Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 02.10.2018


BPatG 02.10.2018 - 17 W (pat) 22/17

Patentbeschwerdeverfahren – "Vorrichtungen, Verfahren und Computerprogramm zum Bereitstellen einer Information über ein mobiles Logistikziel" – zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit - zur Nichtberücksichtigung von Merkmalen, die die elektronische Datenverarbeitung und geschäftliche Tätigkeiten betreffen


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsdatum:
02.10.2018
Aktenzeichen:
17 W (pat) 22/17
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2018:021018B17Wpat22.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2015 205 298.2

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 24. März 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:

2

„Vorrichtungen, Verfahren und Computerprogramm zum Bereitstellen

3

einer Information über ein mobiles Logistikziel“.

4

Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06Q in der Anhörung vom 21. Februar 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass der damals geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sowie der damals geltende Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 vom Patentschutz ausgeschlossen sei (§ 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4).

5

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.

6

Die Vertreter der Anmelderin stellten den Antrag,

7

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

8

Patentansprüche 1 – 18 vom 10.09.2018,

9

Beschreibung Seiten 1 – 27 und

10

9 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 – 9, jeweils vom Anmeldetag.

11

Der geltende Patentanspruch 1 (mit einer denkbaren Gliederung versehen) lautet:

12

M1.1 Vorrichtung (10) für eine Zentralstelle zum Bereitstellen einer Information über ein mobiles Logistikziel zum Ermöglichen einer Adressierung eines Pakets an das mobile Logistikziel für ein Verkaufssystem,

13

M1.2 wobei die Information über das mobile Logistikziel Information über eine Zugangsberechtigung eines Logistikdienstleisters zu dem mobilen Logistikziel und geschätzte Standortinformation über einen Standort des mobilen Logistikziels umfasst,

14

die Vorrichtung umfassend

15

M1.3 zumindest eine Schnittstelle (12), die ausgebildet ist, um über ein Netzwerk (300) zu kommunizieren,

16

M1.3.1 Information über eine Identifikation des mobilen Logistikziels, die eine eindeutig identifizierbare Zeichen- oder Binärfolge umfasst, von dem Verkaufssystem zu erhalten,

17

M1.3.2 Information über einen Nutzer des mobilen Logistikziels zu erhalten,

18

M1.3.3 Information über ein oder mehrere vergangene Standorte des mobilen Logistikziels zu erhalten, und

19

M1.3.4 Information über eine Lieferanfrage zu dem mobilen Logistikziel von einem Verkaufssystem zu erhalten, wobei die Lieferanfrage ferner Information über eine Lieferzeit umfasst;

20

M1.4 ein Speichermodul (16), das ausgebildet ist, um die Information über die Identifikation des Logistikziels, die Information über den Nutzer des mobilen Logistikziels, die Information über ein oder mehrere vergangene Standorte des mobilen Logistikziels, und die Information über die Lieferanfrage zu dem mobilen Logistikziel zu speichern;

21

und

22

M1.5 ein Kontrollmodul (14), das ausgebildet ist, um

23

M1.5.1 Information über die Zugangsberechtigung des Logistikdienstleisters zu dem mobilen Logistikziel basierend auf der Information über die Lieferanfrage, der Information über den Nutzer und der Information über die Identifikation des mobilen Logistikziels durch Abgleichen der Lieferanfrage mit der Information über den Nutzer und der Information über die Identifikation des mobilen Logistikziels zu bestimmen,

24

M1.5.2 über die Schnittstelle (12) in dem Speichermodul (16) aktuelle Standortinformation über das mobile Logistikziel als zukünftige vergangene Standortinformation zu speichern,

25

M1.5.3 geschätzte Standortinformation über das mobile Logistikziel basierend auf der Information über die Lieferanfrage, der Information über die Lieferzeit und der Information über die ein oder mehreren vergangenen Standorte des mobilen Logistikziels zur Lieferzeit zu bestimmen, und

26

M1.5.4 die Information über das mobile Logistikziel dem Logistikdienstleister über die zumindest eine Schnittstelle (12) bereitzustellen.

27

Zu den Ansprüchen 2 bis 18 wird auf die Akte verwiesen.

