Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 14.12.2016


BPatG 14.12.2016 - 17 W (pat) 28/16

Patentbeschwerdeverfahren – "Computereingabegerät" – unter einer Bedingung erhobene Beschwerde - Unzulässigkeit


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsdatum:
14.12.2016
Aktenzeichen:
17 W (pat) 28/16
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am Mittwoch, den 14. Dezember 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Am 27. September 2006 haben Herr S… und Herr S1… ein … zum Patent angemeldet. Die Prüfungs- stelle für Klasse G06F hat diese Patentanmeldung zurückgewiesen.

2

Gegen diesen Beschluss hat Herr S… Beschwerde eingelegt und eine Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro einbezahlt. Im Beschwerdeschriftsatz vom 12. April 2016 wies er ausdrücklich darauf hin, dass „dieser Antrag nur dann Gültigkeit hat, wenn die Kosten für das gesamte Verfahren der Beschwerde bei den bereits eingezahlten 200 Euro verbleiben oder nach Ihrer Rücksprache mit mir und meinem Einverständnis erhöht werden“.

3

Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde unter einer Bedingung eingelegt worden sei (…„wobei dieser Antrag nur dann Gültigkeit hat, wenn“…), die Einlegung einer Beschwerde unter einer Bedingung aber nicht zulässig und somit rechtlich unwirksam sei. Es wurde anheimgestellt, die Beschwerde zurückzunehmen, andernfalls diese durch Beschluss als unzulässig verworfen werden müsse.

4

Darauf nimmt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 2016 Stellung und führt aus, er habe die Bedingung in dem Anschreiben zu der dann beigefügten Beschwerde gestellt und ihm gehe es einzig und allein darum, dass infolge der eingereichten Beschwerde keine unerwartet hohen Kosten bzw. Gebühren für ihn entstünden.

5

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

6

Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn sie ist unter einer Bedingung erhoben.

7

Eine Beschwerde ist ein Rechtsmittel. Rechtsmittelerklärungen aber sind als bewirkende Prozesshandlungen bzw. Bewirkungshandlungen bedingungsfeindlich. Bewirkungshandlungen sind Verfahrenshandlungen, die ohne Tätigkeit von Amt oder Gericht unmittelbar auf das Verfahren wirken. Darunter haben Verfahrenserklärungen, die das Verfahren in Gang setzen oder beenden, besonderes Gewicht (Hövelmann, GRUR 2003, 203, 204). Sie erlauben keine echten Bedingungen oder Zeitbestimmungen (Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., vor § 73 Rdnr. 68). Es muss nämlich im Interesse der Rechtssicherheit klar sein, ob die Erklärung wirksam ist oder nicht (Schulte, PatG, 9. Aufl., Einl., Rdnr. 54). Daher sind Verfahrenshandlungen, die von einem außerprozessualen Ereignis abhängig gemacht werden, unwirksam, weil die Wirkung auf das Verfahren niemals ungewiss sein darf (Schulte, a. a. O.; Busse, PatG, 8. Aufl., vor § 73 Rdnr. 68, vor § 34 Rdnr. 58).

8

Zulässig sind nur Bedingungen, die von einem innerprozessualen Vorgang abhängig sind (z. B. Haupt-/Hilfsantrag, vgl. Schulte a. a. O.).

9

Eine solche innerprozessuale Bedingung liegt hier nicht vor, denn die Bedingung, dass „dieser Antrag nur dann Gültigkeit hat, wenn die Kosten für das gesamte Verfahren der Beschwerde bei den bereits eingezahlten 200 Euro verbleiben oder nach Ihrer Rücksprache mit mir und meinem Einverständnis erhöht werden“, liegt nicht im Bereich innerhalb des Prozesses. Vielmehr betreffen die vom Beschwerdeführer aufgestellten Anforderungen eine Verfahrenshandlung, die ein Verfahren – hier: das Beschwerdeverfahren – in Gang setzen soll, wobei aber die Anforderungen für das Gericht unwägbar sind. Festlegungen über die Kosten für das gesamte Verfahren sind nur hinsichtlich der Höhe der Beschwerdegebühr möglich, nicht aber hinsichtlich sonstiger Faktoren wie Kosten für Kopien, Ermittlungen, Zustellungsauslagen etc. Unklar ist auch, inwieweit die aufgestellte Bedingung („für das gesamte Verfahren der Beschwerde“) Kosten umfassen soll, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Gerichts ausschließlich in der Sphäre des Beschwerdeführers liegen.

10

Im Hinblick auf den unzweideutigen Wortlaut der Erklärung führt auch eine Auslegung zu keinem anderen Ergebnis.

11

Um eine Erklärung auslegen zu können, bedarf es gewisser Unsicherheiten im Ausdruck, die dann unter Zuhilfenahme weiterer Anhaltspunkte ausgelegt oder interpretiert werden können. Dabei können auch dem Verfahrensablauf Hinweise für eine Interpretation zugunsten des Erklärenden entnommen werden. Immer ist dabei zu fragen, ob das dem Amt bzw. Gericht und den weiteren Verfahrenbeteiligten zumutbar ist (Hövelmann, a. a. O., S. 208). Eine solche auslegungsfähige Willenserklärung liegt nicht vor.

12

Im Beschwerdeschriftsatz hat der Anmelder und Beschwerdeführer seine „Bedingung“ für seinen Antrag, also die Beschwerde, klar formuliert. Er hat nämlich ausgeführt: „übersende ich vorab als Fax meine Beschwerde zum Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16.03.2016 zur Kenntnis und weiteren Bearbeitung, wobei dieser Antrag nur dann Gültigkeit hat, wenn die Kosten für das gesamte Verfahren der Beschwerde bei den bereits eingezahlten 200 Euro verbleiben oder nach Ihrer Rücksprache mit mir und meinem Einverständnis erhöht werden“. Eine Unklarheit liegt hier nicht vor.

13

Im seiner nach dem rechtlichen Hinweis des Gerichts folgenden Stellungnahme vom 11. Juli 2016 äußert sich der Beschwerdeführer allerdings dahingehend, dass seine „eigentliche“ Beschwerde im Anhang des Schreibens vom 12. April 2016 zu finden sei. Da aber nur das „Anschreiben“ unterschrieben ist und zudem ausdrücklich auf die nachgehefteten Blätter Bezug nimmt und für diese die oben zitierte Bedingung aufstellt („soll nur dann gelten, wenn“), ist eine Trennung von „Anschreiben“ und nachfolgenden Darlegungen nicht möglich, vielmehr hängen „Anschreiben“ und nachgeheftete Blätter inhaltlich unauflösbar zusammen.

14

Zudem bekräftigt der Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2016, dass er die von ihm aufgestellte Bedingung aufrecht erhalte, da es ihm „einzig und allein darum (gehe), dass … für mich nicht unerwartet hohe Kosten bzw. Gebühren entstehen“.

15

Es liegen darüber hinaus keine weiteren Umstände vor, die eine Auslegung zugunsten des Beschwerdeführers rechtfertigen könnten.

16

Da die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen war, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 79 Abs. 2 PatG).