Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 27.02.2013


BPatG 27.02.2013 - 1 Ni 29/12 (EP)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsdatum:
27.02.2013
Aktenzeichen:
1 Ni 29/12 (EP)
Dokumenttyp:
Urteil

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 393 417 (DE 502 07 863)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2013 durch die Präsidentin Schmidt sowie die Richter Voit, Dr.-Ing. Scholz, Dipl. Ing. Müller und Dipl.-Geophys. Dr. Wollny

für Recht erkannt:

1. Das europäische Patent 1 393 417 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang seiner Patentansprüche 1, 2 und 3 sowie Anspruch 6, soweit letzterer auf die Ansprüche 1 bis 3 rückbezogen ist, für nichtig erklärt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 393 417 (Streitpatent), das am 5. Juni 2002 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der Schweizer Patentanmeldungen CH 101301 vom 5. Juni 2001 und CH 137001 vom 23. Juli 2001 angemeldet wurde. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch abgefasst und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 502 07 863.4 geführt. Es betrifft einen Netzstecker und umfasst in der erteilten Fassung 10 Patentansprüche, von denen nur die Ansprüche 1, 2, 3 sowie 6 in der Rückbeziehung auf die Ansprüche 1 bis 3 angegriffen sind.

2

Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung hat folgenden Wortlaut:

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3

Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2, 3 und 6 wird auf die Streitpatentschrift EP 1 393 417 B1 Bezug genommen.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei wegen fehlender Neuheit beziehungsweise fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Zur Begründung bezieht sie sich auf folgende Druckschriften:

5

WW 5 DE 24 14 203 C

6

WW 6 EP 0 156 076 B1

7

WW 7 US 5 791 921 A.

8

Die Klägerin beantragt,

9

das europäische Patent EP 1 393 417 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1 und 2, 3 in Rückbeziehung auf Anspruch 1 sowie im Umfang des Anspruchs 6 in seiner Rückbeziehung auf die Ansprüche 1 bis 3 für nichtig zu erklären.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen,

12

hilfsweise mit der Maßgabe, dass Anspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 2, 3 und 6 in der erteilten Fassung, rückbezogen auf die jeweilige Formulierung des Anspruchs 1 anschließen (Hilfsantrag 1):

Abbildung

13

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Anspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 2, 3 und 6 in der erteilten Fassung, rückbezogen auf die jeweilige Formulierung des Anspruchs 1 anschließen (Hilfsantrag 1a):

Abbildung

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Abbildung

14

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Anspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 2, 3 und 6 in der erteilten Fassung, rückbezogen auf die jeweilige Formulierung des Anspruchs 1 anschließen (Hilfsantrag 2):

Abbildung

15

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Anspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 2, 3 und 6 in der erteilten Fassung, rückbezogen auf die jeweilige Formulierung des Anspruchs 1 anschließen (Hilfsantrag 3):

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16

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Anspruch 3 folgende Fassung erhält und sich auf die erteilte Fassung beziehungsweise die Fassung des Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1, 1a, 2 oder 3 rückbezieht (Hilfsanträge 4-8):

Abbildung

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage ist begründet und führt in beantragtem Umfang zur Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, denn das Streitpatent ist weder im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3 erteilter Fassung noch im Umfang des Patentanspruchs 6 erteilter Fassung in seiner Rückbeziehung auf die Patentansprüche 1 bis 3 erteilter Fassung noch in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen patentfähig (Art. II § 6 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ).

I.

18

1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft einen Netzstecker zum Einstecken in eine Netzsteckdose, mit einem Steckerkörper und wenigstens zwei Steckkontakten unterschiedlicher Normierung, welche jeweils zwei elektrisch leitfähige Kontaktstifte aufweisen und in eine Aktivstellung aus dem Steckerkörper heraus schiebbar sowie in eine Passivstellung in den Steckerkörper hinein schiebbar sind.

19

Bei derartigen Netzsteckern bestehen gemäß Streitpatentschrift (Absätze 0005 bis 0007) mehrere gefahrbringende Nachteile. So könnten gleichzeitig mehrere Steckkontakte aus dem Gehäuse vorgeschoben werden. Nachteilig sei auch, dass alle Steckkontakte unter der Anschlussspannung stünden, sobald ein Steckkontakt an eine Stromquelle angeschlossen ist. Der Steckkontakt für Deutschland besäße einen isolierten, in Aktivstellung über den Steckerkörper vorstehenden Einsteckkörper, aus dem die Kontaktstifte vorstehen. Werde dieser Steckkontakt z. B. in Spanien in eine Steckdose ohne die dem Einsteckkörper entsprechende Vertiefung eingesteckt, so sei ein anderer vorgeschobener Steckkontakt frei zugänglich und stehe unter Spannung. Werde ein Steckkontakt nicht vollständig in die aktive Endposition geschoben, raste der Betätigungshebel am Gehäuse nicht ein. Der Steckkontakt könne aber dennoch eingesteckt werden. Der Kontakt in der Steckdose sei dann nicht mehr sichergestellt. Ein in die Steckdose im Mehrfachzwischenstecker eingestecktes elektrisches Gerät könne dennoch benützt werden. Es könne dabei leicht zu wiederholtem Funkenschlag innerhalb der Steckdose, Erhitzung der Steckdose und in der Folge zu einem Brand kommen.

20

Aufgabe der Erfindung sei es daher, einen Netzstecker mit mehreren ausschiebbaren Steckkontakten vorzuschlagen, bei welchem das Unfallrisiko gegenüber dem Stand der Technik wesentlich vermindert ist (Absatz 0008 der Streitpatentschrift).

21

2. Demzufolge ist mit den Patentansprüchen 1 bis 3 sowie 6 in der erteilten und gemäß der Beklagten verteidigten Fassung (Hauptantrag) Folgendes beansprucht (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

22

Patentanspruch 1:

23

Netzstecker

24

1.1 zum Einstecken in eine Netzsteckdose,

25

1.2 mit einem Gehäuse (13, 15) und

26

1.3 im Gehäuse (13, 15) verschieblich gelagert wenigstens zwei Steckkontakten (138, 140, 142, 144) unterschiedlicher Normierung,

27

1.4 welche jeweils zwei elektrisch leitfähige Kontaktstifte (37, 39, 41, 43) aufweisen,

28

1.5 welche Kontaktstifte (37, 39, 41, 43) entlang eines Schiebeweges in eine Aktivstellung aus dem Gehäuse (13, 15) heraus sowie in eine Passivstellung in das Gehäuse (13, 15) hinein schiebbar sind,

29

1.6 mit wenigstens einem Arretierkörper (29), der gegenüber dem Gehäuse (13, 15) und den Steckkontakten (138, 140, 142, 144) beweglich ist und

30

1.7 durch einen Steckkontakt (138, 140, 142, 144) außerhalb der Passivstellung in einer Lage festgehalten ist, in welcher der oder die Arretierkörper auf den Schiebewegen der übrigen Steckkontakte (138, 140, 142, 144) angeordnet ist oder sind und dadurch ein Schieben eines weiteren Steckkontakts (138, 140, 142, 144) von der Passiv- in die Aktivstellung verhindert,

31

dadurch gekennzeichnet, dass

32

1.8 der Arretierkörper (29) durch Schieben eines Steckkontaktes (138, 140, 142, 144) in die Aktivstellung in die erwähnte Lage verschiebbar ist, in welcher er ein Schieben eines weiteren Steckkontakts (138, 140, 142, 144) in die Aktivstellung verhindert.

