(ZwVwV)
Zwangsverwalterverordnung

Ausfertigungsdatum: 19.12.2003


§ 23 ZwVwV Grundstücksgleiche Rechte

Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die Zwangsverwaltung von Berechtigungen, für welche die Vorschriften über die Zwangsverwaltung von Grundstücken gelten, entsprechend anzuwenden.