Ausfertigungsdatum: 19.12.2003
(1) Der Verwalter soll die Art der Nutzung, die bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung bestand, beibehalten.
(2) Die Nutzung erfolgt grundsätzlich durch Vermietung oder Verpachtung. Hiervon ausgenommen sind:
(3) Der Verwalter ist berechtigt, begonnene Bauvorhaben fertig zu stellen.