...Es fehle mit der Anknüpfung an eine Wohnung an einer Gegenleistung, weil auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig seien, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nutzten. Die gesetzliche Vermutung der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Raumeinheiten sei unzutreffend und von der Typisierungsbefugnis nicht gedeckt....