Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 13.06.2012


BAG 13.06.2012 - 10 AZR 175/11

Zulage in der Funktionsdiagnostik


Gericht:
Bundesarbeitsgericht
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsdatum:
13.06.2012
Aktenzeichen:
10 AZR 175/11
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend ArbG München, 23. April 2008, Az: 7 Ca 11820/07, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 18. Januar 2011, Az: 9 Sa 418/10, Urteil
Zitierte Gesetze
§ 43 Nr 8 Abs 2 S 2 TV-L

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Januar 2011 - 9 Sa 418/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung einer in der Höhe unstreitigen Zulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 13. März 2008. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht die Frage, ob die Tarifvorschrift durch die Verwendung des Begriffs „Beschäftigte“ auch solchen Arbeitnehmern eine Zulage gewähren will, die nicht zum Pflegepersonal gehören.

2

Die Klägerin ist bei dem beklagten Universitätsklinikum, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, seit 2001 als Arzthelferin im Bereich der neurophysiologischen Funktionsdiagnostik in Teilzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder Anwendung. Die Klägerin ist aus der Vergütungsgruppe VIb Teil II Abschn. D (Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und in medizinisch-technischen Berufen) der Anlage 1a zum BAT/BAT-O übergeleitet worden.

3

§ 43 TV-L lautet auszugsweise:

        

„Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigen in Universitätskliniken und Krankenhäusern

                 
        

Nr. 1 

Zu § 1 - Geltungsbereich -

        

Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte (mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter § 41 oder § 42 fallen), wenn sie in Universitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt werden.

        
        

...     

        
        

Nr. 8 

Regelungen zur Anwendung der Anlage 1b zum BAT/BAT-O

        
        

...     

        
        

(2) Pflegepersonen im Sinne des Abschnitts A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O, denen die Leitung einer Station übertragen ist, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 45,00 Euro, soweit diesen Beschäftigten in demselben Zeitraum keine Zulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 Absatz 1 oder Absatz 1a zu Abschnitt A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O gezahlt wird. Dasselbe gilt für Beschäftigte in der Funktionsdiagnostik, in der Endoskopie, im Operationsdienst und im Anästhesiedienst.“

        

4

Die Anlage 1b zum BAT/BAT-O enthält die Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst.

5

Mit Schreiben vom 7. März 2007 bat die Klägerin um Zahlung einer Zulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L, was die Beklagte ablehnte, weil die Klägerin, wie unstreitig ist, nicht als „Pflegeperson“ beschäftigt werde.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die verlangte Zulage stehe nicht nur Pflegepersonen, sondern allen Beschäftigten in den dort genannten Bereichen zu. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung. Im Rahmen der Redaktionsverhandlungen am 6. Oktober 2006 sei in § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L das Wort „Pflegepersonen“ durch „Beschäftigte“ ersetzt worden, was auf eine entsprechende Forderung der Gewerkschaft ver.di zurückgegangen sei.

7

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 575,04 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 22,50 Euro seit dem 1. Dezember 2006 und 1. Januar 2007, aus jeweils 25,42 Euro seit dem 1. Februar 2007, 1. März 2007, 1. April 2007, 1. Mai 2007, 1. Juni 2007, 1. Juli 2007, 1. August 2007, 1. September 2007, 1. Oktober 2007, 1. November 2007, 1. Dezember 2007 und 1. Januar 2008, aus jeweils 22,50 Euro seit dem 1. Februar 2008, 1. März 2008, 1. April 2008, 1. Mai 2008, 1. Juni 2008, 1. Juli 2008, 1. September 2008, 1. Oktober 2008 und 1. November 2008 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L nur Pflegepersonen einen Anspruch einräume. Etwas anderes sei bei den Verhandlungen nicht vereinbart worden.

9

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24. Februar 2010 (- 10 AZR 1035/08 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 220) das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 11. November 2008 (- 8 Sa 509/08 -) im noch interessierenden Umfang aufgehoben und den Rechtsstreit insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Nach Beweisaufnahme hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat richtig entschieden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L. Sie ist nicht „Beschäftigte“ im Sinne der Tarifnorm.

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I. Das Landesarbeitsgericht hat seiner Entscheidung die Rechtsausführungen des Senats im Urteil vom 24. Februar 2010 (- 10 AZR 1035/08 -) zugrunde gelegt. Danach kam es streitentscheidend darauf an, ob sich aus der Entstehungsgeschichte der Tarifnorm ausreichende Anhaltspunkte für die Auffassung der Klägerin ergeben, als „Beschäftigte“ iSd. § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L seien auch Arbeitnehmer anzusehen, die keine „Pflegepersonen“ sind.

12

II. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht geführt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

13

1. Zu Unrecht rügt die Revision, das Landesarbeitsgericht habe den Beweisbeschluss vom 20. August 2010 entgegen dem genannten Senatsurteil nicht auf die streitentscheidende Frage beschränkt, ob der Begriff „Pflegepersonen“ durch den Begriff „Beschäftigte“ ersetzt worden sei. Der Senat hatte in der Entscheidung vom 24. Februar 2010 (- 10 AZR 1035/08 -) als entscheidungserheblich die von der Klägerin behauptete Entstehungsgeschichte der Tarifnorm gekennzeichnet und sich auf den Vortrag der Klägerin in den Vorinstanzen bezogen. Die Klägerin hatte in erster und zweiter Instanz unter Beweisantritt durch Vernehmung der Zeugin P behauptet, die Änderung des Wortlauts sei in den Tarifverhandlungen einvernehmlich geändert worden, sodass der Begriff „Beschäftigte“ alle Beschäftigten, nicht nur Pflegepersonen, erfassen solle. Die Beklagte hatte eine Änderung mit dieser Intention unter Beweisantritt durch Vernehmung des Zeugen G bestritten. Damit erfasste die streitige Frage nicht nur die bloße - ohnedies unstreitige - Ersetzung des Begriffs „Pflegepersonen“ durch den Begriff „Beschäftigte“, sondern auch und vor allem die Frage, ob dieser Austausch einvernehmlich mit der Absicht der Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten erfolgt war. Abgesehen davon hatte die Klägerin selbst die nun von ihr beanstandete Erweiterung des ursprünglich enger gefassten Beweisbeschlusses um die Frage nach dem Motiv der Änderung des Wortlauts der Tarifvorschrift erbeten.