33

Patentanspruch 2:

34

Netzstecker nach Anspruch 1,

35

dadurch gekennzeichnet, dass

36

2.1 jeder Steckkontakt (138, 140, 142, 144) ein am Gehäuse (13, 15) verschieblich gelagertes Trägerteil (38, 40, 42, 44) aufweist, an dem

37

2.2 die Kontaktstifte (37, 39, 41, 43) angeordnet sind und

38

2.3 ein Fortsatz (27) angeordnet ist, welcher Fortsatz (27) als Betätigungshebel durch einen im Gehäuse (13, 15) ausgebildeten Schiebeschlitz (25) hindurch auf die Außenseite des Gehäuses (13, 15) ragt.

39

Patentanspruch 3:

40

Netzstecker nach Anspruch 2,

41

dadurch gekennzeichnet,

42

3.1 dass im Trägerteil (40, 42, 44) eine lochförmige Ausnehmung ausgebildet ist,

43

3.2 und dass am Gehäuse (11) eine mit der Ausnehmung (78) zusammenwirkende stabförmige Führung (79) für wenigstens einen der Steckkontakte (138, 140, 142, 144) ausgebildet ist.

44

Patentanspruch 6:

45

Netzstecker nach einem der vorangehenden Ansprüche,

46

dadurch gekennzeichnet,

47

6.1 dass im Gehäuse (13, 15) Anschlussleiter vorliegen, und

48

6.21 dass eine durch Verschieben jedes Steckkontakts zusammenschließbare und wieder trennbare Verbindung zwischen den Anschlussleitern (69, 70, 71, 171, 172) und den Kontaktstiften dieses Steckkontakts vorhanden ist,

49

6.22 so dass jeder Anschlussleiter (69, 70, 71, 171, 172) mit einem Kontaktstift eines in der Aktivstellung befindlichen Steckkontakts (138, 140, 142, 144) elektrisch verbunden ist, und elektrisch getrennt ist von einem Kontaktstift jedes in der Passivstellung befindlichen Steckkontakts (138, 140, 142, 144).

50

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet unter Einfügung einer Gliederung wie folgt, wobei die Änderungen gegenüber dem Hauptantrag durch Unterstreichung markiert sind:

51

Netzstecker

52

1.1 zum Einstecken in eine Netzsteckdose,

53

1.2 mit einem Gehäuse (13, 15) und

54

1.3 im Gehäuse (13, 15) verschieblich gelagert wenigstens zwei Steckkontakten (138, 140, 142, 144) unterschiedlicher Normierung,

55

1.4 welche jeweils zwei elektrisch leitfähige Kontaktstifte (37, 39, 41, 43) aufweisen,

56

1.5 welche Kontaktstifte (37, 39, 41, 43) entlang eines Schiebeweges in eine Aktivstellung aus dem Gehäuse (13, 15) heraus sowie in eine Passivstellung in das Gehäuse (13, 15) hinein schiebbar sind,

57

1.6 mit wenigstens einem Arretierkörper (29), der gegenüber dem Gehäuse (13, 15) und den Steckkontakten (138, 140, 142, 144) beweglich ist und

58

1.7 ‘ durch einen Steckkontakt (138, 140, 142, 144) außerhalb der Passivstellung in einer Lage festgehalten ist, in welcher der oder die Arretierkörper so auf den Schiebewegen der übrigen Steckkontakte (138, 140, 142, 144) angeordnet ist oder sind,

59

1.71 dass bei einem Schieben eines weiteren Steckkontakts (138, 140, 142, 144) von der Passiv- in die Aktivstellung der weitere Steckkontakt (138, 140, 142, 144) an dem seinen Schiebeweg versperrenden Arretierkörper anstößt

60

1.7‘‘ und der Arretierkörper (29) dadurch ein Schieben des weiteren Steckkontakts (138, 140, 142, 144) von der Passiv- in die Aktivstellung verhindert,

61

wobei

62

1.8 der Arretierkörper (29) durch Schieben eines Steckkontaktes (138, 140, 142, 144) in die Aktivstellung in die erwähnte Lage verschiebbar ist, in welcher er ein Schieben eines weiteren Steckkontakts (138, 140, 142, 144) in die Aktivstellung verhindert.

63

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a lautet unter Einfügung einer Gliederung wie folgt, wobei die Änderungen gegenüber dem Hauptantrag durch Unterstreichung markiert sind:

64

Netzstecker

65

1.1 zum Einstecken in eine Netzsteckdose,

66

1.2 mit einem Gehäuse (13, 15) und

67

1.3 im Gehäuse (13, 15) verschieblich gelagert wenigstens zwei Steckkontakten (138, 140, 142, 144) unterschiedlicher Normierung,

68

1.4 welche jeweils zwei elektrisch leitfähige Kontaktstifte (37, 39, 41, 43) aufweisen,

69

1.5 welche Kontaktstifte (37, 39, 41, 43) entlang eines Schiebeweges in eine Aktivstellung aus dem Gehäuse (13, 15) heraus sowie in eine Passivstellung in das Gehäuse (13, 15) hinein schiebbar sind,

70

1.6 mit wenigstens einem Arretierkörper (29), der gegenüber dem Gehäuse (13, 15) und den Steckkontakten (138, 140, 142, 144) beweglich ist und

71

1.7 ‘ durch einen Steckkontakt (138, 140, 142, 144) außerhalb der Passivstellung in einer Lage festgehalten ist, in welcher der oder die Arretierkörper so auf den Schiebewegen der übrigen Steckkontakte (138, 140, 142, 144) angeordnet ist oder sind, dass

72

1.71a der oder die Arretierkörper den übrigen Steckkontakten den Schiebeweg versperrt und

73

1.7 dadurch ein Schieben des weiteren Steckkontakts (138, 140, 142, 144) von der Passiv- in die Aktivstellung verhindert,

74

wobei

75

1.8 der Arretierkörper (29) durch Schieben eines Steckkontaktes (138, 140, 142, 144) in die Aktivstellung in die erwähnte Lage verschiebbar ist, in welcher er ein Schieben eines weiteren Steckkontakts (138, 140, 142, 144) in die Aktivstellung verhindert.

