Entscheidungsdatum: 06.12.2012
Isoxadifen II
1. b ein für den Gebrauch in einer Pflanzenschutzmittelzubereitung zugelassener Stoff eine eigene toxische, phytotoxische oder pflanzenschützende Wirkung entfaltet, ist anhand einer objektiv wissenschaftlichen Bewertung zu bestimmen. Auf eine von der Zulassungsbehörde vorgenommene – ggf. wechselnde und nur vorübergehende – rein verwaltungstechnische Einordnung eines Bestandteils einer Pflanzenschutzmittelzubereitung, hier eines Safeners, als Wirkstoff oder als Beistoff kommt es im Erteilungsverfahren eines ergänzenden Schutzzertifikats insoweit nicht an.
2. Entfaltet ein in einer Pflanzenschutzmittelzubereitung zugelassener Stoff (hier: Isoxadifenethyl) eine eigene, unmittelbar pflanzenschützende Wirkung, die zwar nicht in der Hemmung eines Schadorganismus besteht, jedoch den Schutz der Nutzpflanze vor einem Herbizid bewirkt, indem die toxische Wirkung des Herbizids auf die Nutzpflanze herabgesetzt wird (Herbizid-Antidot, Safener), so handelt es sich um einen „Wirkstoff“ i.S.d. Art. 1 Nr. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel und damit um ein „Erzeugnis“ gemäß Art. 1 Nr. 8 und Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung.