(ZwVwV)
Zwangsverwalterverordnung

Ausfertigungsdatum: 19.12.2003


§ 15 ZwVwV Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

(1) Die Soll- und Isteinnahmen sind nach folgenden Konten zu gliedern:

1.
Mieten und Pachten nach Verwaltungseinheiten,
2.
andere Einnahmen.

(2) Der Saldo der vorigen Rechnung ist als jeweiliger Anfangsbestand vorzutragen.

(3) Die Gliederung der Ausgaben erfolgt nach folgenden Konten:

1.
Aufwendungen zur Unterhaltung des Objektes;
2.
öffentliche Lasten;
3.
Zahlungen an die Gläubiger;
4.
Gerichtskosten der Verwaltung;
5.
Vergütung des Verwalters;
6.
andere Ausgaben.

(4) Ist zur Umsatzsteuer optiert worden, so sind Umsatzsteueranteile und Vorsteuerbeträge gesondert darzustellen.