76

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet unter Einfügung einer Gliederung wie folgt, wobei die Änderungen gegenüber dem Hauptantrag durch Unterstreichung markiert sind:

77

Netzstecker

78

1.1 zum Einstecken in eine Netzsteckdose,

79

1.2 mit einem Gehäuse (13, 15) und

80

1.3 im Gehäuse (13, 15) verschieblich gelagert wenigstens zwei Steckkontakten (138, 140, 142, 144) unterschiedlicher Normierung,

81

1.41 welche jeweils einen Betätigungshebel (2) aufweisen, der durch einen im Gehäuse (13, 15) ausgebildeten Schiebeschlitz (25) hindurch auf die Außenseite des Gehäuses (13, 15) ragt, sowie

82

1.4 jeweils zwei elektrisch leitfähige Kontaktstifte (37, 39, 41, 43) aufweisen,

83

1.5‘ welche Kontaktstifte (37, 39, 41, 43)

84

1.51 durch Verschieben des jeweils zugehörigen Betätigungshebels (27)

85

1.5‘‘ entlang eines Schiebeweges in eine Aktivstellung aus dem Gehäuse (13, 15) heraus sowie in eine Passivstellung in das Gehäuse (13, 15) hinein schiebbar sind,

86

1.6 mit wenigstens einem Arretierkörper (29), der gegenüber dem Gehäuse (13, 15) und den Steckkontakten (138, 140, 142, 144) beweglich ist und

87

1.7 durch einen Steckkontakt (138, 140, 142, 144) außerhalb der Passivstellung in einer Lage festgehalten ist, in welcher der oder die Arretierkörper auf den Schiebewegen der übrigen Steckkontakte (138, 140, 142, 144) angeordnet ist oder sind und dadurch ein Schieben eines weiteren Steckkontakts (138, 140, 142, 144) von der Passiv- in die Aktivstellung verhindert,

88

wobei

89

1.8 der Arretierkörper (29) durch Schieben eines Steckkontaktes (138, 140, 142, 144) in die Aktivstellung in die erwähnte Lage verschiebbar ist, in welcher er ein Schieben eines weiteren Steckkontakts (138,140,142,144) in die Aktivstellung verhindert.

90

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet unter Einfügung einer Gliederung wie folgt, wobei die Änderungen gegenüber dem Hauptantrag durch Unterstreichung markiert sind:

91

Netzstecker

92

1.1 zum Einstecken in eine Netzsteckdose,

93

1.2 mit einem Gehäuse (13, 15) und

94

1.3‘ im Gehäuse (13, 15) verschieblich gelagert wenigstens drei Steckkontakten (138, 140, 142, 144) unterschiedlicher Normierung,

95

1.4 welche jeweils zwei elektrisch leitfähige Kontaktstifte (37, 39, 41, 43) aufweisen,

96

1.5 welche Kontaktstifte (37, 39, 41, 43) entlang eines Schiebeweges in eine Aktivstellung aus dem Gehäuse (13, 15) heraus sowie in eine Passivstellung in das Gehäuse (13, 15) hinein schiebbar sind,

97

1.6 mit wenigstens einem Arretierkörper (29), der gegenüber dem Gehäuse (13, 15) und den Steckkontakten (138, 140, 142, 144) beweglich ist und

98

1.7 durch einen Steckkontakt (138, 140, 142, 144) außerhalb der Passivstellung in einer Lage festgehalten ist, in welcher der oder die Arretierkörper auf den Schiebewegen der übrigen Steckkontakte (138, 140, 142, 144) angeordnet ist oder sind und dadurch ein Schieben eines weiteren Steckkontakts (138, 140, 142, 144) von der Passiv- in die Aktivstellung verhindert,

99

wobei

100

1.8 der Arretierkörper (29) durch Schieben eines Steckkontaktes (138, 140, 142, 144) in die Aktivstellung in die erwähnte Lage verschiebbar ist, in welcher er ein Schieben eines weiteren Steckkontakts (138, 140, 142, 144) in die Aktivstellung verhindert.

101

Der Patentanspruch 3 gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 22. November 2012 lautet unter Einfügung einer Gliederung wie folgt, wobei die Änderungen gegenüber dem Hauptantrag durch Unterstreichung markiert sind (Hilfsanträge 4 bis 8):

102

Netzstecker nach Anspruch 2,

103

dadurch gekennzeichnet,

104

3.1‘ dass im Trägerteil (40, 42, 44) eine durchgehende lochförmige Ausnehmung ausgebildet ist,

105

3.2 dass am Gehäuse (11) eine mit der Ausnehmung (78) zusammenwirkende stabförmige Führung (79) für wenigstens einen der Steckkontakte (138, 140, 142, 144) ausgebildet ist, und

106

3.3 dass die stabförmige Führung (79) durch die lochförmige Ausnehmung hindurchragt.

II.

107

1. Der Wortlaut der Patentansprüche bedarf der Erläuterung, wobei der Senat als Fachmann einen Dipl.-Ing (FH) oder Techniker der Fachrichtung Feinwerktechnik zugrunde legt, der mechanische Konstruktionsteile für elektrische Steckverbinder entwickelt:

108

Im Patentanspruch 1 ist zum einen von Steckkontakten (Merkmal 1.3) und zum anderen von elektrisch leitfähigen Kontaktstiften (Merkmal 1.4) die Rede. Unter einem „Steckkontakt“ ist im Sinne des Streitpatents die Baueinheit aus zwei einzelnen Kontaktstiften sowie dem Isolierkörper zu verstehen, der zum einen die zumindest zeitweise unter Spannung stehenden Kontaktstifte elektrisch isoliert, diese aber auch mechanisch hält. Die Isolierkörper sind in der Streitpatentschrift als „Trägerteil“ bezeichnet, so auch in Merkmal 2.1.

109

Die Kontaktstifte und die Isolierkörper gibt es in vielen Varianten, die von Land zu Land voneinander abweichen können. Dieser Sachverhalt ist in Merkmal 1.3 mit unterschiedlichen Normierungen wiedergegeben.

110

Um ein und denselben Netzstecker in verschiedenen Ländern einsetzen zu können, sollen die verschiedenen Steckkontakte (Merkmal 1.3) aus dem Gehäuse herausgeschoben oder auch wieder versenkt werden. Im Sprachgebrauch des Streitpatents heißt das „Aktivstellung“ und „Passivstellung“ (Merkmal 1.5).