28

Im Verfahren wurde folgender Stand der Technik genannt:

29

D1: Auto als Paketstation - Wenn der Postmann zweimal hupt. In: Süddeutsche Zeitung, Online-Ausgabe vom 20. Februar 2014, S. 1 – 3, http://www.sueddeutsche.de/auto/auto-als-paketstation-wenn-der-postmann-zweimal-hupt-1.1894146

30

D2: Volvo On Call mit neuen Funktionen. Online-Artikel, Autosieger.de, 17.07.2010, http://www.autosieger.de/article20397.html , S. 1 – 2

31

D3: DE 102012014362 A1

32

D4: DE 102012223304 A1

33

D5: DE102005057799 A1

34

D6: US 2007/0257774 A1.

II.

35

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 1 und 4 PatG), wobei bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit diejenigen Anweisungen, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln nicht bestimmen oder zumindest beeinflussen, nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen; BGH GRUR 2011, 610 – Webseitenanzeige; BGH GRUR 2013, 275 – Routenplanung).

36

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft gemäß Anspruch 1 eine Vorrichtung für eine Zentralstelle, zum Bereitstellen einer Information über ein mobiles Logistikziel zum Ermöglichen einer Adressierung eines Pakets an das mobile Logistikziel für ein Verkaufssystem (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0001]).

37

Gemäß der vorliegenden Anmeldung (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0002]) sei der Einkauf bei Versandhändlern, z. B. Online-Händlern, ungebrochen populär und das Bestellvolumen bei Versandhändlern steige stetig an. Die Kunden schätzten dabei die nichtzeitgebundene Verfügbarkeit des Angebots, um etwa nach Ladenschluss noch Einkäufe tätigen zu können, oder um sperrige Einkäufe von einem Lieferdienst liefern zu lassen.

38

Gleichzeitig stiegen dabei die Anforderungen an den Empfang der Ware, denn viele Kunden könnten tagsüber keine Pakete empfangen, und Paketstellen für den Empfang von Paketen hätten in vielen Fällen ebenfalls begrenzte Öffnungszeiten.

39

Eine Möglichkeit, diese Beschränkung zu umgehen, sei die Lieferung in ein mobiles Depot, etwa in den Kofferraum eines Fahrzeugs. Gleichzeitig stelle aber ein Zugriff auf ein Fahrzeug und eine Lokalisierung eines Fahrzeugs einen Eingriff in die Privatsphäre und das Eigentum des Empfängers dar.

40

Die Aufgabe der Anmeldung ist es, Informationen über ein mobiles Logistikziel, etwa ein Fahrzeug, bereitzustellen, wobei die Privatsphäre des Nutzers gegenüber dem Logistikdienstleister besser gewahrt bleibt (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0005]).

41

Zur Lösung dieser Aufgabe ist eine Vorrichtung für eine Zentralstelle vorgesehen, welche bspw. als Steuerungseinrichtung einer Berechnungsstelle, als Server oder als verteiltes Serversystem ausgebildet ist (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0045]). Die Vorrichtung umfasst eine Schnittstelle, ein Speichermodul und ein Kontrollmodul (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0046], [0051], [0059]).

42

Die Schnittstelle ermöglicht die Kommunikation über ein Netzwerk, wobei insbesondere Informationen über eine Identifikation des mobilen Logistikziels, eine Information über ein oder mehrere vergangene Standorte des mobilen Logistikziels sowie auch eine Information über die Lieferanfrage und die Lieferzeit über die Schnittstelle erhalten werden (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0047]–[0049]).

43

Das Kontrollmodul bestimmt aus diesen Informationen Daten für die Durchführung der Lieferung zu dem mobilen Logistikziel und stellt diese dem Logistikdienstleister zur Verfügung (Absätze [0008], [0051]–[0054]).

44

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, die Bereitstellung von Informationen über ein mobiles Logistikziel unter Wahrung der Privatsphäre des Nutzers zu verbessern, ist ein Diplom-Ingenieur oder Informatiker mit Kenntnissen in der Entwicklung von Fahrzeug-Telematiksystemen im Team mit einem Wirtschaftsingenieur aus dem Bereich der Logistik anzusehen.

45

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da dessen zu berücksichtigende Merkmale aus der Druckschrift D6 bekannt sind bzw. für den Fachmann naheliegen.

46

2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine beanspruchte Lehre nicht generell nach § 1 Abs. 3 / Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn zumindest ein Teilaspekt der Lehre ein technisches Problem bewältigt (BGH, a. a. O. – Wiedergabe topografischer Informationen, Leitsatz a). Jedoch sind bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (BGH, a. a. O. – Wiedergabe topografischer Informationen, Leitsatz b). Dies gilt nicht nur für Verfahren, sondern gleichermaßen für Vorrichtungen (BGH, X ZB 11/17 m. w. N.).

