Zweiradmechanikermeisterverordnung (ZwrMechMstrV)
Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zweiradmechaniker-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 29.08.2005


§ 6 ZwrMechMstrV Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Zweiradmechaniker-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.

(2) Als Situationsaufgabe sind jeweils zwei der unter Nummer 1 oder unter Nummer 2 aufgeführten Arbeiten sowie die Arbeiten nach Nummer 3 auszuführen. Werden die Arbeiten nach Nummer 1 ausgeführt, ist in jedem Fall die Arbeit nach Buchstabe a sowie die Instandhaltung nach Nummer 3 am nichtmotorisierten Zwei- oder Dreirad auszuführen. Werden die Arbeiten nach Nummer 2 ausgeführt, ist die Instandhaltung nach Nummer 3 am motorisierten Zwei- oder Dreirad auszuführen:

1.
Diagnosen an zwei der unter Buchstabe a bis g aufgeführten Systeme ausführen und Prüfprotokolle erstellen:
a)
elektronische Motormanagement-Systeme unter Einbeziehung der Abgaszusammensetzung,
b)
elektronische Zündsysteme,
c)
Ladesysteme,
d)
Gemischaufbereitungssysteme,
e)
hydraulische Bremssysteme mit Anti-Blockier-System,
f)
elektronische Kommunikations- oder Navigationssysteme,
g)
elektronische Fahrwerkkontrollsysteme;
2.
Diagnosen an zwei der unter Buchstabe a bis d aufgeführten Systeme, Baugruppen oder Bauteile von nichtmotorisierten Zwei- oder Dreirädern ausführen und Prüfprotokolle erstellen:
a)
Schaltungssysteme und Kraftübertragung,
b)
Bremssysteme,
c)
gefederte Radaufhängungen,
d)
Hilfsantriebe durch Elektro- oder Verbrennungsmotoren;
3.
Instandhaltung am Zwei- oder Dreirad nach Herstellervorgaben ausführen und dokumentieren.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.