hier an der hinreichenden Offenbarung einer ausführbaren Lehre keine Zweifel. Unklarheit allein stellt - solange sie, wie vorliegend, der Ausführbarkeit nicht entgegensteht - keinen Widerrufsgrund dar, vgl. BGH BlPMZ 2009, 428 „Sicherheitssystem“ II. Nr. 2 letzter Absatz (dort für das Nichtigkeitsverfahren).

50

Dies alles kann jedoch dahinstehen, nachdem sich der Patentanspruch 1 nach Haupt- genauso wie nach Hilfsantrag aus anderen Gründen als nicht patentfähig erweist (und hinsichtlich der gesetzlichen Patentierungsvoraussetzungen und Patentierungsausschlüsse keine bestimmte Prüfungsreihenfolge eingehalten werden muss, siehe BGH BlPMZ 2004, 428 „Elektronischer Zahlungsverkehr“ II. 4.).

51

4. Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 nach Haupt- und auch nach Hilfsantrag ergaben sich, soweit sie eine technische Lehre geben, zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents in naheliegender Weise aus dem vorbekannten Stand der Technik.

52

4.1 Hierfür von besonderem Interesse ist die im Prüfungsverfahren als „Druckschrift 1“ bezeichnete, im Einspruchsverfahren nicht mehr explizit berücksichtigte

53

D6 Bedienungsanleitung TV-Box 1200 C/S, MikroniK Multimedia TVB12C/S101, © 2001 (recherchiert im Internet am 4.6.2003 - der vom Prüfer angegebene Link führt inzwischen ins Leere)

54

(Nummerierung wie im Ladungszusatz des Senats).

55

Bei der in dieser Bedienungsanleitung beschriebenen „TV-Box 1200 C“ (mit Kabel-Tuner) oder „TV-Box 1200 S“ (mit Satelliten-Tuner) handelt es sich um eine Set Top Box, welche mit einer Fernbedienung gesteuert wird, vgl. Seite 9 / Seite 15 Abb. 1 [Merkmale 1 , teilweise 1.1 , 1.2 ] .

56

Auf der Fernbedienung (Seite 9 unten) sind horizontale Richtungstasten (G) und vertikale Richtungstasten (F) sowie eine Auswahltaste (E: OK-Taste) angeordnet [Merkmale 1.2.1 / 1.2.1* ] , und zwar die Richtungstasten augenscheinlich „in Form eines Navigationsbuttons“, die Auswahltaste jedoch separat davon an der Unterseite der Fernbedienung [teilweise Merkmal 1.2.2 ] .

57

Mit den genannten Tasten sind Bildschirmmenüs der Set Top Box bedienbar, siehe z. B. Seite 16 Abb. 2, Seite 17 Abb. 3 [Merkmal 1.1 vollständig] . Die Set Top Box enthält Funktionen von mehreren Geräten, siehe z. B. Seite 10: TV, Radio [Merkmal 1.3 ] .

58

Einzelne Bildschirmmenüs können einen Listbereich für Menüobjekte (siehe z. B. Seite 16 Abb. 2: linke Spalte, Menüobjekte „Sprache“, „Farbe“ usw.) und einen Befehlsbereich für die Menübefehle des ausgewählten Menüobjektes (Seite 16 Abb. 2: rechte Spalte, Menüfeld „deutsch“) aufweisen [Merkmal 1.4 ] . Wie ein Vergleich der Abb. 2 mit den folgenden Abbildungen zeigt, sind zumindest „einige“ Gerätefunktionen über den Listbereich und den Befehlsbereich nach dem gleichen Schema bedienbar [teilweise Merk mal 1.5 ] . Mittels der vertikalen Richtungstasten werden Menüobjekte ausgewählt [teilweise Merkmal 1.5.1 ] ; ausgewählte Menü befehle werden durch Betätigung der Auswahltaste bestätigt, siehe z. B. Seite 16 „Sprache auswählen“, „Farbe ändern“ [Merkmal 1.5.2 ] .