111

Im Patentanspruch 1 ist nicht angegeben, was unter der Aktivstellung und der Passivstellung zu verstehen ist, eine einschränkende Auslegung im elektrischen Sinn, d. h. Aktivstellung = stromführend, Passivstellung = nicht stromführend, ist erst anhand des Patentanspruchs 6 statthaft, so dass das Merkmal 1.5 so auszulegen ist, dass mit der Aktivstellung nur eine völlig ausgefahrene und mit der Passivstellung eine völlig eingezogen Stellung gemeint ist. Ob und ggf. an welcher Stelle der Bewegung ein Schaltvorgang stattfindet, bleibt offen.

112

Das Merkmal 1.7 versteht der Senat so, dass, sobald ein Steckkontakt aus seiner Passivstellung heraus bewegt wird, der wenigstens eine Arretierkörper in einer Stellung gehalten wird, durch die ein Verschieben eines der jeweils anderen Steckkontakte in deren Aktivstellung verhindert wird. Eine konkrete Ausgestaltung der Steckkontakte oder des Arretierkörpers ist dieser funktionellen Angabe nicht zu entnehmen. Auch die Formulierung „Schiebeweg der übrigen Steckkontakte“ ist dabei nicht enger auszulegen, als die Formulierung in Merkmal 1.8, wonach ein Schieben eines weiteren Steckkontakts in die Aktivstellung verhindert wird.

113

Eine Auslegung der durch die Klage angegriffenen Patentansprüche unterhalb ihres Wortlauts wäre nicht statthaft, insbesondere nicht eine Auslegung anhand der zeichnerischen Darstellung, wonach die Steckkontakte über ihre jeweiligen Betätigungshebel in ihrer Lage festgehalten werden.

114

Die Begriffe „schieben“, „verschieben“ sowie „Schiebeweg“ sind im Sinne des Streitpatents nicht einschränkend im Sinne eine geradlinigen Bewegung zu verstehen, da in der Patentschrift (Absatz 0011) ausgeführt ist, dass die Arretiervorrichtung auch durch eine drehbare Scheibe gebildet sein kann.

115

Der Arretierkörper ist in den Merkmalen 1.6 bis 1.8 allein durch seine Wirkungsweise beschrieben, konkrete Einzelheiten, wie der Arretierkörper gestaltet ist und wie die Kraftübertragung zwischen den verschiedenen Steckkontakten und dem Arretierkörper ausgestaltet ist, sind dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 nicht zu entnehmen. Die Nennung einer Aktiv- und einer Passivstellung ist dabei rein funktioneller Natur, aus der keine bestimmten gegenständlichen Merkmale ableitbar sind.

116

Da die angegriffenen Patentansprüche somit sehr abstrakt formuliert sind, d. h. hauptsächlich funktionelle Angaben und wenig konstruktive Einzelheiten enthalten, ist auch die Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik auf einem hohen Abstraktionsniveau zu führen.

117

2. Der Senat gibt dem Hauptantrag des Beklagten nicht statt:

118

2.1 Bei Beachtung der vorstehenden Überlegungen, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erteilter Fassung nicht neu und daher nicht patentfähig (Art. 54 EPÜ, Art. 52 Abs. 1 EPÜ).

119

Aus der DE 24 14 203 C (WW5) ist nämlich, in Worten des Streitpatents ausgedrückt, Folgendes bekannt: ein

120

1.1 Netzstecker zum Einstecken in eine Netzsteckdose (siehe Bezeichnung), mit

121

1.2 einem Gehäuse 5 und

122

1.3 im Gehäuse 5 verschieblich gelagert, wenigstens zwei Steckkontakten 6, 7 unterschiedlicher Normierung (US-Norm und CEE-Norm),

123

1.4 welche jeweils zwei elektrisch leitfähige Kontaktstifte 2, 8; 4, 9 aufweisen,

124

1.5 welche Kontaktstifte 2, 8; 4, 9 entlang eines Schiebeweges in eine Aktivstellung aus dem Gehäuse 5 heraus sowie in eine Passivstellung in das Gehäuse 5 hinein schiebbar sind (Spalte 1, Zeilen 12 – 19; Spalte 2, Zeilen 3 - 5),

125

1.6 mit wenigstens einem Arretierkörper (Spalte 4, Zeilen 30 – 40: Blattfeder), der gegenüber dem Gehäuse 5 und den Steckkontakten 6, 7 beweglich ist und

126

1.7 durch einen Steckkontakt 6, 7 außerhalb der Passivstellung in einer Lage festgehalten ist, in welcher der oder die Arretierkörper (Blattfeder) auf dem Schiebeweg des anderen Steckkontakts 7, 6 angeordnet ist und dadurch ein Schieben eines weiteren Steckkontakts 7, 6 von der Passiv- in die Aktivstellung verhindert (Spalte 4, Zeilen 35 – 40),

127

wobei

128

1.8 der Arretierkörper (Blattfeder) durch Schieben eines Steckkontaktes 6, 7 in die Aktivstellung in die erwähnte Lage verschiebbar ist (Spalte 4, Zeile 38: „ausgelenkt“), in welcher er ein Schieben eines weiteren Steckkontakts 7, 6 in die Aktivstellung verhindert (Spalte 4, Zeilen 38 – 40: „vollständig blockiert“).

129

Somit ist der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag mangels Neuheit nicht bestandsfähig.

130

Die Überlegungen des Beklagten, gemäß WW5 sei eine Blockade des Steckkontakts durch die Blattfeder überhaupt nicht erforderlich, da die erwünschte Blockade bereits durch die Zwangskopplung der beiden Steckkontakte durch den Umschaltknopf 3 gewährleistet sei, gehen fehl. Es mag zwar sein, dass die in der WW5 lediglich beschriebene Blattfeder mit einer walzenförmigen Verdickung, ebenso wie die in Figur 6 angedeutete und in Spalte 4, Zeilen 19 bis 29 beschriebene, die Funktion hat, die beiden Steckerplatten in ihrer jeweiligen Endstellung zu arretieren.

131

Zusätzlich zu dieser Wirkung ist jedoch in der genannten Textstelle (Spalte 4, Zeilen 38 – 40) explizit angegeben, dass die andere, d. h. die nicht ausgeschobene, Steckerplatte vollständig blockiert ist. Nach dem Verständnis des Senats ist dies ausschließlich in Zusammenhang mit der Auslenkung der Blattfeder durch die ausgefahrene Steckplatte zu sehen. Zu diesem Verständnis stehen auch die Patentansprüche 4 und 6 der WW5 nicht in Widerspruch, diese sind lediglich auf die Arretierung der die beiden Steckerplatten in ihrer jeweiligen Endstellung gerichtet, nicht jedoch auf die Blockade der nicht ausgefahrenen Steckerplatte.