47

Ein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems liegt vor, wenn Gerätekomponenten modifiziert oder grundsätzlich abweichend adressiert werden bzw. wenn der Ablauf eines zur Problemlösung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramms durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt (BGH a. a. O. – Webseitenanzeige).

48

Weiterhin können beispielsweise Anweisungen zur Auswahl von Daten, deren technischer Aspekt sich auf die Anweisung beschränkt, hierzu Mittel der elektronischen Datenverarbeitung einzusetzen, bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden (BGH, a. a. O. – Routenplanung, Leitsatz a).

49

Ebenfalls sind Anweisungen nicht berücksichtigungsfähig, die ausschließlich Aspekte betreffen, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 PatG von der Patentierung ausgenommen sind, zum Beispiel die Auswahl oder Verarbeitung von Daten, die Wiedergabe von Informationen, wirtschaftliche oder geschäftliche Tätigkeiten oder ästhetische Merkmale (BGH GRUR 2015, 983 – Flugzeugzustand m. w. N.).

50

Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet (BGH a. a. O. – Anbieten interaktiver Hilfe). Dies ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu entwickeln (BGH GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung, Absatz 27).

51

Die tatsächliche Leistung einer Erfindung ist im Vergleich mit dem (nächstkommenden) Stand der Technik zu ermitteln, d. h. Ausgangspunkt sind diejenigen Merkmale, die über den nächstkommenden Stand der Technik hinausgehen; ob die anderen Merkmale zu einer technischen Problemlösung beitragen oder nicht, ist ohne Bedeutung, wenn sie bereits aus dem Stand der Technik bekannt sind.

52

2.2 Als nächstkommender Stand der Technik wird die Druckschrift D6 angesehen.

53

Die Druckschrift zeigt ein Verfahren für die Lieferung von Waren. Das Lieferziel kann dabei eine Wohnortadresse oder aber eine alternative Adresse wie z. B. der Standort eines Fahrzeugs sein. Die Waren werden vom Lieferdienst an den Standort des Fahrzeugs gebracht und bspw. in den Kofferraum, welcher durch eine Zugangsberechtigung oder durch eine Fernentriegelung freigegeben wird, gelegt (Abstract, Fig. 1, Absätze [0032], [0058], [0059]). Insbesondere beschreibt die Druckschrift für die Lieferung an ein Fahrzeug die Weitergabe des Standorts des mobilen Ziels (Absätze [0065], [0066]), wobei diese Zielführung auch schrittweise erfolgen kann, und die Übertragung einer Zugangsberechtigung für das mobile Ziel an den Lieferservice (Absatz [0081).

54

2.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber der Druckschrift D6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wobei die Merkmale, welche nicht zu einer technischen Problemlösung beitragen, nicht zu berücksichtigen sind.

55

Aus der D6 ist eine Vorrichtung (Fig. 1) zu entnehmen, die einen zentralen Rechner („M110“) aufweist. Ein Kunde übermittelt („110“) von seinem Rechner („C120“) eine Bestellung an den zentralen Rechner („M110“). Gemeinsam mit der Bestellung gibt der Kunde als Lieferadresse den Standort seines Fahrzeugs an und der Händler bzw. dessen System kann der Bestellung diese Adresse zuweisen (Absätze [0058]–[0059] – Merkmal M1.1).

56

Das System des Händlers gibt dem Logistikdienstleister („D100“) den Standort, d. h. die Lieferadresse, und eine Information über die Zugangsberechtigung, d. h. eine Kontaktmöglichkeit für die Anforderung zum Entsperren des Fahrzeugs, weiter (Absätze [0058]–[0059]). Zusätzlich ist auch die Möglichkeit der Angabe eines ungefähren Standortes, wie bspw. eines Stadtteils (Absatz [0065]), zur Wahrung der Privatsphäre oder der Erhöhung der Flexibilität beschrieben (teilweise Merkmal M1.2).

57

Weiterhin ist in D6 eine Schnittstelle von dem zentralen Rechner zu dem Kunden, bspw. zur Kommunikation über das Internet, sowie eine Schnittstelle zu dem Lieferdienst (Fig. 1 „110“, „120“ und Absätze [0058]–[0059]) gezeigt (Merkmal M1.3).

58

Die Merkmale M1.3.1 bis M1.3.4 betreffen die Übermittlung von Informationen von dem Händler, d. h. von dem Verkaufssystem, an den Logistikdienstleister, sowie die Art der übermittelten Informationen.