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Damit bestehen zum Gegenstand der Patentansprüche 1 nach Haupt- bzw. nach Hilfsantrag folgende Unterschiede :

60

(A) Die Auswahltaste ist bei der Fernbedienung gemäß D6 unterhalb, nicht nach Merkmal 1.2.2 zusammen mit den Richtungstasten „in Form eines Navigationsbuttons“ angeordnet.

61

(B) Gemäß D6 sind nicht „alle“ Gerätefunktionen nach dem gleichen Schema bedienbar (teilweise Merkmal 1.5 ), und die Einteilung des Bildschirmmenüs in List- und Befehlsbereich bleibt nicht „in allen Hierarchieebenen unverändert“ (Merkmal 1.6 ).

62

(C) Der Befehlsbereich (z. B. Abb. 2 rechte Spalte) zeigt gemäß D6 nur ein einziges Menüfeld pro Menüobjekt, ein „Wechsel“ in den Befehlsbereich nach Merkmal 1.4.1 ist nicht vorgesehen; eine Auswahl innerhalb des Befehlsbereiches erfolgt nicht nach einem Wechsel dorthin über die vertikalen Richtungstasten (teilweise Merkmal 1.5.1 ), sondern unmittelbar bei Auswahl des übergeordneten Menüobjektes im Listbereich durch die horizontalen Richtungstasten.

63

4.2 Die genannten Unterschiede zum Stand der Technik vermögen das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht zu begründen.

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4.2.1 Die Anordnung der Auswahltaste - nach D6 an der Unterseite der Fernbedienung, gemäß Streitpatent zusammen mit den Richtungstasten „in Form eines Navigationsbuttons“ - fällt in den Bereich üblichen fachmännischen Handelns. Dass die im Streitpatent gewählte Anordnung besondere Vorteile aufweisen solle, wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Anordnungen „in Form eines Navigationsbuttons“ waren aus dem Stand der Technik vorbekannt, siehe beispielsweise die aus dem PCT-Recherchebericht einer Nachanmeldung bekannt gewordene D9 (US 5 936 611 A) Figur 2: Richtungstasten 33 - 36, Auswahltaste 40. Der Fachmann wird die aus seiner Sicht „bequemere“, angenehmer zu bedienende Anordnung wählen, ohne dass es dazu erfinderischer Überlegungen bedarf.

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4.2.2 Die Unterschiede (B) und (C) betreffen die grafische Gestaltung und die Anordnung von Menüelementen auf dem Bildschirm sowie die Zuordnung, wie und mit welchen Tasten der Fernbedienung eine bestimmte Auswahl innerhalb des dargestellten Menüs getroffen werden kann - insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine übersichtliche, leicht zu bedienende Menüsteuerung durch ein einheitliches Bedienkonzept erreicht werden soll.

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Indes liegen den Maßnahmen nach (B) und (C) nicht „auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnisse“ zugrunde (vgl. BGH BlPMZ 2000, 273 „Logikverifikation“), sondern sie orientieren sich vielmehr allein an menschlichen Bedürfnissen und Eigenheiten, um die Forderung nach einer ergonomischen (d. h. auf die Bedürfnisse und Fähigkeiten der Bedienperson zugeschnittenen) Gestaltung der Menüsteuerung zu erfüllen (vgl. 17 W (pat) 10/04 „Bedienoberfläche“, in BlPMZ 2007, 214). Daher können sie bei der Bewertung, ob eine erfinderische Tätigkeit vorliegt, nicht berücksichtigt werden.

67

Zwar steht außer Frage, dass die vorliegend beanspruchte „Anordnung zur Menüsteuerung“ technische Merkmale umfasst und daher vom Patentschutz nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Patentanmeldung jedoch „über die für die Patentfähigkeit unabdingbare Technizität hinaus“ Anweisungen enthalten, „welche die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben“, wobei „ bei der Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit diese Problemlösung in den Blick zu nehmen ist “ (BGH BlPMZ 2009, 183 „Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten“). Entsprechend war bereits zuvor gefordert worden, dass „der Patentanspruch … weitere Anweisungen enthält, denen ein konkretes technisches Problem zugrunde liegt, so dass bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit eine Aussage darüber möglich ist, ob eine Bereicherung der Technik vorliegt, die einen Patentschutz rechtfertigt“ (BGH BlPMZ 2004, 428 „Elektronischer Zahlungsverkehr“).