132

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Blockade der „anderen Steckplatte“ angesichts der Zwangskopplung über den Umschaltknopf erforderlich ist, da es hierauf nicht ankommt. Ebenso kommt es weder darauf an, dass in der WW5 auf die Blockade der nicht ausgefahrenen Steckerplatte durch die Auslenkung der Blattfeder kein Schutzanspruch gerichtet ist, noch darauf, dass die konkrete Ausgestaltung dieser erwünschten Doppelwirkung nicht zeichnerisch dargestellt ist.

133

Wie bereits einleitend dargelegt, bewegt sich die Betrachtung über die Patentfähigkeit des Streitgegenstandes nämlich auf einem derart abstrakten Niveau, dass kein Raum für den Vergleich konstruktiver Details besteht.

134

2.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 2 ergibt sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik und ist daher nicht patentfähig (Art. 56 EPÜ, Art. 52 Abs. 1 EPÜ).

135

Aus der EP 0 156 076 B1 (WW6), ist in den Worten des Streitpatents ausgedrückt, Folgendes bekannt: ein

136

1.1 Netzstecker zum Einstecken in eine Netzsteckdose,

137

1.2 mit einem Gehäuse 1 und

138

1.3 im Gehäuse 1 verschieblich gelagert wenigstens zwei Steckkontakten 6, 25; 8, 18, 26 unterschiedlicher Normierung,

139

1.4 welche jeweils zwei elektrisch leitfähige Kontaktstifte 8, 18, 26 aufweisen,

140

1.5 welche Kontaktstifte 8, 18, 26 entlang eines Schiebeweges in eine Aktivstellung aus dem Gehäuse 1 heraus sowie in eine Passivstellung in das Gehäuse 1 hinein schiebbar sind,

141

1.6 mit wenigstens einem Arretierkörper (Brückenabsatz Spalte 4 zu Spalte 5: „rotable shutter“), der gegenüber dem Gehäuse 1 und den Steckkontakten 18 beweglich ist,

142

wobei

143

2.1 jeder Steckkontakt 6, 25 ein am Gehäuse (13, 15) verschieblich gelagertes Trägerteil 6, 25 aufweist, an dem

144

2.2 die Kontaktstifte 8, 18, 26 angeordnet sind und

145

2.3 ein Fortsatz L, 12, 21, 28 angeordnet ist, welcher Fortsatz L, 12, 21, 28 als Betätigungshebel durch einen im Gehäuse 1 ausgebildeten Schiebeschlitz 15, 20 hindurch auf die Außenseite des Gehäuses 1 ragt.

146

Anders als der Beklagte ist der Senat der Überzeugung, dass auch das Merkmal 1.7, wonach der Arretierkörper

147

 durch einen Steckkontakt außerhalb der Passivstellung in einer Lage festgehalten ist, in welcher der oder die Arretierkörper auf den Schiebewegen der übrigen Steckkontakte 6; 8, 18, 26 angeordnet ist oder sind und dadurch ein Schieben eines weiteren Steckkontakts 6 von der Passiv- in die Aktivstellung verhindert,

148

durch die WW6 zumindest nahe gelegt ist. Der Fachmann entnimmt der angegebenen Textstelle (Brückenabsatz Spalte 4 zu Spalte 5), wonach es unerwünscht sei, dass sich zwei Steckkontakte zugleich ausschieben lassen, dass der Shutter (=Verschluss) zumindest in dem Maß gegenüber dem ausgefahrenen Steckkontakt derart in seiner Drehlage festgehalten ist, dass es nicht möglich ist, einen anderen Steckkontakt auszufahren. Es wäre abwegig, dem Fachmann zu unterstellen, er würde zur Blockierung des Shutters ein zusätzliches Mittel vorsehen, da es auf der Hand liegt, dass er die Blockierung durch einen Formschluss mit dem ausgefahrenen Steckkontakt bewirken kann.

149

Somit verbleibt als einziger Unterschied des Netzsteckers gemäß Patentanspruch 2 erteilter Fassung gegenüber dem aus der WW6 bekannten, das Merkmal 1.8, wonach

150

1.8 der Arretierkörper durch Schieben eines Steckkontaktes in die Aktivstellung in die erwähnte Lage verschiebbar ist, in welcher er ein Schieben eines weiteren Steckkontakts in die Aktivstellung verhindert.

151

Da gemäß Absatz 0011 der Streitpatentschrift, die Drehung des aus der WW6 bekannten Shutters eine Verschiebung darstellt, ist die Angabe „verschiebbar“ im Merkmal 1.8 unbeachtlich.

152

In der WW6 ist zwar nicht angegeben, wie der Shutter jeweils in eine Lage verdreht wird, in der die jeweiligen Steckkontakte ausgefahren werden können. Der Senat will zwar nicht grundsätzlich ausschließen, dass dies auch durch einen ersten Handgriff eines Benutzers erfolgen könnte, auf den dann in einem zweiten Schritt das Ausfahren des Steckkontaktes mittels des ihm zugeordneten Betätigungshebels erfolgen könnte.

153

Dies setzt jedoch zum einen voraus, dass der Benutzer schon erahnt, wie der auszufahrende Steckkontakt aussieht, so dass er den Shutter bereits in die richtige Drehlage bringen kann, bevor er einen der Steckkontakte auswählt. Andernfalls müsste er die beiden Betätigungsschritte gleichzeitig durchführen, was zweifellos umständlich und unpraktikabel wäre. Selbst unter der Annahme, dass der Fachmann der WW6 entnimmt, dass der Shutter in einem separaten Betätigungsschritt verdreht werden muss, ergibt sich schon aus dieser Überlegung selbst die Aufgabe, den Shutter mit demselben Handgriff zu bewegen, mit dem der Steckkontakt ausgefahren wird.

154

Dazu kommt, dass aus der WW5 bekannt ist, mit einem einzigen Betätigungsvorgang zugleich das Ausfahren eines Steckkontaktes sowie die Blockierung des anderen Steckkontaktes zu bewerkstelligen. Auf dem technischen Gebiet der Reisestecker, in dem sich die Wettbewerber gegenseitig intensiv beobachten und problemlos in den Besitz der Produkte von Konkurrenten gelangen können, besteht ein erhöhter Druck komfortable Bedieneigenschaften in gleicher Weise anbieten zu können und denselben Sicherheitsstandard zu gewährleisten, die andere bereits erreicht haben. Somit musste der Fachmann in Kenntnis der Funktionalität der WW5 auch bei dem Netzstecker gemäß WW6 bestrebt sein, den Shutter, also im Sprachgebrauch des Streitpatents den Arretierkörper, durch Schieben eines Steckkontaktes in die Aktivstellung in eine Lage zu verschieben, in welcher er ein Schieben eines weiteren Steckkontakts in die Aktivstellung verhindert.