59

Aus der D6 (Absätze [0020], [0058], [0063]) ist die Übermittlung von Informationen von einem Händler an einen Logistikdienstleister zu entnehmen.

60

Dabei wird eine Information zur Identifikation des Lieferziels wie bspw. das Nummernschild (car plate) übertragen (Absätze [0020], [0058] – Merkmal M1.3.1).

61

Weiterhin empfängt das System des Händlers Daten des Nutzers, z. B. dessen Telefonnummer, und gibt diese dem Lieferservice weiter Absätze [0058], [0059] – Merkmal M1.3.2).

62

Ebenso ist angegeben, dass der Lieferservice die Zieladresse von dem System des Händlers erhält. In einer alternativen Ausgestaltung ist darüber hinaus auch die ständige Aktualisierung bei einer Änderung des Standorts des Lieferziels, entweder durch eine stetige Abfrage oder durch eine automatische Mitteilung, beschrieben (Absätze [0062]–[0065] – teilweise Merkmal M1.3.3).

63

Schließlich ist auch der Empfang einer Bestellung, welche die gewünschte Lieferadresse enthält, sowie die Weiterleitung dieser Lieferadresse an den Lieferservice und somit ein Lieferauftrag beschrieben (Absätze [0058], [0059] – teilweise Merkmal M1.3.4).

64

In der D6 ist auch eine Datenbank, d. h. ein Speicher, beschrieben, der sich in dem Händlersystem befindet. In diesem Speicher sind Informationen, wie bspw. eine Lieferadresse, eine aktualisierte Lieferadresse und Auftrags- bzw. Kundendaten (Absätze [0059], [0063]) gespeichert (teilweise Merkmal M1.4).

65

Ebenfalls ist in der D6 ein Kontrollmodul (Rechner bzw. Händlersystem) gezeigt (Fig. 1 „M110“, Absatz [0059] – Merkmal M1.5).

66

Das Händlersystem gibt den Lieferauftrag, welcher aus einer Adresse, den Kundendaten und einer Kontaktangabe für die Anforderung des Entsperrens, d. h. Daten für eine Zugangsberechtigung, besteht, an den Logistikdienstleister weiter (Absatz [0059] – teilweise Merkmal M1.5.1).

67

Die Weitergabe einer aktualisierten Adresse an den Logistikdienstleister durch das Händlersystem ist ebenso in D6 beschrieben, wie die direkte Übertragung der GPS-Daten des Lieferziels zu dem Logistikdienstleister oder deren Übertragung über das Händlersystem zu dem Logistikdienstleister (Absätze [0063]–[0065]), wobei bei einer Standortänderung des Lieferziels fortlaufend neue Standortdaten übertragen werden (teilweise Merkmal M1.5.2).

68

In Zusammenhang mit der Weitergabe einer aktualisierten Adresse an den Lieferservice ist auch die schrittweise Bestimmung eines Ziel-Standorts aus der D6 zu entnehmen (Absätze [0063]–[0065]). Dabei wird, ausgehend von einem ungefähren Standort, der bereits mit der Bestellung übermittelt wird, bei einer Annäherung an den ungefähren Standort der aktuelle Standort einmal oder wenn sich das Lieferziel bewegt mehrmals übermittelt. Basierend auf diesen Daten erfolgt eine erste grobe Bestimmung der Route zum Zielort, die während der Lieferung ständig aktualisiert und verfeinert wird bis schließlich die zuletzt berechnete Route zum aktuellen Zielort führt (teilweise Merkmal M1.5.3).

69

Schließlich ist das Bereitstellen einer Information für den Lieferauftrag über die Schnittstelle aus der D6 zu entnehmen, wobei von dem Händlersystem alle für die Zustellung relevanten Daten an den Logistikdienstleister übermittelt werden (Absatz [0059] – Merkmal M1.5.4).

70

2.3.1 Die Lehre der D6 weist demnach folgende Unterschiede zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf:

71

(i) die Lieferanfrage enthält keine Information über die Lieferzeit (restlicher Teil von Merkmal M1.3.4);

72

(ii) die Information über die Zugangsberechtigung wird nicht durch Abgleichen der Lieferanfrage mit der Information über den Nutzer und der Information über die Identifikation des mobilen Logistikziels bestimmt (restlicher Teil von Merkmal M1.5.1);

73

(iii) es erfolgt keine Speicherung von einem oder mehreren vergangenen Standorten, wobei bei der Speicherung ein aktueller Standort als zukünftiger vergangener Standort gespeichert wird (restlicher Teil der Merkmale M1.3.3, M1.4 und M1.5.2);

74

(iv) die Information über das mobile Logistikziel der D6 enthält keine geschätzte Standortinformation (restlicher Teil der Merkmale M1.2, und M1.5.3).

