Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 30.10.2012


BPatG 30.10.2012 - 10 W (pat) 701/10

Geschmacksmusterbeschwerdeverfahren – "Eignung zur Bekanntgabe des Geschmacksmusters" – Erfordernis der Eignung zur Bekanntgabe des Musters


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsdatum:
30.10.2012
Aktenzeichen:
10 W (pat) 701/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze
§ 6 Abs 1 S 2 GeschmMG
§ 11 Abs 2 Nr 3 GeschmMG
§ 13 Abs 1 GeschmMG
§ 16 Abs 5 GeschmMG
§ 26 Abs 1 Nr 2 GeschmMG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 407 03 922.8

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 30. Oktober 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Rauch, der Richterin Püschel und des Richters Prof. Dr. Dr. Ensthaler

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Anmelder hat am 3. August 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein Muster zur Eintragung in das Geschmacksmusterregister angemeldet. Der Anmeldung waren zwei Modelle und acht Abbildungen beigefügt. Die beiden Modelle, von denen eines zerstört beim DPMA angekommen war, wurden dem Anmelder unter Hinweis auf das Geschmacksmustergesetz, nach dem Modelle als Wiedergabeform eines Musters nicht mehr vorgesehen seien, zurückgesandt. Bei den Abbildungen handelt es sich um Kopien, wobei die Originalbilder seitens des Anmelders als MMS-Dateien an dessen anwaltlichen Vertreter geschickt worden waren.

2

Mit Schreiben vom 24. September 2007 wurde der Anmelder aufgefordert, qualitativ hochwertige Darstellungen der Muster, auf denen alle Schutzmerkmale offenbart werden, nachzureichen. Die eingereichten Darstellungen seien von so schlechter Qualität, dass der oder die Gegenstände kaum zu erkennen seien. Es sei auch nicht klar, um wie viele Muster es sich handele. Zudem seien die Darstellungen nur in einfacher (anstatt dreifacher) Ausfertigung und ohne Verwendung der Wiedergabeformulare eingereicht worden. Zur Behebung dieser und weiterer Mängel wurde dem Anmelder eine Frist von einem Monat gesetzt.

3

In der Folgezeit hat der Anmelder beim DPMA insgesamt zehn Mal um eine Fristverlängerung für die Erledigung gebeten. Zur Begründung führte er verschiedene Begründungen an, so etwa eine bei den vertretenden Anwälten bestehende arbeitsmäßige Überlastung oder eine starke berufliche Beanspruchung beim Antragsteller selbst; zum Teil wurden die Anträge nicht begründet.

4

Den Fristverlängerungsanträgen wurde über einen Zeitraum von ca. 18 Monaten in neun Fällen entsprochen. Der zuletzt gestellte Antrag vom 20. Juli 2009 wurde hingegen durch Beschluss des DPMA vom 14. Oktober 2009 abgelehnt, weil der Anmelder keine ausreichenden Gründe für eine weitere Fristverlängerung geltend gemacht habe und auf Grund der zahlreichen Fristverlängerungen nicht mehr mit einer Mängelbehebung zu rechnen sei. Zugleich wurde die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die eingereichten Unterlagen keine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe enthielten. Diese müsse von einer solchen Qualität sein, die alle Einzelheiten, für die Schutz beansprucht werde, klar erkennen lasse und die Verkleinerung oder Vergrößerung für die Eintragung in das Register und die Veröffentlichung zulasse. Ferner hätten die eingereichten Darstellungen den Erfordernissen des § 6 Abs. 2 GeschmMV nicht entsprochen, weil sie nicht auf den vom DPMA herausgegebenen Formblättern angebracht gewesen seien.

5

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er beantragt sinngemäß,

6

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Anmeldung als wirksam zu erachten.

7

Zur Begründung führt er aus, dass es keinen Grund für die Ablehnung des Antrags auf Fristverlängerung gebe, weil Rechte anderer nicht berührt seien. Weiterer Vortrag war für Ende des Jahres 2010 angekündigt, erfolgte aber nicht.

II.

8

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die angegriffene Entscheidung des DPMA zu Recht ergangen ist.

9

1. Die Geschmacksmusteranmeldung war gemäß § 16 Abs. 5 GeschmMG zurückzuweisen, weil sie den Voraussetzungen zur Zuerkennung eines Anmeldetages nicht entsprochen hat und der Anmelder der Aufforderung zur Beseitigung der vorhandenen Mängel nicht nachgekommen ist.

10

Zutreffend hat das DPMA festgestellt, dass seit der Änderung des Geschmacksmustergesetzes im Jahre 2004 (durch das Geschmacksmusterreformgesetz v. 12. 3. 2004, BGBl. I, S. 390) das Muster selbst nicht mehr als Wiedergabeform eines einzutragenden Musters vorgesehen ist. Ebenso zutreffend ist die Einschätzung des Patentamts, wonach auf den für die Wiedergabe eingereichten acht Kopien die Muster entweder gar nicht oder nur sehr schlecht erkennbar sind, weshalb sich diese Wiedergaben nicht zur Bekanntgabe des Musters eignen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 GeschmMG, zu den diesbezüglichen Anforderungen siehe Beschluss des Bundespatentgerichts vom 10. Dezember 1998 – 4 W (pat) 704/97, veröffentlicht in juris®) und der Anmeldung daher auch kein Anmeldetag zuerkannt werden kann (§ 13 Abs. 1 GeschMG). Weil die Abbildungen nicht auf dem amtlichen Formblatt eingereicht worden sind, erfüllt die Anmeldung zudem - wie die Geschmacksmusterstelle ebenso zutreffend dargelegt hat - nicht das Erfordernis des § 6 Abs. 1 Satz 2 GeschmMV (entspricht § 6 Abs. 2 Satz 1 GeschmMV i. d. F. bis 30. 10. 2008) i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 2 GeschmMG.

11

2.  Der erneute Antrag auf Verlängerung der Frist zur Äußerung auf den Bescheid vom 24. September 2007 wurde von der Geschmacksmusterstelle ebenso zu Recht zurückgewiesen.

12

Jede über eine erste Fristverlängerung hinausgehende Fristverlängerung bedarf nach § 18 Abs. 3 DPMV i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 1 GeschmMG der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, d. h. einer ausreichenden Begründung für die Fristverlängerung (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., Anhang 10, S. 1679 Fn. 29). Die Geschmacksmusterstelle durfte ein solches Interesse nach neun vorhergehenden Fristverlängerungsgesuchen über einen nahezu zwei Jahre dauernden Zeitraum zu Recht verneinen, zumal die angegebenen Gründe lediglich pauschaler Art waren und auf Grund ihres mehrfach wiederholten Vorbringens auch nicht mehr hinreichend glaubhaft erschienen. Das im Beschwerdeverfahren vorgetragene Argument, wonach die Fristverlängerung schon deshalb hätte gewährt werden müssen, weil keine Interessen Dritter beeinträchtigt worden seien, findet in der Regelung des § 18 Abs. 3 DPMV keine Berücksichtigung und ist daher unbeachtlich.