155

Somit muss der Fachmann nicht erfinderisch tätig werden, um zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 2 zu gelangen.

156

2.3 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 3 ergibt sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik und ist daher nicht patentfähig (Art. 56 EPÜ, Art. 52 Abs. 1 EPÜ).

157

Über den Patentanspruch 2 hinaus ist im Patentanspruch 3 erteilter Fassung noch angegeben,

158

3.1 dass im Trägerteil (40, 42, 44) eine lochförmige Ausnehmung ausgebildet ist,

159

3.2 und dass am Gehäuse (11) eine mit der Ausnehmung (78) zusammenwirkende stabförmige Führung (79) für wenigstens einen der Steckkontakte (138, 140, 142, 144) ausgebildet ist.

160

Diese Maßnahme ist jedoch ebenfalls bereits durch die WW6 vorweggenommen, da dort (vgl. Fig. 9, rechte Hälfte) eine Ausnehmung dargestellt ist, die mit einer stabförmigen Führung 24, die im Gehäuse 5 angeordnet ist, zur Führung des Steckkontaktes 6 zusammenwirkt.

161

Diese Maßnahme steht in keinem synergistischen Zusammenhang mit den in den Patentansprüchen 1 oder 2 genannten Merkmalen, so dass der Fachmann nach Belieben diese bereits bekannte Lösung zur Führung der Steckkontakte beibehält.

162

Somit muss der Fachmann nicht erfinderisch tätig werden, um zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 3 zu gelangen.

163

2.4 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 6 ergibt sich auch in seiner Rückbeziehung auf die erteilten Patentansprüche 1 bis 3 in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik und ist daher nicht patentfähig (Art. 56 EPÜ, Art. 52 Abs. 1 EPÜ).

164

Über die Patentansprüche 2 und 3 hinaus ist im Patentanspruch 6 erteilter Fassung noch angegeben,

165

6.1 dass im Gehäuse (13,15) Anschlussleiter vorliegen, und

166

6.21 dass eine durch Verschieben jedes Steckkontakts zusammenschließbare und wieder trennbare Verbindung zwischen den Anschlussleitern (69, 70, 71, 171, 172) und den Kontaktstiften dieses Steckkontakts vorhanden ist,

167

6.22 so dass jeder Anschlussleiter (69, 70, 71, 171, 172) mit einem Kontaktstift eines in der Aktivstellung befindlichen Steckkontakts (138, 140, 142, 144) elektrisch verbunden ist, und elektrisch getrennt ist von einem Kontaktstift jedes in der Passivstellung befindlichen Steckkontakts (138, 140, 142, 144).

168

Aus den Figuren 12 und 13 der WW7

Abbildung

169

sind zum einen Anschlussleiter 5 bekannt, die im Sinne der Merkmals 6.1 im Gehäuse 1 eines Netzsteckers vorliegen, wobei wie in Merkmal 6.21 durch Verschieben jedes Steckkontaktes 2, 4 zusammenschließbare und wieder trennbare Verbindungen zwischen den Anschlussleitern 5 und den Kontaktstiften 23, 42 dieser Steckkontakte vorhanden sind.

170

Weiter ist deutlich eine Schaltfunktion entsprechend Merkmal 6.22 ersichtlich, für den oberen Steckkontakt 2 sogar in Verbindung mit einem Fortsatz zur Betätigung 24 im Sinne des Patentanspruchs 2 des Streitpatents.

171

Die Aufgabe, die jeweils passiven Kontakte spannungslos zu schalten, ergibt sich in der Praxis von selbst, da gemäß den in Deutschland geltenden Unfallverhütungsvorschriften berührbare Teile nicht unter Spannung größer 65 Volt stehen dürfen.

172

Diese Maßnahme mag sich zwar unter die in der Streitpatentschrift genannte Gesamtaufgabe, das Unfallrisiko gegenüber dem Stand der Technik zu vermindern, einreihen lassen, es ist jedoch kein Zusammenhang mit den in den Patentansprüchen 1 bis 3 genannten Merkmalen erkennbar, der über die bloße Summe der Einzelwirkungen hinausginge. Auch der Beklagte konnte lediglich geltend machen, dass sich die einzelnen Maßnahmen in sinnvoller Weise ergänzen. Es handelt sich also um eine Aggregation sich gegenseitig nicht bedingender Maßnahmen. Daher greift der Fachmann bei dem aus der WW6 bekannten Netzstecker auf die hinsichtlich der Verminderung des Unfallrisikos sinnvolle Ergänzung, die ihm aus der WW7 bekannt ist, nach Belieben zurück.

173

Somit muss der Fachmann nicht erfinderisch tätig werden, um zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 6 zu gelangen, soweit dieser auf die erteilten Patentansprüche 1 bis 3 rückbezogen ist.

174

3. Der Senat gibt dem Hilfsantrag 1 des Beklagten nicht statt, da der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 über den Inhalt der Anmeldung hinausgeht, wie sie beim Europäischen Patentamt ursprünglich eingereicht worden ist (Art. 138, c EPÜ).

175

Gegenüber der erteilten Fassung ist in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 im Merkmal 1.7 nach dem Wort „Arretierkörper“ das Wort „so“ eingefügt, so dass dieses Merkmal folgende Fassung erhält:

176

„1.7‘ durch einen Steckkontakt (138, 140, 142, 144) außerhalb der Passivstellung in einer Lage festgehalten ist, in welcher der oder die Arretierkörper so auf den Schiebewegen der übrigen Steckkontakte (138, 140, 142, 144) angeordnet ist oder sind,“

177

daran anschließend wurde die zusätzliche Formulierung eingefügt:

178

„1.71 dass bei einem Schieben eines weiteren Steckkontakts (138, 140, 142, 144) von der Passiv- in die Aktivstellung der weitere Steckkontakt (138, 140, 142, 144) an dem seinen Schiebeweg versperrenden Arretierkörper anstößt.“

179

In der Streitpatentschrift (Seite 3, Zeilen 7 - 10), die an dieser Stelle mit den Anmeldeunterlagen übereinstimmt, ist hierzu zwar angegeben:

180

„Gleichzeitig versperrt die Arretiervorrichtung dem oder den anderen Steckkontakten den Schiebeweg, da die Beweglichkeit der Arretiervorrichtung durch den Steckkontakt außerhalb der Passivstellung derart eingeschränkt ist, dass das Schieben eines weiteren Steckkontakts von der Passiv- in die Aktivstellung durch die im Schiebeweg des anderen Steckkontakts festgehaltene Arretiervorrichtung verhindert ist.“

181

Abgesehen davon, dass gegenüber dieser einzigen Textstelle, auf die sich der Beklagte berufen kann, die Angabe „Arretiervorrichtung“ in „Arretierkörper“ geändert ist, ist weder dieser Textstelle noch den übrigen Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass der weitere Steckkontakt irgendwo anstoßen muss, damit dessen Schieben von der Passiv- in die Aktivstellung verhindert wird.