75

Diese Unterschiede können jedoch das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen.

76

Zu (i):

77

Aus der D6 (Absätze [0020], [0058], [0059], [0063]) ist die Übermittlung von Informationen von einem Händler an einen Logistikdienstleister und zwischen einem Kunden und einem Händler zu entnehmen. Dabei werden Bestelldaten, Kundendaten sowie die für eine Lieferung notwendigen Informationen ausgetauscht (Absätze [0020], [0058], [0059], [0062]–[0065]). Somit ist die technische Ausgestaltung, d. h. die Informationsübertragung zwischen den einzelnen Einheiten über entsprechend ausgestaltete Schnittstellen, gezeigt.

78

Die Angabe, wonach die Lieferanfrage, welche dem Logistikdienstleister von dem Händlersystem übermittelt wird, eine Information über die Lieferzeit enthält, betrifft die Art der Daten, d. h. den Inhalt. Dieser Inhalt trägt jedoch nicht zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bei. Denn die technische Prägung dieses Lösungsmittels beschränkt sich darauf, die Informationserfassung und -übermittlung mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung vorzunehmen (vgl. BGH GRUR 2005, 141 – Anbieten interaktiver Hilfe).

79

Damit ist die Art der Information, d. h. die Angabe einer Lieferzeit bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (restlicher Teil von Merkmal M1.3.4).

80

Zu (ii):

81

Die Übermittlung einer Lieferadresse und einer Benachrichtigungsinformation, d. h. einer Information zur Anforderung der Zugangsberechtigung, ist in der D6 bereits beschrieben (Absatz [0063]). Diese Benachrichtigungsinformation wird dabei bei der Bestellung vom Kunden an den Händler und von diesem an den Logistikdienstleister weitergegeben (Absätze [0058], [0059], [0063]). Als weitere Ausgestaltung ist in der D6 (Absatz [0063]) erläutert, dass die Kundendaten und somit implizit auch die Lieferadresse und die Benachrichtigungsinformation in einer Händlerdatenbank vorhanden sind und dem Logistikdienstleister aus dieser Datenbank zur Verfügung gestellt werden.

82

Dem Fachmann sind verschiedenste Online-Bestellsysteme bzw. Online-Einkaufsplattformen bekannt, welche dem Kunden meist zwei verschiedene Vorgehensweisen bei der Bestellabwicklung bieten. Die erste Möglichkeit erfordert, dass sämtliche Daten bei einer Bestellung eingegeben werden. Bei der zweiten Möglichkeit registriert sich der Kunde bei dem System und muss bei jeder weiteren Bestellung nur noch seinen Namen und bspw. ein Passwort eingeben um die Bestellung zu tätigen. In diesem Fall ruft das System die Daten die der Kunde bei der Registrierung eingegeben hat aus einer Datenbank auf und vervollständigt die Bestellung. Aufgrund der in der D6 (Absatz [0063]) gezeigten Datenbank, aus der ebenfalls Kundendaten abgerufen werden, ist die Bestimmung von Daten, die der Logistikdienstleister für die Abwicklung der Lieferung benötigt, aus den Daten dieser Datenbank für den Fachmann nahegelegt (restlicher Teil von Merkmal M1.5.1).

83

Zu (iii):

