Entscheidungsdatum: 07.06.2017
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. Juli 2016 - 11 Sa 1297/15 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan.
Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Unternehmen des Steinkohlenbergbaus betreibt, unter Tage beschäftigt. Die Beklagte ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, eine Grubenwehr vorzuhalten. Der Kläger war dort freiwilliges Mitglied in der Funktion eines Gerätewartes und Wehrmannes und nahm an den Übungen der Grubenwehr teil. Diese fanden auch außerhalb seiner Arbeitszeit statt. Für die Teilnahme an solchen Übungen erhielt der Kläger von der Beklagten eine sog. Grubenwehrzulage.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2014. Ab dem 1. Oktober 2014 bezog der Kläger Anpassungsgeld auf der Grundlage der „Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12. Dezember 2008“ (BAnz. Nr. 196 vom 24. Dezember 2008 S. 4697). Darüber hinaus gewährte die Beklagte einen monatlichen Zuschuss zum Anpassungsgeld. Grundlage dafür waren der „Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der D AG“ vom 25. Juni 2003 (GSP 2003) in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 2. Dezember 2010 (GSP 2010) und ab 1. April 2012 der „Gesamtsozialplan zur sozialverträglichen Beendigung des deutschen Steinkohlenbergbaus zum 31.12.2018“ vom 6. März 2012 (GSP 2012). Im Verhältnis zum GSP 2003 betrafen die Änderungen insbesondere das für die Zuschussbemessung maßgebliche Brutto-Monatseinkommen, wobei sich die darauf bezogenen Bestimmungen des GSP 2010 und die des GSP 2012 entsprachen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Zuschuss zum Anpassungsgeld sei unter Einbeziehung der Grubenwehrzulage zu berechnen, die nach dem GSP 2003 berücksichtigungsfähig sei. Dieser sei durch den GSP 2012 nicht wirksam abgelöst worden. Die Betriebsparteien hätten die Grundsätze einer unechten Rückwirkung sowie des Vertrauensschutzes missachtet. Aber auch bei Anwendung des GSP 2012 sei die Grubenwehrzulage zu berücksichtigen. Daher stünden ihm für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2019 monatlich jeweils weitere 559,31 Euro zu.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.271,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 559,31 Euro ab dem vierten Kalendertag des Folgemonats, erstmals ab dem 3. November 2014, letztmals ab dem 4. November 2015, zu zahlen; |
2. |
an ihn beginnend ab November 2015 bis zu dem Monat September 2019 über den jetzigen Zuschuss von 491,00 Euro monatlich hinaus einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von 559,31 Euro zu zahlen. |
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Zulässigkeit der Revision gerügt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Zahlungsansprüche weiter.
Die Revision des Klägers ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.
I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (st. Rspr. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN). Dazu hat der Revisionsführer darzulegen, aus welchen Gründen er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genügen hierfür nicht (BAG 25. August 2015 - 1 AZR 875/13 - Rn. 17, BAGE 152, 260).
Wird die Revision auf Verfahrensrügen gestützt, sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision beruft. Zudem ist die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils darzulegen (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11).
II. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht.
1. Die Revision setzt sich mit den Gründen des angefochtenen Urteils nicht hinreichend auseinander.
a) Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, ein Anspruch auf einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld sowie auf künftige Leistung bestehe nach dem allein anwendbaren GSP 2012 nicht. Weder sei die Grubenwehrzulage zu berücksichtigen noch habe der Kläger weitere Zahlungen dargelegt, die einen höheren Anspruch ergäben. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder Grundsätze der unechten Rückwirkung stünden der Wirksamkeit des GSP 2012 nicht entgegen.
b) Die Revision führt lediglich aus, das Berufungsurteil halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, da es „das Arbeitsgericht … im Urteil vom 1. Juli 2015 zu Unrecht abgelehnt (habe), die Grundsätze der unechten Rückwirkung und des Vertrauensschutzes zur Anwendung zu bringen“ und rechtsfehlerhaft Ansprüche nur nach dem GSP 2012 geprüft habe. Im Anschluss daran stellt die Revision die Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung zur echten und unechten Rückwirkung von Rechtsnormen abstrakt dar und bringt vor, dass diese bei der Ablösung eines Sozialplanes zu beachten seien. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der Argumentation des Landesarbeitsgerichts in der angegriffenen Entscheidung liegt darin ersichtlich nicht. Soweit die Revision im Folgenden nahezu wortgleich den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 19. November 2015 wiederholt, stellt auch dies einen revisionsrechtlich beachtlichen Angriff auf das Berufungsurteil nicht dar. Denn damit setzt sie unter bloßer Wiederholung des bisherigen Vorbringens ihre rechtlichen Erwägungen lediglich an die Stelle derjenigen des Landesarbeitsgerichts, ohne sich mit diesen inhaltlich auseinanderzusetzen. Daran fehlt es auch, soweit das Landesarbeitsgericht die Berechnung des Zuschusses nach den im Verhältnis zum GSP 2003 geänderten Regelungen des GSP 2012 für zutreffend hält. Zu den Modalitäten der Zuschussberechnung nach dem GSP 2012 verhält sich die Revision nicht.
2. Auch die von der Revision erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig. Sie ist nicht ordnungsgemäß begründet. Wird geltend gemacht, das Berufungsgericht habe entgegen § 286 Abs. 1 ZPO einen Beweisantritt übergangen, ist darzulegen, über welches Thema Beweis hätte erhoben werden müssen, wo konkret der entsprechende Beweisantritt erfolgt ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht (BAG 23. November 2016 - 7 ABR 3/15 - Rn. 41). Der Revisionsbegründung lässt sich keine dieser Angaben entnehmen. Es fehlt schon an jedweder Darlegung, in welchem Schriftsatz welcher Beweis für die als entscheidungserheblich dargestellte Tatsache angeboten worden sein soll.
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Schmidt |
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Treber |
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Heinkel |
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D. Wege |
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Hromadka |