Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV)
Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung

Ausfertigungsdatum: 23.08.2012


§ 4 ZVFV Formulare in elektronischer Form

Die Länder dürfen Anpassungen von den in den Anlagen bestimmten Formularen zulassen, die es, ohne den Inhalt zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, die Formulare in elektronischer Form auszufüllen und dem Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln. Für die elektronische Übermittlung sind die in den Formularen enthaltenen Angaben in das XML-Format zu übertragen. Die Länder können dazu durch Verwaltungsvereinbarung eine gemeinsame zentrale Koordinierungsstelle einrichten.