84

Aus der D6 ist die Übermittlung einer aktuellen Lieferadresse, d. h. eines aktuellen Standorts des Lieferziels zu entnehmen, wobei die Übermittlung der aktuellen Lieferadresse entweder in festgelegten Zeitintervallen oder bei einer Änderung des Standorts erfolgt (Absatz [0063]). Damit wird dem Logistikdienstleister ständig der aktuelle Standort mitgeteilt, wodurch der letzte bzw. die letzten mitgeteilten Standorte als vergangene Standorte anzusehen sind. Bei einer weiteren (zukünftigen) Übertragung wird dementsprechend der aktuell übertragene Standort (in der Zukunft) als vergangener Standort gewertet. Es liegt im Griffbereich des Fachmanns diese Standortinformationen in einem Speicher, bspw. bei dem Logistikdienstleister, ständig zu überschreiben oder alle Standortinformationen abzuspeichern. Dabei ist für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen, ob der Speicher im System des Händlers oder im System des Logistikdienstleisters implementiert wird. Denn der Gehalt dieses Schrittes erschöpft sich jedenfalls darin, bestimmte Operationen der Datenverarbeitung vom Client-Rechner auf den Server zu verlagern. Das ist nicht mehr als eine äußerlich-organisatorische Umverlagerung der Datenverarbeitung zwischen mehreren Netzwerkkomponenten. Selbst wenn diese mittelbar ermöglichen sollte einfacher ausgestattete Computer einzusetzen, wäre darin nur eine Maßnahme der Datenverarbeitung zu sehen und nicht die Lösung eines konkreten technischen Problems (vgl. BGH a. a. O. – Webseitenanzeige). Der Fachmann gelangt somit ohne erfinderisches Zutun zu dem restlichen Teil der Merkmale M1.3.3, M1.4 und M1.5.2, wobei nur die Elemente zu berücksichtigen sind, die der Lösung eines technischen Problems dienen.

85

Zu (iv):

86

Die Berechnung bzw. Ermittlung von Daten, d. h. einer Standortinformation, auf Basis bereits vorhandener Daten geht nicht über die bestimmungsgemäße Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage hinaus und löst somit kein technisches Problem mit technischen Mitteln. Dass es sich dabei um eine geschätzte Standortinformation handelt, die auf Basis von vergangenen Standorten berechnet und dem Logistikdienstleister zur Verfügung gestellt wird, löst ebenfalls kein technisches Problem mit technischen Mitteln, sondern dient lediglich dem geschäftlichen Zweck die Organisationsplanung des Logistikdienstleisters hinsichtlich einer effizienten Auslastung und Routenplanung zu optimieren. Denn durch die Übermittlung des geschätzten Standorts soll die geschäftliche Aufgabe einer routenoptimierten Beladung der Lieferfahrzeuge gelöst werden. Somit betreffen diese Anweisungen ausschließlich Aspekte, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 PatG von der Patentierung ausgenommen sind, zum Beispiel die Auswahl oder Verarbeitung von Daten, die Wiedergabe von Informationen, wirtschaftliche oder geschäftliche Tätigkeiten oder ästhetische Merkmale. Diese sind bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BGH a. a. O. – Flugzeugzustand m. w. N.). Somit ist der restliche Teil der Merkmale M1.2, und M1.5.3 bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.

87

2.3.2 Die dagegen gerichteten Ausführungen der Vertreter der Anmelderin führen zu keinem anderen Ergebnis.

88

Gemäß diesen Ausführungen sei es notwendig, bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt, bspw. beim Beladen der Lieferfahrzeuge, den Standort des Lieferziels zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich zum Zeitpunkt der Auslieferung, abzuschätzen. Denn der Standort des Lieferziels könne sich zwischen diesen beiden Zeitpunkten verändern. So wäre es denkbar, dass sich beim Beladezeitpunkt das Lieferziel, d. h. das Fahrzeug, am Wohnort des Kunden befindet, beim Lieferzeitpunkt jedoch an dessen Arbeitsplatz.

89

Damit würde das technische Problem einer autonomen Logistikplanung gelöst.

90

Aus der D6 sei jedoch nur die Übertragung eines aktuellen Standortes und nicht die Übertragung eines geschätzten (zukünftigen) Standortes des Lieferziels zu entnehmen.

91

Diese Ausführungen führen zu keiner anderen Beurteilung.

92

Denn die Berechnung eines geschätzten Standorts dient dem geschäftlichen Zweck die organisatorische Aufgabe des Beladens der Lieferfahrzeuge zu optimieren. Eine derartige Optimierung hat das vorrangige Ziel die Einsatzplanung der Lieferfahrzeuge zu verbessern. Dadurch werden die Lieferrouten für die einzelnen Fahrzeuge optimiert und mit einem einzelnen Fahrzeug können entweder in der gleichen Zeit mehr Lieferungen zugestellt werden oder die Zeitdauer für eine bestimmte Anzahl an Lieferungen wird verkürzt. Die Berechnung und Weitergabe eines geschätzten Standorts dient somit dem geschäftlichen Zweck durch eine Optimierung der Einsatzplanung eine höhere Produktivität zu erzielen. Dass damit irgendein konkretes technisches Problem gelöst wurde, ist nicht erkennbar.

93

3. Mit dem Anspruch 1 fallen auch die übrigen Ansprüche, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).