Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 29.05.2012


BPatG 29.05.2012 - 12 W (pat) 14/12

Patentbeschwerdeverfahren – unzulässige Bedingung der Beschwerde -


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsdatum:
29.05.2012
Aktenzeichen:
12 W (pat) 14/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2009 014 988.0-26

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Mai 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dipl.-Ing. Schlenk

beschlossen:

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

I

1

Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 27. Februar 2009 eingegangenen Patentanmeldung 10 2009 014 988.0 mit der Bezeichnung „Automatische Döner- und Gyrosmesser“, wobei die innere Priorität aus der Anmeldung 10 2008 012 038 in Anspruch genommen wurde.

2

Die Prüfungsstelle 26 des DPMA hat mit Bescheid vom 17. Juni 2009 durch eine Sachbearbeiterin des gehobenen Dienstes unter Hinweis auf § 6 Patentverordnung um Übersendung des zweiten und dritten Exemplars der Anmeldeunterlagen (Patentansprüche, Beschreibungen, ggf. Zeichnungen sowie Text und ggf. Zeichnung und Zusammenfassung) gebeten und hierfür eine Frist von zwei Monaten gesetzt. Mit Bescheid vom 2. September 2009 wurde zur Erwiderung auf den Bescheid vom 17. Juni 2009 nochmals eine Frist von einem Monat gesetzt und darauf hingewiesen, dass nach ergebnislosem Ablauf der Frist eine Entscheidung getroffen werde, die auf Zurückweisung des Patents lauten könne.

3

Mit Beschluss vom 13. November 2009, zugestellt am 19. November 2009, wurde die Patentanmeldung gemäß § 42 Abs. 3 PatG zurückgewiesen, weil die im Bescheid vom 17. Juni 2009 angegebenen Mängel nicht beseitigt worden seien.

4

Mit dem am gleichen Tage beim DPMA eingegangenen Schriftsatz vom 18. Dezember 2009 beantragte der Anmelder durch seinen damaligen Vertreter „die Weiterbehandlung gem. § 123a PatG“ „bzw.“ legte „hilfsweise Beschwerde“ ein. Eine ausstehende Zeichnung war beigefügt. Bezüglich der Beschreibung wurde auf bereits vorliegende Erklärungen verwiesen, ohne diese genau zu nennen. Gebühren in Höhe von insgesamt 300 Euro seien angewiesen. Die Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro ist fristgerecht am Montag, dem 21. Dezember 2009 entrichtet worden. Im Betreff der Eingabe vom 18. Dezember 2009 war als Anmeldenummer 10 2008 012 038.3 genannt, jedoch hat mit Eingabe vom 22. Januar 2010 der Vertreter auf eine Anfrage des Amtes darauf hingewiesen, dass der Antrag vom 18. Dezember 2009 sich auf das Aktenzeichen 10 2009 014 988 beziehe.

5

Mit Eingabe vom 26. Juli 2010 haben die neuen Vertreter dem DPMA zum Aktenzeichen 10 2009 014 988 unter Vorlage einer Erklärung des Anmelders, dass dem bisherigen Vertreter das Mandat entzogen werde, mitgeteilt, dass Sie nun die neuen Vertreter seien.

6

Der Antrag auf Weiterbehandlung gemäß § 123a PatG ist inzwischen mit Beschluss vom 18. Januar 2011, zugestellt am 14. Februar 2011, zurückgewiesen worden, da die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden sei.

7

Der Anmelder wurde mit Schreiben vom 2. Februar 2012 und 12. März 2012 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2009 nur „hilfsweise“ und damit bedingt eingelegt worden sei. Soweit mit der Vorlage eines Schreibens des früheren Vertreters geltend gemacht werde, dass die Beschwerde ohne Bedingung eingelegt sein sollte, führe dies nicht zu einer zulässigen Beschwerde, da diese Erklärung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und somit verspätet erfolgt sei. Es sei daher mit einer Verwerfung der Beschwerde zu rechnen.

8

Der Vertreter des Anmelders legt daraufhin ein weiteres Schreiben des früheren Vertreters des Anmelders vor, in dem dieser ausführte, dass das Beschwerdeverfahren sorgfältig für den Fall eingeleitet worden sei, dass durch den Anmelder die erforderlichen technischen Zeichnungen beigebracht und die Fortsetzung des Verfahrens betrieben werden könne, aus Verfahrensfehlern des Patentamts aber nicht fortgeführt werde.

II.

9

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prüfungsstelle 26 vom 13. November 2009, zugestellt am 19. November 2009, wird verworfen, da sie verfristet ist.

10

Die Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses zu erheben (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG). Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2009 wurde die Beschwerde nur „hilfsweise“ und damit bedingt eingelegt. Dem Vertreter des Anmelders ist als Rechtsanwalt die Terminologie bekannt, so dass die Erklärung, die Beschwerde werde hilfsweise eingelegt, eindeutig ist und keine Auslegung zulässt, dass die Beschwerde bereits vorsorglich unbedingt eingelegt sein soll. Unerheblich ist zwar, dass im Betreff nur das Aktenzeichen der Anmeldung angegeben worden war, aus der die innere Priorität in Anspruch genommen wurde, da der Schriftsatz aufgrund seines weiteren Inhalts objektiv der richtigen Anmeldung zugeordnet werden konnte. Die Einlegung einer Beschwerde ist jedoch bedingungsfeindlich (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl. Einleitung Rdn. 53). Generell dürfen Verfahrenserklärungen, insbesondere verfahrenseinleitende wie z. B. Klage oder Beschwerde, nicht an Bedingungen geknüpft werden, da im Interesse der Rechtssicherheit klar sein muss, ob die Erklärung wirksam ist oder nicht. Zulässig sind lediglich Bedingungen, die von einem innerprozessualen Vorgang abhängig sind (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl. Einleitung Rdn. 53), was bei der verfahrenseinleitenden Erklärung der Beschwerdeeinlegung nicht der Fall ist.

11

Die Entrichtung der Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist stellt als solche keine Beschwerdeeinlegung dar. Aus ihr kann auch nicht geschlossen werden, dass die Beschwerde entgegen dem eindeutigen Wortlaut nicht hilfsweise, sondern vorsorglich eingelegt sein soll.

12

Soweit mit der Vorlage des Schreibens des früheren Vertreters vom 5. März 2012 geltend gemacht wird, dass die Beschwerde ohne Bedingung eingelegt sein sollte, führt dies nicht zu einer zulässigen Beschwerde, da diese Erklärung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und somit verspätet erfolgte.

13

Auch die Ausführungen des früheren Vertreters des Anmelders in einem Schreiben vom 15. März 2012, das der jetzige Vertreter vorgelegt hat, sind schon deshalb unbehelflich, da die Beschwerdefrist abgelaufen ist. Darüber hinaus bestätigten diese Ausführungen eher, dass die Beschwerde nur für den Fall eingelegt wurde, dass das Patentamt das Verfahren nicht fortführt, mithin also dass die Beschwerde für den Fall eingelegt sein soll, dass die Weiterbehandlung nicht zum Erfolg führt.

14

Nachdem somit keine fristgerechte, unbedingte Beschwerdeeinlegung vorliegt, ist die Beschwerde nicht zulässig und daher zu verwerfen.