...Zwar ist der Umstand, dass die Zeugin den Steinwurf und das von ihm erzeugte Aufprallgeräusch nicht mitbekommen hat, in Bezug auf die hinreichende Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht unergiebig, da die Wurfstelle nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 10 beziehungsweise 20 bis 25 Meter von der zu beaufsichtigenden Gruppe entfernt war und Kinderlärm das Aufprallgeräusch überdeckt haben mag....