182

Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Fachmann der Streitpatentschrift entnimmt, dass es andere Möglichkeiten als ein Anstoßen geben könnte, um die erwünschte Wirkung zu erzielen. Entscheidend ist vielmehr, dass nicht ausgeschlossen ist, dass es auch andere Möglichkeiten gibt, mittels derer die erwünschte Wirkung erzielt werden kann, und dass die nun vom Beklagten beanspruchte Konkretisierung in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart ist.

183

Den Vortrag der Beklagten, die Zeichnungen, insbesondere die Figur 8, zeigten das Anstoßen der Steckkontakte, kann der Senat nicht nachvollziehen, da der zeichnerischen Darstellung allenfalls entnehmbar ist, das die Arretierkörper 29 bis in die Nähe der Betätigungsbolzen 27 reichen und diesen den Weg versperren. Eine Bewegungsfreiheit der Betätigungsbolzen 27 oder eine Berührung zwischen Betätigungsbolzen 27 und den Arretierkörper 29 ist dagegen aus der Figur 8 nicht erkennbar.

184

Somit ist der Hilfsantrag 1 des Beklagten nicht zulässig.

185

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1a ist nicht neu und daher nicht patentfähig (Art. 54 EPÜ, Art. 52 Abs. 1 EPÜ).

186

Gegenüber der erteilten Fassung ist in den Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1a im Merkmal 1.7 nach dem Wort „Arretierkörper“ das Wort „so“ eingefügt, so dass dieses Merkmal folgende Fassung erhält:

187

„1.7‘ durch einen Steckkontakt (138, 140, 142, 144) außerhalb der Passivstellung in einer Lage festgehalten ist, in welcher der oder die Arretierkörper so auf den Schiebewegen der übrigen Steckkontakte (138, 140, 142, 144) angeordnet ist oder sind,“

188

daran anschließend wurde die zusätzliche Formulierung eingefügt:

189

„1.71a dass der oder die Arretierkörper den übrigen Steckkontakten den Schiebeweg versperrt.“

190

Es kann dahingestellt bleiben, ob auch diese Fassung des Patentanspruchs 1, wie von der Klägerin beanstandet, eine unzulässige Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen darstellt, da der Netzstecker gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1a ohnehin nicht patentfähig ist, da auch die aus der WW5 bekannte Blattfeder mit der walzenförmigen Verdickung dem in der Passivstellung befindlichen Steckkontakt den Weg versperrt. Einen von der Beklagten geltend gemachten Unterschied zwischen dem streitpatentgemäßen „den Schiebeweg versperren“ und der Formulierung in der WW5, „die andere Steckerplatte vollständig blockiert“ vermag der Senat jedenfalls anhand der Formulierung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1a nicht zu erkennen.

191

Da sich der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a bezüglich seines sachlichen Gehalts also nicht von dem des Hauptantrags unterscheidet, kann auch die Rückbeziehung der erteilten Patentansprüche 2, 3 oder 6 auf den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a nicht zu einer bestandsfähigen Fassung des Streitpatents führen.

192

Deshalb gibt der Senat dem Hilfsantrag 1a des Beklagten nicht statt.

193

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ergibt sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik und ist daher nicht patentfähig (Art. 56 EPÜ, Art. 52 Abs. 1 EPÜ).

194

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber der erteilten Fassung dahin gehend geändert, dass die Merkmale 1.4 sowie 1.5 folgende Fassung haben:

195

1.41 welche jeweils einen Betätigungshebel (2) aufweisen, der durch einen im Gehäuse (13, 15) ausgebildeten Schiebeschlitz (25) hindurch auf die Außenseite des Gehäuses (13, 15) ragt, sowie

196

1.4 jeweils zwei elektrisch leitfähige Kontaktstifte (37, 39, 41, 43) aufweisen,

197

1.5‘ welche Kontaktstifte (37, 39, 41, 43)

198

1.51 durch Verschieben des jeweils zugehörigen Betätigungshebels (27)

199

1.5‘‘ entlang eines Schiebeweges in eine Aktivstellung aus dem Gehäuse (13, 15) heraus sowie in eine Passivstellung in das Gehäuse (13, 15) hinein schiebbar sind“.

200

Diese Fassung des Patentanspruchs 1 ist nicht zu beanstanden, da sie direkt aus dem Patentanspruch 2 erteilter Fassung hervorgeht.

201

Da aber der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 gegenüber dem Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag weiter gefasst ist, folgt aus den zum Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag genannten Gründen, dass der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar ist.

202

In gleicher Weise ergeben sich aus den Rückbeziehungen der erteilten Patentansprüche 2, 3 sowie 6 auf den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 Gegenstände, die gegenüber den erteilten Patentansprüche 2, 3, bzw. 6 weiter gefasst sind. Daher gelten diesbezüglich auch hier die Ausführungen zum Hauptantrag.

203

Deshalb gibt der Senat dem Hilfsantrag 2 des Beklagten nicht statt.

204

6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ergibt sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik und ist daher nicht patentfähig (Art. 56 EPÜ, Art. 52 Abs. 1 EPÜ).

205

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der erteilten Fassung lediglich dadurch, dass in Merkmal 1.3 statt wenigstens zwei Steckkontakten unterschiedlicher Normierung, wenigstens drei Steckkontakte unterschiedlicher Normierung genannt sind.

206

Aus der EP 0 156 076 B1 ist in den Worten des Streitpatents ausgedrückt, Folgendes bekannt: ein

207

1.1 Netzstecker zum Einstecken in eine Netzsteckdose,

208

1.2 mit einem Gehäuse 1 und

209

1.3 im Gehäuse 1 verschieblich gelagert wenigstens drei Steckkontakten 6, 25; 8, 18, 26 unterschiedlicher Normierung,

210

1.4 welche jeweils zwei elektrisch leitfähige Kontaktstifte 8, 18, 26 aufweisen,

211

1.5 welche Kontaktstifte 8, 18, 26 entlang eines Schiebeweges in eine Aktivstellung aus dem Gehäuse 1 heraus sowie in eine Passivstellung in das Gehäuse 1 hinein schiebbar sind,

212

1.6 mit wenigstens einem Arretierkörper (Brückenabsatz Spalte 4 zu Spalte 5: „rotable shutter“), der gegenüber dem Gehäuse 1 und den Steckkontakten 18 beweglich ist.