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Soweit der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- oder nach Hilfsantrag solche Anweisungen umfasst, denen technische Überlegungen zugrunde liegen, sind diese aber, wie zuvor dargestellt, aus D6 vorbekannt oder in Verbindung mit D9 nahegelegt. Den Unterschieden gemäß (B) und (C) hingegen liegt kein „technisches“ Problem zugrunde, sondern die Frage nach einer übersichtlichen, leicht bedienbaren Menüsteuerung. Die gegebene Lösung einer einheitlichen Gestaltung aller Bildschirmmenüs bzw. die Vorgabe, mit welchen Tasten welche Funktionalität gesteuert wird, hebt sich vom Stand der Technik allenfalls in ergonomischer Hinsicht ab und kann daher einen Patentschutz nicht rechtfertigen. Anweisungen solcher Art, die allein auf nichttechnischem Gebiet liegen, können das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen (vgl. BPatG Mitt. 2009, 233 „Druckvorlagenerstellung“ - Leitsatz).

69

4.3 Die Patentinhaberin hat dem gegenüber argumentiert, nach der Entscheidung „Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten“ des Bundesgerichtshofs (s. o.) dürfe über die Patentierung nicht das Ergebnis einer Gewichtung technischer und nichttechnischer Elemente entscheiden. Maßgebend sei vielmehr, ob die Lehre bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Lösung eines über die Datenverarbeitung hinausgehenden konkreten technischen Problems diene. Das konkrete technische Problem könne hier darin gesehen werden, eine Steuerung einer Menüstruktur mit nur wenig Tasten zu ermöglichen, so dass auf zusätzliche Tasten für spezielle Funktionen verzichtet werden könne.

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Diese Argumentation vermochte jedoch nicht zu überzeugen. Denn die geforderte Gesamtbetrachtung entscheidet zunächst nur darüber, ob ein grundsätzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt oder nicht. Anschließend ist die sich aus der Gesamtbetrachtung ergebende technische Problemlösung „bei der Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit … in den Blick zu nehmen [ist]. Außerhalb der Technik liegende Anweisungen genügen in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht; sie sind nur in dem Umfang von Bedeutung, in dem sie auf die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln Einfluss nehmen… Schutzfähig ist eine solche Lehre vielmehr erst dann, wenn die Lösung des konkreten technischen Problems neu und erfinderisch ist “ (BGH, a. a. O., „Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten“).

71

Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Wie bereits dargelegt, kann die ergonomische Gestaltung einer Menüstruktur an sich nicht als „technisches“ Problem verstanden werden. Technische Überlegungen und Mittel sind fraglos erforderlich, um eine Gestaltung der Bildschirmdarstellung und eine Steuerung durch Richtungs- und Auswahltasten zu ermöglichen ; dies leistet jedoch bereits der Stand der Technik. Die konkrete Bedeutung der auswählbaren Menüelemente und ihre grafische Gestaltung hingegen gehören nicht zum Bereich der Technik. Selbst der angestrebte Verzicht auf spezielle Tasten zur Verringerung der Tastenanzahl ergibt sich nicht durch technische Maßnahmen, sondern allein durch eine Definition von Bedeutungsinhalten, nämlich einer Zuordnung der zu ersetzenden speziellen Funktionen zu Menüfeldern auf dem Bildschirm.

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4.4 Nachdem somit die Unterschiede der beanspruchten Lehre nach Haupt- wie nach Hilfsantrag gegenüber D6 das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen können, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beider Anträge nicht patentfähig, weil er sich in naheliegender Weise aus D6 in Verbindung beispielsweise mit D9 ergibt.

III.

73

Bei dieser Sachlage war dem Antrag der Einsprechenden zu folgen und das Patent zu widerrufen.