Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 15.09.2011


BPatG 15.09.2011 - 10 W (pat) 701/11

Geschmacksmusterbeschwerdeverfahren – "Festlegung des Anmeldetages" – zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsdatum:
15.09.2011
Aktenzeichen:
10 W (pat) 701/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze
§ 11 Abs 2 Nr 4 GeschmMG
§ 13 GeschmMG
§ 16 Abs 5 GeschmMG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 40 2010 005 830.5

wegen Festlegung des Anmeldetages

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 15. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter Prof. Dr. Ernsthaler

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdegebühr wird nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Anmelderin hat unter Verwendung des amtlichen Formblattes R 5703 ein Geschmacksmuster angemeldet. Die Anmeldungsunterlagen sind beim Deutschen Patent- und Markenamt (Patentamt) am 28. Oktober 2010 eingegangen. Die auf dem Formblatt enthaltene Rubrik "Angabe der Erzeugnisse" war nicht ausgefüllt; auch sonst enthielt der Antrag keine nähere Angabe über das Erzeugnis. Lediglich in der Spalte 7 Klassifizierung findet sich die Angabe "03-03".

2

Die Geschmacksmusterstelle des Patentamts wies die Anmelderin unter dem 13. Dezember 2010 auf das Fehlen der Erzeugnisangabe und die Konsequenzen einer Nachholung für den Anmeldetag hin. Am 18. Dezember 2010 holte die Anmelderin die Erzeugnisangabe "Schirmhandgriffe" nach. Mit Beschluss der Geschmacksmusterstelle vom 31. Januar 2011 wurde der 18. Dezember 2010 als Anmeldetag anerkannt.

3

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin rechtzeitig Beschwerde eingelegt.

4

Sie beantragt,

5

den Beschluss aufzuheben und die Beschwerdegebühr zu erstatten.

6

Sie begründet die Beschwerde damit, dass auf dem genannten Formblatt unter der Spalte 7 "Klassifizierung" die Ziffern "03-03" bei der Anmeldung angegeben waren. Weiterhin wären der Anmeldung 7 Fotos von dem Anmeldegegenstand beigefügt gewesen. Eine Klassifizierung des Gegenstandes sei deshalb möglich gewesen. Zusätzlich verweise sie auf die §§ 3 und 8 der Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV). Danach werde die Angabe des Erzeugnisses verlangt, um dem Patentamt zu ermöglichen, einen angemeldeten Gegenstand zu klassifizieren. Dies sei aber gegenständlich schon durch diese Angabe "03-03" problemlos möglich gewesen.

7

Außerdem vertritt die Anmelderin die Ansicht, dass hier allenfalls eine Ordnungsvorschrift verletzt worden sei und die Verletzung einer solchen Vorschrift nicht dazu führen dürfe, den Prioritätstag zu verlegen bzw. dafür den Tag zu bestimmen, an dem die versäumte Handlung nachgeholt wurde.

II.

8

Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Die Anmelderin hat aus keinem Rechtsgrund einen Anspruch auf Zuerkennung des 28. Oktober 2010 als Anmeldetag für die gegenständliche Geschmacksmusteranmeldung.

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Vielmehr hat das Patentamt diesen rechtsfehlerfrei mit dem 18. Dezember 2010 anerkannt, wie sich aus den §§ 11, 13, 16 Abs. 5 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) ergibt.

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1. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 GemschMG muss die Anmeldung eine Erzeugnisangabe enthalten. Diese Vorschrift verbietet dem Amt, eine Anmeldung in das Geschmacksmusterregister unter einer bestimmten Warenklasse einzutragen, ohne dass das Erzeugnis vom Anmelder benannt wurde. Dadurch sollen falsche Registereinträge vermieden werden (siehe Eichenmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 4. Aufl., § 11, Rn. 62 f).

11

Die Norm unterscheidet dabei hinsichtlich der Anmeldungserfordernisse zwischen sog. Kann-Bestimmungen (§ 11 Abs. 4 GeschmMG) und Muss-Bestimmungen (§ 11 Abs. 2 GeschmG). Die Verpflichtung zur Erzeugnisangabe ist unter diesen Muss-Bestimmungen aufgeführt. Das GeschmMG regelt auch den Fall, dass die Erzeugnisangabe erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Die verspätete Angabe hat nach § 16 Abs. 5 GeschmMG zur Folge, dass der Anmeldetag i. S. v. § 13 Abs. 1 GeschmMG der Tag ist an dem die Angabe des Erzeugnisses nachgeholt wird. Am 18. Dezember 2010 wurde die Erzeugnisangabe nachgeholt. Die Geschmacksmusterstelle hat demnach zu Recht durch ihren Beschluss vom 31. Januar 2011 den 18. Dezember 2010 als Anmeldetag festgesetzt.

12

2. Aus den am 28. Oktober 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Anmeldeunterlagen ergibt sich entgegen der Auffassung der Anmelderin auch nicht, auf welches Erzeugnis sich die Anmeldung beziehen soll.

13

Das Erzeugnis lässt sich nicht aus den eingereichten Fotos bestimmen. Auf den Fotos ist jeweils ein zylinderartiges Konstrukt zu erkennen, das sich schon mangels irgendwelcher Beschreibungen bzw. Größenangaben nicht näher bestimmen lässt.

14

Auch die von der Anmelderin genannte Klassifizierung "03-03" kann die Erzeugnisangabe hier nicht ersetzen. Unter dieser Warenklasse sind in der Anlage 1 zur GeschmMV mehrere Erzeugnisse angegeben (Regenschirme, Sonnenschirme und "Spazier"-Stöcke).

15

3. Es ist für die Bestimmung des Anmeldetages auch unerheblich, dass es sich wegen § 11 Abs. 5 GeschmMG bei der Erzeugnisangabe um eine Formvorschrift handelt, deren Angabe keinen Einfluss auf den Schutzumfang des Geschmacksmusters hat. Die Rechtsfolge der Nichtangabe des Erzeugnisses ist in den §§ 11 und 16 i. V. m. § 13 GeschmMG eindeutig dahin bestimmt, dass eine verspätete Erzeugnisangabe auch zu einer späteren Festlegung des Anmeldetages durch das Amt führen muss.

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4. Es entspricht nicht der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zu erstatten, weil der angegriffene Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes unter ordnungsgemäßer Sachbehandlung zu Recht ergangen ist.