Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 22.06.2010


BAG 22.06.2010 - 1 ABR 40/09

Gericht:
Bundesarbeitsgericht
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsdatum:
22.06.2010
Aktenzeichen:
1 ABR 40/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend ArbG Saarbrücken, 6. Juli 2005, Az: 65 BV 9/05, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Saarland, 19. November 2008, Az: 2 TaBV 5/08, Beschluss

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 19. November 2008 - 2 TaBV 5/08 - aufgehoben.

Die Beschwerden der Arbeitgeberin und des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 6. Juli 2005 - 65 BV 9/05 - werden zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der Arbeitnehmerin B entschieden hat. In diesem Umfang wird das Verfahren hinsichtlich des Antrags zu 2. eingestellt.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei personellen Maßnahmen nach Betriebsstilllegung.

2

Die Arbeitgeberin erbringt Postdienstleistungen. Im Zuge unternehmensweiter Umstrukturierungen löste sie ihre Service Niederlassung Immobilien in S(SNL S) zum Jahresende 2001 auf. Die von der Arbeitgeberin zuvor beantragte Zustimmung zu Versetzungen der Arbeitnehmer in andere Betriebe des Unternehmens verweigerte der Betriebsrat unter Hinweis darauf, dass nach den geltenden Tarifverträgen Nr. 444 bzw. 445 zunächst für diese Arbeitnehmer ein Sozialplan zu erstellen sei.

3

Im August 2004 vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan. In einer Anlage hierzu war die Zuordnung der Beschäftigten zu den Personalposten und Niederlassungen geregelt. Der Gesamtbetriebsrat stimmte mit Schreiben vom 2. Februar 2005 den von der Arbeitgeberin aufgestellten Feststellungsvermerken über die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten zu. Daraufhin ersuchte die Arbeitgeberin den Betriebsrat der stillgelegten SNL S mit Schreiben vom 22. März 2005 vorsorglich erneut um seine Zustimmung zu Versetzungen von insgesamt 150 Beschäftigten. Der am 30. April 2005 beim Betriebsrat eingegangene Antrag enthielt einen Hinweis darauf, dass die Versetzungen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich seien. Der Betriebsrat bestritt am 10. Mai 2005 die Dringlichkeit der Versetzungen und verweigerte anschließend im Schreiben vom 21. Mai 2005, bei der Arbeitgeberin am gleichen Tag eingegangen, für 74 Arbeitnehmer seine Zustimmung zu den beantragten Versetzungen unter Hinweis auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Tarifverträge Nr. 444/445 und des Sozialplans.

4

Mit einem am 13. Mai 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung der Dringlichkeit der vorläufig vorgenommenen Versetzungen beantragt. Das Arbeitsgericht hat die in einem Verfahren verhandelten Anträge abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, die Zustimmung des Betriebsrats gelte wegen Versäumung der Äußerungsfrist als erteilt. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts haben sowohl die Arbeitgeberin als auch der Betriebsrat Beschwerde eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat das Verfahren getrennt und die Anträge der Arbeitgeberin für jeden von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmer gesondert verhandelt. Das vorliegende Verfahren betrifft den Antrag auf Versetzung der Arbeitnehmerin B zu der Niederlassung BRIEF D. Nach dem sie betreffenden Feststellungsvermerk sollte Frau B dort auf einem „Vertreterposten“ eingesetzt werden.

5

Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt,

        

1.   

die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu der Versetzung von Frau B von der ehemaligen Service Niederlassung Immobilien zu der Niederlassung BRIEF D zu ersetzen,

                 

hilfsweise festzustellen,

                 

dass die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu der Versetzung von Frau B von der ehemaligen Service Niederlassung Immobilien zu der Niederlassung BRIEF D als erteilt gilt,

        

2.   

festzustellen, dass die Versetzung von Frau B von der ehemaligen Service Niederlassung Immobilien zu der Niederlassung BRIEF D aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen ist.

6

Der Betriebsrat hat, soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung, beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Im Wege eines im Beschwerdeverfahren erhobenen Widerantrags hat er beantragt,

        

der Arbeitgeberin für den Fall, dass diese nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts an der konkreten Versetzungsmaßnahme, für die sie mit dem Schreiben vom 22. März 2005 die Zustimmung nach § 99 Abs. 2 BetrVG beantragt habe, nicht mehr festhalte, gemäß § 101 BetrVG aufzugeben, die inzwischen erneut erfolgte Versetzung von Frau B auf die Stelle „Prüfung der Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG in Bezug auf die Vorgaben zur Freimachung von Sendungen“ aufzuheben.

7

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Widerantrag zurückzuweisen.

8

Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat es festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu der Versetzung von Frau B als erteilt gilt und diese aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Über den Widerantrag hat das Landesarbeitsgericht nicht entschieden. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat im vorliegenden Verfahren seinen Antrag auf Abweisung der Anträge weiter.

9

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist teilweise begründet.

10

I. Das Landesarbeitsgericht ist in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die von der Arbeitnehmerin B ausgeübte Tätigkeit der im Zustimmungsantrag der Arbeitgeberin bezeichneten entsprochen hat. Es durfte den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin jedoch nicht mit der Begründung abweisen, die Zustimmung des Betriebsrats gelte als erteilt. Der Antrag ist vielmehr schon deswegen unbegründet, weil die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin B Tätigkeiten in der Niederlassung BRIEF D zuweisen konnte, ohne den Betriebsrat der stillgelegten SNL S im Rahmen eines Restmandats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beteiligen zu müssen. Die SNL S war zum Zeitpunkt der Einleitung des Zustimmungsverfahrens am 22. März 2005 bereits mehr als drei Jahre stillgelegt. Der Betriebsrat eines stillgelegten Betriebs ist nicht im Rahmen seines Restmandats nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu beteiligen, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nach der vollständigen Stilllegung des Betriebs eine Tätigkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens zuweist(dazu ausführlich BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 41/09 - Rn. 17 ff.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Zustimmung des Betriebsrats zu der am 22. März 2005 von der Arbeitgeberin beantragten personellen Maßnahme gilt daher nicht als erteilt. Die angefochtene Entscheidung war danach hinsichtlich des Antrags zu 1. aufzuheben und die erstinstanzliche Entscheidung insoweit wiederherzustellen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass der Zustimmungsersetzungsantrag unbegründet ist.

11

II. Der auf die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen personellen Maßnahme gerichtete Antrag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Seine Rechtshängigkeit ist auflösend bedingt durch die rechtskräftige Entscheidung über den Zustimmungsersetzungsantrag. Das Verfahren ist insoweit einzustellen.

12

III. Über den Widerantrag war nicht zu entscheiden. Der Betriebsrat hat keine Ergänzung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts nach § 321 ZPO beantragt. Mit Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO ist die Rechtshängigkeit des Widerantrags entfallen (vgl. BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 21, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 127 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 12).

        

    Schmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    Manfred Gentz    

        

    Hayen