14

2. Ohne revisiblen Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht die Aussagen der Zeugen P und G dahingehend gewürdigt, es sei nicht erwiesen, dass es der übereinstimmende Wille beider Tarifvertragsparteien gewesen sei, den anspruchsberechtigten Personenkreis auf Nichtpflegepersonen zu erstrecken.

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a) Die Auffassung der Revision, allein die Tatsache, dass beide Zeugen die Ersetzung des Begriffs „Pflegepersonen“ durch den Begriff „Beschäftigte“ im Laufe der Tarifverhandlungen bestätigt haben, sei bereits ausreichend, um den von der Klägerin behaupteten Ablauf der Tarifverhandlungen zu bestätigen, ist nicht zutreffend. Entscheidend war nicht der isolierte Vorgang des Begriffsaustauschs, sondern die Frage, ob der Austausch einvernehmlich mit dem Ziel einer Änderung des Kreises der Anspruchsberechtigten vorgenommen wurde, indem er von der Gewerkschaft ver.di in diesem Sinne vorgeschlagen und von der Arbeitgeberseite in diesem Sinne akzeptiert wurde. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht diese Behauptung der Klägerin als nicht bewiesen angesehen. Der Zeuge G hat die Frage verneint. Er hat ausgesagt, darüber sei nicht gesprochen worden. Die Zeugin P hat, was die Ausweitung des Kreises von Anspruchsberechtigten in den Verhandlungen betrifft, erklärt, ver.di habe versucht, nicht nur Pflegekräften in der Funktionsdiagnostik und der Endoskopie sowie im Operationsdienst und im Anästhesiedienst die Zulage zu verschaffen, sondern auch den in Dialyse, Ambulanzen und Notaufnahme tätigen. Dies habe die Arbeitgeberseite zurückgewiesen. Daraufhin sei die von der Arbeitgeberseite formulierte jetzige Fassung unterschrieben worden. Aus den Erklärungen der Zeugin P ergibt sich damit nicht, dass über die Ersetzung des Begriffs „Pflegepersonen“ durch den Begriff „Beschäftigte“ und eine etwa damit verbundene Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf nicht zum Pflegepersonal zählende Arbeitnehmer in den Verhandlungen vom 4. - 6. Oktober 2010 überhaupt gesprochen worden ist.

16

b) Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass die Erklärung des Zeugen G, der Begriffsaustausch sei deshalb sinnvoll gewesen, weil das Wort „Beschäftigte“ im Gegensatz zu „Pflegepersonen“ geschlechtsneutral verwendet werden könne, nicht überzeugend ist. Insoweit eignet sich das Wort „Pflegepersonen“ ohne Zweifel mindestens genauso gut. Als denkbarer Grund für den Begriffswechsel bleibt aber die Möglichkeit, dass man an den Gebrauch in § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TV-L anknüpfen wollte. Selbst wenn man die Erklärungen des Zeugen G als in diesem Punkt nicht in vollem Umfang überzeugend ansieht, reicht das nicht aus, den Kern seiner Aussage in Zweifel zu ziehen, nach dem über den Austausch der Begriffe in den Redaktionsverhandlungen nicht gesprochen worden ist.

17

c) Soweit die Revision geltend macht, der Zeuge habe im vorliegenden Verfahren keine neutrale Position inne, führt dies nicht, wie die Revision möglicherweise meint, ohne Weiteres zu einer maßgeblichen Verminderung der Glaubwürdigkeit seiner Aussage. Richtig ist zwar, dass der Zeuge in den Tarifverhandlungen auf der Seite einer Partei tätig war, die mit der beklagten Partei durch gemeinsame Interessen verbunden ist. Das gilt aber für die Zeugin P - mutatis mutandis - genauso.

18

d) Die Beweiswürdigung verstößt nicht gegen Denkgesetze. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass in Tarifverhandlungen ein Wechsel der für bestimmte Vorschriften gewählten Begrifflichkeit stets mit einem Wechsel des materiellen Gehalts der betreffenden Regelung verbunden sein müsse, weshalb bei Unaufklärbarkeit des Grundes für den Begriffswechsel von einer solchen materiellen Änderung des Sinns auszugehen wäre. Zuzugeben ist der Revision, dass der Wechsel des Ausdrucks in der Tarifnorm auffällig ist und ein Hinweis auf eine Änderung, nämlich eine Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten, sein könnte. Zwingend im Sinne eines Denkgesetzes ist das jedoch nicht. Es ist weder denknotwendig, dass ein und dasselbe Wort immer dasselbe bedeuten muss, noch, dass unterschiedliche Worte immer unterschiedliche Bedeutung haben müssen. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz des von der Revision in Anspruch genommenen Inhalts. Ein Begriffswechsel in Tarifverträgen kann ein Zeichen für beabsichtigte inhaltliche Änderungen sein, kann seine Ursache aber auch in anderen Erwägungen haben, wie schon § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TV-L zeigt.

19

III. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.

        

    Mikosch    

        

    W. Reinfelder    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

        

        

    Schürmann    

        

    R. Bicknase