213

Anders als der Beklagte, ist der Senat der Überzeugung, dass auch das Merkmal, wonach der Arretierkörper

214

1.7 durch einen Steckkontakt außerhalb der Passivstellung in einer Lage festgehalten ist, in welcher der oder die Arretierkörper auf den Schiebewegen der übrigen Steckkontakte 6; 8, 18, 26 angeordnet ist oder sind und dadurch ein Schieben eines weiteren Steckkontakts 6 von der Passiv- in die Aktivstellung verhindert,

215

durch die WW6 zumindest nahe gelegt ist. Der Fachmann entnimmt der Textstelle (Brückenabsatz Spalte 4 zu Spalte 5), wonach es unerwünscht sei, dass sich zwei Steckkontakte zugleich ausschieben lassen, dass der Shutter (=Verschluss) zumindest in dem Maß gegenüber dem ausgefahrenen Steckkontakt derart in seiner Drehlage festgehalten ist, dass es nicht möglich ist, einen anderen Steckkontakt auszufahren. Es wäre abwegig, dem Fachmann zu unterstellen, er würde zur Blockierung des Shutters ein zusätzliches Mittel vorsehen, da es auf der Hand liegt, dass er die Blockierung durch einen Formschluss mit dem ausgefahrenen Steckkontakt bewirken kann.

216

Somit verbleibt als einziger Unterschied des Netzsteckers gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3, das Merkmal 1.8, wonach

217

1.8 der Arretierkörper durch Schieben eines Steckkontaktes in die Aktivstellung in die erwähnte Lage verschiebbar ist, in welcher er ein Schieben eines weiteren Steckkontakts in die Aktivstellung verhindert.

218

Wie schon zum Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag ausgeführt, ergibt sich diese Maßnahme durch die naheliegende Zusammenschau der WW6 mit der WW5.

219

Somit muss der Fachmann nicht erfinderisch tätig werden, um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 zu gelangen.

220

In gleicher Weise ergeben sich aus den Rückbeziehungen der erteilten Patentansprüche 2, 3 sowie 6 auf den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lediglich Netzstecker, die gegenüber den erteilten Patentansprüchen 2, 3, bzw. 6 statt zwei, wenigstens drei Steckkontakte aufweisen. Da dies, wie vorstehend ausgeführt, bereits durch die WW6 vorweggenommen ist, gelten auch hier die Ausführungen zu den Patentansprüchen 2, 3 sowie 6 zum Hauptantrag.

221

Deshalb gibt der Senat dem Hilfsantrag 3 des Beklagten nicht statt.

222

7. Der Senat gibt den Hilfsanträgen 4 bis 8 des Beklagten nicht statt, da der geänderte Wortlaut des Patentanspruchs 3, der diesen Hilfsanträgen zugrunde liegt, über den Inhalt der Anmeldung hinausgeht, wie sie beim Europäischen Patentamt ursprünglich eingereicht worden ist (Art. 138, c EPÜ).

223

Gemäß den Hilfsanträgen 4 bis 8 soll der Patentanspruch 3 folgende Fassung erhalten, wobei die Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung markiert sind:

224

Netzstecker nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,

225

3.1‘ dass im Trägerteil (40, 42, 44) eine durchgehende lochförmige Ausnehmung ausgebildet ist,

226

3.2 dass am Gehäuse (11) eine mit der Ausnehmung (78) zusammenwirkende stabförmige Führung (79) für wenigstens einen der Steckkontakte (138, 140, 142, 144) ausgebildet ist, und

227

3.3 dass die stabförmige Führung (79) durch die lochförmige Ausnehmung hindurchragt.

228

Für einen Fachmann mag es zwar bei entsprechender Erläuterung nachvollziehbar sein, dass sich aus den Figuren 16 und 29, die die Ausnehmungen 78, das eine mal von oben und das andere mal von unten zeigen, ergibt, dass die Ausnehmungen durchgehend sein müssen, damit sie mit den stabförmigen Führungen 79 in sinnvoller Weise zusammenarbeiten können, die in den Figur 7 im Schnitt sowie in der Figur 37 im Rahmen einer Explosionszeichnung dargestellt sind.

Abbildung

229

Weiter ist sich der Senat bewusst, dass die Ergänzung des Wortlauts des Patentanspruchs 3 gegenüber dessen erteilter Fassung sich eventuell auf folgende Textstelle im Absatz 0034 der Streitpatentschrift stützen könnte: „Die zylindrischen Führungsstäbe 79 ragen dazu durch in den Trägerteilen ausgebildete Rundlöcher 78 (Fig. 16).“

230

Die Darstellung der stabförmigen Führungen in den Figuren 7 sowie 37 lassen jedoch überhaupt nicht darauf schließen, dass die konkrete Ausgestaltung der stabförmigen Führungen eine Besonderheit sein könnte. Auch der Umstand, dass es der Betrachtung zweier Figuren bedarf, die nicht zusammenhängend beschrieben sind, um das Merkmal „durchgehend“ anhand von Plausibilitätsüberlegungen als ursprünglich offenbart nachzuweisen, sieht der Senat als Indiz dafür, dass diese Ausgestaltung von einem Fachmann aus den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend erkannt werden konnte.

231

Dazu kommt, dass der Satz aus dem Absatz 0034, auf den sich der Beklagte als Offenbarungsstelle beruft, durch die unmittelbar darauffolgenden relativiert wird, wonach der Euro-Einsteckkörper 35 auf einem Stab 80 geführt wird und der EU-Steckkontakt 137 am Euro-Einsteckkörper 35 mit Führungsnasen 82 (Fig. 16) geführt ist. Somit scheinen, entgegen der Angabe in Merkmal 3.1‘ des geänderten Patentanspruchs 3, die lochförmigen Ausnehmungen nicht für alle Steckkontakte durchgehend zu sein. Jedenfalls ist den ursprünglichen Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass es hierauf derart ankommt, dass aus diesem Detail ein wesentlicher Teil des Schutzrechts werden könnte.

232

Deshalb gibt der Senat den Hilfsanträgen 4 bis 8 des Beklagten nicht statt.

233

8. Da die Klage nur auf den Umfang der Ansprüche 1 und 2, 3 in Rückbeziehung auf Anspruch 1 sowie im Umfang des Anspruchs 6 in seiner Rückbeziehung auf die Ansprüche 1 bis 3 gerichtet ist, war die Bestandsfähigkeit der weiteren erteilten Patentansprüche 4, 5 sowie 7 bis 10 im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu prüfen.

234

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.